Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.10.1993, Az.: BVerwG 1 B 71.93; 1 VR 3.93
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Örtliche Zuständigkeit für die Ausweisung eines Ausländers; Ausweisungsschutz auf der Grundlage völkerrechtlicher Verträge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.10.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 71.93; 1 VR 3.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 23208
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 17.12.1992 - AZ: 11 L 4673/92
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- Art. 3 Abs. 3 ENA
- § 48 Abs. 1 AuslG 1990
Fundstellen
- DokBer A 1994, 13
- InfAuslR 1994, 13 (Volltext mit red. LS)
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Oktober 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer,
die Richterin Dr. Scholz-Hoppe und
den Richter Dr. Mallmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1992 und der Aussetzungsantrag vom 16. September 1993 werden zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Aussetzungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM, für das Aussetzungsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten läßt und im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Beschwerde zeigt eine solche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht auf.
1.
Die in der Beschwerde zunächst aufgeworfene Frage, "welche Ausländerbehörde für die Ausweisung eines Ausländers örtlich zuständig ist, wenn dieser sich in Strafhaft befindet und der Haftort sich im Bezirk einer anderen Ausländerbehörde befindet als der letzte Privatwohnsitz", ist nicht klärungsbedürftig.
Das Ausländergesetz 1990 enthält in § 63 Abs. 1 eine Regelung der sachlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde. Dagegen verzichtet dieses Gesetz - anders als das Ausländergesetz 1965 in § 20 Abs. 1 bis 3 - weitgehend auf eine Regelung der örtlichen. Zuständigkeit der Ausländerbehörde (vgl. aber § 64 Abs. 1 AuslG 1990). Die Frage, ob die Ausländerbehörde der Beklagten für die mit dem angegriffenen Bescheid vom 10. Juli 1991 angeordnete Ausweisung und Abschiebung des Klägers örtlich zuständig war, beurteilt sich daher mangels einer Regelung im Ausländergesetz 1990 nach niedersächsischem Landesrecht. Die Beschwerde nimmt insoweit auf die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Niedersachsen vom 3. Dezember 1976 (GVBl S. 311) anzuwendende, gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisible Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG Bezug. Danach ist in eine natürliche Person betreffenden Angelegenheiten die Behörde zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Ob bei Verbüßung einer Freiheitsstrafe der Haftort den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts darstellt, ist eine Einzelfallfrage, die der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleihen kann. Soweit die Beschwerde darüber hinaus § 78 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 17. November 1981 (GVBl S. 347) heranzieht, liegen die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 VwGO nicht vor. Auch wenn, worauf die Beschwerde hinweist, in Revisionsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen landesrechtliche Vorschriften angewendet werden können, kann damit nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründet werden.
2.
Die Beschwerde wirft weiter die Frage auf, ob "der besondere Ausweisungsschutz nach Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl 1959 II S. 997) - ENA - als weiterer Fall des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG anzusehen ist, der eine Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 AuslG gemäß § 47 Abs. 3 AuslG zu einer Ermessensentscheidung herabstuft". Diese Frage läßt sich indes ohne weiteres beantworten und erfordert nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens.
