Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.02.1995, Az.: BVerwG 1 B 221.94
Nichtanwendung der Regel-Ausweisung bei Begehung eines Drogendelikts durch einen Ausländer aufgrund einer Drogenabhängigkeit; Inanspruchnahme eines besonderen Ausweisungsschutzes; Zweckgerechter Gebrauch der Ausländerbehörde von der Ausweisungsermächtigung; Erhöhte Anforderungen an eine Ausweisung bei Vorliegen eines besonderen Ausweisungsschutzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.02.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 221.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 20043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 19.07.1994 - AZ: 8 B 51.94
Rechtsgrundlagen
- § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG
- § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
- § 47 Abs. 3 S. 2 AuslG
- Art. 3 Abs. 3 ENA
Fundstellen
- InfAuslR 1995, 273-275 (ST 1-3)
- InfAuslR 1995, 273-275 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Herr ...
Prozessgegner
...,
vertreten durch ...,
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer
und die Richter Dr. Kemper und Dr. Mallmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 19. Juli 1994 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.
Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, "ob die Tatsache, daß ein Ausländer Drogendelikte begeht, weil er selbst drogenabhängig ist, zur Nichtanwendung der Regel-Ausweisung in § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG führt", würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG genießt und daher gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG über seine Ausweisung nach Ermessen zu entscheiden ist. Im übrigen ist für die Erfüllung der Ausweisungstatbestände des § 47 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AuslG bereits nach deren Wortlaut ohne Bedeutung, ob der Ausländer Drogenkonsument ist oder nicht.
Auch wenn man die vom Kläger aufgeworfene Frage auf die im vorliegenden Fall gebotene Ermessensausübung bei der Entscheidung über seine Ausweisung bezieht, verleiht sie der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß die Ausländerbehörde von der Ausweisungsermächtigung zweckgerechten Gebrauch macht, wenn sie neuen Verfehlungen des Ausländers vorbeugt. Die Annahme einer derartigen Wiederholungsgefahr bestimmt sich u.a. nach der Schwere des Delikts, der Art und Höhe der Strafe, dem Unrechtsgehalt der Straftat, sowie seinem sonstigen Verhalten und der Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit. Generalpräventive Erwägungen dürfen darüber hinaus nicht schematisch oder gar ausnahmslos verstanden werden. Bei der Ermessensbetätigung sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls nach ihrem jeweiligen Gewicht in die Abwägung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Interesse einzubeziehen (vgl. z.B. Beschluß vom 10. September 1990 - BVerwG 1 B 120.90 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 125).
Genießt der Ausländer wie im vorliegenden Fall gemäß § 48 Abs. 1 AuslG einen besonderen Ausweisungsschutz, so erhöhen sich die Anforderungen; es müssen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen (vgl. Beschluß vom 10. Januar 1995 - BVerwG 1 B 153.94 -): Bezüglich des spezialpräventiven Zwecks der Ausweisungsermächtigung folgt daraus, daß Anhaltspunkte dafür bestehen müssen, daß in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Dazu genügt nicht, daß lediglich eine entfernte Möglichkeit weiterer Störungen besteht. Darüber hinaus muß dem Ausweisungsanlaß ein besonderes Gewicht zukommen. Diese Voraussetzungen sind bei Fällen mittlerer und schwerer Kriminalität grundsätzlich zu bejahen (BVerwGE 81, 155 <159 f.>[BVerwG 17.01.1989 - 1 C 46/86]; Beschluß vom 19. August 1993 - BVerwG 1 B 49.93 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 2). Die Beteiligung am illegalen Rauschgifthandel stellt ein besonders gefährliches und schwer zu bekämpfendes Delikt dar (vgl. Beschluß vom 2. Juni 1983 - BVerwG 1 B 80.83 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 96 m.w.N.).
Die Frage, ob und inwieweit sich die Drogenabhängigkeit des Ausländers auf die Annahme der Wiederholungsgefahr und die Verhältnismäßigkeit der Ausweisungsverfügung auswirkt, beurteilt sich ebenso wie andere Kriterien der Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit nach den Umständen des Einzelfalls. Das Berufungsgericht hat eine solche Auswirkung im vorliegenden Fall ohne Rechtsverstoß verneint. Ob die Bereitschaft des Ausländers, die für seine Straffälligkeit ausschlaggebende Drogenabhängigkeit zu bekämpfen, für die Annahme der Wiederholungsgefahr und die Verhältnismäßigkeit der Ausweisungsverfügung von Bedeutung ist (vgl. OVG Münster InfAuslR 1985, 67 <69>), bedurfte im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einen Therapieversuch abgebrochen und eine weitere Therapiemöglichkeit trotz der ihm dafür gewährten Aussetzung der Strafvollstreckung nicht angenommen hat (BU S. 7 f.).
