Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.03.1983, Az.: BVerwG 1 C 14.81
Zulässigkeit der Ausweisung eines Ausländers wegen mehrfacher Vorstrafen; Vereinbarkeit einer Ausweisung mit dem deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrag (NV); Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des NV; Erfordernis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis; Zulässigkeit einer nachträglichen Befristung einer zunächst unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; Verhältnis des Ausländergesetzes (AuslG) zum Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung bei aufschiebender Wirkung eines Widerspruchs; Mehr als fünfjähriger ordnungsmäßiger Aufenthalt nach Art. 3 Abs. 2 des deutsch-griechischen Niederlassungsvertrags; Maßgebliche Rechtslage für die Beurteilung einer Ausweisung; Ablauf der Ausreisefrist während der Dauer der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.03.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 14.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11532
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt an der Weinstraße - 15.12.1977 - AZ: 2 K 178/77
- OVG Rheinland-Pfalz - 27.08.1980 - AZ: 11 A 3/80
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG
- § 7 Abs. 4 AuslG
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
- § 13 Abs. 2 S. 2 AuslG
- § 31 Abs. 7 VwVfG
- Art. 2 Abs. 1 S. 1 NV
- Art. 2 Abs. 3 NV
Fundstellen
- BVerwGE 67, 47 - 52
- BWVPr 1984, 133-134
- DVBl 1983, 752-754 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1983, 232-236
- InfAuslR 1983, 170-172
- NVwZ 1983, 476-478 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der erhöhte Ausweisungsschutz gem. Art. 2 III des deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrags scheidet auch dann aus, wenn die Ordnungsmäßigkeit eines mehr als fünfjährigen Aufenthalts nur kurzfristig (hier für drei Tage) unterbrochen ist.
- 2.
Eine abgelaufene Aufenthaltserlaubnis kann nicht mit Rückwirkung für eine Zeit verlängert werden, in der sich der Ausländer unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat; § 31 VII VwVfG findet keine Anwendung.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. März 1933
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und
Dr. Diefenbach
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. August 1980 wird aufgehoben, soweit es die Abschiebungsandrohung in der Verfügung des Beklagten vom 11. August 1976 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 1977 betrifft. Insoweit wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße zurückgewiesen.
Im übringen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der 1935 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahre 1969 mit Legitimationskarte in die Bundecrepublik Deutschland ein. Seine Aufenthaltserlaubnis wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 16. September 1975.
Die Verlängerungsanträge stellte der Kläger nicht immer rechtzeitig, 1970 beantragte er die Verlängerung erst nach Mahnung durch die Ausländerbehörde acht Tage nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis. 1972 galt seine Aufenthaltserlaubnis bis zum 17. September, der Verlängerungsantrag datiert vom 21. September. Im Jahre 1973 lief die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls EID 17. September ab. Auf den Verlängerungsantrag VOM 18. Oktober 1973 erteilte der Beklagte am 19. Oktober 1973 eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 16. September 1974, wies den Kläger auf die verspätete Antragstellung und der darin liegenden Verstoß gegen das Ausländergesetz hin und drohte ihn für den Wiederholungsfall eine Anzeige an. Vor Ablauf der letzten dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnis beantragte er deren Verlängerung.
Durch Verfügung vom 11. August 1976 wies der Beklagte den Kläger gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG aus der Bundesrepublik Deutschland aus; zugleich lehnte er den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihm die Abschiebung für den Fall an, daß er das Bundesgebiet nicht bis zum 20. September 1976 verlassen haben sollte. Der Kläger war inzwischen viermal strafgerichtlich verurteilt worden, und zwar am 5. Juni 1973 zu 300 DM Geldstrafe wegen Diebstahls zweier Herrenpullover in einem Kaufhaus, am 2. Juni 1975 zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen von je 40 DM wegen Diebstahls von Lebensmitteln in einem Kaufhaus, am 20. Oktober 1975 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen von je 40 DM wegen Verursachung eines Verkehrsunfalls und Unfallflucht und schließlich am 12. Mai 1976 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen von je 35 DM wegen Diebstahls einer Jacke aus einem Kaufhaus.
