Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.03.1996, Az.: BVerwG 8 B 2.96
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung; Rüge mangelnder Sachaufklärung; Verletzung der Freizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit durch die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.03.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 2.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 22920
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 10.10.1995 - AZ: 2 S 1412/94
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 2, 3 VwGO
- § 86 Abs. 1 VwGO
- Art. 52 EGV
- Art. 48 Abs. 2 EGV
Fundstelle
- NWB 1997, 512
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. März 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und Sailer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Oktober 1995 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.575,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Berufungsurteil leidet weder unter den geltend gemachten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1.
Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift nicht durch. Die Beschwerde macht insoweit geltend, das Berufungsgericht hätte den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu den Gründen für den behaupteten treuhänderischen Erwerb des Grundstücks als Zeugen vernehmen müssen. Die Klägerin trägt jedoch nichts dafür vor, daß sich dem Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage seiner insoweit maßgeblichen (vgl. Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 1 <4>) materiellrechtlichen Auslegung der Abgabenordnung zur Nachweispflicht der Klägerin und den im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen auch ohne einen Beweisantrag der anwaltlich vertretenen Klägerin die nunmehr vermißte Zeugenvernehmung hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschluß vom 2. November 1978 - BVerwG 3 B 6.78 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 116 S. 14 <15>); dies gilt um so mehr, als das Berufungsgericht davon ausgehen durfte, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe ohnehin alle rechtlich erheblichen und für die Klägerin sprechenden Umstände von sich aus vorgetragen. Der Beweisantrag im Schriftsatz vom 18. Juli 1994, auf den die Beschwerde in diesem Zusammenhang verweist, mußte das Berufungsgericht nicht zu der geforderten Zeugenvernehmung veranlassen; denn er bezog sich nach Wortlaut und Zusammenhang nur auf die - hier unerhebliche - "Umschichtung des mütterlichen Erbes". Der bereits gegenüber dem Verwaltungsgericht - allerdings nur im Verfahren BVerwG 8 B 3.96 - formulierte, im Berufungsverfahren nicht wieder aufgegriffene Beweisantrag vom 6. Oktober 1993 führt zu keiner anderen Beurteilung. Aus der - wie dargelegt - insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht des Berufungsgerichts war die dort beantragte Beweisaufnahme zur Existenz des Treuhandverhältnisses zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann nicht veranlaßt. Denn der Verwaltungsgerichtshof geht selbst zunächst davon aus, daß zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann ein Treuhandverhältnis geschlossen worden ist (Urteil vom 10. Oktober 1995, S. 8); er hält diesen Umstand bezüglich der Zweitwohnungssteuer aber deshalb für unerheblich, weil die Abgabenordnung in der von ihm vorgenommenen Auslegung "eine gewisse Offenlegung des Treuhandverhältnisses" fordere und die Klägerin der daraus abgeleiteten Nachweispflicht im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld nicht nachgekommen sei (Urteil vom 10. Oktober 1995, S. 8). Daß das Berufungsgericht in einer zweiten Begründungslinie (Urteil vom 10. Oktober 1995, S. 9) außerdem auch materiellrechtliche Zweifel an der Existenz eines Treuhandverhältnisses im maßgeblichen Zeitpunkt äußert, stellt die Tragfähigkeit der ersten Begründung nicht in Frage. Im übrigen bleibt unklar, inwiefern die nach der Beschwerdebegründung zu erwartende Zeugenaussage - das Grundstück habe als "Surrogat" einer Schenkung seitens der Schwiegereltern wegen erheblicher Zerwürfnisse zwischen diesen und der Klägerin "nicht der Klägerin zugute kommen dürfen" - eine andere Beurteilung des Nachweises eines Treuhandverhältnisses hätte bewirken können. Denn nach außen trat die Klägerin gerade als vollwertige Eigentümerin dieses Grundstücks in Erscheinung.
