Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.06.1991, Az.: BVerwG 1 B 60.91
Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung infolge ergangener Verurteilungen; Einschränkung des Ausweisungsermessens infolge der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; Pflicht zur Aussetzung der angedrohten Abschiebung; Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung und Einbürgerung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.06.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 60.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 18408
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 26.03.1991 - AZ: 11 S 1318/90
Rechtsgrundlagen
- § 95 Abs. 1 AuslG
- § 49 AuslG
- § 54 AuslG
- § 45 AuslG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. März 1991 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deswegen zu verwerfen.
Der Kläger beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt insoweit die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß erläutern, inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer fallübergreifenden, in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden Rechtsfrage führen kann. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.
Unter den Ziffern 1. bis 3. der Beschwerdeschrift rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe nach den besonderen Begebenheiten des vorliegenden Falles das Ausländerrecht fehlerhaft angewendet. So habe es übersehen, daß die letzte Verurteilung, die der angefochtenen Ausweisungsverfügung zugrunde liege, aus dem Jahre 1988 stamme; entgegen seiner Sachverhaltswürdigung lägen ausreichende spezialpräventive Gründe für eine Ausweisung nicht vor. Auch habe es nicht berücksichtigt, daß das Ausweisungsermessen infolge der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im Jahre 1986 gebunden gewesen sei. Zudem hätte die Behörde, was das Berufungsgericht ebenfalls verkannt habe, bei pflichtgemäßer Ermessensausübung die angedrohte Abschiebung aussetzen und eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung zumindest erwägen müssen. Ein derartiges Vorbringen erschöpft sich in der Rüge einer fehlerhaften tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des vorliegenden Einzelfalles, zeigt aber nicht auf, daß und weshalb ein Revisionsverfahren zur Beantwortung einer über den Einzelfall hinausreichenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage führen kann.
Auch die Ausführungen unter Ziffer 4. der Beschwerdeschrift machen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend ersichtlich. Der Kläger macht geltend, nach dem während des Rechtsstreits in Kraft getretenen Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) habe er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung sowie auf Einbürgerung und wirft mit Rücksicht hierauf die Frage auf, "inwieweit eine Ausweisung zwingend unwirksam ist/wird, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Einbürgerung bzw. eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung zu Gunsten des Ausländers vorliegen". Auch damit ist nicht dargetan, weshalb diese Frage einer revisionsgerichtlichen Klärung bedarf. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß sich die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 1989 nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides beurteilt; demgemäß hat es das Ausländergesetz vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) und nicht das Gesetz vom 9. Juli 1990 seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. BVerwGE 81, 356 <358>[BVerwG 06.04.1989 - 1 C 70/86]) ist bei der gerichtlichen Überprüfung einer Ausweisungsverfügung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzustellen (vgl. auch BVerfGE 51, 386 <400>[BVerfG 18.07.1979 - 1 BvR 650/77]). Das Ausländergesetz 1990 hat daran nichts geändert. Es enthält keine Regelung, aus der hergeleitet werden könnte, daß sich die Rechtslage insoweit geändert habe, insbesondere Ausweisungsverfügungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts an diesem zu messen seien. Im Gegenteil: Nach § 95 Abs. 1 AuslG 1990 bleiben u.a. vor dem Inkrafttreten des Gesetzes verfügte Ausweisungen wirksam. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht einmal ansatzweise auf, aus welchem Grunde danach die Frage des maßgebenden Beurteilungszeitpunkts auf eine klärungsbedürftige Problematik führen sollte. Übrigens übersieht der Kläger, daß sowohl nach bisherigem Recht (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 AuslG 1965) als auch nach neuem Recht (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990) eine Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsgenehmigung erlischt, wenn der Ausländer ausgewiesen wird. Ist ein Ausländer zu Recht ausgewiesen worden, kann er mithin keine Rechtsstellung mehr erlangen, die eine Aufenthaltserlaubnis bzw. einen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt. Ist aus den dargelegten Gründen die Beschwerde wegen Nichterfüllung der Darlegungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die - am 13. Mai 1991 gegen 21.00 Uhr zur Post gegebene und am 14. Mai 1991 bei dem Verwaltungsgerichtshof eingegangene - Beschwerde auch deswegen zu verwerfen ist, weil sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt worden ist.
Muß mithin die Beschwerde erfolglos bleiben, so schließt das einen Antrag des Klägers auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung nicht aus. Nach dem am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Ausländergesetz 1990 sind die gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung in der Regel auf Antrag zu befristen (§§ 8 Abs. 2, 44 Abs. 5), und zwar auch bezüglich solcher Ausweisungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind (§ 95 Abs. 1). Bei der Entscheidung wird u.a. zu berücksichtigen sein, wie lange der Kläger sich inzwischen straffrei geführt hat und welches Gewicht dem Eheschutz gegenüber Gefahren zukommt, die von dem Kläger ausgehen können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Scholz-Hoppe
Gielen