Die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 16. Juni 1977 zurück und begründete dies mit spezial- und generalpräventiven Erwägungen. Art. 2 Abs. 3 des deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages vom 18. März 1960 (BGBl. 1962 II S. 1505/1963 II S. 912) - NV - stehe der Ausweisung des Klägers nicht entgegen, da sein Aufenthalt im Bundesgebiet während der letzten fünf Jahre nicht jederzeit ordnungsmäßig gewesen sei; er habe sich in der Zeit vom 17. September bis 21. September 1972 und vom 17. September bis 19. Oktober 1973 ohne Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten. Aber selbst wenn die Ausweisung nicht Rechtens sein sollte, sei jedenfalls die Versagung der Aufenthaltserlaubnis gerechtfertigt, und zwar zumindest aus Ermessensgründen. Die Ausreisefrist und die Abschiebungsandrohung hätten ihre Rechtsgrundlage in § 13 AuslG.
Der Kläger hat Klage mit dem Antrag erhoben, die Verfügung vom 11. August 1976 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 1977 aufzuheben. Er hat u.a. vorgetragen, die verspätete Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Jahre 1973 sei durch eine Reise nach Griechenland bedingt gewesen. Er habe vor Antritt der Reise bei der Ausländerbehörde die Auskunft erhalten, er könne die Verlängerung auch noch nach seiner Rückkehr beantragen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Ausweisung habe nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG im Ermessen der Behörde gelegen. Die Vergünstigung des Art. 2 Abs. 3 NV greife nicht ein, da der Kläger die Voraussetzung eines ordnungsmäßigen Aufenthalts von mehr als fünf Jahren nicht erfülle. Er habe mehrfach die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verspätet beantragt. Zwar rechtfertige die Wohlwollensklausel, kurzfristige und ungerügte Fristüberschreitungen bei der Beantragung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu vernachlässigen. Die Verzögerung von mehr als einem Monat im Jahre 1973 sei aber nicht kurzfristig gewesen und auch nicht unbeanstandet geblieben. Auf die Gründe für die Verspätung des Verlängerungsantrags komme es nicht an. Der erforderliche ununterbrochene fünfjährige ordnungsmäßige Aufenthalt sei keine Fristbestimmung, die analog der Regelung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behandelt werden könne. Vielmehr handele es sich um eine objektive Voraussetzung, die entweder erfüllt sei oder nicht. Die Ursachen hierfür seien unbeachtlich. Ein anderes Ergebnis lasse sich, auch nicht aus Art. 2 Abs. 4 NV und der zugehörigen Protokollbestimmung ableiten. Diese Vorschriften bezögen sich nämlich nicht auf die aufenthaltsrechtliche Ordnungsmäßigkeit, sondern auf den tatsächlichen Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates.
