Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.09.1993, Az.: BVerwG 1 B 62.93
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Ausweisungsschutz nach dem Europäischen Niederlassungsabkommen und entsprechender bilateraler völkerrechtlicher Abkommen der BRD; Grenzen durch Ausweisungsgründe nach nationalem Recht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.09.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 62.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 17131
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 05.01.1993 - AZ: 8 B 120/92
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 48 Abs. 1 AuslG
- Art. 3 Europäisches Niederlassungsabkommen
- Art. 14 Beschluß des Assoziationsrates EWG-Türkei
- Art. 3 Richtlinie Nr. 64/221 des Rates der EWG
Fundstelle
- InfAuslR 1994, 45-46 (Volltext mit red. LS)
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 5. Januar 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten läßt und im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Beschwerde zeigt eine solche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht auf.
Die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, "ob Beschlüsse des Assoziationsrates EWG-Türkei unmittelbare innerstaatliche Geltung haben und ob danach generalpräventive Gründe bei der Ausweisung türkischer Staatsangehöriger noch berücksichtigt werden dürfen", ist nicht entscheidungserheblich, da das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide aus selbständig tragenden spezialpräventiven Gründen herleitet (BU S. 9).
Die weiterhin in der Beschwerde gestellte Frage, "wie weit der sich aus Art. 3 Europäisches Niederlassungsabkommen, Art. 14 Beschluß des Assoziationsrates EWG-Türkei und Art. 3 Richtlinie Nr. 64/221 des Rates der EWG ergebende Ausweisungsschutz geht", ist in dieser Allgemeinheit angesichts der dazu vorliegenden Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. BVerwGE 57, 61 <64 f.>[BVerwG 27.10.1978 - 1 C 91/76]; Beschluß vom 15. Mai 1990 - BVerwG 1 B 64.90 - InfAuslR 1990, 293; Beschluß vom 22. Februar 1993 - BVerwG 1 B 7.93 - InfAuslR 1993, 257 [BVerwG 22.02.1993 - BVerwG 1 B 7.93]; zu den in Art. 3 Europäisches Niederlassungsabkommen und übereinstimmend in bilateralen völkerrechtlichen Abkommen der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen (besonders schwerwiegenden) Ausweisungsgründen vgl. z.B. Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 91) nicht klärungsbedürftig. Dem Kläger geht es auch nicht um eine nähere inhaltliche Bestimmung des aus dem Gemeinschaftsrecht und dem Europäischen Niederlassungsabkommen herzuleitenden Ausweisungsschutzes, sondern speziell darum, "ob es mit Europarecht vereinbar ist, von dem besonderen Ausweisungsschutz des § 48 AuslG EG-Staatsangehörige bzw. ihnen gleichgestellte türkische Staatsangehörige auszunehmen und auf sie die Vorschrift des § 47 Abs. 2 AuslG anzuwenden". Diese Frage läßt sich indes ohne weiteres beantworten und erfordert nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Nach Gemeinschaftsrecht steht die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sowie die Niederlassungsfreiheit unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Art. 48 Abs. 3 bzw. Art. 56 Abs. 1 EWG-Vertrag) und ist damit nur im Rahmen der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiederholt umschriebenen Grenzen gewährleistet. Gleiche Beschränkungen sieht Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ANBA Nr. 1 1981 S. 4) vor. Der sich aus Gemeinschaftsrecht ergebende besondere Ausweisungsschutz hat in § 12 AufenthG/EWG seinen Niederschlag gefunden. Darüber hinaus ist ein etwaiger weitergehender Ausweisungsschutz auf der Grundlage völkerrechtlicher Verträge zu beachten (Beschluß vom 22. Februar 1993 - BVerwG 1 B 7.93 - a.a.O.). Dementsprechend ist eine Ausweisung von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl 1959 II S. 997/1965 II S. 1099) - ENA - gemäß Art. 3 Abs. 3 ENA nach einem mehr als zehn Jahre währenden ordnungsmäßigen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Vertragsstaates nur aus Gründen der Sicherheit des Staates oder aus besonders schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit zulässig.
Der Umstand, daß nach Gemeinschaftsrecht ein besonderer Ausweisungsschutz besteht und nach dem Europäischen Niederlassungsabkommen in bestimmten Fällen nur aus schwerwiegenden Gründen ausgewiesen werden kann, führt indes nicht dazu, daß auf den von diesen Vorschriften erfaßten Personenkreis ohne weiteres die Bestimmung des § 48 Abs. 1 AuslG anzuwenden ist. Dem nationalen Gesetzgeber steht es frei, die Ausweisungsvoraussetzungen in den Grenzen vorrangigen Rechts im einzelnen zu regeln. Daß sowohl Art. 3 Abs. 3 ENA als auch § 48 Abs. 1 AuslG dem Wortlaut nach auf schwerwiegende Ausweisungsgründe abstellen, bedeutet daher nicht, daß die Vorschrift des § 48 Abs. 1 AuslG auch bei Fehlen der dort genannten weiteren Tatbestandsvoraussetzungen auf solche Personen anwendbar ist, die sich möglicherweise auf Gemeinschaftsrecht oder das Europäische Niederlassungsabkommen berufen können. Der im Gemeinschaftsrecht bzw. in völkerrechtlichen Abkommen gewährleistete besondere Ausweisungsschutz kann auch dann gesichert sein, wenn der Behörde kein Ermessensspielraum eingeräumt ist, sondern eine Regelausweisung geboten ist, sofern nur die materiellen Voraussetzungen des gemeinschaftsrechtlichen bzw. völkerrechtlichen Ausweisungsschutzes beachtet werden. Dementsprechend begegnet die Anwendung des § 47 Abs. 2 AuslG gegenüber dem hier in Rede stehenden Personenkreis keinen Bedenken, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - auf spezialpräventive Erwägungen gestützt wird.
Die vom Kläger angeregte Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Vorlage an diesen Gerichtshof nicht die Vereinbarkeit bestimmter Vorschriften des nationalen Rechts mit Gemeinschaftsrecht, sondern nur Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts nach Maßgabe des Art. 177 Abs. 1 EWG-Vertrag zum Gegenstand haben kann. Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts stellen sich jedoch - wie ausgeführt - nicht und werden auch vom Kläger nicht aufgeworfen.
Der Kläger beanstandet weiterhin, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zu selbständig tragenden spezialpräventiven Gründen der Ausweisung einer rechtlichen Überprüfung nicht standhielten, insbesondere nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Einklang stünden. Mit diesem Vorbringen wendet sich der Kläger gegen die rechtliche und tatsächliche Würdigung seines Falles durch das Berufungsgericht, ohne insoweit eine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Im übrigen hat das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Regelfallprüfung nach § 47 Abs. 2 AuslG 1990 in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht allein auf die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers abgestellt, sondern darüber hinaus seine besonderen persönlichen Verhältnisse, insbesondere seinen anspruchsvollen Lebensstil, seine bereits erheblichen Schulden und die fehlende soziale oder wirtschaftliche Integration in Deutschland berücksichtigt (BU S. 6 ff.). Es hat auch die vom Kläger geltend gemachte einwandfreie Führung in der Haftanstalt, die später zu einer Strafaussetzung nach § 57 StGB geführt hat, ungeachtet der Ausführungen zur Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nach § 70 Abs. 1 und 2 AuslG selbständig gewürdigt, ihnen jedoch angesichts der sonstigen Lebensumstände keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen (BU S. 8). Wenn dem Kläger nach § 57 Abs. 1 StGB die Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes gewährt worden ist, schließt dies die Annahme einer hinreichenden Wiederholungsgefahr im Sinne einer spezialpräventiv motivierten Ausweisung anders als bei Bewährungsmaßnahmen nach § 56 StGB (vgl. BVerwGE 57, 61 <67>[BVerwG 27.10.1978 - 1 C 91/76]) nicht aus; denn beide Bewährungsmaßnahmen können schon nach ihren tatbestandlichen Voraussetzungen nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 91; Beschluß vom 19. Mai 1987 - BVerwG 1 B 55.87 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs: 1 Satz 2 GKG in Verbindung mit einer analogen Anwendung des § 5 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.
Kemper
Mallmann