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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.05.1990, Az.: BVerwG 1 B 64.90

Abweichung des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs "zum Vorrang Europäischer Gemeinschaftsrechte"; Notwendigkeit einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ; Darlegungserfordernisse für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.05.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 64.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 18965
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 12.02.1990 - AZ: 1 S 788/89

Fundstelle

  • InfAuslR 1990, 293-294 (Volltext mit red. LS)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Februar 1990 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, so muß innerhalb der Beschwerdefrist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Erfordernissen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

3

Der Kläger rügt im wesentlichen, daß das Berufungsurteil sich nicht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs "zum Vorrang Europäischer Gemeinschaftsrechte" decke und nach Art. 177 EWG-Vertrag eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof geboten sei. Damit wird ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht entsprechend den Begründungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargetan.

4

Eine Abweichungsrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger in der Beschwerde keinen inhaltlich bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz benennt, mit der die Vorinstanz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist. Auf eine etwaige Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Bundesgerichte oder des Europäischen Gerichtshofs kann die Rüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gestützt werden.

5

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Der Kläger, der in erster Linie das Berufungsurteil für unvereinbar mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht hält, zeigt nicht Normen des Europäischen Gemeinschaftsrechts oder gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundsätze in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf, die entscheidungserheblich sein könnten und aus denen sich eine klärungsbedürftige Rechtsfrage grundsätzlicher Art herleiten ließe. Die von ihm genannten Grundrechte im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sind als solche nicht Bestandteil des Europäischen Gemeinschaftsrechts. Allerdings gehört die Beachtung der Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Europäischen Gemeinschaft, deren Wahrung der Europäische Gerichtshof zu sichern hat, soweit die Gewährleistung dieser Rechte von den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten getragen sind und sich in die Struktur und in die Ziele der Gemeinschaft einfügen (EuGH, Urteil vom 17. Dezember 1970 - Rs 11/70 - Slg 1970, 1125 <1135>; Urteil vom 14. Mai 1974 - Rs 4/73 - Slg 1974, 491 <507>). Diese allgemeinen Rechtsgrundsätze wirken auf die Beschränkungen ein, denen die den Arbeitnehmern innerhalb der Gemeinschaft nach Art. 48 Abs. 1 EWG-Vertrag gewährleistete Freizügigkeit nach Absatz 3 aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit unterliegt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind u.a. deswegen die Ausnahmen von dem Grundsatz der Freizügigkeit eng zu verstehen. Bei jeder Beschränkung der Freizügigkeit haben die Ausländerbehörden "die besondere Rechtsstellung der dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Personen und die entscheidende Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu berücksichtigen" (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1977 - Rs 30/77 - NJW 1978, 479 <480>[EuGH 27.11.1977 - - 30/77]). Eine Beschränkung der Freizügigkeit setzt im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung voraus, daß "außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (EuGH a.a.O.). Die Beschränkung der Freizügigkeit darf über das in einer demokratischen Gesellschaft Notwendige nicht hinausgehen (EuGH, Urteil vom 28. Oktober 1975 - Rs 36/75 - NJW 1976, 467 <468 f>[EuGH 28.10.1975 - - 36/75]). Die Berücksichtigung einer strafgerichtlichen Verurteilung ist nur insoweit zulässig, "als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt"; eine solche wird regelmäßig bei einer Neigung des Ausländers, sein Verhalten künftig beizubehalten, zu bejahen sein; die Gefährdung kann sich im Einzelfall auch allein aufgrund des abgeurteilten Verhaltens ergeben (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1977 - Rs 30/77 - a.a.O.). Die Ausweisung darf nicht zum Zwecke der Abschreckung anderer Ausländer verfügt werden (EuGH, Urteil vom 26. Februar 1975 - Rs 67/74 - NJW 1975, 1096). Bei Einschränkungen der Freizügigkeit von EG-Arbeitnehmern, die auf das Gemeinschaftsrecht in nationales Recht umsetzende AufenthG/EWG gestützt werden, finden diese Grundsätze nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls Anwendung (vgl. BVerwGE 57, 61 <64 f>[BVerwG 27.10.1978 - 1 C 91/76] = NJW 1979, 506).

6

Sie sind auch im vorliegenden Fall der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde gelegt worden (BU S. 8 f.). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zeigt der Kläger insoweit nicht auf. Dies geschieht auch nicht durch den bloßen Hinweis auf einzelne Grundrechte im Grundgesetz sowie auf den Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 21. November 1957 (BGBl. 1959 II S. 949). Desgleichen führt der Umstand, daß sich der Europäische Gerichtshof noch nicht zu der Auswirkung der Aussetzung eines Strafrestes auf das Ausweisungsermessen geäußert hat, nicht auf eine grundsätzliche Frage, denn es ist im wesentlichen eine Frage der tatsächlichen Einzelfallwürdigung, ob die Gründe der Bewährungsmaßnahme das Vorliegen einer hinreichend schweren Gefährdung ausschließen. Ebenso ist entgegen dem Beschwerdevorbringen mit der Ausweisung keine klärungsbedürftige Frage des Eigentumsschutzes verbunden.

7

Der Kläger sieht schließlich einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darin, daß das Berufungsgericht die Sache nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Nach Art. 177 Abs. 1 EWG-Vertrag entscheidet dieser im Wege der Vorabentscheidung unter anderem über die Auslegung des EWG-Vertrages sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft, d.h. auch des von dieser erlassenen Gemeinschaftsrechts. Aus Art. 177 Abs. 2 EWG-Vertrag ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß ein nationales Gericht, dessen Entscheidung noch mit einem Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs nicht verpflichtet ist (vgl. Beschluß vom 15. September 1987 - BVerwG 1 B 36.87-LRE 21, 347). Insoweit stellt es also keinen Verfahrensverstoß dar, wenn das Berufungsgericht, namentlich wenn es im Einklang und in Anwendung der vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätze entschieden hat, von einer Vorlage abgesehen hat. Damit entfällt auch eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, die nur bei Mißachtung der Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 9. November 1987 - 2 BvR 808/82 - NJW 1988, 1456 [BVerfG 09.11.1987 - 2 BvR 808/82] und vom 21. Dezember 1989 - 2 BvR 1582/87 - sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG). Es trifft auch nicht zu, daß für das Berufungsgericht die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag deshalb in Betracht kam, weil die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kein "vollwertiges Rechtsmittel" darstellt, wie der Kläger meint. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, daß Rechtsmittel im Sinne des Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag neben der Revision jedenfalls hinsichtlich revisiblen Rechts auch die Beschserde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 3 VwGO ist (Beschlüsse vom 20. März 1986 - BVerwG 3 B 3.86 - und vom 22. Juli 1986 - BVerwG 3 B 104.85 - Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 59 und 64). Europäisches Gemeinschaftsrecht ist als Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO zu werten und damit revisibel (BVerwGE 35, 277). Ein Ermessensfehler beim Absehen von einer Vorlage nach Art. 177 Abs. 2 EWG-Vertrag wird schließlich durch eine Güterabwägung zwischen Gemeinschafts- und Individualinteresse, wie sie in der Beschwerdeschrift erfolgt, ebenfalls nicht dargetan.

8

Die Beschwerde war mithin aus den dargelegten Gründen zu verwerfen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Meyer
Gielen
Dr. Kemper