Die Ermessensausübung des Beklagten sei frei von Rechtsfehlern. Angesichts der viermaligen Bestrafung des Klägers - davon dreimal wegen Diebstahls - habe die Annahme der Gefahr eines erneuten Straffälligwerdens nahegelegen. Daß diese Befürchtung und die ihr zugrundeliegende Prognose damals nicht unvertretbar gewesen seien, zeige schon der Umstand, daß gegen den Kläger ein neues Strafverfahren wegen eines am 5. Dezember 1979 vorgefallenen Diebstahls anhängig sei. Aber auch die Abschreckung anderer Ausländer vor der Begehung von Straftaten sei ein sachgerechter Gesichtspunkt im Rahmen der Ermessensentscheidung über eine Ausweisung. Auf die Rechtslage der Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften könne sich der Kläger nicht berufen, weil er als Grieche keinem Mitgliedstaat angehöre. Schließlich sei weder der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch der Art. 6 Abs. 1 GG verletzt. Der im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung achtjährige Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik lasse eine Rückkehr mit seinen Familienangehörigen in das gemeinsame Heimatland in Anbetracht der viermaligen Bestrafung nicht als unzumutbar erscheinen. Die zwischenzeitlich während des Rechtsstreits vergangene Zeit könne rechtlich allenfalls bei einer Entscheidung über einen Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG berücksichtigt werden.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend: Seine Ausweisung verstoße gegen Art. 2 Abs. 3 NV. Diese Vorschrift müsse in der durch Art. 1 Abs. 1 NV geforderten wohlwollenden Weise ausgelegt werden. Die mit der Aufenthaltserlaubnis verbundene Befristung habe nicht bedeutet, daß sein Aufenthalt nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis enden solle. Vielmehr sei für ihn ebenso wie für Millionen andere ausländische Arbeitnehmer klar gewesen, daß man auch nach Ablauf der jeweiligen Frist seine Arbeitskraft weiter benötigen werde. Unabhängig von der Befristung der jeweiligen Aufenthaltserlaubnis sei ihm daher mit der Dauer seines Aufenthalts ein verfassungsrechtlich geschützter Aufenthaltsstatus zugewachsen, gegenüber dem die jeweilige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur noch formale Bedeutung gehabt habe. Im Sinne des Vertrages habe sein Aufenthalt der Ausländerpolitik und dem Ausländerrecht der Bundesrepublik Deutschland entsprochen. Zu Unrecht sei das Berufungsgericht der Ansicht, daß die 31 Tage zwischen dem Ablauf der Aufenthaltserlaubnis am 17. September 1973 und dem Verlängerungsantrag vom 18. Oktober 1973 nicht als kurzfristig anzusehen seien. Man müsse diese Zeitspanne in Relation zu dem gesamten Aufenthalt des Klägers stellen. Das Berufungsgericht hätte auch den Gründen für die Verzögerung des Verlängerungsantrags nachgehen müssen. Nach dem Sinn des Vertrags sollten die Angehörigen der Vertragsstaaten die Vergünstigungen des Abkommens nicht durch unverschuldete Fristversäumnisse verlieren. Nach § 31 Abs. 7 VwVfG könne die Befristung einer Aufenthaltserlaubnis auch nach deren Ablauf verlängert werden. Werde eine Aufenthaltserlaubnis verlängert, so müsse angenommen werden, daß der Aufenthalt auch für die zurückliegende Zeit legalisiert werden solle. Dies bedürfe nicht der Schriftform, sondern könne konkludent geschehen. Grundsätzlich stehe eine rückwirkende Verlängerung der Befristung im Ermessen der Behörde. Im vorliegenden Fall sei die Ausländerbehörde aber verpflichtet gewesen, eine rückwirkende Fristverlängerung vorzunehmen. Zumindest müsse sich der Beklagte nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als wenn die Befristung nachträglich verlängert worden wäre.
Die Ausweisung sei aber auch unabhängig von der Anwendbarkeit des Art. 2 Abs. 3 NV ermessensfehlerhaft. In den angefochtenen Bescheiden fehle es an konkreten Feststellungen zur strafrechtlichen Bedeutung der ihm zur Last gelegten Straftaten. Es handele sich um geringfügige Diebstähle. Die Wiederholungsgefahr sei nicht hinreichend begründet. Es fehlten auch Feststellungen zu seiner Beschäftigungssituation und zu den Bindungen, die er im Bundesgebiet eingegangen sei, sowie Feststellungen über die Situation seiner Ehefrau und seiner Kinder. Die angefochtenen Bescheide ersetzten die Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die Wiedergabe von Standardformeln. Da die Ausweisungsverfügung wegen Ermessensfehlern rechtswidrig sei, könne auch die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis keinen Bestand haben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. August 1980 zu ändern und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist im wesentlichen unbegründet. Die Ausweisung und die Versagung der Aufenthaltserlaubnis sind rechtmäßig, lediglich die Abschiebungsandrohung verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
Was die Ausweisung betrifft, so ist der Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG bei dem mehrfach wegen Straftaten verurteilten Kläger erfüllt.
