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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.12.1991, Az.: BVerwG 1 B 139.91

Unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung durch Ablehnung einer beantragten Beweisaufnahme des Klägers; Einschränkung des Ermessens des Tatsachengerichts bei der Auswahl der Beweismittel; Ermessen des Gerichts bezüglich der Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachten; Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht bei nicht vorhandener Sachkunde des Gerichts; Bestehen und Inhalt von Vorschriften des ausländischen Rechts und ihrer Anwendung in der ausländischen Rechtspraxis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.12.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 139.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 19311
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 03.07.1991 - AZ: 17 A 300/88

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Dezember 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kemper und Dr. Mallmann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Juli 1991 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die Kläger rügen eine Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO sowie eine Versagung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG. Sie machen geltend, das Berufungsgericht habe unter unzulässiger Vorwegnahme der Beweiswürdigung eine von ihnen beantragte Beweisaufnahme abgelehnt, weil das Gegenteil des unter Beweis gestellten Sachverhalts bereits erwiesen sei. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.

3

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Ermessen des Tatsachengerichts bei der Auswahl der Beweismittel dadurch eingeschränkt, daß Beweisanträge zur Vernehmung von Zeugen nur abgelehnt werden dürfen, wenn das von einem Beteiligten angebotene Beweismittel schlechterdings untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt werden kann (BVerwGE 39, 36 <37>[BVerwG 27.10.1971 - V C 78/70]; Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 598.82 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 2).

4

Demgegenüber darf die Vernehmung von Zeugen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das Gericht sei vom Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache überzeugt oder es halte den Sachverhalt bereits für geklärt (Urteil vom 18. Januar 1979 - BVerwG 5 C 68.75 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 117).

5

Diese Grundsätze gelten nicht, wenn es - wie im vorliegenden Fall - um die Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geht. Das Gericht entscheidet grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Sachverständigengutachten erforderlich ist oder ob es sich selbst die nötige Sachkunde zutraut. Es verletzt seine Aufklärungspflicht nur dann, wenn es sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt oder seine Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen (Beschluß vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 152.88-, Beschluß vom 21. Dezember 1990 - BVerwG 1 B 30.90 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 127).

6

Geht es wie hier um das Bestehen und den Inhalt von Vorschriften des ausländischen Rechts und ihrer Anwendung in der ausländischen Rechtspraxis, so liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts, in welcher Weise es sich die erforderliche Kenntnis verschafft. Als Verfahrensmangel kann insoweit nur gerügt werden, daß der Tatrichter seine Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, insbesondere die Grenzen seines Ermessens nicht beachtet habe (BVerwGE 45, 357 <365>[BVerwG 18.07.1974 - III C 4/73], Beschluß vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32; Beschluß vom 20. März 1989 - BVerwG 1 B 43.89 - Buchholz 130 § 3 RuStAG Nr. 2, Beschluß vom 28. Juni 1990 - BVerwG 9 B 15.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 224). Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht ohne sachkundige Hilfe zur Ermittlung des für seine Entscheidung erheblichen ausländischen Strafrechts sowie der Strafpraxis in der Lage war. Denn das Berufungsgericht hat seine Erkenntnisse auf Stellungnahmen im rechtswissenschaftlichen Schrifttum, des Auswärtigen Amtes sowie des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg gestützt. In diesem Falle ergibt sich die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung nicht schon daraus, daß möglicherweise ein Sachverständiger zu abweichenden Ergebnissen kommen könnte oder schon gekommen ist. Maßgebend ist vielmehr allein, ob sich das Berufungsgericht daran hätte gehindert sehen müssen, dem seiner Entscheidung zugrunde gelegten Beweismitteln zu folgen. Das ist nur dann der Fall, wenn die zugrunde gelegten Erkenntnisquellen grobe Mängel oder in sich unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sich aus ihr selbst ein Zweifel an der Sachkunde oder der Unvoreingenommenheit ihres Verfassers ergibt oder wenn es sich um besonders schwierige Fachfragen handelt, die ein spezielles, bei den bisherigen Gutachtern nicht vorausgesetztes Fachwissen erfordern (BVerwGE 31, 149 <156 f.>[BVerwG 19.12.1968 - VIII C 29/67]; Beschluß vom 26. April 1988 - BVerwG 1 B 30.88 -). Dafür läßt sich dem Beschwerdevorbringen nichts entnehmen.

7

Die Kläger beanstanden zwar, daß das Berufungsgericht ebenso wie das Max-Planck-Institut in seiner Äußerung vom 17. August 1989 die rechtlichen Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuchs verkannt habe und beziehen sich dafür auf ein Gutachten eines Rechtskundigen für türkisches Recht. Sie übersehen aber, daß nach den Ausführungen des Berufungsgerichts eine Strafverfolgung des Klägers in der Türkei schon daran scheitert, daß seinerzeit nach Art. 403 Nr. 3 des türkischen Strafgesetzbuches der Handel mit Betäubungsmitteln nur dann strafbar war, wenn er innerhalb der Türkei, nicht wenn er im Ausland erfolgte (BU S. 10 f.) und es insoweit auf die allgemeine Norm des Art. 5 a.a.O. nicht ankommt. Daß die hierzu vom Berufungsgericht ausgewerteten sachverständigen Stellungnahmen unzutreffend oder widersprüchlich seien, ergibt sich nicht aus dem Beschwerdevorbringen der Kläger.

8

Eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung liegt entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht darin, daß das Berufungsgericht wiederholt eine Strafverfolgung des Klägers in seinem Heimatstaat wegen eines dort begangenen Rauschgiftdelikts lediglich als "unwahrscheinlich" erachtet hat. Nach dem der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrundeliegenden Senatsurteil vom 1. Dezember 1987 - BVerwG 1 C 85.86 - bedurfte es im Falle des Klägers der Aufklärung und Feststeilung, ob nach der in der Türkei üblichen Strafpraxis konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte für eine erneute Bestrafung oder menschenunwürdige Behandlung des Klägers bestehen (UA S. 20). Derartige konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte ließen sich dann ohne weiteres verneinen, wenn aufgrund einer Würdigung verschiedener Umstände die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger unwahrscheinlich war. Insbesondere durfte das Berufungsgericht darauf abstellen, daß nach dem Strafurteil des Landgerichts Dortmund vom 23. Juli 1981 lediglich ein Verdacht für ein in der Türkei begangenes Rauschgiftdelikt des Klägers bestand und damit sein Fall sich von den durch andere Gerichte getroffenen Feststellungen über die Gefahr einer Doppelbestrafung wesentlich unterschied. Bestanden aber keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Kläger nach Rückkehr in die Türkei dort ein Strafverfahren zu gewärtigen habe, bedurfte es auch keiner weiteren Aufklärung über die Effektivität polizeilicher Untersuchungsmethoden oder die Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung, weil derartige Maßnahmen nur im Rahmen eines Strafverfahrens in Betracht kamen.

9

Eine Versagung rechtlichen Gehörs kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann nur festgestellt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, daß dies nicht geschehen ist (Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 87; vgl. auch BVerfGE 47, 182 <187 f.>[BVerfG 01.02.1978 - 1 BvR 426/77]). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts über die Entbehrlichkeit eines Sachverständigengutachtens, daß das Berufungsgericht das klägerische Vorbringen zur Kenntnis genommen hat. Denn mit diesem Sachverständigengutachten war ersichtlich dasjenige gemeint, das die Kläger in Ergänzung zu den bereits vorliegenden Stellungnahmen beantragt hatten.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Meyer
Dr. Kemper
Dr. Mallmann