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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1995, Az.: BVerwG 1 C 5/94

Ausländerrecht; Assoziationsrat; Aufenthaltserlaubnis; Fortfall zwingender Voraussetzungen; Nachträgliche Befristung; Ermessensausübung; Beschäftigung; Fehlzeiten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 5/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13792
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart 17.03.1993 - 15 K 1801/92
VGH Mannheim 02.02.1994 - 11 S 1014/93

Fundstellen

  • BVerwGE 99, 28 - 38
  • DVBl 1995, 1306-1308 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1996, 570 (amtl. Leitsatz)
  • InfAuslR 1996, 6-10 (Volltext mit amtl. LS)
  • InfAuslR 1995, 389-393 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1995, 1123-1125 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAR 1995, 191 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Auch bei Fortfall einer zwingenden Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (z. B. bei dauernder Trennung des Ehegatten, dem im Rahmen des Familiennachzuges der Aufenthalt erlaubt worden ist) ist bei deren nachträglicher Befristung gem. § 12 II 2 AuslG eine umfassende Ermessensausübung geboten. Dabei sind die eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigenden öffentlichen Belange gegen die privaten Interessen des Ausländers an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland abzuwägen.

2. Ein tatsächlich beschäftigter türkischer Arbeitnehmer kann nicht einem regulär als Arbeitsloser gemeldeten türkischen Arbeitnehmer gleichgestellt werden und schon aus diesem Grunde keinen über Art. 6 I ARB 1/80 hinausreichenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus Art. 8 II ARB 1/80 herleiten.

3. Fehlzeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung, die nicht ausdrücklich in Art. 6 II des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei-ARB 1/80 - zugunsten des türkischen Arbeitnehmers als unschädlich anerkannt sind, schließen es aus, vorangegangene ordnungsgemäße Beschäftigungen des türkischen Arbeitnehmers bei der Berechnung der Jahresfrist des Art. 6 I erster Spiegelstrich ARB 1/80 zu berücksichtigen.

Tatbestand:

1

I. Der am 1. Januar 1967 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit 1988 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Ein von ihm unmittelbar nach der Einreise gestellter Asylantrag blieb ohne Erfolg. Am 16. Juni 1989 heiratete der Kläger die türkische Staatsangehörige C. Auf seinen Antrag erhielt er daraufhin am 19. Oktober 1990 eine zunächst bis zum 15. März 1991 befristete, später bis zum 21. Februar 1993 verlängerte Aufenthaltserlaubnis. Der Ehe entstammt ein am 4. April 1991 geborenes Kind.

2

In der Zeit vom 19. Oktober 1990 bis 3. Mai 1991 war der Kläger in Mannheim mit betriebsbezogener Arbeitserlaubnis beschäftigt. In der Zeit vom 15. Mai bis 26. August 1991 arbeitete er bei der Firma R. bei Mannheim, besaß aber erst seit dem 13. August 1991 für diese Firma eine Arbeitserlaubnis. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber am 26. August 1991 fristlos gekündigt, weil der Kläger nicht zur Arbeit erschienen war und auf Nachfrage erklärt hatte, er wolle nicht mehr zur Arbeit kommen, allenfalls nur noch zum Kündigen. Seit dem 4. November 1991 ist der Kläger bei der Firma B. in Stuttgart-Bad Cannstatt mit einer am 8. November 1991 erteilten und auf diesen Betrieb bezogenen Arbeitserlaubnis beschäftigt.

3

Unmittelbar nach einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten am 16. August 1991, die zum Erlaß eines Strafbefehls gegen den Kläger wegen Körperverletzung führte, verließ der Kläger auf Dauer die gemeinsame Wohnung in Mannheim und bezog eine eigene Wohnung in Stuttgart. Das Familiengericht übertrug durch Beschluß vom 10. Dezember 1991 der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind. Im Jahre 1993 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden, die elterliche Sorge für das gemeinschaftliche Kind der Mutter übertragen und ein Antrag des Klägers auf eine Umgangsregelung mit dem Kind zurückgewiesen.

