Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.11.1991, Az.: BVerwG 1 B 86.91
Darlegungsanforderungen an die Grundsatzrüge; Grundsatzbedeutung von Rechtsfragen des ausgelaufenen Rechts oder von Übergangsbestimmungen; Erteilung einer Asylgenehmigung aus humanitären Gründen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.11.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 86.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 19344
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 10.04.1991 - AZ: 10 B 90.962
Rechtsgrundlage
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. November 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. April 1991 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine solche Frage zeigt die Beschwerde nicht auf.
Die Beschwerde macht die folgende Frage als entscheidungserhebliche Grundsatzfrage geltend: "Kann der Aufenthaltsstatus abgelehnter Asylbewerber, denen aus humanitären Gründen ein Bleiberecht im Bundesgebiet eingeräumt werden soll, ohne daß ein Fortfall der Gründe für dieses Bleiberecht abzusehen wäre, notfalls mit einer Duldung geregelt werden, obwohl der Ausländer sich seit mehr als 6 Jahren mit Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung aber am 01.01.1991 noch keine 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat?" Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Die in dem vorliegenden Rechtsstreit auftretenden ausländerrechtlichen Fragen beurteilen sich nach dem inzwischen außer Kraft gesetzten Ausländergesetz vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) und den Übergangsregelungen des am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354). Rechtsfragen des ausgelaufenen Rechts oder von Übergangsbestimmungen haben aber in der Regel keine Grundsatzbedeutung; denn sie sind nur für eine kurze Übergangszeit bedeutsam und ihre Beantwortung erfüllt nicht den Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungsweisende rechtliche Klärung herbeizuführen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigen daher Rechtsfragen, die sich aufgrund von ausgelaufenem Recht oder Übergangsvorschriften stellen, regelmäßig nicht die Zulassung der Grundsatzrevision (vgl. z.B. Beschluß vom 28. Dezember 1990 - BVerwG 1 B 143.90 - sowie Beschlüsse vom 8. September 1970 - BVerwG 6 B 49.69-, vom 20. August 1973 - BVerwG 1 B 46.73 - und vom 29. Januar 1975 - BVerwG 4 B 60.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 72, 113 und 129). Ob eine Ausnahme zu gelten hat, wenn die sich im Revisionsverfahren stellende Rechtsfrage noch für eine erhebliche Anzahl bisher nicht abschließend entschiedener Fälle von Bedeutung ist, bedarf keiner Erörterung; denn der Kläger hat dazu substantiiert nichts vorgetragen. Der von der Beschwerde angeführte Beschluß vom 21. Mai 1991 - BVerwG 1 C 38.89 - gibt hierzu nichts her. Im vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich auch aus § 30 des neuen Ausländergesetzes keine grundsätzliche Problematik. Ob einem aus humanitären Gründen geduldeten ehemaligen Asylbewerber nach einer gewissen Zeit der Duldung eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden soll, liegt nach dieser Vorschrift ebenso wie nach der früheren Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 im Ermessen der Behörde. Die Frage einer Ermessensschrumpfung zu einem Rechtsanspruch hin beurteilt sich nicht ausschließlich nach einer bestimmten Dauer der Duldung, sondern nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls und hat schon deswegen regelmäßig und so auch hier keine fallübergreifende Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO.
Dr. Scholz-Hoppe
Dr. Kemper