Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.07.1983, Az.: BVerwG 9 B 3888.81
Voraussetzungen für einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht ; Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter; Anwendbarkeit der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen im Verwaltungsprozess; Ermittlung des Umfangs der politischen Verfolgung im Heimatland; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.07.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 3888.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11710
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 21.10.1980 - AZ: AN 703-XV/79
- VGH Bayern - 29.05.1981 - AZ: 21 B 81 C. 586
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VR 1983, 436
Amtlicher Leitsatz
Beantragt ein Asylbewerber zum Beweis für die von ihm behauptete Verfolgung die Einholung einer Auskunft bei einem Gericht seines Heimatstaats darüber, daß ein von diesem Gericht angeblich ausgestellter Haftbefehl echt sei und "auf einem politischen Verfahren" beruhe, so liegt darin regelmäßig ein schlechthin ungeeigneter Beweisantritt (Im Anschluß an den Beschluß vom 9. Mai 1983 - BVerwG 9 B 10466.81).
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. Juli 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Dr. Bender
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Mai 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht ( § 86 Abs. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.
Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, eine schriftliche Auskunft bei dem Bezirksgericht Gujrat in Pakistan über die vom Kläger unter Beweis gestellte Behauptung einzuholen, der von ihm in das Verfahren eingeführte pakistanische Haftbefehl vom 7. November 1977 entspreche pakistanischen Formerfordernissen, sei echt und beruhe auf einem politischen Verfahren. Zwar kann davon ausgegangen werden, daß ein pakistanisches Gericht eine größere Sachkunde zur Beurteilung der Echtheit eines von ihm angeblich ausgestellten Haftbefehls besitzt als dies bei dem Auswärtigen Amt der Fall ist. Es mag weiter sein, daß im Rahmen der nach § 98 VwGO in Verbindung mit § 438 ZPO vorzunehmenden Echtheitsprüfung ausländischer Urkunden eine entsprechende Anwendung der in bezug auf die Prüfung inländischer Urkunden geltenden Vorschrift des § 437 Abs. 2 ZPO grundsätzlich möglich ist, nach der das Gericht die ausstellende Behörde zu einer Erklärungüber die Echtheit veranlassen kann. Indessen des politischen Hintergrunds von Asylverfahren und wegen seiner auf den Nachweis politischer Verfolgung durch den ersuchten Staat gerichteten Zielsetzung als unfreundlicher Akt angesehen und daher zurückgewiesen würde. Denn auch wenn das pakistanische Gericht die Frage, ob gegen den Kläger ein Haftbefehl bestehe, weil er sich in der NAP als "worker" politisch betätigt habe, beantworten würde, könnte diese - dann im beweisrechtlichen Sinne erreichbare - Auskunft weder in dem einen noch in dem anderen Sinn zu einer Klärung des Asylbegehrens des Klägers beitragen. Sie wäre zur Wahrheitsfindung ungeeignet, weil ihr zwangsläufig ein so hohes Maß nicht klärbarer Zweifel an ihrer Richtigkeit innewohnen würde, daß sie als Beweismittel schlechthin unverwertbar wäre.
Der Kläger hat schlüssig vorgetragen und mit dem hier in Rede stehenden Beweisantrag unter Beweis gestellt, daß er in Pakistan politisch verfolgt worden sei. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß es sich bei der. Staat, dessen Behörden oder Gerichte die Auskunft zu erteilen hätten, um einen Staat handelt, von dem in der Tat politische Verfolgung ausgeht, und damit die die Auskunft erteilende Stelle sozusagen in eigener Sache zu Gericht sitzen würde. Dann aber besteht keine Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Auskunft. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die wirklichen Gründe, die zum Erlaß des Haftbefehls geführt haben, nicht oder nur in verschleierter Form angegeben oder an deren Stelle andere Gründe vorgeschoben werden, die als solche nicht einmal unzutreffend zu sein brauchen. Zwar ist die andere Möglichkeit, daß der ersuchte Staat - entsprechend der Auffassung der Beklagten, er betreibe keine Verfolgung - in seiner Auskunft die dem Haftbefehl zugrundeliegenden Umstände in zutreffender Weise angibt, ebenfalls nicht auszuschließen. Indessen ist - entsprechend dem Sach- und Streitstand des Verfahrens - völlig ungewiß, ob die Auskunft in der einen oder der anderen Weise ausfallen würde. Diese Ungewißheit kann durch das ersuchende Gericht nicht behoben werden. Das führt zwangsläufig dazu, daß die bei dem ersuchten Staat eingeholte Auskunft zur Wahrheitsfindung unbrauchbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Paul
Dr. Bender