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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.10.1983, Az.: BVerwG 1 C 4.81

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Treffen einer Ermessensentscheidung; Verstoß gegen die entwicklungspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland ; Zurverfügungstellung eines Studienplatzes an einen Studenten aus einem Entwicklungsland ; Verlängerung des Aufenthalts eines erwerbstätigen, nicht durch völkerrechtliche Verträge privilegierten Ausländers ; Wahrung von Treu und Glauben im Ausländerrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.10.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 4.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 17960
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 30.10.1980 - AZ: 11 A 27/80

Fundstelle

  • InfAuslR 1984, 69-71

In der Verwaltungsstreitssache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Oktober 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Diefenbach
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Oktober 1980 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die 1940 geborene Klägerin, eine indonesische Staatsangehörige, reiste im Jahre 1963 zur Aufnahme eines Volkswirtschaftsstudiums in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihr Ehemann hielt sich bereits seit 1961 hier auf und begann 1963 ein Medizinstudium an der Universität Mainz, das er mit Unterbrechungen bis 1978 fortsetzte, ohne zu einem Abschluß zu gelangen. Nachdem die Klägerin zunächst eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte, die keine oder nur eine vorübergehende Arbeitsaufnahme erlaubte, wurde 1965 die Arbeitsaufnahme ausnahmsweise und ab 1966 endgültig gestattet. Mit ihrer Tätigkeit trug die Klägerin zum Unterhalt der Familie bei, zu der drei in den Jahren 1961, 1965 und 1968 geborene Kinder gehören. Die 1961 geborene Tochter heiratete 1980 einen deutschen Staatsangehörigen.

2

Als sich im Jahre 1976 abzeichnete, daß der Ehemann der Klägerin sein Studium nicht erfolgreich abschließen werde, verlängerte die Ausländerbehörde dessen Aufenthaltserlaubnis nicht mehr. Anläßlich eines dagegen eingeleiteten Verwaltungsgerichtsverfahrens gaben die Klägerin und ihr Ehemann am 31. August 1976 eine schriftliche Erklärung ab, in der sie sich verpflichteten, unabhängig von der Beendigung des Studiums spätestens bis zum 31. August 1978 mit ihren Kindern den Geltungsbereich des Ausländergesetzes zu verlassen. Daraufhin wurde die Aufenthaltserlaubnis entsprechend verlängert. Der Ehemann kehrte am 23. August 1978 nach Indonesien zurück. Die Klägerin blieb jedoch mit ihren Kindern in Mainz und beantragte am 16. Juni 1978 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung, sie wolle sich noch fünf Jahre in Deutschland aufhalten, um ihren Kindern einen deutschen Schulabschluß zu ermöglichen; eine Wiedereingliederung der Kinder in Indonesien habe sich als schwieriger erwiesen als angenommen.

3

Mit Verfügung vom 10. Juli 1978 lehnte die Ausländerbehörde den Antrag ab und drohte der Klägerin die Abschiebung nach Indonesien an. Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, die Verfügung vom 10. Juli 1978 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 1979 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 16. Juni 1978 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.

4

Mit Urteil vom 30. Oktober 1980 hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Berufung zurückgewiesen und dazu ausgeführt: Die angefochtenen Ermessensentscheidungen der Ausländerbehörde seien rechtmäßig. Weder Art. 6 und Art. 3 GG noch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes stünden der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entgegen.

5

Hinsichtlich des Schutzgebotes des Art. 6 Abs. 1 GG sei zu berücksichtigen, daß die Familie der Klägerin durch die Rückkehr ihres Ehemannes nach Indonesien bereits getrennt worden sei. Der grundrechtlich geschützte Familienzusammenhalt würde deshalb eher durch eine Heimkehr der Klägerin mit ihren beiden minderjährigen Kindern gefördert als durch eine weitere, möglicherweise langjährige Trennung.

