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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.02.1992, Az.: BVerwG 1 B 88.91

Ausweisung nach strafgerichtlicher Verurteilung wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Heroin ; Besorgnis der Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland ; Vorliegen einer ungewöhnlich großen kriminellen Energie des Täters; Entgegenstehen europäischen Rechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.02.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 88.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 19991
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 19.02.1991 - AZ: 11 L 499/89

Fundstelle

  • InfAuslR 1992, 199-200 (Volltext mit red. LS)

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. Februar 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen vom 19. Februar 1991 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1.

Die Klägerin beruft sich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen macht die Beschwerde nicht ersichtlich.

3

Die Klägerin hält unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. September 1990 - Rs C - 192/89 - (NVwZ 1991, 255 [EuGH 20.09.1990 - C 192/89] = InfAuslR 1991,2) für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob Beschlüsse des Assoziationsrates EWG-Türkei unmittelbare innerstaatliche Geltung haben und ob danach generalpräventive Gründe bei der Ausweisung türkischer Arbeitnehmer noch berücksichtigt werden dürfen. Sie trägt hierzu vor, die Verwaltungsbehörde und das Berufungsgericht hätten die Rechtmäßigkeit der Ausweisung auf generalpräventive Gesichtspunkte gestützt, was aber nach den Beschlüssen des Assoziationsrats gegenüber türkischen Arbeitnehmern nicht, zulässig sei, weil diese insoweit den EG-Ausländern gleichstünden.

4

Der Europäische Gerichtshof hat in dem von der Klägerin angeführten Urteil entschieden, daß u.a. Art. 6 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Geltung habe, und dabei für Art. 6 Abs. 1 3. Gedankenstrich dieses Beschlusses ausgesprochen, daß diese Vorschrift, die türkischen Arbeitnehmern nach einem bestimmten Zeitraum ordnungsgemäßer Beschäftigung in dem jeweiligen Mitgliedstaat Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung gewährt, zwangsläufig für die betreffenden Arbeitnehmer ein Aufenthaltsrecht impliziere. Danach mag - was offen bleiben kann - insbesondere im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. BVerwGE 78, 192 <197 f.>[BVerwG 27.10.1987 - 1 C 19/85];  81, 356 <357 f. [BVerwG 17.03.1989 - 6 C 6/87]>) grundsätzlich klärungsbedürftig sein, welchen Inhalt dieses Aufenthaltsrecht hat (vgl. auch Hess.VGH, InfAuslR 1991, 333) und ob es nur aus solchen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung beendet werden darf (vgl. Art. 14 Abs. 1 Beschluß Nr. 1/80), die nach Gemeinschaftsrecht die Ausweisung Freizügigkeitsberechtigter ermöglichen (vgl. Art. 48 Abs. 3 EWG-Vertrag, Art. 3 EWG-Richtlinie Nr. 64/221 vom 25. Februar 1964, ABl. S. 850; § 12 AufenthG/EWG), also nicht ausschließlich zum Zwecke der Generalprävention (vgl. BVerwGE 49, 60[BVerwG 02.07.1975 - I C 20/73];  57, 61 <65>[BVerwG 27.10.1978 - 1 C 15/75]). Dieser Fragenkreis rechtfertigt aber unabhängig davon, ob die Klägerin die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllt, im vorliegenden Falle nicht die Zulassung der Grundsatzrevision.

5

Die Klägerin ist gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 ausgewiesen worden, nachdem sie wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Heroin in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren strafgerichtlich verurteilt worden war. Die Verurteilung ist während des vorliegenden Rechtsstreits rechtskräftig geworden. Der für die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung gem. § 79 Abs. = 1 Nr, 1 VwGO maßgebende Widerspruchsbescheid stellt darauf ab, daß in diesen Fällen, in denen die Verurteilung bei Erlaß der ausländerbehördlichen Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, die Ausweisung erfolge, weil bei einem Verbleiben des Ausländers im Inland wegen seines bisherigen Verhaltens aus polizeirechtlicher Sicht die Besorgnis begründet ist, er werde die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland auch künftig beeinträchtigen. Die Widerspruchsbehörde hat angenommen, daß die Ausweisung der Klägerin zu diesem Zweck erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist. Damit hat sie über die von ihr ebenfalls angesprochenen generalpräventiven Erwägungen hinaus - selbständig tragend - die von der Klägerin persönlich ausgehende Gefahr, die sich aus ihrem bisherigen Verhalten ergab, ausschlaggebend sein lassen. Die Behörde hat eine hinreichend schwere gegenwärtige Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft durch die Klägerin bejaht, was den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an eine Ausweisung Freizügigkeitsberechtigter entspricht (vgl. z.B. BVerwGE 57, 61 <65>[BVerwG 27.10.1978 - 1 C 91/76]; Beschluß vom 15. Mai 1990 - BVerwG 1 B 64.90 - Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 7 = InfAuslR 1990, 293; EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1977 - Rs 30/77 - NJW 1978, 479).

