Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.03.1989, Az.: BVerwG 1 B 43.89
Anwendung ausländischen Rechts; Nachprüfung im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.03.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 43.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12573
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 30.11.1984 - AZ: 6 VG 2686/83
- OVG Hamburg - 03.10.1988 - AZ: Bf IV 4/86 (III 103/89)
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1989, 893 (amtl. Leitsatz)
- IPRspr 1989, 1
Amtlicher Leitsatz
Zur Nachprüfung der Anwendung ausländischen Rechts im Revisionsverfahren (im Anschluß an Beschluß vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32).
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. März 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.
1.
Der Kläger beruft sich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.
a)
Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, "ob eine einmal zuerkannte deutsche Staatsangehörigkeit durch Verwaltungsakt wieder entzogen werden kann", und macht dazu geltend, daß er bis 1972 im Besitz eines "deutschen Kinderpasses" und damit auch der deutschen Staatsangehörigkeit gewesen sei. Dieses Vorbringen wirft keine Rechtsfrage auf, die eine revisionsgerichtliche Klärung erfordert. Nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG darf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden. Der Kläger ist jedoch dadurch, daß ihm ein deutscher Paß oder ein Kinderausweis (Paßersatz nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 DVPaßG vom 12. Juni 1967. BGBl. I S. 598) ausgestellt worden ist, nicht deutscher Staatsangehöriger geworden. Es ist nicht zweifelhaft, daß nach dem insoweit maßgebenden Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch die Ausstellung eines Passes oder Paßersatzes erworben werden kann (vgl. z.B. BVerfGE 77. 137 <147>). Ferner ist nicht klärungsbedürftig, daß die Entziehung eines deutschen Passes oder Paßersatzes unabhängig davon, ob die für seine Ausstellung erforderliche deutsche Staatsangehörigkeit des Inhabers zu Recht oder zu Unrecht bejaht worden ist, nicht zugleich eine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit bedeutet. Die Maßnahme erschöpft sich in paßrechtlichen Wirkungen und läßt den staatsangehörigkeitsrechtlichen Status des Betroffenen unberührt.
Soweit der Kläger ausführt, in dem Antrag auf Ausstellung des "Kinderpasses" habe auch eine auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gerichtete Erklärung gelegen, führt sein Vortrag ebenfalls nicht auf eine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I 3714) hätte der Kläger durch schriftliche Erklärung die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben können. In dem Antrag seiner Mutter auf Ausstellung des bereits im Jahre 1972 wieder entzogenen "Kinderpasses" für den Kläger liegt eine derartige Willensäußerung nicht. Auch der vom Kläger erwähnte Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 und 21/72 - (BVerfGE 37. 217) gibt nichts dafür her, daß ein längst erledigter Paßantrag als Option aufgrund des genannten Gesetzes zu werten wäre.
b)
Der Kläger mißt der Rechtssache außerdem grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage bei, ob "ein deutsches Gericht sich bei der Interpretation fremden Rechtes ... der ausländischen Behörden bedienen darf oder ... an den ... Gesetzeswortlaut zu halten hat". Er ist der Auffassung, die deutschen Gerichte dürften bei der Anwendung ausländischen Rechts eine "Interpretationshilfe" der Behörden des fremden Staates nicht in Anspruch nehmen, wenn der maßgebende Gesetzeswortlaut "eindeutig" sei. Auch diese Problematik rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision.
Nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO kann - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - die Revision nur auf eine Verletzung von Bundesrecht gestützt werden, mithin nicht auf die Verletzung ausländischen Rechts. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt ausländischen Rechts ist für das, Revisionsgericht bindend (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). Das Bundesverwaltungsgericht kann daher in einem Revisionsverfahren nicht prüfen, ob das Oberverwaltungsgericht Art. 115 Abs. 1 des polnischen Gesetzes vom 9. April 1938 über die allgemeine Wehrpflicht zu Recht dahin ausgelegt hat, daß nach dieser Vorschrift eine Tätigkeit im Wachdienst der "M. S. O." (MSO), wie sie der Vater des Klägers ab Juni 1947 ausgeübt hat, den Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit nicht bewirkte. Desgleichen hat es nicht zu prüfen, ob die Auslegung des Art. 9 des polnischen Gesetzes vom 8. Januar 1951 betreffend die polnische Staatsangehörigkeit zutrifft, aufgrund der das Oberverwaltungsgericht entschieden hat, der Kläger sei durch Geburt polnischer Staatsangehöriger geworden.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß es gemäß § 293 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO im Ermessen des Tatsachengerichts liegt, in welcher Weise es sich über das für seine Entscheidung maßgebende ausländische Recht die erforderliche Kenntnis verschafft. Das Gericht darf sich aber nicht darauf beschränken, den einschlägigen Gesetzestext zu ermitteln. Es muß auch dessen Anwendung in der ausländischen Rechtspraxis berücksichtigen. Das gilt nicht nur für das internationale Privatrecht (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1987 - VI ZR 112/86 - NJW 1988. 648 mit weiteren Nachweisen), sondern auch für das Staatsangehörigkeitsrecht (Beschluß vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32; vgl. auch Makarov, Allgemeine Lehren des Staatsangehörigkeitsrechts. 2. Aufl. S. 195). Danach führt es nicht auf eine grundsätzliche Frage, daß das Berufungsgericht durch Einholung und Verwertung von Auskünften auch polnischer Stellen der Frage nachgegangen ist, wie die einschlägigen Rechtsquellen in der polnischen Rechtspraxis angewendet werden.