4

Die Beklagte befristete mit Bescheid vom 5. März 1992 nachträglich die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis auf den 16. April 1992, forderte ihn zur Ausreise aus Deutschland innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Verfügung auf und drohte ihm die Abschiebung an. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch mit Bescheid vom 12. Juni 1992 zurück und führte dazu u.a. aus: Die Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis sei "erforderlich und zweckmäßig, da der Aufenthalt eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich beendet werden muß, nachdem eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung oder Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung entfallen ist". Schutzwürdige Bindungen des Klägers seien nicht ersichtlich. Der besondere Schutz der Familie nach Art. 6 GG erfordere auch im Hinblick auf das Kind keine Aufenthaltserlaubnis.

5

Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist in zwei Instanzen erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Die nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis finde ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG. Mit der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft sei eine wesentliche Voraussetzung für die dem Kläger erteilte befristete Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 4 AuslG entfallen. Dem Kläger stehe kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 AuslG zu, da die eheliche Lebensgemeinschaft nur gut zwei Jahre bestanden habe. Auch die Beziehung zu seinem minderjährigen Kind gebiete keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Er habe zu diesem Kind nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung keinerlei Kontakt gehabt und ihm auch keinen Unterhalt gezahlt. Später sei ein Antrag des Klägers auf eine Regelung des Umgangs mit dem Kind zurückgewiesen worden.

6

Aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EGW-Türkei - ARB 1/80 - könne der Kläger keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis herleiten, weil er bei Wirksamwerden der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis zum 16. April 1992 erst sechs Monate bei der Firma B. und damit noch nicht ein Jahr ordnungsgemäß beschäftigt gewesen sei. Vorangegangene Beschäftigungen bei anderen Firmen könnten nicht berücksichtigt werden. Der früher einmal erworbene Anspruch auf Weiterbeschäftigung dürfe ebenso wie Anwartschaften auf ein Erneuerungsrecht nicht durch eine nachfolgende Zeit verschuldeter Arbeitslosigkeit erloschen sein, wie der Umkehrschluß zu Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 ergebe. Das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Firma R. sei am 26. August 1991 wegen seines Fernbleibens von der Arbeit fristlos gekündigt worden. Unter diesen Umständen sei die nachfolgende Arbeitslosigkeit nicht unverschuldet. Das Vorbringen des Klägers, er habe nach dem Verlassen der ehelichen Wohnung am Arbeitsort in Mannheim keine Unterkunft gehabt, entlaste den Kläger nicht, da er seine Ehefrau vor Verlassen der Wohnung im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung erheblich verletzt habe. Art. 8 ARB 1/80 gewähre keinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung und Sicherung des Arbeitsplatzes. Ein Ermessensfehler bei der nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis sei nicht ersichtlich. Da der Aufenthalt des Klägers sich während des Asylverfahrens nicht schutzwürdig verfestigt und die eheliche Lebensgemeinschaft nur kurz gedauert habe, sei die Aufenthaltsbeendigung nach dem Scheitern der Ehe nicht unverhältnismäßig.

7

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung der Bestimmungen des Assoziationsrats-Beschlusses und hält insoweit eine Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für geboten. Er vertritt die Ansicht, Zeiten verschuldeter Arbeitslosigkeit führten nicht zu einer Unterbrechung des Anspruchs aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, weil diese Bestimmung keine ununterbrochene Beschäftigung erfordere. Art. 8 ARB 1/80 setze nicht die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 6 ARB voraus und räume türkischen Arbeitnehmern einen unmittelbaren Anspruch auf bevorzugte Anwerbung und Arbeitsvermittlung und in diesem Rahmen auf Erteilung einer Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ein. Die den Arbeitsämtern der Mitgliedstaaten in Art. 8 Abs. 2 ARB 1/80 auferlegte Verpflichtung dürfe nicht seitens der Ausländerbehörden durch Entziehung oder Versagung der Aufenthaltserlaubnis unterlaufen werden.

8

Der Kläger beantragt,

9

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. März 1993 und das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Februar 1994 abzuändern und die Verfügung der Beklagten vom 5. März 1992 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12. Juni 1992 aufzuheben.

10

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Sie verteidigt das Berufungsurteil: Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 entfalle, weil der Kläger nicht die zeitlichen Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung erfülle. Seine ordnungsgemäße Beschäftigung sei unterbrochen worden. Er sei nicht unverschuldet arbeitslos im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 geworden. Art. 8 ARB 1/80 enthalte lediglich einen Programmsatz. Anderenfalls laufe die Bestimmung des Art. 6 ARB 1/80 leer.

11

Der Vertreter des öffentlichen Interesses beantragt ebenfalls die Zurückweisung der Revision und tritt den Rechtsausführungen der Beklagten bei.

