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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.12.1987, Az.: BVerwG 1 C 85.86

Klagebefugnis der Ehefrau gegen eine gegen ihren Ehemann gerichtete Ausweisungsverfügung; Berücksichtigung einer zusätzlichen Bestrafung des Ausländers in seinem Heimatstaat bei der Ausübung des behördlichen Ausweisungsermessens; Berücksichtigung des negativen Interesses des Ausländers gegnüber einer nicht bestehenden Verpflichtung zum Aufenthalt in einem bestimmten Staat bei der Ausübung des behördlichen Ausweisungsermessens; Umfang der Sachaufklärungspflicht im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.12.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 85.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 19562
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 25.01.1984 - AZ: 3 K 1460/83
OVG Nordrhein-Westfalen - 03.06.1986 - AZ: 18 A 405/84

Amtlicher Leitsatz

Bei der Ausübung des Ausweisungsermessens ist auch eine zusätzliche Bestrafung des Ausländers in seinem Heimatstaat bis hin zur Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe zu berücksichtigen, wenn dafür konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte bestehen (wie Urteil vom 1. Dezember 1987 - BVerwG 1 C 29.85 -).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Meyer, Gielen und Dr. Kemper
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Juni 1986 wird aufgehoben, soweit in ihm die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. Januar 1984 zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der 1956 geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, kam im Alter von zehn Jahren in die Bundesrepublik Deutschland. Auf seinen Antrag hin erhielt er am 14. Januar 1972 eine jeweils befristete Aufenthaltserlaubnis, zuletzt bis zum 8. Juni 1981. Er ist seit dem 29. Dezember 1981 mit der Klägerin, einer deutschen Staatsangehörigen, verheiratet. Aus der Verbindung stammen zwei Kinder im Alter von sieben und zehn Jahren.

2

Am 23. Juli 1981 verurteilte das Landgericht Dortmund den Kläger wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in zwei besonders schweren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren.

3

Am 6. Oktober 1982 verfügte der Beklagte die unbefristete Ausweisung des Klägers und ordnete dessen Abschiebung für den Tag der Haftentlassung an. Der Regierungspräsident Arnsberg wies den dagegen eingelegten Widerspruch mit Bescheid vom 20. Mai 1983 mit folgender Begründung zurück: Der Kläger habe auf Grund seiner strafgerichtlichen Verurteilung den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erfüllt. Bei der Ausübung des Ausweisungsermessens überwiege das öffentliche Interesse an der Entfernung des Klägers sein privates Interesse am Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland. Es lasse sich nicht feststellen, daß der Kläger in Zukunft die bestehende Rechtsordnung beachten werde. Die Ausweisung sei auch zur Abschreckung anderer Ausländer geboten; sie sei trotz des langjährigen Aufenthaltes des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland keine unverhältnismäßige Folge, zumal der Kläger sich weder in die sozialen Lebensverhältnisse eingegliedert noch eine legale Existenzgrundlage geschaffen habe. Ein anderes Ergebnis lasse sich angesichts des schwerwiegenden öffentlichen Interesses selbst dann nicht aus dem Schutzgebot des Art. 6 GG herleiten, wenn durch die Ausweisung der Bestand von Ehe und Familie gefährdet werde. Die Rechtmäßigkeit der Ausweisung werde nicht durch die - unterstellte - Möglichkeit erneuter Bestrafung in der Türkei berührt. Art. 103 Abs. 3 GG und Art. 102 GG beanspruchten Beachtung lediglich im Geltungsbereich des Grundgesetzes und seien daher nur von der deutschen Staatsgewalt zu befolgen. Es sei nicht deren Aufgabe, darauf zu achten, ob eine fremde Staatsgewalt denselben Beschränkungen unterliege wie sie selbst. Insbesondere bestehe kein Anlaß, von der Wahrnehmung übertragener Aufgaben Abstand zu nehmen, wenn dies nicht der Fall sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit der Todesstrafe zu rechnen habe. Selbst in diesem Fall sei die Ausweisung keine unverhältnismäßige Folge seines Verhaltens. Die Todesstrafe sei weiterhin nicht von vornherein als unmenschliche Behandlung anzusehen. Auch der erhöhte Strafrahmen in der Türkei ergebe keine unmenschlich harte Strafe, zumal der Strafrahmen für Rauschgiftdelikte in der Bundesrepublik Deutschland diskutiert werde und die schwerwiegenden Folgen des Heroingenusses eine höhere Bestrafung nicht als unmenschlich erscheinen ließen.

