Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.06.1991, Az.: BVerwG 1 B 67.91

Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung; Einbeziehung der Entwicklung der Persönlichkeit und der persönlichen Verhältnisse des Ausländers bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides in die gerichtliche Beurteilung; Ablehnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Gefährlichkeit des Ausländers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.06.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 67.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 18411
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 20.02.1991 - AZ: Bf V 38/89

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juni 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Februar 1991 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend auf und ist deswegen nicht zulässig.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

Der Kläger beruft sich auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das Beschwerdevorbringen zeigt aber das Vorliegen eines dieser Revisionszulassungsgründe nicht auf.

4

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.

5

Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerdebegründung muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden, bisher revisionsgerichtlich nicht entschiedenen Rechtsfrage führen kann.

6

Das Beschwerdevorbringen genügt diesen Anforderungen nicht einmal ansatzweise. Der Kläger meint, das Berufungsgericht hätte seine Entwicklung im Strafvollzug weitergehend als geschehen in die Beurteilung einbeziehen müssen, und führt aus, "der Umstand, daß das OVG aufgrund der Fallkonstellation die Möglichkeit ... der Vollzugsentwicklungseinbeziehung verneint", sei nicht geeignet, "aufgrund des mangelnden Ausschöpfens von vorhandenen und erreichbaren Beweismitteln, sachliche Schlüsse zu ziehen, die geeignet sind, die Rechtslage zuungunsten des Beschwerdeführers wie geschehen darzustellen" (Beschwerdeschrift S. 5). Damit ist nicht dargetan, aus welchen Gründen sich im Revisionsverfahren eine ungeklärte Rechtsfrage fallübergreifender Bedeutung stellen würde. Übrigens ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides maßgebend ist (BVerwGE 81, 356 <358>[BVerwG 06.04.1989 - 1 C 70/86]; Beschluß vom 16. Oktober 1989 - BVerwG 1 B 106.89 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 119 m.w.N.; vgl. ferner BVerfGE 51, 386 <400>[BVerfG 18.07.1979 - 1 BvR 650/77]). Das am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) hat daran nichts geändert, insbesondere nicht bestimmt, daß Ausweisungsverfügungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts an diesem zu messen seien (vgl. § 95 Abs. 1 AuslG 1990; Beschluß vom 4. Juni 1991 - BVerwG 1 B 60.91 -). Nach diesen Grundsätzen ist nur die Entwicklung der Persönlichkeit und der persönlichen Verhältnisse des Ausländers bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides in die gerichtliche Beurteilung einzubeziehen, während die tatsächliche Entwicklung danach außer Betracht zu bleiben hat (vgl. Beschlüsse vom 16. Oktober 1989 - BVerwG 1 B 106.89 - a.a.O.; vom 4. Mai 1990 - BVerwG 1 B 82.89 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 124). Daß und inwiefern ein Revisionsverfahren in vorliegender Sache zu Erkenntnissen führen könnte, die über diese vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinausgehen, legt die Beschwerde nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.

7

Der Kläger zeigt des weiteren keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine solche die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann entsprechend § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn dargetan wird, daß und inwiefern das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz abgerückt ist. Dafür ist der Beschwerdebegründung jedoch kein Anhalt zu entnehmen. Namentlich ist nicht ersichtlich, daß sich das Berufungsgericht zu einem in dem vom Kläger angeführten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1987 - BVerwG 1 B 97.87 - (InfAuslR 1988, 1) aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hätte. Das Berufungsgericht hat die Einwirkungen des Strafvollzuges und die Entwicklung des Klägers im Hinblick auf eine Resozialisierung berücksichtigt, soweit der maßgebende Beurteilungszeitpunkt dies zuläßt.

8

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit seinem Vorbringen, das Berufungsgericht hätte auf seinen Beweisantrag hin ein Sachverständigengutachten darüber einholen müssen, "ob bei ihm noch relevante Gefährlichkeit vorhanden sei" (Beschwerdeschrift S. 3), als Revisionszulassungsgrund auch einen Verfahrensmangel geltend machen will (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann die Beschwerde nicht durchdringen. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt voraus, daß Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich der gerügte Mangel schlüssig ergibt. Daran fehlt es, denn es ist weder substantiiert dargetan, daß es nach der insoweit maßgebenden materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) bedurfte, noch dargelegt, daß das Berufungsgericht sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zugeschrieben hätte oder seine Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen ließen und deswegen die Begutachtung durch einen Sachverständigen geboten gewesen wäre.

9

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Meyer
Dr. Scholz-Hoppe
Gielen