Unter diesen Umständen fehlt es auch an Anhaltspunkten für die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Die Beschwerde hat nicht hinreichend bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), inwiefern sie trotz anwaltlicher Vertretung an der Einbringung des von ihr jetzt vermißten Sachvortrags in das Verfahren gehindert gewesen und inwiefern ihr infolge des angeblichen Verfahrensfehlers unterbliebenes Vorbringen zur Durchsetzung ihrer geltend gemachten Rechte geeignet gewesen wäre (vgl. Beschlüsse vom 12. Dezember 1986 - BVerwG 7 B 163.86 - Buchholz 312 EntlG Nr. 45 S. 35 und vom 24. Juni 1988 - BVerwG 7 B 106.88 - Buchholz 312 EntlG Nr. 50 S. 5 <6>). Gegen eine nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Beurteilung schützt der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ebensowenig wie gegen eine nach Meinung eines Beteiligten zu Unrecht unterbliebene weitere Sachaufklärung (vgl. Beschluß vom 7. Oktober 1987 - BVerwG 9 CB 20.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 31 S. 1 <2>). Die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung als solche ist revisionsrechtlich in aller Regel dem materiellen Recht zuzurechnen und deshalb grundsätzlich der Überprüfung auf eine Verfahrensrüge hin entzogen (vgl. Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - BVerwG VI C 91.74 - Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 43 S. 1 <4> und vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8 S. 10 <13>).
2.
Die Zulassung der Revision kommt auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in Betracht.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
Daß "das Grundrecht auf rechtliches Gehör und das Rechtsstaatsprinzip auch auf dem Gebiet der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu gelten haben und daß auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg diesen Rechtsgrundsätzen unterworfen ist", versteht sich von selbst und bedarf keiner - erneuten - Klarstellung in einem Revisionsverfahren. Daß das Berufungsgericht diese Grundsätze nach Ansicht der Beschwerde nicht beachtet hat - so dürfte die Frage in Wahrheit zu verstehen sein -, begründet unter bundesrechtlichen Gesichtspunkten keinen Klärungsbedarf.
Der weiteren Frage,
ob die unterschiedliche zweitwohnungssteuerliche Behandlung von Inhabern "fester Zweitwohnungen (Immobilien)" und Inhabern "beweglicher Zweitwohnungen" (Hausboote, Campingwagen) mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist,
kommt ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu. Soweit die Beschwerde zur Begründung auf § 3 a Ziff. 2 der Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe vom 29. Februar 1988 verweist - wonach die Inhaber von Saisonstellplätzen (Dauercamper) in bestimmter Höhe pauschal zur Kurtaxe herangezogen werden; "Kurzcamper" sind gemäß § 2 Abs. 1 dieser Satzung für jeden Aufenthaltstag kurtaxenpflichtig - ist sie im Hinblick auf den geltend gemachten zweitwohnungssteuerlichen Klärungsbedarf schon nicht schlüssig. Denn aus dem Schweigen der Zweitwohnungssteuersatzung zur Behandlung von Dauercampern folgt nicht ohne weiteres deren Zweitwohnungssteuerfreiheit. Vielmehr ist es zunächst eine Frage der Auslegung des irrevisiblen Ortsrechts, ob unter dem Begriff der Zweitwohnung auch gleichsam ortsfeste Campingwagen und Hausboote zu verstehen sind und ob - was bundesrechtlich nicht zu beanstanden sein dürfte - in diesem Sinne nicht "ortsfest", also nur vorübergehend, abgestellte Campingwagen zweitwohnungssteuerrechtlich vernachlässigt werden dürfen. Da die Klägerin den angeblichen Gleichbehandlungsverstoß bis dahin mit der Nichtbesteuerung von "Zweitwagen, Zweiturlaub und sonstigen Zweitgegenständen" begründet hatte, hatte der Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung, Ausführungen zur Gültigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung unter dem Blickwinkel der Behandlung von Dauercampern zu machen. Es fehlen deshalb die für die Erheblichkeit und damit die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen zur Auslegung und Anwendung der Zweitwohnungssteuersatzung. Im übrigen scheitert die grundsätzliche Bedeutung auch daran, daß die aufgeworfene Frage aus einem weiteren Grunde für die streitige Steuerpflicht der Klägerin nicht entscheidungserheblich ist: Sollte die Heranziehung von Dauercampern zur Zweitwohnungssteuer - wie die Beschwerde meint - von Bundesrechts wegen geboten, aber bisher rechtswidrigerweise unterblieben sein, wäre der satzungsrechtliche Begriff der Zweitwohnung gegebenenfalls ohne weiteres entsprechend auszulegen; an der Steuerpflicht der Klägerin als Inhaberin eines Einfamilienhauses änderte dieses - unterstellte - Ergebnis nichts.