12

Der Oberbundesanwalt trägt vor: Bei einem Wechsel des Arbeitgebers innerhalb der Jahresfrist müsse der Weiterbeschäftigungsanspruch nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erneut erworben werden, weil sonst der Beschäftigungsvorrang von EU-Arbeitnehmern unterlaufen werde. Unterbrechungen der Beschäftigungszeit, die nicht von Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 erfaßt würden, führten zu einem Verlust von Rechtspositionen und Anwartschaften. Eine unverschuldete Arbeitslosigkeit sei in sinngemäßer Anwendung des § 119 Arbeitsförderungsgesetz festzustellen. Hier ergebe sich ein Verschulden des Klägers an seiner Arbeitslosigkeit daraus, daß er unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei. Art. 8 ARB 1/80 sei lediglich eine mitgliedstaatliche Absichtserklärung ohne unmittelbare Wirkung zugunsten des einzelnen türkischen Arbeitnehmers. Abs. 1 enthalte einen auf nationales Recht bezogenen Regelungsvorbehalt ohne Einstellungsund Beschäftigungsanspruch. Er setze außerdem voraus, daß dem Betroffenen der Aufenthalt zur Arbeitsaufnahme gestattet worden sei. Abs. 2 erfordere die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt, die im Falle des Klägers zu verneinen sei.

Entscheidungsgründe

13

Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts verletzt nicht Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

14

1. Rechtsgrundlage für die vom Kläger angefochtene Verfügung ist § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG. Danach kann eine befristete Aufenthaltsgenehmigung nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Der Kläger hatte am 22. Februar 1991 eine bis zum 21. Februar 1993 befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, und zwar - wie die vorangegangene bis zum 15. März 1991 befristete Erlaubnis - im Hinblick auf seine eheliche Lebensgemeinschaft mit einer seit 1978 in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen türkischen Staatsangehörigen. Mit der dauernden Trennung der Eheleute seit dem 17. August 1991 war eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entfallen, so daß diese grundsätzlich nachträglich zeitlich beschränkt werden durfte.

15

2. Eine andere Beurteilung wäre dann geboten, wenn dem Kläger ungeachtet der dauernden Trennung von seiner Ehefrau und der nachfolgenden rechtskräftigen Scheidung seiner Ehe ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zustehen würde. Dies ist nicht der Fall.

16

a) Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 19 AuslG entfällt, weil die in § 19 Abs. 1 AuslG vorgeschriebenen Mindestzeiten des Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet (vier Jahre bzw. drei Jahre in besonderen Härtefällen) nicht erfüllt sind. Die durch die Eheschließung am 16. Juni 1989 begründete eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers wurde mit dessen Auszug aus der ehelichen Wohnung am 17. August 1991 aufgehoben und die Ehe später rechtskräftig geschieden. Die eheliche Lebensgemeinschaft hatte mithin lediglich gut zwei Jahre Bestand.

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b) Ein Anspruch auf Erteilung einer familienunabhängigen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG entfällt, weil der Kläger nicht seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, wie § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG voraussetzt. Nach erfolglosem vorangegangenen Asylverfahren wurde ihm aufgrund seiner Eheschließung erstmals am 19. Oktober 1990 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und am 22. Februar 1991 verlängert; zum Zeitpunkt der nachträglichen Befristung waren fünf Jahre noch nicht verstrichen. Da der Kläger nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erfüllt, kommt auch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AuslG nicht in Betracht.

18

c) Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 10 Abs. 1 AuslG zu, weil er nicht die Voraussetzungen der auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 AuslG erlassenen Arbeitsaufenthalteverordnung in der Fassung vom 18. Dezember 1990 (BGBl I S. 2994) - AAV - erfüllt. Auch die Übergangsvorschrift des § 11 Abs. 4 AAV begründet keinen Anspruch: Nach dieser Vorschrift finden auf die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung von Ausländern, denen vor dem Inkrafttreten der Arbeitsaufenthalteverordnung eine Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitserlaubnis erteilt worden ist und die keinen Ausnahmetatbestand nach den §§ 2 bis 10 AAV erfüllen, die Vorschriften des Ausländergesetzes Anwendung.

19

Die Vorschriften des Ausländergesetzes ermöglichen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lediglich im Ermessenswege und begründen folglich keinen Anspruch (vgl. Urteil vom 22. Februar 1995 - 1 C 11/93 -).

