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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.10.1991, Az.: BVerwG 1 B 129.91

Begriff der "grundsätzlichen Bedeutung" einer Rechtssache im Revisionsverfahren; Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 S. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen im Ausweisungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.10.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 129.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 19339
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 25.07.1991 - AZ: 10 B 91.1468

Fundstelle

  • InfAuslR 1992, 83 (Volltext mit red. LS)

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 31. Oktober 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kemper und Dr. Mallmann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juli 1991 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.

3

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der Zweck der Abschreckung anderer Ausländer von der Begehung von Straftaten im Rahmen von Ausweisungsverfügungen bei Türken noch verfolgt werden darf, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Erwägungen des Beklagten herleitet. Ist eine Entscheidung wie hier auf mehrere je selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird (Beschluß vom 9. März 1982 - BVerwG 7 B 40.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 209). Fehlt es wie im vorliegenden Falle an entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung, ist bereits den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt (Beschluß vom 15. Juni 1990 - BVerwG 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20).

4

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Ausweisungsverfügung schwerpunktmäßig auf der einen oder der anderen Erwägung beruht, solange nur jede von ihnen selbständig die Entscheidung der Ausländerbehörde trägt. Vom Einzelfall losgelöste generalpräventive Erwägungen werden zwar bei einer derartigen Doppelbegründung der Ausweisungsverfügung berücksichtigt, ohne jedoch entscheidend ins Gewicht zu fallen, was europäischem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufen würde (EuGH, Urteil vom 26. Februar 1975 - Rs 67/74 - NJW 1975, 1096; Urteil vom 18. Mai 1982 - Rs 115, 116/81 - NJW 1983, 1250 <1251>). Ist aber eine selbständig auf spezialpräventive Erwägungen gestützte Ausweisungsverfügung gegenüber freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmern aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zulässig, erübrigt sich die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich die Ausweisung türkischer Staatsangehöriger nach den Regeln bestimmt, die für diesen Personenkreis gelten.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Meyer
Dr. Kemper
Dr. Mallmann