Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.08.1995, Az.: BVerwG 1 B 55.95
Gewährung von Prozesskostenhilfe; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Berufungsgericht; Feststellungen zur Anwendung ausländischen Rechts in der Rechtspraxis; Verzicht auf die Einholung weiterer Gutachten oder Auskünfte; Voraussetzungen einer generalpräventiv begründeten Ausweisung gegenüber Asylberechtigten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.08.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 55.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 19911
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 14.12.1994 - AZ: 4 L 738/93
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 48 Abs. 1 Nr. 5 AuslG
- § 8 Abs. 2 AuslG
Fundstelle
- InfAuslR 1995, 405-407 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Herr ...
Prozessgegner
Landkreis ...
Sonstige Beteiligte
Bundesrepublik Deutschland, ...
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Geht es um Feststellungen zur Anwendung ausländischen Rechts in der Rechtspraxis, so liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts, in welcher Weise es sich die erforderliche Kenntnis verschafft. Als Verfahrensmangel kann insoweit nicht der Verzicht des Berufungsgerichts gerügt werden,
nach den Gegebenheiten des Falles keine weitere Gutachten einzuholen, da bereits Auskünfte des Auswärtigen Amtes zur tatsächlichen oder rechtlichen Situation in einem bestimmten Staat vorlagen. - 2.
Wann die erschwerten Voraussetzungen einer generalpräventiv motivierten Ausweisung von Asylberechtigten vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls und daher rechtsgrundsätzlicher Klärung nicht zugänglich.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. August 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Kemper und Dr. Mallmann
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und seinen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt S. beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1994 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
2.
Die Beschwerde des Klägers, mit der er die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1994 erstrebt, muß erfolglos bleiben, weil sie einen Revisionszulassungsgrund nicht aufzeigt.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
a)
Der Kläger beruft sich zunächst auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Er macht geltend, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, weil es sich für seine Annahme, dem Kläger drohe in seinem Heimatstaat tatsächlich keine Strafverfolgung, allein auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Januar 1994 gestützt und weitere Nachfragen bei der ihm als sachkundig benannten Stiftung B. in L. (Schweiz) unterlassen habe. Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger keinen Verfahrensmangel auf.
Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (BVerwGE 71, 38 <41>[BVerwG 06.02.1985 - 8 C 15/84]; Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31). Geht es - wie im vorliegenden Fall - um Feststellungen zur Anwendung ausländischen Rechts in der Rechtspraxis, so liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts, in welcher Weise es sich die erforderliche Kenntnis verschafft. Als Verfahrensmangel kann insoweit nur gerügt werden, daß der Tatrichter seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, insbesondere die Grenzen seines Ermessens nicht beachtet habe (BVerwGE 45, 357 <365>[BVerwG 18.07.1974 - III C 4/73]; Beschluß vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32; Beschluß vom 20. März 1989 - BVerwG 1 B 43.89 - Buchholz 130 § 3 RuStAG Nr. 2; Beschluß vom 28. Juni 1990 - BVerwG 9 B 15.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 224 und Beschluß vom 18. Dezember 1991 - BVerwG 1 B 139.91 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 41). Nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO liegt es insbesondere im Ermessen des Tatsachengerichts, Art und Anzahl einzuholender Gutachten selbst zu bestimmen. Liegt bereits ein Gutachten oder eine amtliche Auskunft vor, ist der Verzicht auf die Einholung weiterer Gutachten oder Auskünfte nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sich dem Tatsachengericht die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (BVerwGE 71, 38 <41>[BVerwG 06.02.1985 - 8 C 15/84]; urteil vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 3.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 38; Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - a.a.O.). Dies ist dann der Fall, wenn das Tatsachengericht zu der Überzeugung gelangen muß, daß die Grundvoraussetzungen nicht gegeben sind, die für die Verwertbarkeit vorliegender Beweisergebnisse im allgemeinen oder nach den besonderen Verhältnissen des konkreten Falles gegeben sein müssen, weil diese erkennbare Mängel enthalten, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sich aus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter bzw. der Behörde, die eine Auskunft erteilt hat, ergeben oder wenn sich herausstellt, daß es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das den bisherigen Gutachten oder Auskünften nicht zugrunde liegt (BVerwG, a.a.O.). Diese Grundsätze müssen auch für Auskünfte des Auswärtigen Amtes zur tatsächlichen oder rechtlichen Situation in einem bestimmten Staat gelten. Daraus ergibt sich, daß der Verzicht des Berufungsgerichts auf weitere Antragen bei anderen Institutionen nach den Gegebenheiten des Falles keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO darstellt.
