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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.09.1990, Az.: BVerwG 1 B 120.90

Konsequenzen der Verurteilung eines Ausländers wegen eines Verbrechens zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe; Berücksichtigung der persönlichen Entwicklung im Strafvollzug und nach Haftentlassung bei der Entscheidung über die Ausweisung; Ausweisung als Vorbeugung gegenüber künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.09.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 120.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 18983
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 30.05.1990 - AZ: 18 A 714/90

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. September 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Mai 1990 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die vom Kläger in seiner Beschwerdeschrift aufgeworfene Frage, ob die Verurteilung eines Ausländers wegen eines Verbrechens zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe grundsätzlich seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland erfordere, ohne daß es auf seine persönliche Entwicklung im Strafvollzug und nach Haftentlassung entscheidend ankomme, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil die damit in Zusammenhang stehenden Grundsatzfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind und in der Beschwerdeschrift keine Gesichtspunkte aufgezeigt werden, die einer weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfen.

3

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG steht die Ausweisung eines strafgerichtlich verurteilten Ausländers im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Die Ausweisung ist demgemäß nicht schon deswegen rechtmäßig, weil der Ausländer wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Bei der Ausübung des Ermessens hat sich die Behörde von dem ordnungsrechtlichen Zweck der Ermächtigung leiten zu lassen, nach dem die Ausweisung künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit vorbeugen soll. Eine Ausweisung kann zweckgerecht auf die Wirkung ausgerichtet sein, einer von dem Ausländer ausgehenden Gefahr neuer Verfehlungen vorzubeugen (spezialpräventive Erwägungen) oder andere Ausländer im Dundesgebiet abzuschrecken, vergleichbare Straftaten zu begehen (generalpräventive Erwägungen). Bei Verfolgung des einen wie des anderen Ausweisungszweckes ist darüber hinaus eine Gewichtung des Interesses an der Ausweisung vorzunehmen. Es bedarf dazu einer angemessenen Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Ausländers gegen seine privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet unter Beachtung vorrangigen Rechts, insbesondere der Grundrechte und der in ihnen verkörperten Wertordnung sowie des Rechtsstaatsprinzips, insbesondere des sich aus ihm herleitenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerwGE 78, 285 <289 [BVerwG 01.12.1987 - 1 C 29/85] m.w.N.>). Bei spezialpräventiv motivierter Ausweisung sind im Rahmen der Ermessensabwägung unter anderem das Delikt, die Art und Höhe der Strafe, der Unrechtsgehalt der Straftat, etwaigen Vorstrafen, die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet sowie sein sonstiges Verhalten unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit mit zu berücksichtigen (vgl. z.B. Beschluß vom 26. Oktober 1988 - BVerwG 1 B 143.88 - InfAuslR 1989, 37; Beschluß vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 123.88 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 95). Auch die grundsätzliche Zulässigkeit einer generalpräventiv motivierten Ausweisung besagt noch nicht, daß sie in jedem einschlägigen Fall rechtmäßig ist oder gar vorgenommen werden muß. Zwar läßt sich die mit der Generalprävention erstrebte Verhaltenssteuerung gerade durch eine kontinuierliche Anwendung der Ausweisungsermächtigung verwirklichen. Gleichwohl darf die Kontinuität der Verwaltungspraxis nicht schematisch oder gar ausnahmslos verstanden werden. Vielmehr sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls in die Abwägung einzubeziehen (BVerwGE 60, 75 <77>[BVerwG 26.02.1980 - 1 C 90/76];  61, 32 <34>[BVerwG 16.09.1980 - 1 C 1/77];  78, 285 <290>[BVerwG 20.11.1987 - 7 C 3/87]). Nach dieser Rechtsprechung läßt sich die vom Kläger aufgeworfene Frage dahin beantworten, daß die strafgerichtliche Verurteilung eines Ausländers für sich genommen noch nicht stets und grundsätzlich seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland erfordert, daß aber auf der anderen Seite die persönliche Entwicklung im Strafvollzug allein nicht, wie der Kläger meint, entscheidend sein muß, sondern lediglich neben anderen oben genannten Gesichtspunkten bei der Ermessensabwägung zu berücksichtigen ist. Die Gewichtung der für und gegen die Ausweisung eines Ausländers sprechenden Gesichtspunkte ist eine Frage des Einzelfalls und daher rechtsgrundsätzlicher Klärung nicht zugänglich.

4

Da auch bei generalpräventiv motivierter Ausweisung eine Interessenabwägung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgt und dabei alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, kann entgegen der Auffassung des Klägers keine Rede davon sein, daß in diesem Falle eine faktische Ermessensreduzierung auf Null erfolgt. Im vorliegenden Fall wird in dem insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nach Darlegung des spezial- und generalpräventiven Ausweisungszwecks dargelegt, daß mit Rücksicht auf die fehlende soziale Integration, das Alter und die familiäre Situation des Klägers dessen Interesse an einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland nicht überwiegt. Damit hat die Behörde keine grundsätzliche, d.h. fallübergreifende rechtliche Problematik berührt. Auch das Berufungsgericht hat in der - allerdings äußerst knapp gehaltenen - Begründung seiner Entscheidung die generalpräventive Zielsetzung der Ausweisung nicht schlechthin und schematisch, sondern nur im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falls für ausschlaggebend erachtet.

5

Ist die Ausweisung eines Ausländers nach strafgerichtlicher Verurteilung keine zwingende Rechtsfolge, sondern von den Umständen des Einzelfalls abhängig, dann erledigt sich die weiterhin in der Beschwerde aufgeworfene Frage nach der Ausgestaltung des Strafvollzuges eines Ausländers, insbesondere nach der Effektivität von Resozialisierungsbemühungen im Strafvollzug. Diese Frage ist ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Meyer
Gielen
Dr. Kemper