6

Auch der Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Die Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Ausländergesetzes vom 7. Juli 1978 habe nicht dazu geführt, daß nunmehr unterschiedslos alle Ausländer, die sich längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hätten, auf Dauer eine Aufenthaltserlaubnis erhalten müßten. Dies folge bereits aus dem Wortlaut der AuslVwV Nr. 4 zu § 7 AuslG. In Abs. 1 Satz 1 dieser Ermessensrichtlinie seien zunächst diejenigen Ausländer angesprochen, die als Arbeitnehmer eingereist seien. Für diesen Personenkreis bestimme Abs. 1 Satz 2, daß nach einem fünfjährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt auf Antrag in der Regel eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei. Ausnahmen lasse die Richtlinie damit ausdrücklich zu. Bei ausländischen Arbeitnehmern, denen ein Aufenthalt nur zu einem in ihrer Person liegenden befristeten Aufenthaltszweck gestattet werde, seien nach AuslVwV Nr. 4 a zu § 7 AuslG ohnehin andere Grundsätze maßgebend, denn in diesen Fällen sei die Aufenthaltserlaubnis in der Regel zu befristen. Diese Ermessensrichtlinien zeigten, daß es das Ziel der geänderten Ausländerpolitik sei, den zukünftigen Status solcher Arbeitnehmer zu sichern, die von Anfang an mit der Absicht eines unbefristeten Aufenthaltes zum Zwecke der Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik eingereist seien; bei nur vorübergehendem Aufenthalt sollten keine derartigen auf eine Integration gerichteten Ziele verfolgt werden. Der Aufenthalt der Klägerin in Deutschland habe aber nicht dem Regelfall einer Einreise zur Arbeitsaufnahme entsprochen. Vielmehr sei sie 1963 nur zur Aufnahme eines Volkswirtschaftsstudiums und damit zu einem von Anfang an befristeten Aufenthaltszweck nach Deutschland gekommen. In der Folgezeit sei nur insofern eine Änderung eingetreten, als an die Stelle des befristeten Aufenthaltszweckes "Studium" der ebenfalls befristete Aufenthaltszweck der Förderung des Studiums des Ehemannes getreten sei; denn die Arbeitsaufnahme sei der Klägerin nur deshalb gestattet worden, weil sie mit ihrem Einkommen den Familienunterhalt während des Studiums des Ehemannes habe finanzieren müssen. Dies ergebe sich aus einer Vielzahl von Hinweisen und Aktenvermerken in den Ausländerakten des Beklagten. Es komme nicht entscheidend darauf an, daß die Ausländerbehörde die Abhängigkeit des Aufenthalts der Klägerin von dem ihres Ehemannes nicht durch entsprechende Beschränkungen in der jeweiligen Aufenthaltserlaubnis deutlich gemacht habe; denn aufgrund der seinerzeit bestehenden offenkundigen Abhängigkeit des Aufenthaltszwecks des einen Ehegatten von dem des anderen sei hierzu kein Anlaß gegeben gewesen. Die Klägerin habe demnach nicht zu dem Personenkreis gehört, für den das ausländerbehördliche Ermessen durch die AuslVwV Nr. 4 zu § 7 AuslG beschränkt worden sei.

7

Die Entscheidung des Beklagten verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein solcher Verstoß wäre mit Rücksicht auf den von Anfang an begrenzten Aufenthaltszweck der Klägerin nur dann möglich, wenn die Rückkehr nach Indonesien derzeit unzumutbar wäre. Das sei nicht der Fall. Insbesondere sei nicht anzunehmen, daß für die Familie in dem Heimatland keine hinreichende wirtschaftliche Basis vorhanden sei, denn der Ehemann lebe dort seit nunmehr zwei Jahren und habe einen Arbeitsplatz gefunden. Für die beiden in Deutschland aufgewachsenen Kinder sei ein Umzug nach Indonesien allerdings mit erheblichen Umstellungsschwierigkeiten verbunden, da sie in ein ihnen fremdes Land kämen. Diese Schwierigkeiten seien aber von der Klägerin und ihrem Ehemann in der Vergangenheit bewußt in Kauf genommen worden. Letztlich betreffe diese Problematik alle Eltern, die sich für eine längere, aber begrenzte Zeit im Ausland aufhielten, sei es, daß sie sich dort im diplomatischen Dienst, bei wirtschaftlichen Vertretungen oder zur eigenen Aus- oder Fortbildung befänden.

8

Schließlich könne sich die Klägerin auch nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Sie habe zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen dürfen, daß die Ausländerbehörde ihre Aufenthaltserlaubnis auf nicht absehbare Zeit verlängern würde. Auch die Ausländerbehörde habe keine Tatsachen geschaffen, aufgrund deren die Klägerin auf eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hätte vertrauen können. Allein der Umstand, daß ihr über Jahre eine unselbständige Tätigkeit gestattet worden sei, rechtfertige eine derartige Annahme nicht. Der Behörde sei die Bedeutung der Erwerbstätigkeit der Klägerin für die Fortführung des Studiums ihres Ehemannes bekannt gewesen. Hätte sie diese nicht gestattet, so wäre der erfolgreiche Abschluß des Studiums zu einem früheren Zeitpunkt gefährdet gewesen. Spätestens im Jahre 1976 sei dies erneut deutlich geworden, denn seinerzeit habe die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin erst nach Abgabe der Verpflichtungserklärung vom 31. August 1976 erteilt, obwohl sie sich gegenüber dem Ehemann selbst bereits in dem verwaltungsgerichtlichen Vergleich vom 29. Juni 1976 zur weiteren Gestattung von dessen Aufenthalt bis August 1978 verpflichtet habe.

