Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.05.1983, Az.: BVerwG 9 B 10466.81
Anwendbarkeit der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen im Verwaltungsprozess bei einem Fehlen völkerrechtlicher Abkommen; Anforderungen an die Vernehmung von Zeugen im Ausland; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.05.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 10466.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11628
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 07.04.1981 - AZ: 14 K 10105/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1983, 1001-1002 (Volltext mit amtl. LS)
- IPRspr 1983, 169
- InfAuslR 1983, 252-253
- NJW 1984, 574-575 (Volltext mit amtl. LS) "Anwendbarkeit der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen im Verwaltungsprozeß"
- NVwZ 1984, 235 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Asylrecht
Redaktioneller Leitsatz
Der Sachverhalt ist von Amts wegen aufzuklären.
Zeugen im Ausland sind im Wege der Rechtshilfe durch Vertretungen des Entsendestaats oder durch staatliche Stellen des fremden Staats zu vernehmen.
Zum Beweis einer Verfolgung, die durch diesen Staat im Asylverfahren behauptet wird, liegt jedenfalls Ungeeignetheit vor.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. Mai 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Dr. Bender
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. April 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.
Das Verwaltungsgericht war nicht gehalten, die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragten zusätzlichen Gutachten und Auskünfte einzuholen. Die Einholung weiterer Gutachten steht grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts. Eine diesbezügliche Verpflichtung kann nur dann gegeben sein, wenn die bisher eingeholten Gutachten in sich widersprüchlich sind oder sich aus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters ergeben. Dergleichen Umstände werden jedoch in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht.
Ohne Verstoß gegen die Aufklärungspflicht hat das Verwaltungsgericht auch den Antrag des Klägers abgelehnt,
den in Bangladesh lebenden Vater des Klägers darüber vernehmen zu lassen, daß gegen den Kläger ein nicht durch Kaution aufhebbarer Haftbefehl bestehe, weil er im September 1977 an einem Geheimtreffen der Awami-Liga teilgenommen habe.
Trotz der Verpflichtung des Gerichts zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts dürfen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Beweisanträge in Anwendung der ergänzend heranzuziehenden Regelung des § 244 StPO unter anderem dann abgelehnt werden, wenn das Beweismittel unerreichbar oder schlechthin untauglich ist (vgl. z.B. Urteil vom 28. Juli 1977 - BVerwG 3 C 17.74 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 111). Jedenfalls die letztere Voraussetzung war hier gegeben:
Die Vernehmung eines Zeugen im Ausland, die im Rahmen eines Verwaltungsstreitverfahrens beantragt wird, richtet sich in erster Linie nach bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen, wobei eine entsprechende Anwendung der für Zivil-, Handels- und Arbeitssachen bestehenden Rechtshilfeabkommen nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist(Urteil vom 23. Januar 1975 - BVerwG 3 C 14.74 - ZLA. 1975, 132). Dergleichen Vereinbarungen bestehen zwischen der Bundesrepublik und Bangladesh nicht (vgl. Rechtshilfeordnung für Zivilsachen - ZRHO - Länderteil, Stichwort Bangladesh). Bei fehlender vertraglicher Regelung besteht zwar gegenüber dem fremden Staat kein Anspruch auf Gewährung von Rechtshilfe. Sie wird in diesem Fall jedoch gemäß den Grundsätzen der völkerrechtlichen Höflichkeit gewährt (Strupp-Schlochauer, Wörterbuch des Völkerrechts, Bd. 3, Stichwort Rechtshilfe Zivilsachen, S. 62). Diese "courtoisie" umfaßt gewisse Verhaltensweisen des internationalen Verkehrs, die von Staaten gegenseitig beachtet werden, ohne daß sie hierbei der Auffassung wären, eine rechtliche Verpflichtung zu erfüllen (Strupp-Schlochauer, a.a.O., Bd. 1 S. 301). Hierher gehört dem Grundsatz nach auch die internationale Rechtshilfe. Dementsprechend ist auch im vertragslosen Zustand auf dem Gebiet der Zivil-, Handels- und Arbeitssachen durch gegenseitige Verständigung die Erledigung von Rechtshilfeersuchen weitgehend zugelassen, und zwar auch durch die konsularischen oder diplomatischem Vertretungen des Entsendestaates (Strupp-Schlochauer, a.a.O., Bd. 3 S. 65). Das gilt auch für den Rechtshilfeverkehr in Verwaltungssachen (Strupp-Schlochauer, a.a.O., Bd. 3 S. 59). Da jedoch entsprechend den Grundsätzen der Gebietshoheit und der Unabhängigkeit der Staaten Hoheitsakte auf fremdem Staatsgebiet auch dann verboten sind, wenn sie nicht mit Zwangshandlungen verbunden sind, ist die Befugnis der Zeugenvernehmung durch eine diplomatische oder konsularische Vertretung regelmäßig auf die Vernehmung von Staatsangehörigen des Entsendestaates beschränkt (Strupp-Schlochauer, a.a.O., Bd. 3 S. 59, 65). Dies gilt auch für das Verhältnis zu Bangladesh. Rechtshilfeersuchen dürfen in diesem Staat nur dann von der deutschen Botschaft in eigener Zuständigkeit erledigt werden, wenn die Zeugenvernehmung ohne Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. ZHRO, a.a.O.). In allen anderen Fällen müssen staatliche Stellen von Bangladesh in Anspruch genommen werden.