a)
Wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat, steht der deutsch-griechische Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrag der Ausweisung nicht entgegen. Durch seine Straftaten hat der Kläger gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 NV verstoßen. Die Vergünstigung des Art. 2 Abs. 3 NV kommt ihm entgegen seiner Ansicht nicht zugute. Nach dieser Vorschrift dürfen griechische Staatsangehörige, die seit mehr als fünf Jahren ihren ordnungsmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, nur aus Gründen der Sicherheit des Staates oder wenn die übrigen in Absatz 1 aufgeführten Gründe besonders schwerwiegend sind, ausgewiesen werden. Im Falle des Klägers fehlt es an einem mehr als fünfjährigen ordnungsmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muß der Aufenthalt im Zeitpunkt der Ausweisung (hier also im August 1976) ununterbrochen über fünf Jahre lang (also seit 1971) ordnungsmäßig gewesen sein (BVerwGE 37, 227 [230]; 64, 13 [17]). Diese Voraussetzung ist hinsichtlich des Erfordernisses der Aufenthaltserlaubnis erfüllt, wenn der Ausländer während des maßgeblichen Zeitraums jeweils spätestens an dem Tag, der auf den letzten Tag der Gültigkeit seiner befristeten Aufenthaltserlaubnis folgt, den Antrag auf eine neue Aufenthaltserlaubnis stellt und damit die Erlaubnisfiktion des § 21 Abs. 3 AuslG auslöst (BVerwGE 64, 13 [17]).
Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, war der Kläger zunächst im Jahre 1972 für drei Tage (Ablauf der Aufenthaltserlaubnis am Sonntag, dem 17. September 1972; Verlängerungsantrag vom Donnerstag, dem 21. September 1972) und sodann im Jahre 1973 für einen Monat ohne Aufenthaltserlaubnis und damit ohne Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Diese Fehlzeiten sind dem Kläger bereits im Widerspruchsbescheid und im erstinstanzlichen Urteil vorgehalten worden. Entschuldigungsgründe hat er nur hinsichtlich der Fehlzeit im Jahre 1973 geltend gemacht. Ob diese Entschuldigungsgründe rechtlich erheblich sind oder nicht, kann dahingestellt bleiben, da die Anwendung des Art. 2 Abs. 3 NV schon an der - wenn auch nur dreitägigen - Fehlzeit des Jahres 1972 scheitern muß. Die Argumente, mit denen das Berufungsgericht und noch weitergehend der Kläger dafür eintreten, kurzfristige Unterbrechungen der Ordnungsmäßigkeit des Aufenthalts im Rahmen des Art. 2 Abs. 3 NV als unschädlich anzusehen, greifen nicht durch.
