Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.12.1988, Az.: BVerwG 1 B 161.88

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Bleiberecht eines Ausländers nach Scheidung einer Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen; Rechtsqualität einer Verwaltungsvorschrift (Ausländererlass)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.12.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 161.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 19855
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 06.09.1988 - AZ: 11 S 1762/88

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Dezember 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. September 1988 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

2

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.

3

Soweit der Kläger die Auslegung des Ausländererlasses, einer Verwaltungsvorschrift des baden-württembergischen Innenministeriums zur Ausführung des Ausländergesetzes, in der Fassung vom 1. August 1984 (GABl. S. 726) durch das Verwaltungsgericht beanstandet und darin eine Verletzung des geltenden Bundesrechts sieht, verkennt er zunächst die Rechtsqualität des Erlasses. Es handelt sich dabei nicht um Rechtsnormen, sondern um innerdienstliche Richtlinien, die nicht unmittelbar Rechte und Pflichten für den Ausländer begründen. Sie können im Verhältnis zum Ausländer Wirkungen nur deshalb entfalten, weil die Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist und sich demgemäß durch die pflichtgemäße Anwendung der Verwaltungsvorschrift selbst bindet. Die Verwaltungsvorschrift als solche unterliegt nicht der Auslegung und Anwendung durch das Revisionsgericht (Urteil vom 11. Oktober 1983 - BVerwG 1 C 4.81 - InfAuslR 1984, 69 <70>; Beschluß vom 9. Juli 1987 - BVerwG 1 B 49.87 - InfAuslR 1987, 274 f. mit weiteren Nachweisen).

4

Die in Nr. 2.5.5. des genannten Ausländererlasses vorgesehene Regelung, wonach ein wegen der Heirat mit einem deutschen Staatsangehörigen erlaubter Aufenthalt nach Auflösung der Ehe nur dann weiterhin zu ermöglichen ist, wenn schutzwürdige Bindungen bestehen, steht im übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats: Im Falle der Scheidung einer Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen besteht ein Bleiberecht des ausländischen Ehepartners nicht allein deswegen fort, weil er mit einem Deutschen verheiratet war. Seine Lebensverhältnisse können sich allerdings im Bundesgebiet so verfestigt haben, daß der zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Beendigung des Aufenthalts ausschließt. Das trifft aber, wie der Senat ebenfall bereits ausgesprochen hat, bei einer nur kurzen Ehezeit regelmäßig nicht zu (vgl. Beschluß vom 11. Januar 1983 - BVerwG 1 B 143.82 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 42). Die Vorinstanzen haben ebenso wie die Beklagte diesen Grundsätzen Rechnung getragen. Sie haben entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht allein darauf abgestellt, ob aus der geschiedenen Ehe ein Kind stammt, das in der Bundesrepublik lebt, sondern sie haben auch die lange Aufenthaltsdauer des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland, seine berufliche Stellung bei der Firma J. & W. sowie das Zusammenleben mit einer neuen Lebensgefährtin berücksichtigt, diesen Umständen aber ohne Rechtsverstoß kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Kemper