Soweit der Kläger geltend macht, die erwähnten Vorschriften des polnischen Staatsangehörigkeitsrechts seien für die Gegebenheiten des vorliegenden Falles "eindeutig", zielt sein Vorbringen auf eine im Revisionsverfahren nicht mögliche Nachprüfung der Anwendung ausländischen Rechts. Die behauptete "Eindeutigkeit" entspricht nicht der - mit der Revision nicht angreifbaren - Überzeugung des Berufungsgerichts von dem Inhalt der maßgebenden Rechtsvorschriften. Nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts liegt nichts dafür vor, daß die Aufnahme einer Tätigkeit bei der MSO als Eintritt in eine "fremde militärische Organisation" im Sinne des Art. 115 Abs. 1 des polnischen Gesetzes vom 9. April 1938 zu verstehen sei. Ferner hat das Berufungsgericht Art. 9 des polnischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 8. Januar 1951 nicht in dem vom Kläger befürworteten Sinne als eindeutig angesehen. Es hat ausgeführt, der Wortlaut der deutschen Übersetzung scheine zwar für die Rechtsauffassung des Klägers zu sprechen. Demgegenüber sei aber die von den polnischen Behörden vertretene und die polnische Staatsangehörigkeit des Klägers begründende Auslegung einleuchtend, weil sie für Abkömmlinge polnischer Staatsangehöriger Staatenlosigkeit vermeide.
c)
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung auch nicht wegen der Frage, ob deutsche Gerichte an eine "unzutreffende Interpretation" des anzuwendenden ausländischen Gesetzes durch Verwaltungsbehörden des fremden Staates gebunden sind. Auf diese Frage würde es in einem Revisionsverfahren nicht ankommen. Das Berufungsgericht hat das ausländische Recht seiner Entscheidung so zugrunde gelegt, wie es nach seinen Ermittlungen in der ausländischen Rechtspraxis wirklich gilt. Das ist nach dem oben Ausgeführten revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerde geltend macht, dabei handele es sich um eine unrichtige Auslegung, rügt sie die fehlerhafte Anwendung irrevisiblen Rechts. Das Berufungsgericht hat sich nicht auf eine nach seinen Ermittlungen und seiner Überzeugung "unzutreffende" Interpretation des ausländischen Rechts gestützt. Das Berufungsurteil beruht danach nicht auf der Annahme, das Gericht sei bei der Entscheidung über die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers sogar an eine "unzutreffende" Auffassung polnischer Behörden über das bei der Beurteilung einer Vortrage anzuwendende polnische Recht gebunden.
2.
Die Revision kann schließlich nicht aufgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zugelassen werden. Der Kläger beanstandet, das Berufungsgericht sei ohne hinreichende Aufklärung zu seinen Lasten davon ausgegangen, "daß Interpretationen des polnischen Staates zutreffend seien, insbesondere bezogen auf die Vergangenheit". Damit ist nicht, wie § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO voraussetzt, schlüssig dargetan, daß das Berufungsgericht bei der Ermittlung des maßgebenden ausländischen Rechts verfahrensfehlerhaft gehandelt habe. Wie bereits erwähnt, liegt es grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, wie er sich die erforderliche Kenntnis über das ausländische Recht verschafft. Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß und aus welchem Grunde sich dem Berufungsgericht weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen und welche Mittel dafür in Betracht gekommen wären. Im übrigen kann auch die Rüge verfahrensfehlerhafter Ermittlung des ausländischen Rechts nicht dazu dienen, in Wahrheit die Anwendung irrevisiblen Rechts nachprüfen zu lassen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 29. Juni 1987 - II ZR 6/87 - NJW 1988, 647 mit weiteren Nachweisen).
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Meyer
Dr. Kemper