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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.10.1979, Az.: BVerwG 8 B 82.79

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.10.1979
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 82.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 16521
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 27.02.1974 - AZ: VI A 36.68
OVG Berlin - 29.06.1979 - AZ: VII B 4.78

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel und Türke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 29. Juni 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.580 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt eine Häftlingshilfebescheinigung sowie Eingliederungshilfe nach §§ 9 a und 9 b Häftlingshilfegesetz - HHG - und ferner die Ausstellung eines Flüchtlingsausweises C.

2

Der Kläger führte bis August 1954 in B. einen Malerbetrieb und hatte zugleich die im Jahre 1952 übernommene Generalvertretung für Opel-Frigidaire-Kühlanlagen, die er in Form einer Kommanditgesellschaft betrieb. Über beide Betriebe wurde im August 1954 der Konkurs eröffnet. Der Kläger begab sich darauf mit seiner Familie in die Schweiz. Die Staatsanwaltschaft in B. bemühte sich danach um seine Auslieferung. Der Kläger reiste jedoch mit seiner Familieüber Österreich und die CSSR in die DDR ein. Nachdem er dort zunächst in Zittau in einer Kraftfahrzeugfirma gearbeitet hatte, war er nach seinen Angaben in Karl-Marx-Stadt als Direktor des VEB-... tätig undübernahm anschließend in Ost-Berlin die Tätigkeit eines Generaldirektors im Ministerium für Außen- und Innenhandel (DIA - Invest - Export), war Mitglied des Vorstandes der Deutschen Handelsbank, gehörte dem Kollegium der Kammer für Außenhandel an und war "Nomenklaturfunktionar des ZK". Nach seinen Angaben erhielt er ein Gehalt als Generaldirektor von 5.000 DM-Ost sowie eine Aufwandsentschädigung von 1.000 DM-Ost, bewohnte eine Villa in Berlin-... und hatte einen personengebundenen Dienstwagen mit Fahrer zur Verfügung. Am 3. März 1959 wurde er in der DDR verhaftet und im Juli 1959 und im Mai 1961 wegen Spionage zugunsten der Bundesrepublik Deutschland nach § 14 des Strafrechtsergänzungsgesetzes der DDR zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus verurteilt. Nachdem er einen Teil dieser Strafe verbüßt hatte, kam er im Rahmen einer Entlassungsaktion am 16. Oktober 1965 ist die Bundesrepublik Deutschland.

3

Die Anträge des Klägers, ihm eine Häftlingshilfebescheinigung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 HHG auszustellen, ihm Eingliederungshilfe nach §§ 9 a und 9 b HHG zu bewilligen und ihm einen Flüchtlingsausweis C auszustellen, blieben im Verwaltungsverfahren erfolglos. Die Ablehnung wurde damit begründet, der Kläger habe durch seine Tätigkeit in der DDR dem dortigen Regime erheblich Vorschub geleistet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, mit der er geltend gemacht hat, dies alles habe dem Zweck gedient, in die DDR einreisen zu können, um dort Spionage zugunsten der Bundesrepublik Deutschland zu treiben, abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat durch Beschluß nach Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 EntlG die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Beide Instanzgerichte haben angenommen, der Kläger habe dem in der DDR herrschenden System erheblich Vorschub geleistet, und haben nicht feststellen können, daß er in die DDR eingereist sei, um dort Spionage zu treiben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er sich erneut darauf beruft, er sei in die DDR eingereist, um dort Spionage zu treiben und sei dabei gestellt und deshalb verurteilt worden.

4

Die Beschwerde ist unbegründet. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn einer der dort geregelten Zulassungsgründe gegeben ist. Im Falle des Klägers liegt keiner dieser Gründe vor.

5

Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen, genügt es nicht, so wie der Kläger Ausführungen darüber zu machen, die angefochtene Entscheidung sei unrichtig (Beschluß vom 24. Februar 1977 - BVerwG 2 B 60.76 - [Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2]). Vielmehr ist eine konkrete Rechtsfrage zu bezeichnen, deren Klärung in einem Revisionsverfahren zu erwarten ist, und darzulegen, inwiefern die Klärung für die Zukunft richtungweisend sein kann(Beschluß vom 19. November 1974 - BVerwG 5 B 90.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 125]). Dazu läßt sich der Beschwerdebegründung allenfalls entnehmen, daß der Kläger die Rechtsfrage für klärungsbedürftig ansieht, ob er eine sogenannte Häftlingshilfebescheinigung im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 1 HHG beanspruchen und dementsprechend Eingliederungshilfe nach §§ 9 a und 9 b HHG verlangen sowie den Flüchtlingsausweis C fordern kann, weil er sich zum Zwecke des Spionierens in die DDR begeben habe, dort schließlich gefaßt und wegen Spionage zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt wurde. Diese Rechtsfrage verleihe der Rechtssache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