6

Das Berufungsgericht hält zwar die Ausweisung schon aus generalpräventiven Erwägungen für gerechtfertigt. Es hat aber die von der Widerspruchsbehörde bejahte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch ein Verbleiben der Klägerin im Bundesgebiet nicht in Frage gestellt. Vielmehr hat es die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 25. September 1986 - 2 BvR 744/86 -, NVwZ 1987, 403) herangezogen, wonach beim illegalen Rauschgifthandel in nicht geringen Mengen eine ungewöhnlich große kriminelle Energie des Täters vorliegt, die - neben generalpräventiven Gesichtspunkten - für sich die Entfernung des Ausländers aus dem Bundesgebiet grundsätzlich rechtfertigt, und dazu ausgeführt, daß diese über die Generalprävention hinausreichenden Ausweisungszwecke auch auf die Klägerin zuträfen (BU S. 9). Es hat ferner bei seiner Nachprüfung des behördlichen Ermessens ein überwiegendes Interesse an der Entfernung der Klägerin aus dem Bundesgebiet anerkannt und hervorgehoben, daß die Klägerin nach den ihr nachgewiesenen Fällen des Heroinhandels, wie sich schon aus der Höhe der gegen sie verhängten Strafe ergebe, zu den "besonders hartnäckigen Betäubungsmitteltätern" gehöre und daß sie bei dem von ihrer Familie fortgesetzt praktizierten Rauschgifthandel "die treibende Kraft" gewesen sei (BU S. 16, 17). Diese Feststellungen reichen aus, um die Ausweisung der Klägerin auch nach den für EG-Ausländer geltenden Maßstäben zur Abwehr einer von ihr selbst ausgehenden konkreten Gefahr neuer Störungen zu rechtfertigen. Namentlich steht es im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, daß bei schwerwiegenden Straftaten wie hier nicht anders als im allgemeinen Ausländerrecht (vgl. z.B. BVerfG, Beschluß vom 25. September 1986 - 2 BvR 744/86 - a.a.O.) allein aufgrund des abgeurteilten Verhaltens eine hinreichende Besorgnis neuer Verfehlungen bejaht wird (BVerwGE 57, 61 <65>[BVerwG 27.10.1978 - 1 C 91/76]; Beschluß vom 2. Juni 1983 - BVerwG 1 B 80.83 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 96; EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1977 - Rs 30/77 - a.a.O.).

7

Aber auch dann, wenn das Berufungsurteil dahin zu verstehen wäre, daß die Ausweisung lediglich aus generalpräventiven Erwägungen als rechtmäßig gebilligt wird, ermöglicht die von der Klägerin aufgeworfene Frage nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. In diesem Fall würde sich die Berufungsentscheidung nach den tatrichterlichen Feststellungen aus anderen Gründen, denen gegenüber Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen, als richtig darstellen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 24. Oktober 1979 - BVerwG 8 B 82.79 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 178; vom 29. Oktober 1979 - 4 CB 73.79 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 34). Die bereits erwähnten spezialpräventiven Erwägungen der Widerspruchsbehörde rechtfertigen nämlich für den maßgebenden Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung die Ausweisung. Die Klägerin hat durch ihre umfangreiche gewinnsüchtige Beteiligung am illegalen Heroinhandel als besonders hartnäckige und treibende Kraft ungewöhnlich große kriminelle Energie an den Tag gelegt. Darin ist dem Berufungsgericht beizupflichten. Das Verhalten zeugt von außerordentlicher Verantwortungs- und Gewissenlosigkeit, wie die Widerspruchsbehörde zu Recht betont hat. Mit Rücksicht auf die in dem fortgesetzten strafbaren Verhalten zum Ausdruck kommende Gesamtpersönlichkeit der Klägerin ist daher die Besorgnis der Behörde, die Klägerin könnte auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung schwerwiegend stören, nach den festgestellten Tatsachen trotz ihrer Haft gerechtfertigt und rechtlich einwandfrei.

