Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.05.1995, Az.: BVerwG 8 B 56.95
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Heranziehung einheimischer Zweitwohnungsinhaber zur Zweitwohnungssteuer; Abgrenzung von ausschließlich als Kapitalanlage gehaltenen Zweitwohnungen zu (auch) dem persönlichen Lebensbedarf des Eigentümers und dessen Angehörigen dienenden Zweitwohnungen; Vorliegen einer Doppelbesteuerung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.05.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 56.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 30001
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Schleswig-Holstein - 17.11.1994 - AZ: 2 L 203/94
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. Mai 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und Sailer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. November 1994 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 697,27 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist.
Daran fehlt es hier. Die zunächst aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit der Heranziehung von einheimischen Zweitwohnungsinhabern zur Zweitwohnungssteuer und den in diesen Fällen bestehenden Anforderungen an den Nachweis einer - die Erhebung der Aufwandsteuer ausschließenden - reinen Kapitalanlage stellt sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Denn Hauptwohnsitz und Zweitwohnung der Klägerinnen liegen nicht in derselben Gemeinde. Die Vorinstanzen sind deshalb - ohne daß dies einer revisionsgerichtlichen Vertiefung bedürfte - zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerinnen nicht ortsansässig sind. Im übrigen ist das Problem der Heranziehung einheimischer Zweitwohnungsinhaber auch nicht klärungsbedürftig. Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - (BVerfGE 65, 325 ff.) das eine Differenzierung aus den u.a. mit der Beschwerde vorgebrachten Gründen billigende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - (BVerwGE 58, 230 <242 f.>[BVerwG 26.07.1979 - 7 C 53/77]) aufgehoben und bindend (§ 31 BVerfGG) entschieden, die seinerzeit zu beurteilende satzungsmäßige Heranziehung nur der auswärtigen Inhaber von Zweitwohnungen verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluß vom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 355); Gesichtspunkte der Typisierung und der Praktikabilität könnten die Beschränkung der Zweitwohnungssteuer auf Ortsfremde nicht rechtfertigen (BVerfG, Beschluß vom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 356). Damit ist höchstrichterlich geklärt, daß Art. 3 Abs. 1 GG die Einbeziehung einheimischer Zweitwohnungsinhaber - von zulässigen Ermäßigungen oder Befreiungen abgesehen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 357) - gebietet.
Ebenfalls geklärt ist die - für Einheimische wie für Auswärtige gleichermaßen zu beantwortende - Frage der Abgrenzung zwischen der die Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer auslösenden Haltung einer Zweitwohnung für den persönlichen Lebensbedarf (BVerfG, Beschluß vom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 348) und der für die Erhebung einer Aufwandsteuer nicht mehr genügenden Verwendung als reine Kapitalanlage (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979, a.a.O. S. 235). Letzteres ist nach der vom Berufungsgericht zutreffend zitierten ständigen Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn der Inhaber der Zweitwohnung diese weder für sich selbst noch für seine Angehörigen - und sei es auch nur kurzfristig - verwendet und sie auch nicht für den Zweck der eigenen Erholung oder der Erholung seiner Angehörigen vorhält (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979, a.a.O. S. 235 f.). Ein solches "Vorhalten" ist anzunehmen, wenn der Inhaber - etwa mangels Dauervermietung - weiterhin den jederzeitigen Zugriff auf seine Zweitwohnung hat. Eine derartige Nutzungsmöglichkeit, z.B. zugunsten von Familienangehörigen oder unentgeltlich zugunsten von Dritten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 349), ist objektiv auch bei Zweitwohnungsinhabern, die in derselben Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, erst recht aber bei solchen, die - wie die Klägerinnen - in einer Nachbargemeinde wohnen, denkbar. Dies genügt für die Annahme eines zu versteuernden Aufwands; der Umstand, daß die Zweitwohnung "nachweisbar ganzjährig zur Vermietung angeboten" wird, schließt für sich genommen diese Annahme und damit die Erhebung der Zweitwohnungssteuer auch bei Einheimischen nicht aus.
Die ferner aufgeworfene Frage, ob einheimische Zweitwohnungsinhaber durch die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer in unzulässiger Weise doppelt besteuert werden, hat das Berufungsgericht unter Darlegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend verneint. Es hat zu Recht darauf verwiesen, daß die Zweitwohnungssteuer nicht mit bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig ist. Das gilt auch für die Umsatzsteuer. Wird nämlich die Zweitwohnungssteuer mit Blick auf die Vorhaltung der Wohnung für eigene Zwecke erhoben, knüpft sie also an den Aufwand für die persönliche Lebensführung an, so ist ohne weiteres ersichtlich, daß eine doppelte Besteuerung desselben Sachverhalts im Hinblick auf die Umsatzsteuer - die diesen Nutzungsvorgang nicht erfaßt - ausscheidet (vgl. Beschluß vom 12. Januar 1989 - BVerwG 8 B 86.88 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 4 S. 3 f.). Dies gilt - auch hinsichtlich anderer kommunaler Abgaben - ersichtlich in gleicher Weise für einheimische wie für auswärtige Zweitwohnungsinhaber. Soweit die Beschwerde schließlich im Stile einer Berufungsbegründung die ihrer Ansicht nach falsche Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der von ihr als Konsequenz angenommenen Erstreckung der Steuerpflicht auf Hotelzimmer und Hotelappartements angreift, fehlt es schon an der Formulierung einer streitentscheidenden konkreten Rechtsfrage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 697,27 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Driehaus
Sailer