Daß die Zweitwohnungssteuer mit der Umsatzsteuer und der Vermögenssteuer nicht "gleichartig" ist und ihre Erhebung deshalb nicht gegen Art. 105 Abs. 2 a GG verstößt, ist höchstrichterlich bereits geklärt. Zu beiden genannten bundesrechtlichen Steuern hat das Bundesverwaltungsgericht dies mehrfach im einzelnen dargelegt (vgl. Beschlüsse vom 12. Januar 1989 - BVerwG 8 B 86.88 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 4 S. 3 f., vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 8 B 36.89 - Buchholz a.a.O. Nr. 5 und vom 4. Mai 1995 - BVerwG 8 B 56.95 - n.v.; ebenso BFH, Beschluß vom 31. Mai 1995 - II B 126/94 - DStR 1995, 1111). Auch das Bundesvertfassungsgericht hat mehrfach ohne Einschränkung hervorgehoben, daß die Zweitwohnungssteuer "bundesgesetzlichen Steuern nicht gleichartig ist" (vgl. Beschlüsse vom 15. Dezember 1989 - 2 BvR 436/88 - KStZ 1990, 70 <71> und vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <350 f.>[BVerfG 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79]). Das Beschwerdevorbringen zeigt keinen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf auf.
Die Beschwerde wirft ferner die Frage auf,
ob das mündlich begründete Treuhandverhältnis wegen des nach Ansicht des Berufungsgerichts gebotenen Maßstabs des Fremdvergleichs steuerlich trotz grundsätzlicher Zulässigkeit dieser Abschlußform deshalb nicht anerkannt werden könne, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld nicht der gebotene Nachweis gegenüber der Behörde geführt worden sei.
Diese Frage betrifft entgegen der Auffassung der Beschwerde kein Bundesrecht und ist deshalb in dem beabsichtigten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Denn sie bezieht sich auf das nach Ansicht der Beschwerde fehlerhafte Verständnis der §§ 39, 159 AO. Die Beschwerde verkennt jedoch, daß die Abgabenordnung hier über die Verweisung in § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG nur als Landesrecht zur Anwendung kommt (stRspr, vgl. Beschluß vom 2. Juli 1990 - BVerwG 5 B 37.90 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 160 S. 10); daran ändert nichts, daß die Bezugnahme im Wege einer dynamischen Verweisung erfolgt.
Schließlich vermitteln auch die von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltenen europarechtlichen Fragestellungen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist ohne weiteres anzunehmen, daß die Erhebung der Zweitwohnungssteuer als einer örtlichen Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG weder gegen die von der Beschwerde bezeichneten Regelungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Niederlassungsfreiheit (Art. 1 des Europäischen Niederlassungsabkommens, Art. 1 der Verordnung <EWG> Nr. 1612/68 und - sinngemäß - Art. 48, 52 EGV) noch gegen die Europäische Sozialcharta (- Art. 16 und 18 -) verstößt. Eines Revisionsverfahrens und einer etwaigen Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 EGV bedarf es für diese - offenkundige - Feststellung nicht (vgl. zur Nichtvorlage offenkundiger Fragen: Urteile vom 14. Februar 1969 - BVerwG VII C 15.67 - BVerwGE 31, 279 <284>[BVerwG 14.02.1969 - VII C 15/67] und vom 27. Oktober 1987 - BVerwG 1 C 19.85 - BVerwGE 78, 192 <199>[BVerwG 27.10.1987 - 1 C 19/85] sowie EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs 283/81 - Slg. 1982, 3415 f. <3430>).