8

2.

Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), nämlich als Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 und 3 VwGO), daß das Berufungsgericht bei seiner Ermessensprüfung die Möglichkeit einer Verurteilung der Klägerin in der Türkei verneint habe, ohne auf diesen Gesichtspunkt hinzuweisen und ohne diesen Umstand hinreichend aufzuklären. Diese Rüge greift nicht durch, da sich das Berufungsgericht nicht allein auf diesen Gesichtspunkt gestützt hat. Es hat außerdem ausgeführt, daß die Ausweisung auch dann ermessensfehlerfrei sei, wenn der Klägerin in der Türkei ein Strafverfahren und eine Verurteilung wegen Ausfuhr von Heroin drohte (BU S. 10, 14). Hierbei handelt es sich gegenüber der Erwägung, es bestünden keine Anhaltspunkte für die von der Klägerin befürchtete Bestrafung in ihrem Heimatstaat, um einen das Urteil selbständig tragenden Entscheidungsgrund, hinsichtlich dessen mit der Beschwerde ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund nicht geltend gemacht wird. Unter diesen Umständen kann die erwähnte Rüge einer Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht nicht zur Zulassung der Revision führen.

9

Die Beschwerde macht weiterhin geltend, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit der Folterung der Klägerin durch türkische Polizei hätte berücksichtigen müssen, da in der Türkei die Folter auch gegenüber Straftätern angewendet werde, bei denen zwar ein vager Verdacht einer Straftat bestehe, andere Möglichkeiten der Beweisgewinnung aber nicht gegeben seien. Für eine Sachaufklärung in dieser Richtung bestand jedoch von vornherein kein Anlaß, wenn man annimmt, daß gegen die Klägerin nicht nur ein vager Verdacht besteht, sie vielmehr in dem deutschen Strafverfahren der Ausfuhr von Heroin aus der Türkei nach dem Strafurteil des Landgerichts Osnabrück überführt worden ist, wie die Klägerin in der Vorinstanz selbst vorgetragen hat (vgl. Schriftsatz vom 27. August 1990). Das Oberverwaltungsgericht hat allerdings den Sachverhalt dahin gewürdigt, daß bezüglich der Ausfuhr von Heroin aus der Türkei die Beweislage offengeblieben sei. Auch auf dieser Grundlage ist aber ein Aufklärungsmangel nicht dargetan. Es fehlt an hinreichenden Angaben darüber, daß sich dem Berufungsgericht insoweit eine Beweisaufnahme hätte aufdrängen und daß es einen entsprechenden Hinweis hätte geben müssen. Insbesondere macht die Klägerin keine konkreten Umstände ersichtlich, die dem Berufungsgericht den Schluß hätten nahelegen müssen, daß in ihrem Falle mit Folter zu rechnen sei. Außerdem sind entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht die tatsächlichen Verhältnisse in "letzter Zeit", sondern die im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 1983 für die Rechtmäßigkeit der Ausweisverfügung maßgebend.

10

Schließlich beanstandet die Beschwerde, das Berufungsgericht habe unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht angenommen, daß der Klägerin bei einer bedingten Entlassung aus einer Strafhaft in der Türkei die in Deutschland verbüßte Freiheitsstrafe angerechnet werde. Damit ist ein Aufklärungsmangel ebenfalls nicht entsprechend § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet. Nach der materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kam es nämlich nicht darauf an, ob eine solche Anrechnung tatsächlich vorgenommen wird. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht maßgebend sein lassen, daß eine gewisse Chance für eine solche Anrechnung besteht (BU S. 15). Die Beschwerde legt nicht schlüssig dar, daß es einen dahin gehenden Schluß aus der Stellungnahme des Max-Planck-Instituts vom 17. August 1989 nicht hätte ziehen dürfen, sondern daß sich ihm auch dafür weitere Ermittlungen, insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens, hätte aufdrängen müssen. Danach wendet sich die Beschwerde insoweit lediglich gegen die Auswertung der Stellungnahme des Max-Planck-Instituts und damit gegen die für das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich bindende Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts, ohne einen Verfahrensmangel aufzuzeigen.

11

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Meyer
Dr. Scholz-Hoppe
Dr. Kemper