4

Das Verwaltungsgericht hat die daraufhin erhobene Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat in Abänderung dieser Entscheidung die Abschiebungsanordnung aufgehoben und im übrigen die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt: Die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung leite sich daraus ab, daß der Beklagte nicht aufgeklärt habe, ob und ggf. welche Strafe dem Kläger bei Rückkehr in die Türkei drohe. Demgegenüber habe der Beklagte den Kläger nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ausweisen dürfen. Der Beklagte habe ermessensfehlerfrei die für und gegen die Ausweisung sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Bereits die generalpräventiven Erwägungen trügen die Entscheidung der Behörde. Auch spezialpräventive Gründe rechtfertigten seine Ausweisung, weil eine hinreichende Gefahr bestehe, der Kläger, der seinerzeit weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung abgeschlossen habe, werde nach Haftentlassung wieder straffällig werden. Das Schutzgebot des Art. 6 GG sei jedenfalls im Widerspruchsbescheid zutreffend berücksichtigt worden. Es könne offenbleiben, ob Art. 6 Abs. 1 und 2 GG den ehelichen Kindern ein eigenes Grundrecht gewährleiste, dessen Schutz von den Eltern eingefordert werden könne. Denn jedenfalls müsse die Ausländerbehörde bei ihrer Ermessensausübung auch den Schutz der Grundrechte anderer Personen, deren Leben der Rauschgifttäter gefährde, in die Abwägung einbeziehen. Das Grundrecht der Kinder auf ein ungestörtes Zusammenleben mit ihrem ausländischen Vater in der Bundesrepublik Deutschland müsse hier zurücktreten. Die Ausweisung stehe weder außer Verhältnis zur Schwere der Straftat noch belaste sie den Kläger mit Nachteilen, die außer Verhältnis zum bezweckten Schutz der Allgemeinheit vor Drogendelikten stünden. Dem langjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland komme kein überwiegendes Gewicht zu, zumal von einer wirtschaftlichen Integration nicht die Rede sein könne. Die Ausführungen der Widerspruchsbehörde, wonach die Ausweisung im Hinblick auf die erneute Bestrafung selbst dann nicht unverhältnismäßig sei, wenn der Kläger mit der Todesstrafe zu rechnen habe, begegneten zwar rechtlichen Bedenken, seien aber entbehrlich und damit unerheblich. Denn die Ausweisung enthalte nur das Gebot, das Bundesgebiet zu verlassen, nicht das Gebot, sich in ein bestimmtes Land zu begeben. Frühestens die Abschiebungsandrohung, möglicherweise auch erst deren Anordnung, verhielten sich zu dem Land, in das der Ausländer bei nicht freiwilliger Ausreise verbracht werden solle. Nur wenn in allen Ländern der Erde eine nochmalige Bestrafung drohe, dürfte die Problematik der Doppelbestrafung Gegenstand des Ausweisungsermessens sein. Davon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die Annahme, daß der Ausländer in einem Drittland möglicherweise keine Aufnahme finden werde, könne nicht dazu führen, im Rahmen der Ermessenserwägungen hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung die Doppelbestrafung als mögliches Ausweisungshindernis anzusehen.

5

Gegen den die Ausweisung des Klägers betreffenden Teil des Berufungsurteils richtet sich die Revision der Kläger. Sie tragen vor: Die Gefahr der Doppelbestrafung verbiete die Ausweisung jedenfalls dann, wenn dem Ausländer die Todesstrafe drohe. Insoweit setze das Grundgesetz dem Ausweisungsermessen in § 10 AuslG eine absolute Schranke. Eine Auslieferung sei in diesem Falle gesetzlich verboten und völkerrechtlich nicht vorgeschrieben. Bei dieser Rechtslage sei erst recht eine ausländerrechtliche Ermessensentscheidung ausgeschlossen, welche zu jenem Ergebnis führe. Die Ausweisung sei nur vollstreckbar durch Abschiebung in das Herkunftsland des betroffenen Ausländers.