Die außerdem aufgeworfene Frage, ob ein drogenabhängiger Täter von Rauschgiftdelikten einen besonders schwerwiegenden Ausweisungsgrund im Sinne des Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 II S. 997/BGBl 1965 II S. 1099) - ENA - erfüllt, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Nach Art. 3 Abs. 3 ENA dürfen die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die seit mehr als zehn Jahren ihren ordnungsmäßigen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Vertragsstaates haben, nur aus Gründen der Sicherheit des Staates, oder wenn die übrigen in Abs. 1 aufgeführten Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit besonders schwerwiegend sind, ausgewiesen werden. Nach Abschnitt I b des dem Abkommen beigefügten Protokolls, das nach Art. 32 ENA Bestandteil des Abkommens ist, beurteilt jeder Vertragsstaat selbst, ob die Gründe, die eine Ausweisung rechtfertigen können, besonders schwerwiegend sind. Demgemäß sind auch die Wertungen der innerstaatlichen Rechtsordnung zu berücksichtigen. Daß Betäubungsmitteldelikte nicht generell und einschränkungslos eine Ausweisung rechtfertigen, ergibt sich bereits aus § 47 Abs. 2 AuslG. Dementsprechend sind Rauschgiftdelikte auch nicht generell als "besonders schwerwiegend" im Sinne des Art. 3 Abs. 3 ENA anzusehen (vgl. Beschluß vom 8. Oktober 1993 - BVerwG 1 B 71.93 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 1 S. 3; Beschluß vom 10. Januar 1995 - BVerwG 1 B 153.94 -). Die Drogenabhängigkeit allein schließt jedenfalls bei der Beteiligung am illegalen Heroinhandel mit nicht geringer Menge und bestehender Wiederholungsgefahr einen Ausweisungsgrund im Sinne des Art. 3 Abs. 3 ENA nicht grundsätzlich aus. Unter welchen Voraussetzungen Rauschgiftdelikte im übrigen einen besonders schwerwiegenden Ausweisungsgrund im Sinne des Art. 3 Abs. 3 ENA begründen, läßt sich nicht allgemein festlegen. Maßgebend sind die konkreten umstände des Einzelfalls, die insoweit nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise über die in der Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits entwickelten Grundsätze hinaus (vgl. BVerwGE 55, 8 <14 ff.>[BVerwG 25.10.1977 - 1 C 31/74]; 64, 13 <18 f. [BVerwG 18.08.1981 - 1 C 185/79]>; Beschluß vom 2. Juni 1983 - BVerwG 1 B 80.83 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 96) in einem Revisionsverfahren beurteilt werden können.
Rechtfertigt, wie das Berufungsgericht hier angenommen hat, ein besonders schwerwiegender Grund der öffentlichen Ordnung die Ausweisung nach Art. 3 Abs. 3 ENA, entfällt ein Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80, weil dieser Ausweisungsschutz für türkische Arbeitnehmer ebenso wie der Ausweisungsschutz nach Art. 48 Abs. 3 EG-Vertrag für freizügigkeitsberechtigte Arbeiter aus den EU-Mitgliedstaaten bei spezialpräventiv motivierter Ausweisung nicht weiter reicht (Beschluß vom 27. Januar 1994 - BVerwG 1 B 229.93 - Buchholz 402.240 § 46 AuslG 1990 Nr. 1). Damit stellen sich im vorliegenden Fall die vom Kläger zum Gemeinschafts- und Assoziationsrecht, insbesondere zu Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 aufgeworfenen Fragen, nicht. Übrigens ist auch sonst nicht erkennbar, daß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80, nach dem die durch den Assoziationsratsbeschluß vermittelten Aufenthaltsrechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen unterliegen, für die vom Berufungsgericht festgestellten Gegebenheiten klärungsbedürftige Fragen aufwirft. Es ist nicht zweifelhaft, daß ein sich aus Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 ergebender Ausweisungsschutz jedenfalls nicht über den hinausgeht, den Art. 48 EG-Vertrag und das einschlägige sekundäre Gemeinschaftsrecht sowie die zur innerstaatlichen Umsetzung ergangene Vorschrift des § 12 AufenthG/EWG für Freizügigkeitsberechtigte gewähren (vgl. auch Beschluß vom 17. Februar 1992 - BVerwG 1 B 88.91 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 131). Durch die im Anschluß an die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs ergangene Rechtsprechung des beschließenden Senats sind die danach erforderlichen Voraussetzungen einer Ausweisung Freizügigkeitsberechtigter genügend geklärt (vgl. z.B. BVerwGE 57, 61 <65 f.>[BVerwG 27.10.1978 - 1 C 91/76]; 64, 13 <19>[BVerwG 18.08.1981 - 1 C 185/79]; Beschluß vom 28. Mai 1979 - BVerwG 1 B 238.77 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 63). Erforderlich ist namentlich eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben eine diesen Anforderungen entsprechende Wiederholungsgefahr. Daß diese angesichts der besonderen Gefährlichkeit des illegalen Heroinhandels auch ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ist nicht zweifelhaft und entspricht der Spruchpraxis des beschließenden Senats (vgl. u.a. Beschlüsse vom 2. Juni 1983 und vom 17. Februar 1992, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG n.F.
Kemper
Mallmann