Art. 2 Abs. 3 NV fordert einen seit mehr als fünf Jahren ordnungsmäßigen Aufenthalt, nicht nur einen seit mehr als fünf Jahren im wesentlichen ordnungsmäßigen Aufenthalt. Aus Sinn und Zweck der Bestimmung läßt sich nichts anderes herleiten. Wie der Senat bereits im Urteil vom 16. Februar 1971 (BVerwGE 37, 227 [230]) ausgesprochen hat, soll die in Art. 2 Abs. 3 NV vorgesehene weitreichende Vergünstigung nur solchen Ausländern zugute kommen, die einen langfristigen Aufenthalt und somit eine engere Verbundenheit mit dem Gastland aufzuweisen und überdies während der für die Vergünstigung maßgeblichen Aufenthaltsdauer jederzeit den besonderen für Ausländer geltenden Vorschriften über Einreise, Aufenthalt, Freizügigkeit und Erwerbstätigkeit (vgl. Ziff. 2 Abs. 2 des Protokolls zum Niederlassungsvertrag) genügt haben. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß die Vertragspartner etwa nur gewichtige Verstöße gegen die Aufenthaltsbestimmungen hätten zum Verlust des Privilegs führen lassen wollen; gerade der Umstand, daß die Vergünstigung sehr bedeutsam ist, spricht dafür, daß die Voraussetzungen so streng gemeint sind, wie es im Wortlaut des Art. 2 Abs. 3 NV zum Ausdruck kommt. Wollte man im Sinne des Berufungsgerichts und des Klägers kurzfristige Unterbrechungen des ordnungsmäßigen Aufenthalts als unbeachtlich ansehen, so wäre eine klare zeitliche Begrenzung nötig, für die es weder im Vertrag noch sonst rechtliche Maßstäbe gibt. Insbesondere kann hier nicht Art. 2 Abs. 4 NV in Verbindung mit Ziff. 3 des Protokolls helfen, wonach eine Abwesenheit, die die Dauer von drei Monaten im Jahr nicht überschreitet, als Abwesenheit aus einem seiner Natur nach nur vorübergehenden Grund und damit nicht als Unterbrechung des ordnungsmäßigen Aufenthalts gilt. Denn diese Vorschriften beziehen sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht auf die Ordnungsmäßigkeit, sondern auf den tatsächlichen Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates: Art. 2 Abs. 4 NV stellt eine Ausnahme vom Erfordernis des tatsächlichen Aufenthalts im Gebiet des anderen Vertragsstaates dar, er erklärt eine vorübergehende Abwesenheit, nicht aber einen zeitweiligen Mangel der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts für unschädlich. Auch die Wohlwollensklausel des Art. 1 Abs. 1 NV in Verbindung mit Ziff. 1 des Protokolls, auf die das Oberverwaltungsgericht und der Kläger sich berufen, ist in diesem Zusammenhang unergiebig. Sie bestimmt, daß Anträge auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wohlwollend geprüft werden, enthält aber keine Richtlinie für die Vertragsauslegung in dem Sinne, daß die im Vertrag für die Angehörigen der Vertragsstaaten vorgesehenen Vergünstigungen extensiv angewandt werden sollten. Trotz der Wohlwollensklausel verbleibt es vielmehr bei dem allgemeinen völkerrechtlichen Auslegungsprinzip, im Zweifel das die staatliche Autorität weniger einschränkende Auslegungsergebnis zu wählen (BVerwGE 64, 13 [22]).
Die Ausführungen des Klägers darüber, daß einem Ausländer mit zunehmender Aufenthaltsdauer ein stärkerer verfassungsrechtlicher Schutz seines Aufenthalts zuwachse, ändern nichts am Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis und an der Rechtswidrigkeit eines Aufenthalts ohne die erforderliche Aufenthaltserlaubnis. Der Hinweis des Klägers auf § 31 Abs. 7 VwVfG ist gleichfalls nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Nach dieser Vorschrift können von der Behörde gesetzte Fristen verlängert werden; sind sie bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden. Diese Bestimmung ist aber auf befristete Aufenthaltserlaubnisse nicht anwendbar, weil § 7 AuslG insoweit eine spezielle Regelung trifft: Nach § 7 Abs. 4 AuslG kann u.a. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nachträglich befristet und eine befristete Aufenthaltserlaubnis nachträglich mit einer kürzeren Frist versehen werden. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG kann eine befristete Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Bei der Verlängerung handelt es sich um die Erteilung einer weiteren, gleichartigen Aufenthaltserlaubnis mit neuer Frist oder ohne Frist. Daß eine abgelaufene Aufenthaltserlaubnis mit Rückwirkung für eine Zeit, in der sich der Ausländer unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat, verlängert werden könnte, ist in Ausländergesetz nicht vorgesehen. Eine solche rückwirkende Aufenthaltserlaubnis väre nicht vereinbar mit der Strafvorschrift des § 47 Nr. 2 AuslG, wonach ein Ausländer bestraft wird, der sich im Bundesgebiet aufhält, ohne die erforderliche Aufenthaltserlaubnis (§ 5 Abs. 1), Aufenthaltsberechtigung (§ 8) oder Duldung (§ 17 Abs. 1) zu besitzen. Läge es im Ermessen der Behörde, eine Aufenthaltserlaubnis mit rückwirkender Kraft auszustatten, so wäre die Ausländerbehörde ermächtigt, einen gegebenen Straftatbestand nachträglich entfallen zu lassen und einer auf § 47 Nr. 2 AuslG beruhenden Bestrafung nachträglich den Boden zu entziehen. Es gibt keinen Anhalt dafür, daß eine derartige Ermächtigung nach Sinn und Zweck des Gesetzes beabsichtigt gewesen wäre. Da schon der Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ein vorläufiges Aufenthaltsrecht begründet (§ 21 Abs. 3 AuslG), durfte der Gesetzgeber auch davon ausgehen, daß ein beachtliches praktisches Bedürfnis für eine rückwirkende Aufenthaltserlaubnis nicht besteht.
