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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.06.1990, Az.: BVerwG 9 B 15/90

Sachverständigengutachten; Ermittlungsverfahren; Polen; Wehrersartzwesen; Asylerhebliche Merkmale

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.06.1990
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 15/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12709
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade 02.03.1989 - 4 A 621/88
OVG Niedersachsen - 16.10.1989 - AZ: 22 L 79/89

Fundstellen

  • DÖV 1990, 1073 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1990, 652-653 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAR 1990, 190 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Eigene Kenntnisse des Tatsachengerichts auf einem bestimmten Fachgebiet, die es rechtfertigen, von der Einholung eines fachwissenschaftlichen Gutachtens abzusehen, können auch darin begründet sein, daß das Gericht bereits vorliegende, anderweitig erstellte Gutachten beigezogen und sich mit ihnen auseinandergesetzt hat.

2. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren und eine Bestrafung nach Art. 260 des polnischen StGB wegen Offenbarung von Einzelheiten der Einbeziehung der Personalabteilung der Wirtschaftskombinate in das staatliche Wehrersatzwesen knüpfen erkennbar nicht an die politische Überzeugung oder sonstige asylerhebliche Merkmale an.