9

Zudem sei die Klägerin an ihre Rückkehrverpflichtung vom 31. August 1976 gebunden. In dieser Erklärung habe sie sich nicht nur verpflichtet, selbst nach Indonesien zurückzukehren, sondern auch als Personensorgeberechtigte für die minderjährigen Kinder ihr Recht zur Aufenthaltsbestimmung entsprechend gebunden. Diese Erklärung sei weder nichtig noch anfechtbar. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung komme nicht in Betracht, denn vor Abgabe der Erklärung hätte die Klägerin ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, nach einer für sie negativen Entscheidung der Ausländerbehörde auf dem Rechtsweg eine Klärung herbeizuführen. Die seinerzeit bestehende Ungewißheit über die Weiterberechtigung zum Aufenthalt sei vielmehr das Motiv für die Abgabe der Verpflichtung gewesen. Mit ihr habe - unabhängig von der bestehenden Rechtslage - auf jeden Fall der Aufenthalt bis August 1978 gesichert werden sollen. Dies habe die Klägerin auch erreicht. Auch zwischenzeitlich seien keine neuen Tatsachen eingetreten, die ein Festhalten an der eingegangenen Verpflichtung als unzumutbar erscheinen lassen würden. Sei die Erklärung aber weiterhin verbindlich, so verhalte sich die Klägerin treuwidrig, wenn sie nach Erlangen der hierfür gewährten Vorteile ihre eigene Verpflichtung nicht mehr erfüllen wolle.

10

Eine Aufhebung der Abschiebungsandrohung nebst Ausreisefrist komme ebenfalls nicht in Betracht. Die Abschiebungsandrohung sei gegenstandslos geworden, da die Klägerin die gewährte Ausreisefrist mit Rücksicht auf die Aussetzung der Vollziehung durch das Verwaltungsgericht nicht habe befolgen müssen.

11

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie trägt vor: Das angefochtene Urteil verletze Art. 6 GG, insbesondere Art. 6 Abs. 2 GG, der das Elternrecht im Interesse des Kindeswohls schütze. Es sei mit der Elternverantwortung und dem Kindeswohl unvereinbar, Kinder aus der deutschen Schulausbildung zu reißen und mit ihnen nach Indonesien auszureisen, wo sie die Ausbildung nicht fortsetzen könnten. Das angefochtene Urteil verstoße auch gegen Art. 3 GG. Die Klägerin sei seit dem Jahre 1965 ununterbrochen als Arbeitnehmerin im Bundesgebiet tätig. Die AuslVwV Nr. A zu § 7 AuslG lasse nach ihrem Wortlaut nicht die ihr vom Berufungsgericht beigelegte Deutung zu, daß sie nur für solche Arbeitnehmer gelte, die mit der Absicht eines unbefristeten Aufenthalts zum Zwecke der Arbeitsaufnahme eingereist seien. Es treffe nicht zu, daß Zweck des Aufenthalts der Klägerin seit 1965 die Förderung des Studiums des Ehemannes gewesen sei. Eine derartige Auflage hätte nach AuslVwV Nr. 20 zu § 7 AuslG entweder im Paß eingetragen oder aber schriftlich mitgeteilt werden müssen. Beides sei nicht geschehen. Die Rückkehr nach Indonesien sei für die Klägerin auch unzumutbar. Es sei völlig ungewiß, ob ihr getrennt von ihr lebender Ehemann sie unterstützen würde. Es stehe weder eine Wohnung noch eine Arbeitsmöglichkeit für die Klägerin noch eine Schul- oder Fortbildungsmöglichkeit für die jüngeren Kinder zur Verfügung. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Verpflichtungserklärung vom 31. August 1976 sollten offensichtlich die Entscheidung nicht tragen. Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung der vorinstanzlichen Urteile dem Klageantrag stattzugeben.

12

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.

14

II.

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).

15

Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Versagung der Aufenthaltserlaubnis in der Fassung des Widerspruchsbescheides rechtmäßig (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und die damit verbundene Abschiebungsandrohung gegenstandslos ist.