Bei der Entscheidung über eine Ausweisung ist ein etwaiger über das Ausländergesetz hinausgehender Ausweisungsschutz auf der Grundlage völkerrechtlicher Verträge zu beachten (Beschluß vom 22. Februar 1993 - BVerwG 1 B 7.93 - InfAuslR 1993, 257 [BVerwG 22.02.1993 - BVerwG 1 B 7.93]). Dementsprechend ist eine Ausweisung von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Niederlassungsabkommens gemäß Art. 3 Abs. 3 ENA nach einem mehr als zehn Jahre währenden ordnungsmäßigen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Vertragsstaates nur aus Gründen der Sicherheit des Staates oder aus besonders schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit zulässig. Der Umstand, daß nach dem Europäischen Niederlassungsabkommen in bestimmten Fällen nur aus schwerwiegenden Gründen ausgewiesen werden kann, führt indes nicht dazu, daß auf den von diesen Vorschriften erfaßten Personenkreis ohne weiteres die Bestimmung des § 48 Abs. 1 AuslG 1990 anzuwenden ist. Dem nationalen Gesetzgeber steht es frei, die Ausweisungsvoraussetzungen in den Grenzen vorrangigen Rechts im einzelnen zu regeln. Daß sowohl Art. 3 Abs. 3 ENA als auch § 48 Abs. 1 AuslG dem Wortlaut nach auf schwerwiegende Ausweisungsgründe abstellen, bedeutet daher nicht, daß die Vorschrift des § 48 Abs. 1 AuslG auch bei Fehlen der dort genannten weiteren Tatbestandsvoraussetzungen auf solche Personen anwendbar ist, die sich möglicherweise auf das Europäische Niederlassungsabkommen berufen können. Der in völkerrechtlichen Abkommen gewährleistete besondere Ausweisungsschutz kann auch dann gesichert sein, wenn der Behörde kein Ermessensspielraum eingeräumt ist, sondern eine Regelausweisung geboten ist, sofern nur die materiellen Voraussetzungen des völkerrechtlichen Ausweisungsschutzes beachtet werden. Dementsprechend begegnet die hier aus spezialpräventiven Gründen vorgenommene Anwendung des § 47 Abs. 2 AuslG 1990 gegenüber dem in Rede stehenden Personenkreis keinen Bedenken. Das alles hat der Senat in seinem Beschluß vom 29. September 1993 - BVerwG 1 B 62.93 - bereits ausgesprochen. Es ist nicht ersichtlich, daß insoweit ein Revisionsverfahren zu weitergehenden grundsätzlichen Erkenntnissen führen könnte.
3.
Die Beschwerde spricht schließlich die Frage an, "ob und unter welchen Voraussetzungen die Bestrafung wegen Betäubungsmitteldelikten die Ausweisung des Ausländers trotz des Ausweisungsschutzes nach Art. 3 Abs. 3 ENA ermöglicht". Diese Frage rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Zum einen würde sich die aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren nicht in dieser Form stellen, denn der Kläger hat weitere erhebliche Straftaten begangen, die bei der Beurteilung, ob ein besonders schwerer Ausweisungsgrund i.S. des Art. 3 Abs. 3 ENA vorliegt, nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Zum anderen ergibt sich aus Abschnitt I b des dem Abkommen beigefügten Protokolls, das Bestandteil des Abkommens ist (Art. 32 ENA), daß jeder Vertragsstaat selbst beurteilt, ob die Gründe, die eine Ausweisung rechtfertigen können, besonders schwerwiegend sind. Demgemäß sind auch die Wertungen der innerstaatlichen Rechtsordnung zu berücksichtigen. Daß Betäubungsmitteldelikte nicht generell und einschränkungslos eine Ausweisung rechtfertigen, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 AuslG 1990, demzufolge eine Ausweisung in den in Nr. 2 dieser Vorschrift bezeichneten Fällen "in der Regel" erfolgt. Dementsprechend sind Betäubungsmitteldelikte auch nicht generell als "besonders schwerwiegend" i.S. des Art. 3 Abs. 3 ENA anzusehen. Sie können, wie sich aus § 48 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 AuslG 1990 ergibt, eine Ausweisung aus "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach sich ziehen, ohne daß es auf "besonders" schwerwiegende Gründe ankommt. Soweit im Berufungsurteil ausgeführt wird, die Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, daß Betäubungsmitteldelikte als besonders schwerwiegend anzusehen sind, liegt darin im übrigen lediglich eine verkürzte Wiedergabe der Gründe der angefochtenen Bescheide, die u.a. das frühere Verhalten des Klägers, die Frage der Wiederholungsgefahr und seine Lebensumstände berücksichtigen. Unter welchen Voraussetzungen Betäubungsmitteldelikte besonders schwerwiegend i.S. des Art. 3 Abs. 3 ENA sind, läßt sich nicht allgemein festlegen. Maßgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalles, die nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise über die in der Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits entwickelten Grundsätze hinaus (vgl. z.B. BVerwGE 55, 8[BVerwG 25.10.1977 - 1 C 31/74]<14 ff.>; 64, 13 <18 f.>; ferner Beschluß vom 2. Juni 1983 - BVerwG 1 B 80.83 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 96) in einem Revisionsverfahren beurteilt werden können.
4.
Der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 1991 bezüglich der Ausweisung wiederherzustellen und bezüglich der Abschiebungsregelung anzuordnen, kann keinen Erfolg haben, da der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 23. Juli 1992 aufgrund der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig ist und damit kein Raum für eine Aussetzung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bleibt.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 3 GKG.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM, für das Aussetzungsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Scholz-Hoppe
Mallmann