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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.12.1986, Az.: BVerwG 7 B 163.86

Entlastung; Berufungsbegründung; Anhörung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1986
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 163.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 12510
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 17.04.1986 - AZ: 3 K 177/85
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.09.1986 - AZ: 4 A 1524/86

Fundstellen

  • BayVBl 1987, 413-414
  • DokBer A 1987, 64
  • NVwZ 1987, 492 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob nach Eingang der Berufungsbegründung erneut gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG angehört werden muß, wenn dies bereits vor Eingang der Berufungsbegründung geschehen war.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 1986
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. September 1986 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.043,75 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wehrt sich unter Berufung auf einen Erstattungsanspruch von 990 DM und die hiermit erklärte Aufrechnung gegen einen Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten in Höhe von 48,75 DM zuzüglich Säumniszuschlägen von 5 DM. Seine Klage, mit der er die Aufhebung des Bescheides, hilfsweise die Verurteilung des Beklagten zur Erstattung von 990 DM und in der Berufungsinstanz weiter hilfsweise die Feststellung seiner Berechtigung zur Aufrechnung mit dem Erstattungsanspruch beantragte, war in den Vorinstanzen ohne Erfolg.

2

Auch der Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Berufungsgerichts wendet, kann nicht stattgegeben werden. Ein Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte (§ 132 Abs. 2 VwGO), läßt sich ihr nicht entnehmen.

3

Die Beschwerde trägt unter Nr. 1 vor, das Berufungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Das Anhörungsverfahren nach dem Entlastungsgesetz (EntlG) sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die bereits vor Eingang der Berufungsbegründung ergangene Anhörungsmitteilung (Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG) hätte nach deren Eingang wiederholt werden müssen.

4

Dieser Vortrag genügt nicht den Anforderungen, die § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels stellt. Hierzu ist bei der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erforderlich, daß ausgeführt wird, was der Beschwerdeführer bei Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und inwiefern dieser Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. Beschluß vom 29. September 1976 - BVerwG 7 CB 46.76 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 23; Urteil vom 16. August 1983 - BVerwG 9 C 853.80 - Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 26). Daran fehlt es. Die Beschwerde legt nicht dar, was der Kläger noch vorgetragen hätte, wenn er nach Eingang der Berufungsbegründung erneut auf die Möglichkeit einer Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG hingewiesen worden wäre.

5

Im übrigen beruft sich die Beschwerde zu Unrecht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - DVBl. 1983, 1014 = Buchholz 312 EntlG Nr. 32. Zwar wird in jenem Urteil ausgeführt, die Prüfung, ob die im Entlastungsgesetz vorgesehene vereinfachte Verfahrensweise in Betracht komme, könne in aller Regel sinnvoll erst dann vorgenommen werden, wenn sich aufgrund der Berufungsbegründung beurteilen lasse, ob eine mündliche Verhandlung entbehrlich sei; eine bereits vor der Berufungsbegründung ergangene Anhörungsmitteilung müsse deshalb regelmäßig nach deren Eingang wiederholt werden. Damit läßt sich für den vorliegenden Fall eine Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch nicht begründen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob sich dem Gesetz eine solche Regel entnehmen läßt. Das Urteil führt selbst eine Reihe von Beispielsfällen auf, in denen sich eine erneute Anhörungsmitteilung erübrigt. Jedenfalls ist jenes Urteil nicht auf eine solche Regel, sondern auf die Besonderheiten des dort zu überprüfenden Berufungsverfahrens gestützt worden. Entscheidend war, daß der Kläger im dortigen Verfahren nach der Anhörungsmitteilung eine Reihe von substantiierten Beweisanträgen gestellt hatte und damit rechnen konnte, daß das Gericht ihm einen Hinweis geben würde, wenn es diesen Beweisanträgen nicht nachgehen wollte. Eine solche Prozeßlage bestand im vorliegenden Fall nicht. Die Berufungsbegründung beschränkt sich auf rechtliche Ausführungen zu dem - wie der Kläger darin wiederholt selbst betont hat - unstreitigen Sachverhalt. Zu einem Hinweis, ob der Auffassung des Klägers gefolgt werde oder nicht, war das Gericht nicht verpflichtet. Der Kläger konnte einen solchen Hinweis auch nicht erwarten. Denn eine Vorwegnahme der Begründung der Berufungsentscheidung erfordert das Anhörungsgebot nicht (Beschluß vom 30. November 1979 - BVerwG 1 B 1300.79 - und Beschluß vom 9. Juni 1981 - BVerwG 7 B 121.81 - Buchholz 312 EntlG Nr. 11 und 19). Da die Anhörungsmitteilung nach Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG eine vorherige Meinungsbildung des Spruchkörpers über die Erfolgsaussicht der Berufung nicht voraussetzt (vgl. Beschluß vom 8. November 1982 - BVerwG 6 B 79.82 - Buchholz a.a.O. Nr. 29), hätte der Kläger eine erneute Anhörungsmitteilung nicht einmal als Indiz dafür werten können, daß das Berufungsgericht seine Berufung für unbegründet hält. Unter diesen Umständen wäre die Wiederholung der Anhörungsmitteilung eine bloße Förmelei gewesen.

6

Mit den Ausführungen der Beschwerde unter Nr. 2 wird ein Revisionszulassungsgrund (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht aufgezeigt. Gegen welche Verfahrensvorschrift das Berufungsgericht dadurch verstoßen haben soll, daß es über den erstmals in der Berufungsinstanz gestellten zweiten Hilfsantrag entschieden hat, sagt die Beschwerde nicht.

7

Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsgericht - wie die Beschwerde unter Nr. 3 rügt - im Zusammenhang mit dem Antrag des Klägers vom 14. August 1986, vom Beklagten die Unterlagen anzufordern, gegen Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG verstoßen hat. Sofern die Beschwerde geltend machen will, dem Kläger habe zu einer Erwiderung auf den Schriftsatz des Beklagten vom 29. August 1986, der nach Angabe des Klägers am 3. September 1986 bei ihm eingegangen ist, nicht genügend Zeit zur Verfügung gestanden, ist der Vortrag nicht schlüssig. Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts trägt das Datum vom 24. September 1986. Die Beschwerde trägt weder vor, daß die Zeit bis zu diesem Datum nicht ausgereicht hätte, noch daß eine längere Erwiderungsfrist beantragt worden wäre. Auch führt sie nicht aus, inwiefern der Hinweis des Beklagten in dem erwähnten Schriftsatz über die freiberufliche Tätigkeit der Rundfunkgebührenbeauftragten eine "für die Beurteilung der Rechtslage wichtige Mitteilung" gewesen ist.

8

Schließlich enthalten auch die Ausführungen der Beschwerde unter Nr. 4 keinen Revisionszulassungsgrund. Gegen welche Verfahrensvorschrift das Berufungsgericht dadurch verstoßen haben soll, daß es den Beklagten nicht unter Fristsetzung zur Stellungnahme zu der Berufungsbegründung des Klägers aufgefordert und seine Entscheidung ohne eine Stellungnahme des Beklagten getroffen hat, führt die Beschwerde nicht aus. Ein Verfahrensverstoß ist auch nicht ersichtlich.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.043,75 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass