Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.06.1988, Az.: BVerwG 7 B 106.88
Einstimmige Zurückweisung der Berufung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.06.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 106.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 20139
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 11.02.1987 - AZ: 1 A 97/86
- OVG Niedersachsen - 29.04.1988 - AZ: 3 OVG A 121/87
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG
- Art. 2 § 6 EntlG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 1988
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Dr. Gaentzsch und Dr. Paetow
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. April 1988 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Klägerin ist die Gewährung einer Ausgleichszahlung zur Förderung ihres landwirtschaftlichen Betriebs nach dem Landeshaushaltsplan und den Richtlinien des Landes im wesentlichen mit der Begründung verweigert worden, ihr Ehemann beziehe erhebliche außerlandwirtschaftliche Einkünfte, deren Verwertung zumutbar sei. Die Klage war in beiden Instanzen erfolglos.
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1983 - 9 C 15.83 - (Buchholz 312 EntlG Nr. 32) ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung den Rechtssatz aufgestellt, im Verfahren nach Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG könne unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs eine erneute Anhörungsmitteilung nach Satz 3 der genannten Vorschrift geboten sein, wenn die (erste) Mitteilung noch vor Eingang der in der Berufungsschrift ausdrücklich angekündigten Berufungsbegründung gemacht worden sei, und damit zu einem Zeitpunkt, in welchem dem Berufungsgericht eine Würdigung, ob die Berufung stichhaltige Gründe gegen die erstinstanzliche Entscheidung vorzubringen habe, noch nicht möglich war. Von einer erneuten Anhörung könne das Berufungsgericht aber absehen, wenn das Vorbringen des Berufungsführers nicht den Anforderungen genüge, unter denen das Berufungsgericht gehalten sei, durch weitere Ermittlungen bzw. eine Vorabentscheidung darauf einzugehen. Zu diesem Rechtssatz setzt sich das Berufungsgericht nicht in Widerspruch. Zum einen hatte die Klägerin selbst die Berufung bereits begründet, als das Berufungsgericht die Beteiligten darauf hinwies, daß die Berufung gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG durch Beschluß zurückgewiesen werden könne, und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gab, weil die Sach- und Rechtslage Anlaß geben könne, so zu verfahren. Was die Klägerin in der danach von ihrem Anwalt eingereichten weiteren Berufungsbegründung ausgeführt und unter Beweis gestellt hat, war nach der Rechtsauffassung, die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde lag und der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, nicht erheblich. Nach dieser Rechtsauffassung war die Rente insgesamt, und nicht nur mit dem "Ertragsanteil", anzurechnen, und es war auch nicht erheblich, ob der Landwirt, der eine Förderung begehrt, in seinem Betrieb Gewinne oder Verluste erwirtschaftet und ob ein etwaiger Verlust über die positiven Einkünfte des Ehegatten hinausgeht. Von dieser Rechtsauffassung aus brauchte das Berufungsgericht den von der Klägerin unter Beweis gestellten Angaben für das Jahr 1985 nicht weiter nachzugehen. Aus diesen Gründen liegt auch der geltend gemachte Verfahrensfehler eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör nicht deshalb vor, weil das Berufungsgericht nach Eingang der vom Anwalt der Klägerin eingereichten Berufungsbegründung diesem nicht erneut mitgeteilt hat, die Möglichkeit einer Entscheidung nach Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG komme nach wie vor in Betracht. Die Beschwerde legt auch nicht dar, welche weiteren entscheidungserheblichen Umstände die Klägerin dem Berufungsgericht hätte vortragen können, wenn sie durch eine erneute Anhörungsmitteilung auf die mangelnde rechtliche Erheblichkeit ihrer Beweisanregungen aufmerksam gemacht worden wäre.
Verfahrensfehlerhaft ist die Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb, weil in den Entscheidungsgründen, wie die Klägerin meint, nicht auf die Berufungsbegründung ihres Anwalts eingegangen worden sei. Nach Art. 2 § 6 EntlG kann das Berufungsgericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Der tatsächliche und rechtliche Vortrag der Klägerin und ihres Anwalts im Berufungsverfahren hatte gegenüber der vom Berufungsgericht für zutreffend gehaltenen Würdigung der Rechtssache im erstinstanzlichen Urteil keine neuen Gesichtspunkte erbracht. Dafür, daß das Berufungsgericht von Art. 2 § 5 Abs. 1 und § 6 EntlG aus sachfremden Erwägungen oder aufgrund grober Fehleinschätzung Gebrauch gemacht hätte, wie die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des Senatsvom 19. Oktober 1981 - BVerwG 7 CB 110.81 - (Buchholz 313 EntlG Nr. 25) meint, ist nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.