6

Der Beklagte hat sich nicht geäußert.

7

Der Oberbundesanwalt hält die Revision für unbegründet und trägt vor: Entscheidungserheblich bei der Ausübung des Ausweisungsermessens seien nur die Interessen des Ausländers am Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland, nicht die ihm im Ausland drohenden Gefahren und Nachteile. Es bestehe keine ausländerrechtliche Schutzpflicht der Bundesrepublik Deutschland, Ausländer mittels Aufenthaltsgewährung vor den ihnen im Ausland drohenden Gefahren zu schützen. Auch das Grundgesetz schütze abgesehen vom Fall politischer Verfolgung weder vor einer nochmaligen Bestrafung noch vor einer Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe im Ausland. Derartige Maßnahmen seien nicht von der deutschen Hoheitsgewalt verursacht und dieser auch nicht zurechenbar. Zudem sei ein Schutz der einer erneuten Bestrafung ausgesetzten Ausländer dann völkerrechtlich problematisch, wenn er zur Durchsetzung eigener Rechtsvorstellungen gegenüber anderen Rechtsordnungen diene; denn dadurch werde die Strafrechtspflege anderer Staaten am Grundgesetz gemessen. Doppelbestrafung und Todesstrafe seien auch nicht als menschenrechtswidriges Unrecht zu werten. Die Abschaffung der Todesstrafe nach Art. 102 GG sei eine rechtspolitische Entscheidung des Verfassunggebers ohne universellen Geltungsanspruch.

8

II.

Die Revision, die nur die Ausweisung des Klägers betrifft, hat Erfolg. Sie führt wegen Verletzung materiellen Rechts zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht.

9

Auch die Klägerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO befugt, die gegen ihren Ehemann, den Kläger, gerichtete Ausweisungsverfügung anzufechten. Die Ausweisung erlaubt der Klägerin eine Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nur, wenn sie dem Kläger ins Ausland folgt. Das schränkt ihre Rechte aus u.a. Art. 6 Abs. 1 GG ein. Ehegatten können in einer national gemischten Ehe auch über die Wahl des gemeinsamen Lebensmittelpunktes befinden und dementsprechend die Bundesrepublik Deutschland als Heimat der Klägerin dazu bestimmen. Hindert der Staat durch Ausweisung den einen Ehegatten, an der so getroffenen Bestimmung festzuhalten, so trifft der darin liegende Eingriff beide Ehegatten und eröffnet jedem von ihnen die Klagemöglichkeit (Urteil vom 3. Mai 1973 - BVerwG 1 C 20.70 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 31).

10

1.

Der Kläger hat den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erfüllt. Diese Bestimmung setzt voraus, daß ein Ausländer wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Entscheidend ist insoweit nicht das strafbare Verhalten, sondern die strafgerichtliche Verurteilung des Betroffenen (Beschluß vom 16. September 1986 - BVerwG 1 B 143.86 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 112 m.w.N.; BVerfG-Vorprüfungsausschuß-NVwZ 1983, 667 <668>[BVerfG 19.08.1983 - 2 BvR 1284/83]). Der Kläger ist wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in zwei besonders schweren Fällen strafgerichtlich verurteilt worden.

11

2.

Die Ausweisung ist bei Vorliegen eines der gesetzlichen Ausweisungstatbestände des § 10 Abs. 1 AuslG keine zwingende Rechtsfolge. Sie steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Diese muß aufgrund einer Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen prüfen, ob die Ausweisung geboten ist. Die Verwaltungsgerichte dürfen die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nur auf Rechtsfehler nachprüfen, namentlich darauf, ob die Behörde dem Zweck der Ermächtigung entsprechend und unter Beachtung der Grundrechte und der in ihnen verkörperten Wertordnung sowie des Rechtsstaatsprinzips, insbesondere des sich aus ihm herleitenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, gehandelt hat (BVerwGE 35, 291 <292>[BVerwG 16.06.1970 - I C 47/69];  42, 133 <133 f. [BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72]>; 62, 215 <220>; BVerfGE 51, 386 <396>[BVerfG 18.07.1979 - 1 BvR 650/77]).