16

1.

Was die Versagung der Aufenthaltserlaubnis angeht, so kann dahingestellt bleiben, ob sie - sei es wegen der Verpflichtungserklärung der Klägerin vom 31. August 1976, sei es unabhängig davon aufgrund der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG - etwa rechtlich geboten war. Denn die Behörde hat, wie im Berufungsurteil festgestellt ist, in dem für die gerichtliche Nachprüfung maßgeblichen Widerspruchsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) eine Ermessensentscheidung getroffen. Jedenfalls als Ermessensentscheidung ist die Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechtlich einwandfrei.

17

Das der Behörde bei der Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG) einer Aufenthaltserlaubnis durch § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG eingeräumte Ermessen ist weit (BVerwGE 42, 148 [156]; 56, 254 [258]). Die Behörde ist nicht auf die Gefahrenabwehr im Sinne des Polizeirechts beschränkt, sie darf vielmehr auch sonstige öffentliche Interessen wirtschaftlicher, sozialer und politischer Art berücksichtigen (BVerwGE 56, 254 [259]; 65, 188 [190]). Dabei hat sie die von ihr verfolgten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Ausländers an einem (weiteren) Aufenthalt angemessen abzuwägen (BVerwGE 61, 105 [110]) und die Schranken zu beachten, denen das Ermessen insbesondere aufgrund des Verfassungsrechts unterliegt. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Ablehnungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides.

18

Das Berufungsurteil enthält zwar keine ausdrückliche Darlegung und Prüfung der von der Widerspruchsbehörde angestellten Ermessenserwägungen. Es nimmt aber auf die Verwaltungsakten des Beklagten und damit auch auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides Bezug. Diesem ist zu entnehmen, daß sich die Widerspruchsbehörde bei der Ablehnung des Antrags der Klägerin von drei Ermessensgesichtspunkten hat leiten lassen, die in ihrem Zusammenwirken die Entscheidung tragen sollen:

19

Zunächst muß nach Auffassung der Widerspruchsbehörde "Berücksichtigung finden", daß der nach Indonesien zurückgekehrte Ehemann der Klägerin bei einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis seiner Ehefrau versucht sein könnte, seinen Aufenthalt unter Berufung auf Art. 6 GG wieder bei seiner Familie im Bundesgebiet zu nehmen, was gegen die entwicklungspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland verstieße. Diese Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht ein öffentliches Interesse daran, daß die in der Zurverfügungstellung eines Studienplatzes an einen Studenten aus einem Entwicklungsland liegende Entwicklungshilfe wirksam wird (vgl. etwa Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8). Das gilt auch, wenn der Ausländer den vorgesehenen Studienabschluß nicht erreicht; denn auch dann verfügt er nach einem langjährigen Studienaufenthalt im Bundesgebiet regelmäßig über Kenntnisse, die er in seinem Heimatland nutzbringend verwerten kann. Würde der Klägerin unabhängig von ihrem bisherigen erlaubten Aufenthaltszweck, der nach den für den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) in der Förderung des Studiums ihres Ehemannes bestand, für die Zukunft der Aufenthalt zu Erwerbszwecken im Bundesgebiet erlaubt, so würde das genannte öffentliche Interesse in der Tat insofern gefährdet, als der Ehemann unter Berufung auf die Verwaltungsvorschriften über den Familiennachzug die Vereinigung mit seiner Familie im Bundesgebiet betreiben könnte.

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Weiter verweist der Widerspruchsbescheid darauf, daß der - seiner Natur nach vorübergehende - Zweck des bisherigen Aufenthalts der Klägerin (Förderung des Studiums ihres Ehemannes) erreicht ist und daß eine über den ursprünglichen Aufenthaltszweck hinausgehende Verlängerung des Aufenthalts eines erwerbstätigen, nicht durch völkerrechtliche Verträge privilegierten Ausländers im Hinblick auf die Arbeitsmarktlage grundsätzlich nicht im Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt. Der Beklagte hat sein Ermessen damit auf die öffentlichen Belange gestützt, die der Verwaltungspraxis seit dem "Anwerbestop" zugrunde liegen. Nach dieser Praxis wird nichtprivilegierten Ausländern grundsätzlich ein Daueraufenthalt zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit versagt. Das ist rechtlich unbedenklich (BVerwGE 65, 174 [182]; Urteil vom 17. Mai 1982 - BVerwG 1 C 128.80 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 34). Wenn die Klägerin sinngemäß geltend macht, sie erstrebe gar keinen Daueraufenthalt, so ist ihr entgegenzuhalten, daß sie sich, wie etwa aus ihrer Berufungsschrift hervorgeht, jedenfalls bis zum Abschluß der Ausbildung ihrer Kinder im Bundesgebiet aufhalten möchte. Das jüngste Kind war im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung erst 10 Jahre und im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung 12 Jahre alt. Die Dauer des begehrten Aufenthalts war demnach kaum absehbar und zumindest die Gefahr einer Einwanderung (zu diesem Begriff vgl. BVerwGE 36, 45 [BVerwG 20.08.1970 - I C 55/69] [51]) offensichtlich.

