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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.02.1993, Az.: BVerwG 1 B 7.93

Voraussetzungen des Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Aufenthaltsbeendigung bei Aufenthaltsrecht für Familienangehörige freizügigkeitsberechtigter Arbeitnehmer; Rechtfertigung einer Ausweisung durch dringende soziale Notwendigkeit; Ausweisung aus besonders schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.02.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 7.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 17241
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 06.10.1992 - AZ: 11 S 2772/91

Fundstellen

  • InfAuslR 1993, 257-258 (Volltext mit red. LS)
  • ZAR 1993, 178 (red. Leitsatz)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Oktober 1992 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

Der Kläger beruft sich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine fallübergreifende Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt insoweit die Bezeichnung einer konkreten, in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

4

Die Beschwerde hält zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob gemäß Art. 10 Abs. 1 a Verordnung 1612/68/EWG die Familienangehörigen von EG-Wanderarbeitnehmern denselben Schutz wie Minderjährige auch dann genießen, wenn sie zwar volljährig geworden sind, jedoch das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und deshalb die Ausweisung solcher Familienangehöriger nur zulässig ist, wenn sie durch eine dringende soziale Notwendigkeit gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig ist". Damit wird eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt. Das sich aus Art. 10 Abs. 1 a der Verordnung Nr. 1612/68/EWG ergebende Aufenthaltsrecht für Familienangehörige freizügigkeitsberechtigter Arbeitnehmer steht einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen, die sich aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rechtfertigt. Sie ist unbeschadet der vorgenannten Regelung nach Art. 48 Abs. 3 EWG-Vertrag und Art. 2 und 3 der Richtlinie 64/221/EWG gegenüber freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmern aus EG-Mitgliedstaaten und ihren aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen gemeinschaftsrechtlich zulässig. Das Berufungsgericht hat darauf verwiesen, daß die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Ausweisung Freizügigkeitsberechtigter einschließlich der Familienangehörigen durch die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes/EWG in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sind. Es hat darauf abgestellt, daß hier besonders schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Ausweisung des Klägers gebieten und seine Anwesenheit im Bundesgebiet auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes nicht mehr hinnehmbar ist. Es hat ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprüft und als gewahrt angesehen. Das steht rechtsgrundsätzlich in Übereinstimmung mit § 12 Abs. 1, 3 und 4 AufenthG/EWG und dem diesen Regelungen zugrundeliegenden Gemeinschaftsrecht.

5

Soweit die aufgeworfene Problematik auf die Frage zielt, ob der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - und damit die in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. Februar 1991 (InfAuslR 1991, 149) dargelegten Grundsätze Teil des Europäischen Gemeinschaftsrechts insbesondere über den Aufenthalt freizügigkeitsberechtigter Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen sind, ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht gegeben. Es ist nicht zweifelhaft, daß bei der Anwendung der hier noch maßgebenden Ausweisungsermächtigung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 in den für Freizügigkeitsberechtigte und ihre Familienangehörigen geltenden Grenzen des § 12 AufenthG/EWG einschließlich des dieser Vorschrift zugrundeliegenden Gemeinschaftsrechts ein etwaiger weitergehender Ausweisungsschutz auf der Grundlage völkerrechtlicher Verträge zu beachten ist (vgl. § 15 Satz 2 AufenthG/EWG a.F.; § 55 Abs. 3 AuslG 1965). Das gilt auch, wenn und soweit er sich aus dem Anspruch des Art. 8 EMRK herleiten läßt. Von der Anwendbarkeit dieser Vorschrift in der Auslegung, die sie durch das erwähnte Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefunden hat, ist dementsprechend auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen und der Sache nach eine dringende soziale Notwendigkeit der Ausweisung bejaht. Dabei ist es davon ausgegangen, daß bei dem Kläger, der kontinuierlich schwere Straftaten begangen hat, eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht, die sich nach der Ausweisung noch durch Rauschgiftdelikte bestätigt hat. Mit Rücksicht hierauf hat es, wie bereits erwähnt, die Ausweisung aus besonders schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für geboten und die Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet als nicht mehr hinnehmbar angesehen. Es hat den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hervorgehobenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprüft und in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß insbesondere im Hinblick auf die noch vorhandenen Beziehungen des Klägers zu seinem Heimatland, namentlich seine Sprachkenntnisse, die Ausweisung angesichts der von ihm drohenden Gefahr neuer Straftaten nicht unverhältnismäßig ist.