12

a)

Die Ausweisung wird im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats auf spezialpräventive Erwägungen gestützt. Die Behörde macht von der Ermächtigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG zweckgerechten Gebrauch, wenn sie neuen Verfehlungen des Ausländers durch die Ausweisung vorbeugt, also spezialpräventive Erwägungen anstellt. Die Beurteilung der Frage, ob dazu im Einzelfall ausreichender Anlaß besteht, erfordert im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine an Art und Ausmaß des Schadens ausgerichtete Differenzierung nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen (BVerwGE 57, 61 <68>[BVerwG 27.10.1978 - 1 C 91/76]; Beschluß vom 17. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 61.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 104). Bei gefährlichen, nur schwer zu bekämpfenden Straftaten wie Rauschgiftdelikten sind danach die Anforderungen an einen hinreichenden spezialpräventiven Anlaß für die Ausweisung grundsätzlich nicht hoch anzusetzen.

13

Die Widerspruchsbehörde hat hier nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen vermocht, daß der Kläger sich in Zukunft an die bestehende Rechtsordnung halten wird, vielmehr Anlaß zu der Befürchtung gesehen, er werde erneut Rauschgift in seinen Besitz bringen und veräußern. Die angesichts der Gefährlichkeit der Rauschgiftkriminalität und der damit verbundenen Anhangskriminalität zugrunde gelegten strengen Anforderungen an die Prognose der Rückfälligkeit enthalten keinen Rechtsverstoß. Auf die zusätzlich im Widerspruchsbescheid angestellten generalpräventiven Erwägungen kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.

14

Dem Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland seit 1966 hat der Beklagte ohne Rechtsfehler kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen. Nach der Rechtsprechung des Senats schließt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit selbst nach sehr langem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland die Ausweisung nicht schlechthin aus, auch wenn der Aufenthaltsdauer, der Verwurzelung des Ausländers in den hiesigen Lebensverhältnissen und den Schwierigkeiten, die für ihn mit der Rückkehr in das Land seiner Staatsangehörigkeit verbunden sind, bei der Abwägung ein erhebliches Gewicht zuzumessen ist (Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 91). Das gilt namentlich dann, wenn die Ausweisung wie hier wegen einer schweren strafrechtlichen Verfehlung erfolgt.

15

Der Kläger ist mit der Klägerin verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Ehe und Familie genießen den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet, das öffentliche Interesse an der Entfernung des Ausländers nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit dem besonderen Interesse an der Erhaltung von Ehe und Familie abzuwägen (Urteil vom 19. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 100.78 - Buchholz a.a.O.), und zwar auch im Hinblick auf die Belange der Kinder, die mithin im Rahmen der Abwägung keine "bloßen Anhängsel" des Ausgewiesenen sind (BVerwGE 61, 32 <40>[BVerwG 16.09.1980 - 1 C 28/78]; Urteil vom 4. August 1983 - BVerwG 1 C 123.80 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 98; Beschluß vom 17. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 61.84 - Buchholz a.a.O.). Freilich ist das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Ausweisungszwecks bei Rauschgiftdelikten sehr hoch zu veranschlagen, so daß hier die Ausweisung trotz der mit ihr u.U. verbundenen Trennung von deutschen Ehegatten und Familienangehörigen nicht schlechthin ausgeschlossen ist (Beschluß vom 17. Oktober 1984 Buchholz a.a.O.; BVerwGE 59, 112 <116>[BVerwG 13.11.1979 - 1 C 100/76]; BVerfGE 51, 386 <397>[BVerfG 18.07.1979 - 1 BvR 650/77]). Eine Ermessensgrenze mit der Folge eines Ausschlusses der Ausweisung besteht in diesen Fällen auch nach längerem Aufenthalt im Bundesgebiet nicht. Die Behörde handelt daher nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie angesichts der vom Kläger ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für wichtige Schutzgüter seinem Wunsch, mit der Familie in der Bundesrepublik Deutschland zu leben, kein ausschlaggebendes Gewicht zugemessen hat.

