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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.08.1993, Az.: BVerwG 1 B 49.93

Ausweisungsschutz; Hinweis auf Neuregelung; Grundsatzrevision; Ausweisungsschutz durch das europäische NIederlassungsabkommen; Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrag; Ausweisungsschutz aufgrund ordnungsgemäßen Aufenthalts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.08.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 49.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 13174
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 09.12.1992 - AZ: 11 S 1028/92

Fundstellen

  • Buchholz 204. 240 § 48 AuslG 1990 Nr. 2
  • InfAuslR 1994, 98-100 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1)

    Der Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG ist angelehnt an den Ausweisungsschutz des § 11 Abs. 2 AuslG 1965. Eine Grundsatzrevision rechtfertigt sich nicht alleine dadurch, daß auf die Neuregelung hingewiesen wird.

  2. 2)

    Der Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland bietet ebenso weitreichenden Ausweisungsschutz wie das Europäische Niederlassungsabkommen. Beide Rechtsgrundlagen bieten Ausweisungsschutz aufgrund ordnungsgemäßen Aufenthalts nur unter der Voraussetzung, daß die Ordnungsmäßigkeit nicht, wenn auch nur von kurzer Dauer, unterbrochen ist. Durch das Ausländergesetz

    von 1990 ist die insoweit ergangene Rechtsprechung nicht überholt worden.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 1993
durch
die Richter Gielen, Dr. Kemper und Dr. Mallmann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. Dezember 1992 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzung erfüllt keine der in der Beschwerdebegründung des Klägers aufgeworfenen Fragen.

3

1.

Der Kläger hält die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes "aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" in § 48 Abs. 1 AuslG 1990 für klärungsbedürftig. Er meint, daß mit der Neuregelung der Ausweisungstatbestände in den §§ 45 ff. AuslG 1990 gegenüber §§ 10 f. AuslG 1965 völlig neue rechtliche Bewertungsmaßstäbe geschaffen worden seien, die höchstrichterlich geklärt werden müßten. Indes werden die hier alleine in Rede stehenden "schwerwiegenden Gründe" im Rahmen eines besonderen Ausweisungsschutzes mit dem Ziel der Einschränkung der Ausweisung in § 48 Abs. 1 AuslG 1990 ebenso wie in § 11 Abs. 2 AuslG 1965 genannt. Abgesehen von dem übereinstimmenden Wortlaut ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 48 AuslG 1990, daß die Neuregelung sich insoweit an den in § 11 Abs. 2 AuslG 1965 vorgesehenen Ausweisungsschutz anlehnt (BT-Drucks. 11/6321, S. 73 zu § 48). Dementsprechend ist in der Literatur anerkannt, daß zum Begriff der schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an die zu § 11 Abs. 2 AuslG 1965 vorliegende Rechtsprechung angeknüpft werden kann (Kanein/Renner, Ausländerrecht, 5. Aufl. 1992, § 48 AuslG Rdnr. 7; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 3. Aufl. 1992, § 48 AuslG Rdnr. 16; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 1992, § 48 AuslG Rdnr. 11). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß schwerwiegende Gründe dann vorliegen, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers ein deutliches Übergewicht hat (BVerwGE 81, 155 <158 f.>;. Urteil vom 13. August 1984 - BVerwG 1 C 91.79 - Buchholz 402.24 § 11 AuslG Nr. 6 S. 5). Allein mit dem Hinweis auf die Neuregelung der Ausweisungstatbestände wird nicht ersichtlich, daß der Begriff der "schwerwiegenden Gründe" einer weiteren höchstrichterlichen Klärung bedarf.

4

2.

Der Kläger hält weiterhin die Auslegung des Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl 1959 II S. 997/1965 II S. 1099) - ENA - im Hinblick auf die Voraussetzungen des mehr als zehnjährigen ordnungsmäßigen Aufenthalts für klärungsbedürftig. Nach Art. 3 Abs. 3 ENA dürfen die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die seit mehr als zehn Jahren ihren ordnungsmäßigen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Vertragsstaates haben, nur aus Gründen der Sicherheit des Staates, oder wenn die übrigen in Abs. 1 aufgeführten Gründe besonders schwerwiegend sind, ausgewiesen werden; Ausweisungsgründe nach Art. 3 Abs. 1 ENA sind die Gefährdung der Sicherheit des Staates und der Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß das Europäische Niederlassungsabkommen keinen weitergehenden Schutz gegen eine Ausweisung vorsieht als der Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland vom 18. März 1960 (BGBl 1962 II S. 1505/1963 II S. 912) - NV - (BVerwGE 66, 29 <37>; Urteil vom 1. März 1983 - BVerwG 1 C 14.81 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 93 S. 47). Dies gilt auch für den zu einem besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 3 Abs. 3 ENA bzw. Art. 2 Abs. 3 NV vorausgesetzten ordnungsmäßigen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Vertragsstaates seit einer bestimmten Frist. Es ist weiterhin in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß für einen besonderen Ausweisungsschutz im Sinne der genannten Vorschriften nicht ausreicht, wenn die Ordnungsmäßigkeit kurzfristig unterbrochen ist (Urteil vom 1. März 1983 - BVerwG 1 C 14.81 - a.a.O.; vgl. zur Problematik der Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Zusammenhang mit § 8 Abs. 1 AuslG 1965 auch BVerwGE 82, 117 <122 f.>). Diese Rechtsprechung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht durch die weitere Rechtsentwicklung überholt.