Damit scheidet die vom Kläger angeregte Vernehmung seines Vaters, der die Staatsangehörigkeit von Bangladesh besitzt, durch die deutsche Botschaft in Dacca von vornherein aus. Aber auch eine kommissarische Vernehmung durch ein Gericht oder eine Behörde des Staates Bangladesh kommt nach Lage des vorliegenden Falls nicht in Betracht. In dieser Hinsicht kann dahinstehen, ob die Gepflogenheiten, die zwischen der Bundesrepublik und Bangladesh trotz des vertragslosen Zustands im Rechtshilfeverkehr gemeinhin eingehalten werden, auch eine Rechtshilfe in Asylstreitverfahren gestatten, oder ob ein solches Rechtshilfeersuchen angesichts des politischen Hintergrundes von Asylverfahren und wegen seiner auf den Nachweis politischer Verfolgung durch den ersuchten Staat gerichteten Zielsetzung als unfreundlicher Akt angesehen und daher zurückgewiesen werden würde. Jedenfalls könnte eine - erreichbare - Vernehmung des Zeugen durch die zuständigen Stellen von Bangladesh weder im einen noch im anderen Sinne zu einer Klärung des Asylbegehrens des Klägers beitragen. Sie wäre zur Wahrheitsfindung untauglich, weil einer in dieser Weise gewonnenen Aussage zwangsläufig ein so hohes Maß nicht klärbarer Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit innewohnen würde, daß sie als Beweismittel schlechthin unverwertbar wäre.
Der Kläger hat schlüssig vorgetragen und mit den hier in Rede stehenden Beweisantrag unter Beweis gestellt, daß er in Bangladesh politisch verfolgt worden sei. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß es sich bei dem Staat, der die Vernehmung durchführen müßte, um einen Staat handelt, von dem in der Tat politische Verfolgung ausgeht und daß damit die das Rechtshilfeersuchen erledigende Stelle zugleich sozusagen über sich selbst in eigener Sache zu Gericht sitzen würde. Dann aber besteht keine Gewähr dafür, daß eine kommissarische Vernehmung ordnungsgemäß durchgeführt würde. Weder ist die Gefahr auszuschließen, daß der Zeuge durch Drohungen oder in sonstiger Weise zu unwahren Angaben veranlaßt würde, noch kann davon ausgegangen werden, daß von dem ersuchten Staat nachteilige Angaben, die der Zeuge ungeachtet eigener Gefährdung machen würde, unverfälscht an den ersuchenden Staat weitergeleitet würden. Zwar ist die andere Möglichkeit, daß der ersuchte Staat - entsprechend der Auffassung der Beklagten, er betreibe keine Verfolgung - die Vernehmung in ordnungsgemäßer Weise durchführen würde, gleichfalls nicht auszuschließen. Indessen ist - entsprechend dem Sach- und Streitstand des Verfahrens - völlig ungewiß, ob die Vernehmung in der einen oder der anderen Weise erfolgen würde. Diese Ungewißheit kann durch das ersuchende Gericht nicht behoben werden. Das führt zwangsläufig dazu, daß es ihm schlechthin unmöglich ist, die Zeugenaussage zu würdigen. Sie ist somit zur Wahrheitsfindung unbrauchbar (vgl. BGH, MDR 1953 S. 692; JR 1962, 149; NJW 1962, 1873).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Paul
Dr. Bender