16

b)

Die von den Klägern geltend gemachte Gefahr einer erneuten Bestrafung des Klägers bis hin zur Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ist in der Ausweisungsverfügung und insbesondere im Widerspruchsbescheid unterstellt worden. Die Widerspruchsbehörde und das Berufungsgericht verneinen eine Verpflichtung, Ausländer vor solchen von einem anderen Staat ausgehenden Maßnahmen zu schützen. Ob und inwieweit dem namentlich bei drohender Todesstrafe gefolgt werden könnte, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn in die Abwägung der für und gegen die Ausweisung sprechenden Gründe sind auch solche Belange des Ausländers einzubeziehen, die nicht einen solchen rechtlichen oder verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Die Zugriffe ausländischer Staatsgewalt auf Freiheit, Leib und Leben des Ausländers sind daher in die Ermessensabwägung einzustellen. Die Widerspruchsbehörde und das Berufungsgericht gehen fehl in ihrer Annahme, derartige dem Ausländer in seinem Heimatstaat drohende Nachteile brauchten bei der Ausübung des Ausweisungsermessens überhaupt nicht berücksichtigt zu werden.

17

Die Ausklammerung der im Ausland drohenden Nachteile läßt sich nicht mit der Erwägung des Oberbundesanwalts begründen, die Berücksichtigung solcher auslandsbezogenen Umstände sei im Ausländergesetz nur ausnahmsweise, nämlich unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG bei der Abschiebung sowie nach § 22 AuslG bei der Übernahmeerklärung, vorgesehen. Das Gesetz gibt für die pflichtgemäße Ausübung des Ausweisungsermessens nach § 10 AuslG in sachlicher und räumlicher Hinsicht keine abschließenden Vorgaben.

18

Die Unbeachtlichkeit der in einem bestimmten Staat dem Ausländer drohenden Nachteile kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die Ausweisung gegenüber der Abschiebung eine selbständige Bedeutung hat und den zukünftigen Aufenthaltsstaat des Betroffenen noch nicht festlegt (in diesem Sinne auch HessVGH InfAuslR 1982, 177). Das Ausländergesetz unterscheidet zwar zwischen der Ausweisung nach § 10 AuslG und der Abschiebung nach § 13 AuslG. Die Ausweisung schreibt dem Ausländer nicht vor, wohin er auszureisen hat (BVerwGE 49, 202 <207 f.>[BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75]). Ungeachtet der Selbständigkeit von Ausweisung und Abschiebung besteht aber eine Verbindung zwischen beiden Rechtsinstituten. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 AuslG begründet die Ausweisung die Pflicht zur unverzüglichen Ausreise. Erscheint eine freiwillige Ausreise nicht gesichert oder die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich, ist der Ausländer nach § 13 Abs. 1 AuslG abzuschieben. Die Abschiebung ist also häufig das letzte Glied einer Kette von Maßnahmen zur Entfernung des Ausländers aus dem Bundesgebiet, die mit der Ausweisung eingeleitet werden. Dabei ist die Ausreise des Ausländers in Drittstaaten ohne deren Zustimmung nicht realisierbar, eine solche Zustimmung aber gerade wegen der Gründe, die der Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG zugrunde liegen, regelmäßig nicht zu erwarten. Das gilt namentlich bei Rauschgifttätern. Ist aber davon auszugehen, daß voraussichtlich nur der Heimatstaat des Betroffenen diesen aufzunehmen bereit ist, so gebietet eine sachgerechte Interessenabwägung, auch einen derartigen faktischen "Zugzwang" schon im Rahmen des Ausweisungermessens zu berücksichtigen (BayVGH InfAuslR 1986, 243 <247>).