5

Gemeinschaftsrecht ist für die Auslegung dieses von Mitgliedstaaten des Europarates geschlossenen Abkommens ohne Bedeutung. Gleiches gilt auch für die in § 97 AuslG 1990 getroffene Regelung, wonach Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben können. Die der Ausländerbehörde eröffnete Möglichkeit, Fehlzeiten unberücksichtigt zu lassen, ändert nichts an dem Erfordernis des seit mehr als zehn Jahren ordnungsmäßigen Aufenthalts in Art. 3 Abs. 3 ENA. Die Vorschrift weist auch entgegen der Ansicht des Klägers keine Lücke auf, so daß "eine analoge Lückenfüllung des ENA mit Hilfe der Bestimmung des § 97 AuslG" von vornherein ausscheidet. Ob der Auffassung des Berufungsgerichts gefolgt werden kann, daß eine ausländerbehördliche Entscheidung nach § 97 AuslG 1990 nicht nur die Zeitdauer eines illegalen Aufenthalts unberührt läßt, sondern darüber hinaus auch an einer tatsächlich bereits eingetretenen Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nichts ändern kann (BU S. 12; vgl. zur Unterscheidung zwischen Unterbrechungs- und Anrechnungsregelung Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 163), kann ebenso dahinstehen wie die Frage nach dem Übergangscharakter des § 97 AuslG. Denn insoweit hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht geltend gemacht.

6

3.

Die Frage nach der Anwendbarkeit des § 31 Abs. 7 VwVfG bei der Bestimmung eines mehr als zehn Jahre währenden ordnungsmäßigen Aufenthalts im Sinne des Art. 3 Abs. 3 ENA rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Nach § 31 Abs. 7 VwVfG (= § 31 Abs. 7 LVwVfG) können von einer Behörde gesetzte Fristen, auch wenn sie bereits abgelaufen sind, rückwirkend verlängert werden. Diese Bestimmung ist mit Rücksicht auf Sonderregelungen im Ausländergesetz auf befristete Aufenthaltserlaubnisse nicht anwendbar (vgl. Urteil vom 1. März 1983 - BVerwG 1 C 14.81 - a.a.O.). An dieser Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 nichts geändert. Ebenso wie § 7 AuslG 1965 enthalten die §§ 12, 13 Abs. 1 AuslG 1990 unbeschadet einzelner hier nicht bedeutsamer Abweichungen eine Sonderregelung über die Verlängerung und Befristung von Aufenthaltsgenehmigungen, die die Anwendbarkeit des § 31 Abs. 7 VwVfG ausschließt.

7

4.

Die Frage nach dem aufenthaltsrechtlichen Einfluß des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 (ANBA 1981, S. 4) auf den Ausweisungsschutz für türkische Staatsangehörige in Deutschland unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist nicht entscheidungserheblich, weil auch bei der Annahme einer Gleichstellung türkischer Arbeitnehmer mit freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmern der EG-Mitgliedstaaten eine Ausweisung des Klägers im vorliegenden Fall nach Gemeinschaftsrecht nicht ausgeschlossen ist. Zwar würde es Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufen, eine Ausweisungsverfügung losgelöst vom Einzelfall auf generalpräventive Erwägungen zu stützen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 1975 - Rs 67/74 - NJW 1975, 1096; Urteil vom 18. Mai 1982 - Rs 115, 116/81 - NJW 1983, 1250 <1251>; vgl. auch § 12 Abs. 3 Satz 1 AufenthG/EWG). Demgegenüber ist aber eine selbständig auf spezialpräventive Erwägungen gestützte Ausweisungsverfügung auch gegenüber freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmern aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zulässig (Beschluß vom 31. Oktober 1991 - BVerwG 1 B 129.91 - InfAuslR 1992, 83). Da im vorliegenden Fall das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Erwägungen der Beklagten herleitet, erübrigt sich die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich die Ausweisung türkischer Staatsangehöriger nach den Regeln bestimmt, die für diesen Personenkreis gelten (BVerwG a.a.O.).

8

5.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt sich schließlich nicht aus der in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Frage nach dem Einfluß des Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung in Ausweisungsfällen nach den Grundsätzen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. Februar 1991 (InfAuslR 1991, 149). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß ein aus dem Anspruch des Art. 8 EMRK auf Achtung des Privat- und Familienlebens abzuleitender weitergehender Ausweisungsschutz und in diesem Rahmen auch der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte besonders hervorgehobene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist (Beschluß vom 22. Februar 1993 - BVerwG 1 B 7.93 -). Soweit der Kläger beanstandet, daß dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, wirft er keine in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortende Rechtsfrage auf, sondern beanstandet lediglich, daß die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Grundsätze auf die Gegebenheiten des vorliegenden Falles unzutreffend angewendet worden sind. Eine solche Rüge eröffnet die Zulassung der Grundsatzrevision nicht.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Gielen
Kemper
Mallmann