6

Aus dieser Beurteilung folgt nämlich einmal, daß der Kläger den Entscheidungsgründen des Oberverwaltungsgerichts keine klärungsbedürftige Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entnehmen kann, die von der Erwägung ausgehen, der Kläger habe dem in der DDR herrschenden politischen System erheblich Vorschub geleitet ( § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG; § 3 Abs. 2 Nr. 1 BVFG). Geht man aber weiter zugunsten des Klägers von dem vom Oberverwaltungsgericht nicht festgestellten Geschehen aus, das der Kläger für zutreffend hält und als klärungsbedürftige Rechtsfrage bewertet, so ist der angefochtene Beschluß im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus einem anderen Grunde richtig (vgl. dazuBeschluß vom 13. Juni 1977 - BVerwG 4 B 13.77 - [Buchholz 310 § 132 Nr. 153 zu§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO] und Beschluß vom 27. April 1978 - BVerwG 1 B 103.78 - [Leitsatz in Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 166]; vgl. - auch Beschluß vom 15. Dezember 1977 - BVerwG 3 B 96.76 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 158]), für den ein Zulassungsgrund nicht besteht. Denn der Kläger hat in diesem Falle den politischen Gewahrsam im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG nach freiheitlich-demokratischer Auffassung zu vertreten. Das hat zur Folge, daß ihm weder eine Häftlingshilfebescheinigung noch Eingliederungshilfe zustehen. Aus dem gleichen Grunde hat der Kläger in diesem Falle seine Zwangslage im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu vertreten. Denn sie könnte sich nur auf die Drohung stützen, die infolge vorzeitiger Entlassung nicht vollstreckte Reststrafe doch noch gegen den Kläger zu vollstrecken. Diese Reststrafe hätte er aber zu vertreten.

7

Begab sich der Kläger, wie er darlegt, einem vorgefaßten Plan entsprechend aus der Bundesrepublik Deutschland in die DDR, um dort Spionage zu treiben, so nahm er von Anfang an bewußt die Gefahr auf sich, in einen unverhältnismäßig langen und schweren politischen Gewahrsam der dortigen Behörden zu geraten. Denn die Folgen der Entdeckung waren allgemein bekannt. In diese Gefahr begab sich der Kläger freiwillig. Denn ihn veranlaßte dazu nach seiner Darlegung allein die Absicht, als Agent in die DDR zu gehen und dort Spionage zu treiben. Dieser Gefahr erlag er dann auch, als er gestellt und zu einer hohen Zuchthausstrafe verurteilt wurde. Wer sich bewußt freiwillig der Gefahr aussetzt, in der DDR wegen Spionage in Gewahrsam genommen zu werden, hat den darauf beruhenden Gewahrsam zu vertreten. Denn es ist ihm zuzumuten, das Risiko der Ingewahrsamnahme zu meiden. Das ist ständige Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 49, 107 [112 f.]; 55, 314 [317 f.]). Ausnahmegründe, die ergeben könnten, daß es dem Kläger nicht zuzumuten war, die Spionage zu unterlassen, scheiden aus. Der Spionage fehlt der Bezug zu einem nach freiheitlich-demokratischer Auffassung besonders hoch bewerteten Interesse (BVerwG a.a.O. S. 325). Das gilt nicht nur dann, wenn die Spionage gegen Entgelt getrieben wird (Urteile vom 8. Juli 1970 - BVerwG 8 C 110.67 - und vom 2. März 1972 - BVerwG 8 C 161.70 -). Vielmehr gilt dies auch dann, wenn sich eine Person ohne zwingenden Grund freiwillig zur Spionagetätigkeit in die DDR begibt, wie dies der Kläger darlegt. Deshalb hat der Kläger seinen politischen Gewahrsam und auch die daraus nach seiner vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft erwachsende Zwangslage zu vertreten. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist durch die Rechtsprechung des Senats bereits geklärt. Sie verleiht der Rechtssache daher keine grundsätzliche Bedeutung.

8

Soweit der Kläger das Verfahren des Oberverwaltungsgerichts beanstandet, liegt gleichfalls ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vor. Unabhängig davon, daß der Kläger die Mängel, die er dem Verfahren des Oberverwaltungsgerichts anlastet, entgegen den Erfordernissen in § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht vollständig bezeichnet, scheitert die Zulassung der Revision daran, daß es sich um relative Mängel handelt, die nur dann zum Erfolg führen können, wenn das angefochtene Urteil auf ihnen beruhen kann. Auch in diesem Zusammenhang ist aber folgendes erheblich: Die angeführten Mängel beziehen sich auf den Sachverhalt, den das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt und aus dem es gefolgert hat, der Kläger habe dem in der DDR herrschenden System erheblich Vorschub geleistet. Der Kläger sieht die angeführten Mängel darin, daß sie das Oberverwaltungsgericht daran gehindert haben, den Sachverhalt so festzustellen, wie er ihn darlegt. Das ist das erklärte Ziel der von ihm erhobenen Einwendungen. Da jedoch dann, wenn das Oberverwaltungsgericht seine Feststellungen so getroffen hätte, wie der Kläger darlegt und der Senat zu seinen Gunsten annimmt, die Berufung des Klägers hätte zurückgewiesen werden müssen, kommt es auf diese Verfahrensrügen nicht an. Auch sie begründen deshalb keinen Zulassungsgrund.

9

Die Beschwerde des Klägers ist daher mit der Kostenfolge aus§ 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.580 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 13, 14 GKG.

Arndt
Maetzel
Türke