19

Es trifft auch nicht zu, daß bei der Ausübung des Ausweisungsermessens nur das positive Interesse des Ausländers am Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland, nicht aber sein negatives Interesse zu berücksichtigen ist, sich nicht in einem bestimmten Staat mit den dort drohenden Gefahren für Freiheit, Leib und Leben aufhalten zu müssen. Das so umschriebene negative Interesse ist in Wahrheit nur die Kehrseite des positiven Interesses des Ausländers am Verbleib im Bundesgebiet. Jedenfalls sind beide Interessenlagen eng miteinander verknüpft: Bei Ausweisung eines verheirateten Ausländers z.B. wirkt sich die Trennung von dem im Bundesgebiet verbleibenden Ehegatten nicht nur hier, sondern auch im zukünftigen Aufenthaltsstaat aus. Gleichwohl ist eine Prüfung geboten, ob die Rückkehr in dieses Land beiden Ehegatten zuzumuten ist (BVerwGE 48, 299 <303>[BVerwG 11.06.1975 - I C 8/71]). Die wirtschaftliche und soziale Integration aufgrund langen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland ist stets auch im Zusammenhang mit einer die Rückkehr erschwerenden Lockerung der Bindungen zur Heimat zu sehen und zu werten (BVerwGE 59, 112 <114>[BVerwG 13.11.1979 - 1 C 100/76];  60, 75 <80>[BVerwG 21.02.1980 - 3 C 123/79]; Urteil vom 1. März 1983 - BVerwG 1 C 216.79 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 92). Im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung schließlich darf kein Mißverhältnis zwischen dem konkreten Tatgeschehen und den mit der Ausweisung verbundenen Folgen bestehen (BVerwGE 60, 75 <77>[BVerwG 26.02.1980 - 1 C 90/76]). Das Bundesverfassungsgericht hat ungeachtet dessen, daß es eine grundrechtliche Verantwortlichkeit deutscher Hoheitsgewalt für die Folgewirkung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Heimatstaat eines Ausländers verneint hat (BVerfG - Kammerbeschluß - InfAuslR 1987, 37 <38> im Anschluß an BVerfGE 66, 39 <60, 62>), bei der Überprüfung von Entscheidungen über die Auslieferung von Ausländern wiederholt anerkannt, daß die deutschen Gerichte nicht gehindert und gegebenenfalls auch verpflichtet sind, die im Ausland eintretenden Folgen einer Auslieferung zu prüfen (BVerfG - Kammerbeschluß - NJW 1987, 830; BVerfGE 59, 280 <282 f.>[BVerfG 26.01.1982 - 2 BvR 856/81]; 63. 197 <206 ff.>). Auch wenn Ausländer grundsätzlich das Risiko für im Heimatstaat drohende Nachteile auf Grund des mit der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Staat verbundenen gegenseitigen Rechte- und Pflichtenverhältnisses zu tragen haben, sind dementsprechend im Rahmen der bei der Ausweisung gebotenen Interessenabwägung die dem Ausländer in seinem Heimatstaat drohenden Nachteile ebenfalls in den Abwägungsvorgang einzubeziehen (Hailbronner, Ausländerrecht, 1984, RdNr. 441).

20

Eine Einbeziehung der im Ausland eintretenden Folgen ist ferner nicht deshalb ausgeschlossen, weil die deutsche Hoheitsgewalt grundsätzlich die Eigenständigkeit fremder Rechtsordnungen zu respektieren hat (vgl. BVerfGE 18. 112 <117>; 31, 58 <76>). Denn die deutsche Staatsgewalt ist dadurch nicht gehindert, bei innerstaatlichen Maßnahmen den Grundsätzen ihrer Rechtsordnung Geltung zu verschaffen (BVerfG - Kammerbeschluß - NJW 1987, 830; ebenso BVerfGE 31, 58 <76>[BVerfG 04.05.1971 - 1 BvR 636/68];  59, 280 <282 ff. [BVerfG 26.01.1982 - 2 BvR 856/81]>). Durch einen etwaigen Verzicht auf eine Ausweisung und den dadurch ausgelösten Verbleib eines Ausländers im Bundesgebiet wird nicht in eine fremde Rechtsordnung eingegriffen.

21

Nicht stichhaltig ist schließlich das Argument, die im Ausland drohende Gefahr einer erneuten Bestrafung bis hin zur Todesstrafe sei deshalb bei der Ausübung des Ausweisungsermessens nicht zu berücksichtigen, weil die Ausländerbehörden mit der Aufklärung des Strafrechts und der Strafpraxis in anderen Staaten überfordert seien. Derartige verfahrensmäßige Schwierigkeiten vermögen den materiellrechtlichen Rahmen der Ermessensentscheidung nicht einzuschränken. Das Bundesverfassungsgericht hat die praktischen Schwierigkeiten bei der Aufklärung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in anderen Staaten als Einschränkung des Prüfungsrechts im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens nicht gelten lassen (BVerfGE 63, 215 <227 f.>[BVerfG 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82]). Dasselbe muß auch für die Ausländerbehörden gelten, die sich aller vorhandenen Erkenntnisquellen bedienen können und müssen.

22

c)

Bei der Abwägung der für und gegen die Ausweisung eines Ausländers sprechenden Gründe kommt dem öffentlichen Interesse, künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzubeugen (BVerwGE 60. 75 <76>), nach Verurteilung wegen Rauschgifttaten eine besondere Bedeutung zu.

23

Die Gefahr einer im Ausland drohenden Todesstrafe wirkt jedoch auf das Gewicht dieses öffentlichen Interesses ein. Die Bundesrepublik Deutschland bemüht sich, bei der Rechtsgestaltung durch internationale Verträge "die in Art. 102 GG zum Ausdruck gekommene grundsätzliche Einstellung zur Todesstrafe" (BVerfGE 18, 112 <120>[BVerfG 30.06.1964 - 1 BvR 93/64]) zur Geltung zu bringen und auf eine Einschränkung dieser Strafe hinzuwirken. Dementsprechend hat sie die weltweite Tendenz zur Ächtung der Todesstrafe unterstützt (vgl. Nowak EuGRZ 1985, 240 <241>). Danach ist entgegen der Auffassung des Oberbundesanwalts auch bei ausländerbehördlichen Entscheidungen eine im Ausland drohende Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe nicht von vornherein rechtlich irrelevant; denn das Ausweisungsermessen wird wesentlich von der im Grundgesetz verkörperten Wertordnung geprägt.

24

Das private Interesse des Ausländers, sich nicht in einen anderen Staat begeben zu müssen, sondern im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, resultiert aus sämtlichen Nachteilen, die mit der Ausweisung verbunden sind. Für den Betroffenen geht es bei der zusätzlichen Bestrafung um den damit verbundenen Freiheitsentzug, bei einer Todesstrafe um die ihm drohende Gefahr für Leib und Leben. Diese Nachteile unterscheiden sich für den Betroffenen nicht von Lebensgefahren oder Freiheitsbeeinträchtigungen, die aus anderen Gründen wie Hunger, Not. Krieg oder Kriminalität im Ausland drohen. Der Umstand, daß diese Nachteile in dem einen Fall vom fremden Staat verhängt, im anderen Fall von diesem nicht verhindert werden, spielt aus der Sicht des Betroffenen, dessen privates Interesse hier zur Abwägung gebracht werden soll, keine Rolle. Insofern ist dem Kläger zuzustimmen, daß sein Interesse an der Bewahrung von Leib und Leben dem in der Rechtsprechung anerkannten Schutz von Familienbeziehungen nicht nachstehen kann.

25

Bei der Abwägung selbst ist zu berücksichtigen, daß es sich bei den gegen eine Ausweisung sprechenden Nachteilen regelmäßig nicht um feststehende Ereignisse, sondern um Gefahren im Heimatstaat des Betroffenen handelt, deren Verwirklichung nicht gewiß ist. Es kommt bei der gebotenen Abwägung darauf an, in welchem Maße mit dem Eintritt der befürchteten Nachteile zu rechnen ist (Kunig, InfAuslR 1985, 200 <201>).

26

Dabei ist zunächst zu beachten, daß den in einem bestimmten Land zu erwartenden Nachteilen bei der Ausweisungsverfügung nicht notwendig das gleiche Gewicht zukommen kann wie bei einer nachfolgenden Abschiebung. Die Ausreise des Ausländers in einen bestimmten Staat droht im Zeitpunkt der Ausweisung nicht mit der gleichen Intensität wie bei der Anordnung der Abschiebung. Die in einem bestimmten Land zu erwartenden Nachteile verlieren insbesondere dann an Gewicht, wenn die Behörde hoffen darf, den Ausländer in ein anderes Land abschieben zu können oder wenn der Ausländer sogar ein Recht hat, sich in ein anderes Land zu begeben und dort bleiben zu dürfen. Darüber hinaus können sich in der Zeit zwischen Ausweisung und Abschiebung die Gefahren für den Betroffenen verringern.

27

Weiterhin ist zu beachten, daß eine Bandbreite von Möglichkeiten denkbar ist, ob sich die befürchteten Zugriffe tatsächlich realisieren werden. Sie reicht vom Nachweis einer mit Sicherheit zu erleidenden erneuten Bestrafung, gegebenenfalls sogar der Vollstreckung der Todesstrafe, bis zur bloß abstrakten Hypothese eines derartigen Eingriffs. Einer bloß abstrakten Hypothese kann rechtlich kein bedeutsames Gewicht zukommen, so daß in diesem Fall ein Ermessensfehler der Ausländerbehörde ausscheidet. In die Abwägung sind nur solche Nachteile einzustellen, für deren Annahme konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte bestehen.

28

3.

Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob derartige konkrete Anhaltspunkte für eine dem Kläger in seinem Heimatstaat drohende zusätzliche Bestrafung bis hin zur Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe vorliegen.

29

Die Pflicht zur Aufklärung der damit verbundenen Fragen oblag zunächst nach § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NW dem Beklagten. Bei der einem Rauschgifttäter in seinem Heimatstaat drohenden erneuten Bestrafung bis hin zur Todesstrafe handelt es sich auch nicht um einen ausschließlich den persönlichen Lebensbereich des Ausländers betreffenden Umstand, dem - wenn nicht vom Ausländer selbst geltend gemacht - nach der Rechtsprechung des Senats die Behörde von Amts wegen nicht nachzugehen braucht (Beschluß vom 10. Mai 1985 - BVerwG 1 B 51.85 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 108). Der Beklagte und die Widerspruchsbehörde durften daher nicht ungeprüft lassen, ob konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte für eine zusätzliche Bestrafung des Klägers bis hin zur Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe bestanden.

30

Die angefochtene Verfügung ist indes nicht schon wegen dieses Aufklärungsdefizits im Verwaltungsverfahren rechtswidrig. Vielmehr ist im anschließenden Verwaltungsstreitverfahren das Tatsachengericht nicht nur befugt, sondern im Rahmen der ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht auch verpflichtet zu prüfen, ob die behördliche Ermessensentscheidung im Ergebnis auf einer zutreffenden tatsächlichen Grundlage beruht (Beschluß vom 16. September 1986 - BVerwG 1 B 143.86 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 112). Dies gilt für die eine Ausweisung rechtfertigenden ebenso wie für die ihr entgegenstehenden Umstände (vgl. Urteil vom 11. November 1982 - BVerwG 1 C 15.79 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 21; Urteil vom 6. Dezember 1983 - BVerwG 1 C 143.80 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 101; Beschluß vom 15. September 1986 - BVerwG 1 B 144.86 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 111). Die gebotene Sachaufklärung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft unterlassen.

31

Eigene Feststellungen des Berufungsgerichts über eine dem Kläger in seiner Heimat drohende zusätzliche Bestrafung ergeben sich auch nicht aus dem die Abschiebungsanordnung betreffenden Teil des Berufungsurteils. Dort hat das Berufungsgericht zwar in Auswertung von Auskünften des Auswärtigen Amtes sowie eines Gutachtens des Max-Planck-Institutes für ausländisches und internationales Strafrecht auf die für Rauschgifttäter geltenden Bestimmungen des türkischen Strafgesetzbuches hingewiesen. Es hat jedoch nicht aufgeklärt und festgestellt, ob nach der in der Türkei üblichen Strafpraxis konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte für eine erneute Bestrafung oder menschenunwürdige Behandlung des Klägers bestehen, sondern die Abschiebungsanordnung bereits mangels Sachaufklärung durch den Beklagten und die Widerspruchsbehörde aufgehoben. Dem Revisionsgericht ist es nach § 137 Abs. 2 VwGO verwehrt, diesbezügliche tatsächliche Feststellungen selbst zu treffen. Die Sache ist daher nach § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 14.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Meyer
Gielen
Dr. Kemper