Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.12.1991, Az.: BVerwG 1 B 157.91
Nichtzulassung der Revision ; Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ; Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.12.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 157.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 19349
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 30.07.1991 - AZ: 13 S 20/91
Fundstelle
- InfAuslR 1992, 37-38 (Volltext mit red. LS)
Prozessgegner
...
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Juli 1991 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie macht einen Revisionszulassungsgrund nicht ersichtlich.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe i.S. des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Der Kläger beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.
Der Kläger mißt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage bei, ob sich die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ausweisungsverfügung vom 15. Juni 1989 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 1989 nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides oder, wie er es für richtig hält, nach der im Zeitpunkt der berufungsgerichtlichen Entscheidung und damit auch nach dem Ausländergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) bestimmt. Diese Frage bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klarstellung, denn sie läßt sich aufgrund der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantworten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Ausweisungsverfügung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzustellen (vgl. z.B. BVerwGE 60, 133 <135 ff.>[BVerwG 20.05.1980 - 1 C 82/76]; 81, 356 <358>[BVerwG 17.03.1989 - 6 C 6/87]). Das neue Ausländergesetz hat daran nichts geändert. Das hat der beschließende Senat bereits ausgesprochen (vgl. Beschlüsse vom 4. Juni 1991 - BVerwG 1 B 60.91 -; vom 14. Juni 1991 - BVerwG 1 B 67.91 -). Dieses Gesetz enthält keine Regelung, aus der hergeleitet werden könnte, daß Ausweisungsverfügungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Rechts an diesem zu messen seien. Im Gegenteil: Nach § 95 Abs. 1 AuslG 1990 bleiben u.a. vor dem Inkrafttreten des Gesetzes verfügte Ausweisungen wirksam. Zu Unrecht meint der Kläger, die Vorschrift des § 95 Abs. 1 AuslG 1990 erfasse nur bestandskräftig gewordene Maßnahmen. Dafür bietet weder der Wortlaut noch der Zweck des Gesetzes einen Anhalt. Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 C 20.89 - (InfAuslR 1991, 268 <269>) klargestellt, daß nach § 95 Abs. 1 AuslG 1990 abgeschlossene ausländerrechtliche Verwaltungsverfahren von der Neuregelung des Ausländerrechts unberührt bleiben sollen und daß danach unerheblich ist, wann in einem sich etwa anschließenden Verwaltungsstreitverfahren eine Entscheidung getroffen wird.
Abgesehen davon kann die Frage, ob sich die Rechtmäßigkeit einer unter der Geltung des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 ergangenen Verfügung nach diesem Gesetz oder nach dem inzwischen in Kraft getretenen Ausländergesetz 1990 beurteilt, nur für eine kurze Übergangszeit von Bedeutung sein. Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungsweisende rechtliche Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen, die sich nur aufgrund von ausgelaufenem Recht oder Übergangsrecht stellen, regelmäßig und so auch hier nicht die Zulassung der Grundsatzrevision (vgl. z.B. Beschlüsse vom 17. Juli 1991 - BVerwG 1 B 54.91 -; vom 19. November 1991 - BVerwG 1 B 86.91 -).
Das weitere Beschwerdevorbringen betrifft die besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls und führt ebenfalls nicht auf eine fallübergreifende, klärungsbedürftige Rechtsfrage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Scholz-Hoppe
Dr. Mallmann