20

d) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 -, weil er nicht die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt.

21

aa) Wie der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften näher dargelegt hat, läßt sich aus den zunächst rein beschäftigungsrechtlich konzipierten Vorschriften der Art. 6 und 7 ARB 1/80 ein ausländerrechtliches Aufenthaltsrecht ableiten (Senatsurteile vom 24. Januar 1995 - BVerwGE 97, 301 -, vom 22. Februar 1995 - BVerwGE 98, 31 - und vom 23. Mai 1995 - BVerwGE 98, 298 -). Deswegen sind Rechtspositionen, die türkische Staatsangehörige in Anwendung der genannten Vorschriften erworben haben, grundsätzlich geeignet, der Entziehung einer bereits erteilten Aufenthaltserlaubnis entgegenzuwirken. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 16. Dezember 1992 - Rs. C-237/91 - Slg. 1992 I-6781 (6814) = InfAuslR 1993, 41) ist dafür unerheblich, daß die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt worden ist.

22

bb) Voraussetzung für einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 ist eine einjährige ordnungsgemäße Beschäftigung ohne Unterbrechung. Nach dem insoweit maßgeblichen nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland muß die Beschäftigung grundsätzlich auf der Grundlage einer die Arbeitsaufnahme gestattenden Aufenthaltserlaubnis und einer entsprechenden Arbeitserlaubnis der Arbeitsverwaltung ausgeübt worden sein. Fehlt es an einer erforderlichen Aufenthaltserlaubnis oder Arbeitserlaubnis, ist die Beschäftigung nicht ordnungsgemäß (Urteil vom 24. Januar 1995 a.a.O.).

23

cc) Die nach zwei Monaten Arbeitslosigkeit am 4. November 1991 aufgenommene und durch Arbeitserlaubnis vom 8. November 1991 gestattete Beschäftigung des Klägers bei der Firma B. währte im Zeitpunkt der Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis auf den 16. April 1992 noch kein Jahr, so daß aus dieser Beschäftigung allein Ansprüche auf Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 nicht hergeleitet werden können.

24

dd) Außer Betracht bleiben muß, daß der Kläger auch nach dem 16. April 1992 bei der Firma B. mit einer bis 7. November 1994 gültigen Arbeitserlaubnis beschäftigt blieb und den von ihm eingelegten Rechtsbehelfen gegen die nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis bis zum Abschluß des Verfahrens aufschiebende Wirkung zukommt. Ordnungsmäßige Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraus (EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - Rs. C-192/89 - Slg. 1990, I-3461 (3505)). Ein durch den Suspensiveffekt vorübergehend fortwirkendes Aufenthaltsrecht begründet, wenn es nicht nachträglich gerichtlich bestätigt wird, keine gesicherte Position am Arbeitsmarkt. Erweist sich die Beendigung des Aufenthaltsrechts im gerichtlichen Verfahren als rechtmäßig, so kann der Suspensiveffekt des Widerspruchs und der Anfechtungsklage allein nicht dazu führen, daß die Rechtmäßigkeit der Beendigung des Aufenthaltsrechts wiederum deswegen entfällt, weil der Ausländer die beendigende Maßnahme angegriffen hat und damit lediglich als Folge von Verfahrensvorschriften die zeitlichen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt (Urteil vom 23. Mai 1995 - a.a.O. -). Die Beschäftigung des Klägers war daher nach dem 16. April 1992 infolge der an diesem Tage ablaufenden Gültigkeit seiner Aufenthaltserlaubnis nicht mehr ordnungsgemäß.

25

ee) Vorangegangene ordnungsgemäße Beschäftigungen des Klägers bei anderen Arbeitgebern können bei der Berechnung der Jahresfrist keine Berücksichtigung finden. Dabei läßt der Senat offen, ob ein Wechsel des Arbeitgebers während der Jahresfrist Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 unberührt läßt. Jedenfalls bringen Fehlzeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung, die nicht ausdrücklich in Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 zugunsten des türkischen Arbeitnehmers als unschädlich anerkannt sind, derartige Ansprüche zum Erlöschen. Aus dem Umkehrschluß zu Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß solche Unterbrechungen anspruchsschädlich sind. Anderenfalls hätte es der Regelung in Abs. 2 Satz 2 nicht bedurft (Urteil vom 23. Mai 1995 - a.a.O. - m. w. N.).

