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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.12.1990, Az.: BVerwG 1 B 162.90

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Ordnungsgemäße Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Entscheidung über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Rechtsfehlerfreiheit der ausländerbehördlichen Ermessensausübung; Besonderes öffentliches Interesse an einer Tätigkeit als Maurer und Kranführer in Deutschland; Selbstbindung der Verwaltung durch Anwendung von Verwaltungsvorschriften

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.12.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 162.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 18898
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 17.09.1990 - AZ: 1 S 963/90

Prozessführer

1. Herr ...

2. Frau ...

3. Minderjährige ...

4. Minderjährige ...,
die Kläger zu 3. und 4. gesetzlich vertreten durch die Kläger zu 1. und 2.

Prozessgegner

Stadt ...,
vertreten durch den Oberbürgermeister

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. Dezember 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der lagen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. September 1990 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.

2

Die Kläger rügen zunächst als Verfahrenfehler die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör: Obwohl sie im Verfahren wiederholt ein besonderes öffentliches Interesse an der Tätigkeit des Klägers zu 1. als Maurer und Kranführer in Deutschland geltend gemacht und unter Beweis gestellt hätten, werde in der Begründung des Berufungsurteils ausgeführt, es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, daß ein derartiges besonderes öffentliches Interesse bestünde. Die Kläger verkennen in diesem Zusammenhang, daß nach Ansicht des Berufungsgerichts für die Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses nicht bereits die Arbeitsmarktsituation in einer bestimmten Berufsgruppe ausschlaggebend ist, sondern das wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitische Interesse deshalb unabweisbar sein muß, weil es das regelmäßig entgegenstehende einwanderungspolitische Interesse überwiegt (BU S. 8). Einen derartigen atypischen Sachverhalt hatten die Kläger nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht vorgetragen, sondern lediglich einen Mangel an Arbeitskräften in der Berufsgruppe des Klägers zu 1. geltend gemacht, den das Berufungsgericht zugunsten des Klägers zu 1. unterstellt hat. Damit wird deutlich, daß das Berufungsgericht das klägerische Vorbringen nicht übersehen, sondern zur Kenntnis genommen und in seinen Entscheidungsgründen berücksichtigt hat, so daß eine Versagung rechtlichen Gehörs ausscheidet.

3

Die außerdem erhobene Rüge, der Amtsermittlungsgrundsatz habe die Nachprüfung des besonderen öffentlichen Interesses geboten, genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen für eine Sachaufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Ein Verfahrensmangel ist nur dann den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die den gerügten Mangel schlüssig ergeben. Mit dem Vorbringen der Kläger wird nicht dargetan, daß das Berufungsgericht nach seiner - für die Beurteilung einer Aufklärungsrüge maßgebenden - materiellen Rechtsauffassung weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen. Insbesondere legt die Beschwerde nicht dar, welche Ermittlungen sich dem Berufungsgericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel dafür in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses zu einer den Klägern günstigeren Entscheidung hätte führen können.

4

Auch die von den Klägern erhobene Abweichungsrüge greift nicht durch. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.

5

Das Berufungsgericht hat sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Beschluß vom 25. Juli 1990 - BVerwG 1 B 66.90 - InfAuslR 1990, 300) davon leiten lassen, daß die Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG nach pflichtgemäßem Ermessen der Ausländerbehörde erfolgt (BU S. 6 f.). Das Berufungsgericht ist weiterhin davon ausgegangen, daß das ausländerbehördliche Ermessen durch Verwaltungsvorschriften gelenkt und gebunden werden darf. Auch dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 65, 188 <190 ff.>[BVerwG 26.03.1982 - 1 C 29/81];  66, 268 <270>[BVerwG 29.11.1982 - 7 C 34/80];  70, 127 <130>[BVerwG 13.09.1984 - 5 C 118/83]; Beschluß vom 18. April 1989 - BVerwG 1 B 55.89 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 34 = NVwZ 1989, 761 [BVerwG 18.04.1989 - 1 B 55/89]). Bei derartigen Verwaltungsvorschriften (Ausländererlassen) handelt es sich nicht um Rechtsnormen, sondern um innerdienstliche Richtlinien, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten für den Ausländer begründen. Sie können im Verhältnis zum Ausländer Wirkungen nur deshalb entfalten, weil die Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist und sich demgemäß durch die pflichtgemäße Anwendung der Verwaltungsvorschriften selbst bindet (vgl. Beschluß vom 18. April 1989 - BVerwG 1 B 55.89 - a.a.O.; Beschluß vom 21. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 161.88 -). Dementsprechend hat das Berufungsgericht bei der Überprüfung der Ermessensausübung bezüglich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis nicht allein auf Verwaltungsvorschriften des Landes, sondern auf eine diesen entsprechende Verwaltungspraxis abgestellt (BU S. 7). Die Feststellung der an den Verwaltungsvorschriften orientierten Verwaltungspraxis betrifft keinen abstrakten Rechtssatz in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, von dem das Berufungsgericht abgewichen sein könnte.