Die Beschwerde sieht die Verletzung der Freizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit allein in dem Umstand begründet, daß ein nichtdeutscher EG-Angehöriger durch die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer bei Wohnsitznahme etwa im Bereich der Beklagten an der Arbeitsaufnahme in Deutschland gehindert werden könne. Die Erhebung einer örtlichen Steuer greift jedoch ersichtlich nicht in das Recht auf Freizügigkeit oder die Freiheit der Niederlassung ein. An dem verbürgten Recht, jeden Ort im Bereich der Europäischen Union und also auch der Bundesrepublik Deutschland aufsuchen, sich dort niederlassen und am Wirtschaftsleben teilnehmen zu dürfen (vgl. zum Freizügigkeitsbegriff des Grundgesetzes: BVerfG, Beschluß vom 6. Juni 1989 - 1 BvR 921/85 - BVerfGE 80, 137 [BVerfG 06.06.1989 - 1 BvR 921/85] <150>[BVerfG 06.06.1989 - 1 BvR 921/85]; zum europarechtlichen Begriff: Urteile vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 22.88 - Buchholz 451.45 § 9 HWO Nr. 2 S. 1 <8> und vom 30. April 1992 - BVerwG 2 C 6.90 - BVerwGE 90, 147 <151>[BVerwG 30.04.1992 - 2 C 6/90]), wird durch die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten niemand gehindert, zumal Art. 52 EGV und Art. 1 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1612/68 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 EGV die genannten Grundfreiheiten nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Aufnahmestaates für seine eigenen Angehörigen gewähren (vgl. Urteil vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 22.88 -, a.a.O. und EuGH, Urteil vom 21. Juni 1974 - Rs 2/74 - Slg. 1974, 631 <651>). Die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten der Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 48 EGV) und der Niederlassungsfreiheit (Art. 52 EGV) verbieten somit - im Unterschied etwa zur Freiheit des Warenverkehrs (Art. 30 EGV) - nur eine ungerechtfertigte Schlechterstellung von Ausländern (Diskriminierungsverbot), nicht jedoch jegliche Behinderung (Beschränkungsverbot). An einer verbotenen direkten Diskriminierung durch die streitige Zweitwohnungssteuer fehlt es schon deshalb, weil die Steuererhebung nicht an die Staatsangehörigkeit anknüpft. Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer wirkt sich aber ersichtlich auch nicht faktisch überwiegend zum Nachteil von Ausländern aus. Sie hat deshalb auch keine - ebenfalls vertragswidrige - verdeckte Diskriminierung von "EG-Ausländern" zur Folge und verstößt auch unter diesem Gesichtspunkt offenkundig nicht gegen Art. 48 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 EGV (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 8. Mai 1990 - Rs C-175/88 - Slg. 1990, 1789 <1792>; Dautzenberg BB 1992, 2400 <2402>[BFH 29.01.1992 - II R 36/89]). Im übrigen sind Eingriffe in diese Rechte nur dann gegeben, wenn staatliches Handeln auf eine solche Einschränkung zielt oder diese Einschränkung eine unmittelbare oder doch sonstwie - etwa infolge der objektiven grundrechts- und freiheitsregelnden Tendenz - dem Hoheitsträger zuzurechnende Folge darstellt (vgl. Urteil vom 18. April 1985 - BVerwG 3 C 34.84 - BVerwGE 71, 183 <191 f.>[BVerwG 18.04.1985 - 3 C 34/84]). Auch daran fehlt es bei der hier streitigen - relativ geringfügigen - örtlichen Aufwandsteuer ersichtlich (BFH, Beschluß vom 31. Mai 1995 - II B 126/94 - DStR 1995, 1111; ebenso für Art. 11 GG: Kunig in von Münch/Kunig, GG, 4. Aufl., Art. 11 Rn. 20 m.w.N.). Diese Feststellung wird ferner dadurch belegt, daß der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957, zuletzt geändert durch den Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992, - EGV - (BGBl II 1992, 1251) die steuerlichen Vorschriften als gesonderten Bereich - getrennt von der Freizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit - in Art. 95 bis 98 speziellen, hier - wie gesagt - nicht einschlägigen Diskriminierungsverboten und in Art. 99 für die indirekten Steuern, um die es hier nicht geht, einem Harmonisierungsgebot unterwirft. Im übrigen - d.h. auch bezüglich direkter nationaler Steuern - gilt nur Art. 100 EGV (vgl. Bleckmann, Europarecht, 5. Aufl., Rn. 1447 f.), wonach der Rat zum Erlaß von Richtlinien zur Angleichung derjenigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten befugt ist, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken. Wie bereits dargelegt, fehlt es hieran bei örtlichen Aufwandsteuern im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG, denen schon begrifflich keine grenzüberschreitende und damit auch keine marktstörende Wirkung zukommt (vgl. Tipke/Lang, Steuerrecht, 14. Aufl., § 15 Rn. 2 und § 2 Rn. 52).
Soweit die Beschwerde auf die Europäische Sozialcharta abstellt, ist abschließend ergänzend darauf hinzuweisen, daß - von allem anderen abgesehen - dieses völkerrechtliche Vertragswerk keine unmittelbaren Rechte einzelner Bürger begründet und keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Bestand nationaler Rechtsvorschriften nach sich zieht, sondern lediglich rechtspolitische Zielsetzungen zum Gegenstand hat, deren Umsetzung in nationales Recht sich die Vertragsstaaten vorbehalten haben (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1992 - BVerwG 7 C 12.92 - Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 114 S. 143 <145 f.> m.w.N.). Dies folgt aus Teil III des Anhangs zur Europäischen Sozialcharta, der gemäß Art. 38 deren Bestandteil ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.575,00 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf den §§ 13, 14 GKG.
Prof. Dr. Driehaus
Sailer