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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.09.1990, Az.: BVerwG 1 B 181.89

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.09.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 181.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 18472
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 06.10.1989 - AZ: 10 B 87.02748

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. September 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltunsgericht Meyer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Oktober 1989 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie Rechtsfragen aus dem Bereich des revisiblen Rechts aufwirft, die für die Revision entscheidungserheblich sind und im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

2

Die Klägerin wirft sinngemäß die Frage auf, ob die Tatsache der Doppelstaatigkeit sowie sonstige persönliche Daten eines Deutschen, der zugleich eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, ohne besondere rechtssatzmäßige Grundlage an die Ausländerbehörde übermittelt und von dieser gesammelt werden dürfen. Diese Frage betrifft, soweit sie sich auf revisibles Recht bezieht, im wesentlichen die Auslegung des § 27 Satz 1 AuslG. Nach dieser Vorschrift haben Deutsche, die zugleich eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen, der von der Landesregierung bestimmten Behörde, in deren Bezirk sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ihre fremde Staatsangehörigkeit anzuzeigen. Das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) sieht eine § 27 Satz 1 AuslG entsprechende Anzeigepflicht für Deutsche, die zugleich eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen, nicht mehr vor, so daß damit auch eine Übermittlung diesbezüglicher Daten an und deren weitere Sammlung durch die Ausländerbehörden entfällt. Das Gesetz tritt nach seinem Art. 15 Abs. 2 am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt das bisherige Ausländergesetz und damit auch der hier einschlägige § 27 Satz 1 AuslG außer Kraft. Bei der Bestimmung des § 27 Satz 1 AuslG handelt es sich mithin um auslaufendes Recht.

3

Das Bundesverwaltungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß auslaufendem Recht ebenso wie Übergangsvorschriften eine grundsätzliche Bedeutung regelmäßig nicht zukomme und folglich dazu aufgeworfene Rechtsfragen die Zulassung der Grundsatzrevision nicht rechtfertigen. Denn es ist nicht zu erwarten, daß in diesen Fällen eine Entscheidung im angestrebten Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Beschlüsse vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - und vom 27. April 1979 - BVerwG 7 B 106.79 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 160 und 174 sowie vom 10. Juli 1986 - BVerwG 5 B 99.85 - Buchholz 436.36 § 66 a BAföG Nr. 1). So liegt es auch hier.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Meyer
Gielen
Dr. Kemper