6

Die Beschwerde mißt der Rechtssache des weiteren grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage bei, wann im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine dringende soziale Notwendigkeit eine Ausweisung rechtfertigt, insbesondere ob die vom Kläger begangenen Straftaten und seine sozialen Kontakte zu seinem Heimatstaat dafür ausreichen. Die Beschwerde zeigt mit diesem Vorbringen keine in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortende Rechtsfrage auf, namentlich nicht zu dem Erfordernis einer zwingenden sozialen Notwendigkeit für einen Eingriff in das Familienleben. Sie stellt vielmehr auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles ab und beanstandet die Anwendung der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu der genannten Vorschrift entwickelten Grundsätze auf die Gegebenheiten des Falles durch die Vorinstanzen als fehlerhaft. Mit einer solchen Rüge, der Rechtsstreit sei unrichtig entschieden worden, wird nicht eine - fallübergreifende - klärungsbedürftige Rechtsfrage dargetan, sondern eine Einzelfallfrage aufgeworfen, was nicht die Zulassung der Grundsatzrevision ermöglicht.

7

Die Beschwerde hält ferner für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob der zwangsweise Aufenthalt eines Ausländers, der nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung bzw. -erlaubnis ist, in einer Haftanstalt die Ordnungsmäßigkeit seines Aufenthalts im Sinne der völkerrechtlichen Verträge, insbesondere des deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages und des Europäischen Niederlassungsabkommens ausschließt". Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, da sie nicht entscheidungserheblich ist. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Ausweisung des Klägers aus besonders schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist. Damit hat es den für den einschlägigen vertraglichen Ausweisungsschutz geltenden Maßstab des Art. 2 Abs. 1 und 3 des Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland vom 18. März 1960 (BGBl. II 1962 S. 1505) und des Art. 3 Abs. 1 und 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl. II 1959 S. 997) angewendet, so daß es nicht mehr darauf ankommt, ob die Anwendungsvoraussetzung des ordnungsmäßigen Aufenthalts erfüllt ist. Es kann darüber hinaus nicht zweifelhaft sein, daß eine im Bundesgebiet verbüßte Strafhaft die Ordnungsmäßigkeit des Aufenthalts im Sinne der genannten Vertragsvorschriften nicht begründet. Das verbietet sich schon mit Rücksicht darauf, daß sie die Folge einer strafgerichtlichen Verurteilung ist, die einen Ausweisungstatbestand darstellt. Ist der Ausländer infolge Strafhaft verhindert, Deutschland zu verlassen, so verletzt er damit zwar nicht seine Ausreisepflicht. Dies führt aber noch nicht im Sinne des Aufenthaltsrechts zur Rechtmäßigkeit oder Ordnungsmäßigkeit seiner Anwesenheit (vgl. Urteil vom 16. Oktober 1990 - BVerwG 1 C 30.90 -).

8

Die Beschwerde wirft schließlich die Frage auf, welche Bedeutung dem Rückkehrrecht nach § 16 AuslG 1990 für die Zulässigkeit einer Ausweisung zukommt. Diese Frage rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Das gilt bereits deswegen, weil sie für Ausweisungen, die auf der Grundlage des § 10 AuslG 1965 ergangen sind, nur für eine kurze Übergangszeit von Bedeutung sein kann. Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungweisende rechtliche Klärung herbeizuführen, rechtfertigen Rechtsfragen, die sich nur aufgrund ausgelaufenen oder demnächst auslaufenden Rechts sowie aufgrund einer Übergangsvorschrift stellen, regelmäßig und so auch hier nicht die Zulassung der Grundsatzrevision (Beschluß vom 27. Dezember 1990 - BVerwG 1 B 162.90 -). Im übrigen bestimmt das Ausländergesetz 1990 in § 95, daß die vor seinem Inkrafttreten getroffenen ausländerrechtlichen Maßnahmen wie Ausweisungen rechtswirksam bleiben. Daraus folgt ohne weiteres, daß Ausweisungsverfügungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 nicht an diesem zu messen sind (Beschlüsse vom 4. Juni 1991 - BVerwG 1 B 60.91 - und vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 1 B 157.91 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 128, 130). Für die Ausübung des Ausweisungsermessens entfaltet demgemäß das Ausländergesetz 1990 vor seinem Inkrafttreten keine Vorwirkung. Zudem bedarf es keiner revisionsgerichtlichen Klarstellung, daß das Rückkehrrecht gemäß § 16 AuslG 1990 auch seinem Inhalt nach das Ausweisungsermessen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965 nicht einschränken konnte. Die Behörde braucht nämlich die Rückkehr eines Ausländers nicht zuzulassen, solange sie seine Fernhaltung vom Bundesgebiet zum Schutze vorrangiger öffentlicher Interessen ermessensfehlerfrei für geboten hält (§ 16 Abs. 3 AuslG 1990).

9

Schließlich ist für einen Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), entgegen der Auffassung der Beschwerde im Zusammenhang mit der Frage nach der Bedeutung des Rückkehrrechts für die Ausweisungsermächtigung nichts ersichtlich.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

Meyer
Gielen
Kemper