Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.06.1992, Az.: BVerwG 5 B 99.92
Soziale Belange im Sinne der Härtebestimmung des § 91 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG); Gefährdung des angemessenen Unterhalts des Unterhaltsverpflichteten als bei der Überleitung des Unterhaltsanspruchs zu beachtende sozialhilferechtliche Frage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.06.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 99.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 20224
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 10.02.1992 - AZ: 24 A 1825/89
Rechtsgrundlagen
- § 91 Abs. 3 BSHG
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Fundstelle
- SGb 1993, 515 (amtl. Leitsatz)
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. Juni 1992
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rothkegel und Dr. Storost
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 1992 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die ihr von den Klägern beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Die Frage, "inwieweit eine vorrangige Leistungspflicht des Ehemannes der Tochter, Leistungen an die Tochter bzw. an das Enkelkind und Hilfegewährung an einen anderen Sohn ... soziale Belange" im Sinne der Härtebestimmung des § 91 Abs. 3 BSHG sind, läßt sich nicht allgemeingültig beantworten, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles und deren Bewertung ab. Auch mit dem Hinweis, das Oberverwaltungsgericht habe sich mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt, sondern ihr Rechterheblichkeit lediglich in einem zivilrechtlichen Unterhaltsprozeß beigemessen, ist keine klärungsbedürftige Grundsatzfrage aufgeworfen; denn die Richtigkeit des berufungsgerichtlichen Standpunkts hierzu liegt auf der Hand. Grundsätzliche Bedeutung hat schließlich auch nicht der von den Klägern vorgetragene Meinungsunterschied verschiedener Oberverwaltungsgerichte in der Beurteilung, ob eine Gefährdung des angemessenen Unterhalts des Unterhaltsverpflichteten nicht nur eine bürgerlich-rechtliche Vortrage, sondern auch eine bei der Überleitung des Unterhaltsanspruchs zu beachtende sozialhilferechtliche Frage ist. Feststellungen dahingehend, daß die Kläger infolge der Überleitung etwaiger Unterhaltsansprüche in ihrem angemessenen Unterhalt gefährdet sein könnten, hat das Oberverwaltungsgericht nicht getroffen. Deshalb kann nicht gesagt werden, ob die von den Klägern insoweit angesprochene Rechtsfrage sich in einem Revisionsverfahren in der vorliegenden Sache stellen wird. Eine Rechtssache hat aber grundsätzliche Bedeutung nur, wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (BVerwGE 13, 90/91; ständige Rechtsprechung). Diese Voraussetzung ist nach dem Sachverhalt, den das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, völlig offen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung § 100 Abs. 1 ZPO, die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Rothkegel
Dr. Storost