Aus dem Umstand, daß die Ausländerbehörde im Jahre 1972 die späte Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und den dadurch bedingten dreitägigen unerlaubten Aufenthalt nicht gerügt, sondern anstandslos eine neue Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung bis 17. September 1973 erteilt hat, läßt sich ebenfalls nichts zugunsten des Klägers herleiten. Mit der Erteilung einer weiteren befristeten Aufenthaltserlaubnis handelte die Behörde im Rahmen ihres Ermessens. Sie hat sich damit nicht zu der Frage geäußert - und brauchte dies auch nicht -, ob der bisherige Aufenthalt des Klägers jederzeit ordnungsmäßig war und ob dem Kläger der besondere Ausweisungsschutz des Art. 2 Abs. 3 NV zusteht oder nicht. Dafür, daß die Behörde der unter dem Datum vom 21. September 1972 ausgestellten Aufenthaltserlaubnis unberechtigterweise hätte Rückwirkung beilegen wollen, bietet der Inhalt dieser Aufenthaltserlaubnis keinen Anhaltspunkt. Insbesondere läßt sich ein solcher Schluß nicht aus dem Umstand ziehen, daß die Behörde die Aufenthaltserlaubnis bis zum 17. September 1973 und nicht bis zum 21. September 1973 befristet hat; dieser Handhabung ist lediglich zu entnehmen, daß die Behörde den Kläger nicht besserstellen wollte, als wenn er die Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig beantragt hätte.
Das Europäische Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 II S. 997) sieht keinen weitergehenden Schutz gegen eine Ausweisung als der deutsch-griechische Niederlassungsvertrag vor. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf den am 1. Januar 1981 wirksam gewordenen Beitritt der Republik Griechenland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft berufen. Die angefochtene Ausweisungsverfügung ist nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vom 16. Juni 1977 bestand (vgl. BVerwGE 60, 133). Für diesen Zeitpunkt legt sich der Beitrittsvertrag vom 28. Mai 1979 (BGBl. 1980 II S. 229) keine Rechtsgeltung bei.
b)
Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Behörde ihr - nicht durch völkerrechtliche Verträge eingeschränktes - Ausweisungsermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.