26

Beim Kläger liegen derartige anspruchsvernichtende Fehlzeiten aus zwei Gründen vor: Für seine Tätigkeit bei der Firma R. vom 15. Mai bis 26. August 1991 besaß er eine Arbeitserlaubnis erst ab 13. August 1991. Die ihm zuvor für einen anderen Arbeitgeber erteilte Arbeitserlaubnis war insoweit unzureichend (vgl. BVerwGE 98, 31). Außerdem war er nach dem 17. August bis zum 4. November 1991 nicht beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis bei der Firma R. wurde am 26. August 1991 fristlos gekündigt, weil er nicht zur Arbeit erschienen war. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 berühren Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche. Dem Senat erscheint es nicht zweifelsfrei, ob der Begriff unverschuldete Arbeitslosigkeit mit dem im Gemeinschaftsrecht verwendeten Begriff der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie Nr. 68/360 vom 15. Oktober 1968 - ABl Nr. L 257, S. 13) ohne weiteres gleichgesetzt werden kann (in diesem Sinne Gutmann InfAuslR 1995, 136) oder zusätzlich erfordert, daß dem Arbeitnehmer sein Verhalten nicht vorzuwerfen ist (vgl. Urteil vom 24. Mai 1995 - 1 C 7/94 -). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 177 Abs. 3 EG-Vertrag zur Auslegung des assoziationsrechtlichen Begriffs der "unverschuldeten Arbeitslosigkeit" ist jedoch im vorliegenden Fall entbehrlich, weil die Arbeitslosigkeit des Klägers weder unfreiwillig noch unverschuldet war. Sie war nicht unfreiwillig, weil der Kläger aus freien Stücken der Arbeit bei der Firma R. ferngeblieben war. Sie war deswegen auch nicht unverschuldet, sondern vorwerfbar. Das Arbeitsverhältnis wurde schließlich aus diesem ihm vorwerfbaren Grund aufgelöst. Der Einwand des Klägers, er habe zu diesem Zeitpunkt die eheliche Wohnung in Mannheim verlassen und nach Stuttgart umziehen müssen, rechtfertigte es nicht, seinem Arbeitsplatz ohne weiteres fernzubleiben, ganz abgesehen davon, daß das Verlassen der ehelichen Wohnung auf der ihm vorwerfbaren und später durch Strafbefehl geahndeten tätlichen Auseinandersetzung mit seiner früheren Ehefrau beruhte. Liegt aber beim Kläger zeitweilig eine Beschäftigung ohne entsprechende Arbeitserlaubnis sowie freiwillige und verschuldete, auf einem dem Kläger vorwerfbaren Grund beruhende Arbeitslosigkeit vor, so ergibt der Umkehrschluß zu Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80, daß die Beschäftigungszeiten vom 19. Oktober 1990 bis 3. Mai 1991 auf die Jahresfrist nicht angerechnet werden können.

27

e) Art. 8 ARB 1/80 ist entgegen der Auffassung der Revision nicht geeignet, dem Kläger einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zu vermitteln.

28

aa) Abs. 1 der Vorschrift verpflichtet die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu Bemühungen, türkischen Arbeitnehmern einen Vorrang bei der Besetzung offener und durch die auf dem nationalen Arbeitsmarkt verfügbaren Arbeitskräfte nicht besetzbarer Stellen einzuräumen, wenn die Mitgliedstaaten durch Beschluß im Rahmen ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften gestatten, daß zur Besetzung dieser Stellen Arbeitnehmer aus Drittstaaten eingestellt werden. Ein Aufenthaltsrecht türkischer Staatsangehöriger über die Regelung der Art. 6 und 7 ARB 1/80 hinaus folgt daraus nicht (Urteil vom 22. Februar 1995 - 1 C 11/94 -).

