Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.01.1995, Az.: BVerwG 1 B 153/94
Ausländerrecht; Ausweisungsschutz; Straftäter; Generalprävention
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.01.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 153/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13479
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover 21.05.1993 - 9 A 4406/91
- OVG Niedersachsen - 15.03.1994 - AZ: 11 L 3081/93
Rechtsgrundlagen
- § 47 AuslG
- § 48 Abs. 1 AuslG
Fundstellen
- DVBl 1995, 581 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1995, 875 (amtl. Leitsatz)
- InfAuslR 1995, 194-197 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1995, 1129-1131 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAR 1995, 134 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Ausweisungsgrund ist i. S. des § 48 I AuslG schwerwiegend, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Übergewicht hat. Bei Ausweisungen zum Zwecke der Generalprävention ist diese Voraussetzung gegeben, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten.
2. Ausländer, die gem. § 48 I AuslG einen besonderen Ausweisungsschutz genießen, dürfen auch in den Fällen des § 47 I und II AuslG nicht ausgewiesen werden, wenn der Ausweisungsgrund schwer wiegt.