Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.12.1990, Az.: BVerwG 1 B 143.90

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Beschränkung einer Aufenthaltserlaubnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.12.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 143.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 18848
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 02.08.1990 - AZ: 11 S 578/90

Prozessführer

Herr ...

Prozessgegner

Stadt ...,
vertreten durch den Oberbürgermeister, ...

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Dezember 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. August 1990 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die Berufungsentscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe i.S. des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

Der Kläger beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen macht die Beschwerdebegründung nicht ersichtlich.

4

Der Kläger hält sinngemäß die Frage für klärungsbedürftig, ob das am 1. Januar 1991 in Kraft tretende Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) eine Vorwirkung dahin entfaltet, daß die - gemäß § 7 Abs. 4 AuslG im Ermessen der Behörde liegende - nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers bereits anhand des Art. 1 § 19 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 23 Abs. 3 dieses Gesetzes gerichtlich zu überprüfen ist, wonach die Aufenthaltserlaubnis des ausländischen Ehegatten eines Deutschen im Falle der Aufhebung der Ehe u.a. dann verlängert wird, wenn der deutsche Ehepartner gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand. Diese Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

5

Die aufgeworfene Frage kann nur für eine kurze, mit dem Inkrafttreten des Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1991 auslaufende Übergangszeit von Bedeutung sein. Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungweisende rechtliche Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen, die sich nur aufgrund von ausgelaufenem, demnächst auslaufendem oder aufgrund von Übergangsvorschriften stellen, regelmäßig nicht die Zulassung der Grundsatzrevision (vgl. z.B. Beschlüsse vom 8. September 1970 - BVerwG 6 B 49.69-, vom 20. August 1973 - BVerwG 1 B 46.73-, vom 29. Januar 1975 - BVerwG 4 B 60.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 72, 113 und 129, vom 28. September 1990 - BVerwG 1 B 181.89 -). So liegt es auch hier. Ob eine Ausnahme zu gelten hat, wenn die sich im Revisionsverfahren stellende Rechtsfrage noch für eine erhebliche Anzahl bisher nicht abschließend entschiedener Fälle von Bedeutung ist, bedarf keiner Erörterung, denn es ist weder etwas dafür dargetan noch sonst ersichtlich, daß diese Voraussetzungen hier erfüllt wären.

6

Darüber hinaus würde sich die aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren voraussichtlich nicht stellen. Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist nicht mehr zulässig, weil sich die angefochtene Verfügung der Beklagten erledigt hat. Die Beklagte hat die bis zum 30. Juni 1990 gültige Aufenthaltserlaubnis des Klägers nachträglich auf den Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit ihrer im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung beschränkt. Die Verfügung ist nicht bis zum 30. Juni 1990 unanfechtbar geworden. Sie kann folglich eine Abkürzung der Geltungsdauer der Aufenthalserlaubnis nicht hervorrufen. Mithin entfaltet sie keine Rechtswirkungen mehr, sondern geht ins Leere. Deswegen kann sie nicht mehr Gegenstand einer Anfechtungsklage sein.

7

Auch für den Fall einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO rechtfertigte die vom Kläger aufgeworfene Frage nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 8. September 1989 lag noch nicht einmal ein Gesetzentwurf vor, der bei der behördlichen Ermessensausübung hätte berücksichtigt werden können. Die Bundesregierung hatte ihren Entwurf erst am 5. Januar 1990 dem Bundesrat zugeleitet (BR-Drucks. 11/90) und damit zugleich der Öffentlichkeit bekanntgegeben. Die vom Kläger ferner aufgeworfene Frage, ob der gerichtlichen Überprüfung der - bei Erlaß des Neuregelungsgesetzes bereits erledigten - Verfügung der Beklagten der Gesetzentwurf der Bundesregierung zugrunde zu legen ist, ermöglicht die Zulassung der Revision auch deswegen nicht, weil ihr aus den oben dargelegten Gründen keine für die Zukunft richtungweisende Bedeutung zukommt.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Meyer
Dr. Scholz-Hoppe
Dr. Kemper