6

Im übrigen verkennen die Kläger die Bedeutung der Verwaltungsvorschriften, wenn sie meinen, durch diese werde das der Ausländerbehörde gesetzlich eingeräumte Ermessen völlig ausgeschlossen und ihr ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Durch ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften wird vielmehr das gesetzlich eingeräumte Ermessen abstrakt wahrgenommen und der Ausländerbehörde zur Einzelfallentscheidung eine Orientierung gegeben. Daß in den Verwaltungsvorschriften die Befugnis zu Ausnahmeregelungen von den dort aufgestellten Grundsätzen vorgesehen ist, entspricht dem Sinn und Zweck einer Ermessensermächtigung, daß die Ermessensausübung nicht nach einem starren Schema erfolgt. Mit einem Beurteilungsspielraum hat dies nichts zu tun. Wenn das Berufungsgericht unter Würdigung der Gegebenheiten des vorliegenden Falls mit den Behörden einen vom Grundsatz abweichenden Ausnahmefall verneint, hat es damit das behördliche Ermessen bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht in Frage gestellt, sondern bestätigt, daß die Behörde von ihrem Ermessen auf der Grundlage der ermessenssteuernden Verwaltungsregelungen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat.

7

Die Kläger rügen in diesem Zusammenhang weiterhin, das Berufungsgericht sei von den Zielsetzungen des in Zukunft geltenden neuen Ausländergesetzes abgewichen. Die Divergenzrevision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dient der Einheitlichkeit und Fortbildung der Rechtssprechung der Verwaltungsgerichte. Sie bezieht sich auf Abweichungen von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Sie kann daher weder unmittelbar noch analog darauf gestützt werden, daß das Berufungsgericht von einer - für die Entscheidung seines Falls (noch) nicht einschlägigen - gesetzlichen Neuregelung abgewichen sei.

8

Die Kläger berufen sich schließlich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.

9

Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob das Ermessen durch zusätzliche Tatbestandsmerkmale, die einen Beurteilungsspielraum eröffnen, ausgeschaltet werden kann, würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil - wie ausgeführt - bei der Ausübung des ausländerbehördlichen Ermessens nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG auch unter Zugrundelegung der an Verwaltungsvorschriften orientierten Verwaltungspraxis ein Beurteilungsspielraum nicht eröffnet wird.

10

Schließlich führt auch die in der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage, inwieweit eine Änderung der Rechtslage durch das am 1. Januar 1991 in Kraft tretende Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) eine Vorwirkung auf die ausländerbehördliche Ermessensausübung hat, nicht zur Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Diese Frage kann nur für eine kurze, mit dem Inkrafttreten des Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1991 auslaufende Übergangszeit von Bedeutung sein. Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungweisende rechtliche Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen, die sich nur aufgrund von ausgelaufenem, demnächst auslaufendem Recht oder aufgrund von Übergangsvorschriften stellen, regelmäßig nicht die Zulassung der Grundsatzrevision (vgl. Beschlüsse vom 8. September 1970 - BVerwG 6 B 49.69-, vom 20. August 1973 - BVerwG 1 B 46.73-, vom 29. Januar 1975 - BVerwG 4 B 60.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 72, 113 und 129 sowie vom 28. September 1990 - BVerwG 1 B 181.89 -). So liegt es auch hier. Ob eine Ausnahme zu gelten hat, wenn die sich im Revisionsverfahren stellende konkrete Rechtsfrage noch für eine erhebliche Anzahl bisher nicht abschließend entschiedener Fälle von Bedeutung ist, bedarf keiner Erörterung. Denn es ist weder etwas dafür dargetan noch sonst ersichtlich, daß diese Voraussetzungen hier erfüllt wären.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Meyer
Dr. Scholz-Hoppe
Dr. Kemper