29

bb) Nach Art. 8 Abs. 2 ARB 1/80 bemühen sich die Arbeitsämter der Mitgliedstaaten, die bei ihnen eingetragenen offenen Stellen, die nicht durch dem regulären Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaates angehörende Arbeitskräfte aus der Gemeinschaft besetzt werden können, mit regulär als Arbeitslose gemeldeten türkischen Arbeitnehmern zu besetzen, die im Hoheitsgebiet des genannten Mitgliedstaates ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Es kann offenbleiben, ob Art. 8 Abs. 2 ARB 1/80, der wie Abs. 1 staatliche Stellen nur verpflichtet, sich in der genannten Weise zu "bemühen", den türkischen Arbeitnehmern irgendwelche Ansprüche, insbesondere auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, verleiht und wie ggf. ein derartiger Anspruch sich zu Art. 10 Abs. 2 ARB 1/80 verhält, wonach vorbehaltlich der Art. 6 und 7 ARB 1/80 die dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen in gleicher Weise wie die EU-Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Unterstützung der Arbeitsämter bei der Beschaffung eines Arbeitsplatzes haben. Der Kläger erfüllt jedenfalls nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 ARB 1/80. Die Vorschrift bezieht sich nur auf die "regulär als Arbeitslose gemeldeten türkischen Arbeitnehmer". Diese Voraussetzung erfüllte der Kläger weder bei noch nach der Beschränkung seiner Aufenthaltserlaubnis zum 16. April 1992. Er war zu diesem Zeitpunkt vielmehr bei der Firma B. beschäftigt, so daß er eine Arbeitsvermittlung durch das für ihn zuständige Arbeitsamt nicht benötigte. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es weder möglich noch geboten, einen tatsächlich beschäftigten einem regulär als arbeitslos gemeldeten türkischen Arbeitnehmer gleichzustellen. Dagegen spricht nicht nur der Wortlaut, sondern auch Sinn und Zweck der Bestimmung, die eine Hilfestellung bei der Arbeitsbeschaffung vorsieht und daher nicht Anwendung findet, wenn der Betroffene bereits beschäftigt ist. Die dem türkischen Arbeitnehmer aufgrund ordnungsgemäßer Beschäftigung zustehenden Rechte bestimmen sich vielmehr nach Art. 6 ARB 1/80.

30

cc) Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht aus der Begründung der Schlußanträge des Generalanwalts Darmon in der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschiedenen Rechtssache Kus (abgedruckt in: Slg. 1992 I-6781 ff.). Der Generalanwalt hatte dort allgemein für die Artikel 6 bis 8 ARB 1/80 ausgeführt, daß sie den Zugang zum Arbeitsmarkt regeln und das in diesen Artikeln vorgesehene Recht auf Arbeit nur wirksam werden kann, wenn es mit einem Aufenthaltsrecht verbunden ist, so daß es ein Recht auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis einschließen muß (S. 6802 Rn. 51 f.). An anderer Stelle heißt es, daß die türkischen Arbeitnehmer nicht mehr in der Situation der Staatsangehörigen der anderen Drittländer sind, sondern gemäß Art. 8 Abs. 1 ARB 1/80 Vorrang vor diesen bei der Einstellung genießen (S. 6804 Rn. 65; ebenso Schlußanträge in der Sache Eroglu Slg. 1994 I-5113 (5120) Rn. 23). Diese Bemerkungen betreffen den Zusammenhang zwischen der im ARB 1/80 vorgesehenen Rechtsposition türkischer Arbeitnehmer und ihrem Aufenthaltsrecht. Ihnen läßt sich nicht entnehmen, daß der Generalanwalt Art. 8 ARB 1/80 einen über Art. 6 ARB 1/80 hinausreichenden Anspruch beschäftigter türkischer Arbeitnehmer auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder gar ein eigenständiges Aufenthaltsrecht entnimmt. Auch unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Generalanwalts besteht zu dieser Frage kein vernünftiger Zweifel, so daß es einer Vorlage nach Art. 177 Abs. 3 EG-Vertrag nicht bedarf (vgl. BVerwGE 66, 29 (38) [BVerwG 24.06.1982 - 1 C 136/80];  97, 301) [BVerwG 19.01.1995 - 7 C 62/93].

31

f) Der Kläger kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf Bestimmungen des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 - ENA - (BGBl II 1959 S. 997) und des deutsch-türkischen Niederlassungsabkommens vom 12. Januar 1927 - NAK - (RGBl II S. 76, BGBl II 1952 S. 608) berufen. Beide Abkommen begründen, wie der Senat in seinem Urteil vom 22. Februar 1995 (BVerwGE 98, 31) im einzelnen ausgeführt hat, keine Rechtsansprüche auf Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern können allenfalls insoweit Wirkungen entfalten, als über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen zu entscheiden ist.

32

3. Stehen Rechtsansprüche einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung des Klägers gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG nicht entgegen, so ist auf der anderen Seite eine derartige Beschränkung gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie steht vielmehr im Ermessen der Ausländerbehörde.