Die eigens für das vorliegende Verfahren erteilte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Januar 1994 war für sich genommen geeignet, die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung zur Strafverfolgungspraxis im Heimatstaat des Klägers zu belegen; dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede. Der Umstand, daß im Berufungsverfahren der Berichterstatter auch andere Institutionen zur Abgabe einer gutachtlichen Stellungnahme aufforderte und dieses Ersuchen nach Eingang der Auskunft des Auswärtigen Amtes wiederholte, ändert an dieser Beurteilung nichts, führt insbesondere nicht dazu, daß sich das Berufungsgericht in seiner Entscheidung nicht allein auf diese Auskunft stützen durfte. Es kann angesichts des Verfahrensablaufs entgegen der Ansicht des Klägers nicht davon ausgegangen werden, daß das Gericht selbst diese Auskunft für unzureichend hielt und aus diesem Grunde zur weiteren Sachaufklärung verpflichtet war. Denn die Entscheidung, ob die vorliegende Auskunft des Auswärtigen Amtes zum Nachweis der Feststellung über die Strafverfolgungspraxis aus reichte wurde erst im Anschluß an die mündliche Verhandlung durch alle mitwirkenden Richter des Berufungsgerichts getroffen.
Unter diesen Umständen war es auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht auf eine weitere Nachfrage zur Strafverfolgungspraxis bei der ihm vom Südasien-Institut benannten Stiftung B. in der Schweiz verzichtete. Zwar war das Berufungsgericht an einer Nachfrage bei dieser Stiftung nicht deshalb gehindert, weil sie ihren Sitz in der Schweiz hatte. Die im Asylverfahren zur Untauglichkeit eines Beweisantritts im Heimatstaat des Asylbewerbers vorliegende Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 9. Mai 1983 - BVerwG 9 B 10466.81 - und vom 12. Juli 1983 - BVerwG 9 B 3888.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 5 bzw. 9) ist, worauf der Kläger zutreffend hinweist, auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Daraus folgt aber nicht, daß das Berufungsgericht mit dem Verzicht auf eine Antrage bei der Stiftung die oben aufgezeigten Grenzen seines Ermessens bei seiner Entscheidung über eine weitere Beweiserhebung verletzt hat. Einer weiteren Sachaufklärung bedurfte es im übrigen auch deshalb nicht, weil dem Kläger die Adresse der Stiftung für weitere Nachfragen mit dem Zusatz mitgeteilt worden war, man sehe derzeit keine Möglichkeit zu einer weiteren Aufklärung bei vertretbarem Aufwand und kalkulierbaren Kosten. Der Kläger hat gleichwohl weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung eine Antrage bei dieser Institution beantragt. Das Tatsachengericht verletzt aber seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht beantragt hat. Dementsprechend kann die Aufklärungsrüge nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die eine Partei in der Tatsacheninstanz zumutbar hätte stellen können, aber zu stellen unterlassen hat (Beschluß vom 10. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 180.93 - InfAuslR 1994, 129 <130>).
b)
Der Kläger macht weiterhin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend und hält in diesem Zusammenhang für klärungsbedürftig, "unter welchen Voraussetzungen eine generalpräventiv begründete Ausweisung gegenüber Asylberechtigten insbesondere im Hinblick auf die Verfassungsgrundsätze der Verhältnismäßigkeit sowie den Rang des Asylgrundrechts zulässig ist, wenn eine Abschiebung des Ausländers in sein Heimatland oder seine freiwillige Rückkehr dorthin auf absehbare Zeit nicht möglich und auch nicht beabsichtigt ist". Ein Revisionszulassungsgrund wird damit nicht aufgezeigt. Der besondere Ausweisungsschutz nach § 11 Abs. 2 AuslG 1965 (jetzt § 48 Abs. 1 Nr. 5 AuslG) wirkt sich nach der Rechtsprechung des Senats insoweit aus, als Ausweisungsgründe schwerwiegend sein müssen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zukommt. Infolgedessen ist eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention nur dann zulässig, wenn eine Straftat besonders schwerwiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (Beschluß vom 10. Januar 1995 - BVerwG 1 B 153.94 - InfAuslR 1995, 194 <195> zur Rechtslage nach § 11 Abs. 2 AuslG: BVerwGE 81, 155 <160>[BVerwG 17.01.1989 - 1 C 46/86]; Urteil vom 13. August 1984 - BVerwG 1 C 91.79 - Buchholz 402.24 § 11 AuslG Nr. 6). Bei der Entscheidung sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung einzubeziehen. Wann die erschwerten Voraussetzungen bei Asylberechtigten vorliegen, ist im übrigen eine Frage des Einzelfalls und daher rechtsgrundsätzlicher Klärung nicht zugänglich.
Die grundsätzlichen Bedenken, die der Kläger in seiner Beschwerdebegründung gegen die Verhältnismäßigkeit generalpräventiv motivierter Ausweisungen von Asylberechtigten vorbringt, die nicht in ihren Heimatstaat abgeschoben werden können, erfordern keine Überprüfung der oben genannten Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt der Ausweisung auch bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen eine selbständige Bedeutung bei, so daß insoweit auch ein Abschreckungseffekt gegenüber anderen Ausländern im Sinne generalpräventiver Erwägungen in Betracht kommt. Dies ergibt sich schon aus den in § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG vorgesehenen Rechtswirkungen der Ausweisung als solcher und wird bestätigt durch das vom Kläger ungeachtet der von ihm geltend gemachten Abschiebungshindernisse durchgeführte Verfahren gegen die Ausweisung. Es kann daher keine Rede davon sein, daß die gegenüber dem Kläger verfügte Ausweisungsverfügung keinen Abschreckungseffekt gegenüber anderen Ausländern haben kann.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Kemper
Mallmann