21

Die dritte im Widerspruchsbescheid niedergelegte Ermessenserwägung der Behörde geht dahin, die Klägerin verstoße mit ihrem Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da sie sich am 31. August 1976 zur Ausreise bis zum 31. August 1978 verpflichtet habe. Sinngemäß macht die Behörde damit geltend, es liege im Interesse der Wahrung von Treu und Glauben im Ausländerrecht und damit im öffentlichen Interesse, daß ein Ausländer eine für einen bestimmten Zeitpunkt wirksam eingegangene Ausreisepflicht, die für die Behörde Anlaß zur entsprechenden befristeten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis war, einhalte. Auch diese Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

22

Im übrigen würdigt der Widerspruchsbescheid die von der Klägerin vorgebrachten Gründe, die nach ihrer Ansicht für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sprechen. Darin liegt die gebotene Interessenabwägung.

23

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, widerspricht das Ergebnis dieser behördlichen Ermessensabwägung weder den Art. 3 und 6 GG noch den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Das Revisionsvorbringen rechtfertigt keine andere Wertung.

24

Was das in der Revisionsbegründung in den Vordergrund gerückte elterliche Erziehungsrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 GG betrifft, so räumt diese Verfassungsnorm ausländischen Eltern keinen aufenthaltsrechtlichen Anspruch darauf ein, ihre Kinder gerade im Bundesgebiet erziehen zu dürfen.

25

Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit der AuslVwV Nr. 4 zu § 7 AuslG. Diese Verwaltungsvorschrift ist keine Rechtsnorm, sondern eine ermessensbindende innerdienstliche Weisung. Sie unterliegt daher nicht der Auslegung und Anwendung durch das Revisionsgericht. Das Revisionsgericht ist bezüglich dieser innerdienstlichen Vorschrift ebenso wie bezüglich anderer Tatsachen an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Aus den Feststellungen des Berufungsurteils ergibt sich, daß die Allgemeine Verwaltungsvorschrift und demgemäß auch die behördliche Ermessenspraxis zwischen einem - sei es auch mit Erwerbstätigkeit verbundenen - Aufenthalt zu einem vorübergehenden Zweck und einem (mindestens fünfjährigen) Erwerbsaufenthalt ohne solche Zweckbindung unterscheiden; die Vergünstigung der AuslVwV Nr. 4 zu § 7 AuslG gilt nur in Fällen der zuletzt genannten Art. Diese Differenzierung ist rechtlich einwandfrei; sie ist nicht willkürlich. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Aufenthalt der Klägerin - für diese klar erkennbar ("offenkundig") - stets nur zu einem befristeten Aufenthaltszweck gestattet, nämlich zunächst zum Zwecke ihres eigenen Studiums, dann zum Zwecke der (finanziellen) Förderung des Studiums ihres Ehemannes. Ein solcher den Beteiligten bekannter Aufenthaltszweck ist entgegen der Ansicht der Klägerin keine Bedingung oder Auflage und bedarf daher nicht der Schriftform gemäß § 23 Abs. 1 AuslG (vgl. auch AuslVwV Nr. 20 zu § 7 AuslG).

26

Die Rückkehr der Klägerin nach Indonesien ist entgegen ihrer Auffassung nicht unzumutbar. Die Abhängigkeit ihres Aufenthaltsrechts von der Dauer des Studienaufenthaltes ihres Ehemannes war für sie stets erkennbar. Zudem wußte sie durch die Absprache mit der Behörde schon seit August 1976 und hat darin eingewilligt, daß sie bis Ende August 1978 die Bundesrepublik Deutschland verlassen müßte. Hierauf konnten und mußten sich die Klägerin und ihre Familie rechtzeitig einrichten.

27

2.

Die in den angefochtenen Bescheiden enthaltene Abschiebungsandrohung ist, wie das Berufungsgericht im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats zutreffend entschieden hat, gegenstandslos geworden, die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage also unzulässig.

28

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach