Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.12.1988, Az.: BVerwG 1 B 152.88
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Berücksichtigung von Eintragungen im Erziehungsregister bei der Entscheidung über die Ausweisung eines Ausländers; Maßgeblichkeit der Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung; Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Gefahr erneuter Straffälligkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.12.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 152.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 19854
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 15.08.1988 - AZ: 11 S 2335/87
Rechtsgrundlagen
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 u. 3 VwGO
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. Dezember 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. August 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Frage, ob bei der Entscheidung über die Ausweisung eines Ausländers nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG auch Straftaten mitberücksichtigt werden dürfen, die nicht im Bundeszentralregister, sondern in das Erziehungsregister einzutragen waren, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 14. Februar 1984 - BVerwG 1 B 10.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 102) besteht keine Grundlage für die Annahme eines Verwertungsverbotes im Sinne des Bundeszentralregistergesetzes, wenn ein Strafurteil, das im Zentralregister eingetragen ist und unbeschränkt verwertet werden darf, weitere zeitlich zurückliegende Straftaten aufführt, die ihrerseits zu Eintragungen im Erziehungsregister geführt haben. In diesem Falle sind die Ausländerbehörden und im Anschluß daran die Verwaltungsgerichte nicht gehindert, auch die zurückliegenden Straftaten, von denen sie auf rechtmäßige Weise Kenntnis erlangt haben, in ihre Ausweisungsentscheidung einzubeziehen.
Mit der Verfahrensrüge unzureichender Sachaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VwGO) beanstandet der Kläger zunächst, das Berufungsgericht habe es unterlassen, die von ihm vorgetragenen Umstände zur Festigung seiner Lebensverhältnisse nach Erlaß des Widerspruchsbescheides am 10. Juni 1985 aufzuklären. Er übersieht, daß es auf diese Umstände nach der insoweit maßgeblichen (vgl. Beschluß vom 11. Februar 1988 - BVerwG 1 B 136.87 - Buchholz 402.24 § 13 AuslG Nr. 9) Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht ankam. Denn das Berufungsgericht hat - zu Recht - für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abgestellt (BA S. 4).
Es stellt auch keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht dar, wenn das Berufungsgericht davon abgesehen hat, zur Frage der Gefahr erneuter Straffälligkeit des Klägers ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das Gericht entscheidet grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Sachverständigengutachten erforderlich ist oder ob es sich die nötige Sachkunde zutraut. Es verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn es sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt oder seine Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats erfordert die Beurteilung der Frage, ob bei einem wiederholt straffällig gewordenen Ausländer nach dem abgeurteilten Verhalten und den sonstigen Umständen des Falles die Besorgnis neuer Verfehlungen gerechtfertigt ist, grundsätzlich nicht die Hinzuziehung eines Sachverständigen (vgl. Beschluß vom 6. Mai 1983 - BVerwG 1 B 68.83 -; Beschluß vom 6. Juni 1983 - BVerwG 1 B 84.83 - Buchholz 402.24 Nr. 97). Das Gericht bewegt sich mit einer entsprechenden tatsächlichen Würdigung in der Regel in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind. Dies gilt auch, wenn die Verurteilung in Anwendung von Jugendstrafrecht erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Meyer
Dr. Kemper