33

a) Auch bei Fortfall einer zwingenden Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist im Falle ihrer nachträglichen Befristung eine umfassende Ermessensausübung geboten. Dabei sind die eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigenden öffentlichen Belange gegen die privaten Interessen des Ausländers an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland abzuwägen (vgl. Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl. 1993, § 12 AuslG Rn. 10; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Mai 1995, A 1 § 12 AuslG Rn. 27).

34

b) Im vorliegenden Fall ist bei der nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung Ermessen ausgeübt worden. Zwar enthält der Widerspruchsbescheid die für sich genommen mißverständliche Formulierung, daß "der Aufenthalt eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich beendet werden muß, nachdem eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung oder Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung entfallen ist". Der Begründung des Widerspruchsbescheides insgesamt läßt sich aber entnehmen, daß die Widerspruchsbehörde nicht unter Verkennung des Regelungsgehalts des § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG von einer gesetzlich "intendierten Entscheidung" ausgegangen ist oder die Bestimmung als Sollvorschrift mißverstanden hat. Denn im Widerspruchsbescheid heißt es an mehreren Stellen ausdrücklich, daß die getroffene Entscheidung "zweckmäßig" ist. Die im Rahmen der Ermessensausübung gebotene Interessen- und Güterabwägung wird - wenn auch knapp - offengelegt.

35

c) Der verfassungsrechtlich in Art. 6 GG gewährleistete Familienschutz ist im Widerspruchsbescheid hinreichend berücksichtigt worden. Dabei kann es, da die Eheleute im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bereits dauernd getrennt lebten, nur um das Umgangsrecht des Klägers mit seinem Kind gehen; ein solches Umgangsrecht wird ebenfalls vom Familienschutz erfaßt und ist bei ausländerrechtlichen Entscheidungen zu berücksichtigen (Beschluß vom 22. Juni 1992 - BVerwG 1 B 70.92 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 112 = InfAuslR 1992, 308 (309) m. w. N.). Das Recht auf Umgang mit seinem damals einjährigen Kind stand dem Kläger ohne Rücksicht darauf zu, daß bereits im Dezember 1991 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind nicht ihm, sondern seiner von ihm getrennt lebenden früheren Ehefrau übertragen worden war. Dem Umgangsrecht braucht allerdings, nachdem keine familiäre Lebensgemeinschaft mehr bestand, bei der Entscheidung über den weiteren Aufenthalt in der Regel keine maßgebende Bedeutung beigemessen zu werden (so für die Gewährung eines Daueraufenthaltsrechts BVerwG a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, daß im vorliegenden Fall eine andere Beurteilung geboten war, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hatte sich im Widerspruchsverfahren nicht auf das Umgangsrecht berufen und nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) keinerlei Kontakt zu seinem Kind. Bestätigt wird dies durch den Umstand, daß er auch später nicht durch entsprechende Angaben gegenüber dem Jugendamt dazu beitrug, die Voraussetzungen für eine Umgangsregelung zu schaffen.

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d) Es stellt keinen Rechtsverstoß dar, daß die Beklagte in ihrem Bescheid vom 5. März 1992, auf den der Widerspruchsbescheid Bezug nimmt, dem familienunabhängigen Interesse des Klägers an einer weiteren Beschäftigung im Bundesgebiet die Notwendigkeit, deutschstämmigen, vertraglich privilegierten oder bereits länger hier lebenden Ausländern vorrangig eine Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen oder zu sichern, gegenübergestellt hat und in Abwägung der widerstreitenden Interessen zu einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung des Aufenthalts gelangt ist. Diese Maßnahme war auch nicht unverhältnismäßig. Der Kläger hielt sich im maßgebenden Zeitpunkt erst vier Jahre in Deutschland auf. Das von ihm im ersten Jahr seines Aufenthalts durchgeführte Asylverfahren führte ebensowenig zu einer Aufenthaltsverfestigung wie die lediglich zwei Jahre währende eheliche Lebensgemeinschaft. Angesichts dieser besonderen Umstände ist die Ermessensausübung zu Lasten des Klägers auch nicht im Hinblick auf die im Europäischen Niederlassungsabkommen und im deutsch-türkischen Niederlassungsabkommen in Aussicht gestellten Erleichterungen zu beanstanden.