Die Behörde war sich, wie insbesondere aus dem im Berufungsurteil in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid hervorgeht, ihres Ermessensspielraums bewußt und hat einerseits das spezial- und das generalpräventive Interesse an einer Ausreise des Klägers und andererseits sein und seiner Familie Interesse, von den Nachteilen einer Ausweisung verschont zu bleiben, berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Der Kläger beanstandet diese Erwägungen zu Unrecht.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung angesichts der viermaligen Bestrafung des Klägers und namentlich angesichts seiner dreimaligen Bestrafung wegen Diebstahls zutreffend von der Gefahr eines erneuten Straffälligwerdens ausgegangen ist. An diese tatsächliche Feststellung ist der erkennende Senat gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Nach der Rechtsprechung des Senats durfte sich die Behörde bei ihrer Entscheidung auch von generalpräventiven Erwägungen leiten lassen. Soweit der Kläger rügt, in den angefochtenen Bescheiden sei die Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die Wiedergabe von Standardformeln ersetzt worden, übersieht er, daß die Begründung eines Verwaltungsakts nur die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu enthalten braucht (vgl. § 39 Abs. 1 VwVfG) und daß die Verwendung von Standardformulierungen zur Charakterisierung und Bewertung typischer Fallgestaltungen gerechtfertigt ist. Im übrigen geht der Widerspruchsbescheid auf alle Besonderheiten des Einzelfalls, die der Kläger in seiner Widerspruchsbegründung vorgebracht hat, ein.
Die Ausweisung verstößt - trotz des im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bereits achtjährigen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet - auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Widerspruchsbehörde hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die Straftaten des Klägers wegen ihrer Häufung nicht leichtgenommen werden können. Ein Aufenthalt von acht Jahren hat noch kein solches Gewicht, daß bei Vorliegen mehrerer solcher Verurteilungen und bei Wiederholungsgefahr eine Ausweisung unverhältnismäßig wäre (vgl. BVerwGE 59, 112 [116]).
2.
Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage auch insoweit für unbegründet gehalten, als der Kläger mit ihr seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis weiterverfolgt. Ist nämlich die Ausweisungsverfügung rechtmäßig, so muß dasselbe für die Versagung der Aufenthaltserlaubnis gelten (vgl. § 15 AuslG, der auch im Rahmen des Aufenthaltsgesetzes/EWG gilt:Beschluß vom 7. Juni 1979 - BVerwG 1 CB 5.78 - Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 2).
3.
Bezüglich der Abschiebungsandrohung hat die Revision dagegen Erfolg. Die Ausländerbehörde hat dem Kläger die Abschiebung mit einer Ausreisefrist bis zum 20. September 1976 angedroht. Diese Frist ist abgelaufen, ohne daß der Kläger sie zu befolgen brauchte. Davon war er befreit, weil sein Widerspruch gegen die angefochtene Verfügung aufschiebende Wirkung entfaltete (§ 80 Abs. 1 VwGO), die hier auch durch Landesrecht nicht ausgeschlossen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz AS 14, 252 [255] - DÖV 1976, 823 [OVG Rheinland-Pfalz 14.04.1976 - 2 A 12/76]). Dadurch hatte sich die Abschiebungsandrohung samt der Ausreisefrist erledigt (Urteil vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 20.75 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 66). Trotzdem hat die Widerspruchsbehörde den Widerspruch unter Hinweis auf § 13 AuslG zurückgewiesen. Damit hat sie die Androhung nebst der abgelaufenen und für den Kläger nicht verbindlich gewordenen Ausreisefrist als für eine etwaige Abschiebung ausreichend aufrechterhalten. Dabei handelt es sich inhaltlich um eine Androhung ohne Fristsetzung. Da keine Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, ausnahmsweise von der nach § 13 Abs. 2 Satz 2 AuslG grundsätzlich erforderlichen Fristsetzung abzusehen, ist die Abschiebung rechtswidrig (Urteil vom 26. Februar 1980 - BVerwG 1 C 90.76 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 69 [S. 105]). Das Verwaltungsgericht hat sie im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Insoweit ist das Berufungsurteil zu ändern. Der Beklagte wird eine neue Androhung mit Fristsetzung erlassen müssen, wenn er beabsichtigen sollte, den Kläger abzuschieben.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Kläger obsiegt nur zu einem geringen Teil, durch den besondere Kosten nicht entstanden sind. Deswegen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der Vorinstanz. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der Streitwertbeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße für jeden Rechtszug auf 8.000 DM festgesetzt (vgl.Beschluß vom 28. April 1982 - BVerwG 1 B 38.82 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 3).
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach