Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.03.1987, Az.: BVerwG 6 C 10.84

Erstattung von Abschiebungskosten; Rechtliche Würdigung des Sachverhalts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.03.1987
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 10.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12719
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 06.12.1983 - AZ: 3 A 54/80

Fundstelle

  • ZfSH/SGB 1987, 650

Amtlicher Leitsatz

Zur Abgrenzung der Feststellung des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts im Rahmen der Prüfung, ob das Gericht seiner Entscheidung den festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde gelegt hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1987
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 6. Dezember 1983 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der im Jahre 1960 geborene Kläger, der nach dem Abschluß der Hauptschule zwei Jahre die Handelsschule und ca. ein Jahr die Höhere Handelsschule besuchte, nach einer abgebrochenen Ausbildung zum Großhandelskaufmann eine kaufmännische Lehre absolvierte und seit dem Jahre 1982 arbeitslos war, beantragte anläßlich seiner Musterung im April 1979 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit dem Ziel, den Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Bremen vom 20. September 1979 sowie den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer bei der Wehrbereichsverwaltung II vom 11. Dezember 1979 aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, nach dessen Vernehmung als Partei zu den Gründen für seine Kriegsdienstverweigerung in der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 1983 mit Urteil vom selben Tage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Der Kläger hatte bei seiner Vernehmung als Partei ausweislich des diktierten Protokolls über seine Aussage u.a. bekundet: Bürotätigkeit liege ihm eigentlich nicht; sein Wunsch wäre es, mit Menschen umgehen zu können, z.B. durch Arbeit in einem Alten- oder Jugendheim; konkret habe er in dieser Richtung aber noch nichts unternommen. Er verweigere den Kriegsdienst aus Gewissensgründen, weil ihm das menschliche Leben das höchste Gut sei. Wenn er wirklich einmal einen Menschen töten müßte, so könnte er anschließend mit dem Konflikt nicht weiterleben. Er könnte keine Familie gründen und selber Leben in die Welt setzen, denn er hätte Leben ausgelöscht, wozu er kein Recht habe. Er hätte bei anderen Menschen Leid hinterlassen, sein eigenes Leben wäre dann wertlos. Er sei nicht damit einverstanden, daß die Bundeswehr zu seinem Schutz Angreifer vernichte. Wenn er die Macht dazu hätte, würde er die Bundeswehr abschaffen. Wenn wir keine Bundeswehr hätten, würden wir vielleicht auch von einem anderen Staat nicht angegriffen, auch wenn dieser bewaffnet sei. Vielleicht könnte die Abrüstung in der Bundesrepublik dazu führen, daß andere Staaten dem Beispiel folgten und ihrerseits abrüsteten. Für realistisch halte er das in der gegenwärtigen Zeit zwar nicht. Er meine aber, daß einer den ersten Schritt tun müsse zu einer generellen Abrüstung. Wenn sich der angegriffene Staat nicht wehre, so werde der Angreifer beginnen nachzudenken. Die angreifenden Soldaten würden dann überlegen und sich vielleicht zusammenschließen und Befehle zum Weiterkämpfen verweigern. Wenn ein Bomber eine Stadt angreife und er als einziger die Möglichkeit hätte, diesen Bomber abzuschießen, so würde er sich opfern und den Bomber abschießen. Er hätte sich dann geopfert, weil er gegen sein eigenes Gewissen gehandelt und Menschen getötet hätte. Sein eigenes Leben wäre dann wertlos. Für ihn sei Töten im Kriege Mord, ebenso wie es das Töten eines Menschen in Friedenszeiten sei. Für ihn gebe es keine Werte, mit denen man menschliches Leben aufwiegen könnte. Das menschliche Leben sei für ihn das höchste Gut. Der Mensch habe nicht das Recht, anderes menschliches Leben zu vernichten. Es gebe für ihn keine Situation, die es rechtfertige, Leben zu zerstören. Vor dem Gesetz möge das in bestimmten Situationen gerechtfertigt sein, vor seinem Gewissen jedoch nie. Auch wenn er ohne eigenes Verschulden bei einem Verkehrsunfall einen Menschen töten würde, so würde das für ihn eine ungeheure Gewissensbelastung bedeuten, auch wenn er vom Gesetz nicht bestraft würde; er würde damit nicht fertig werden. Im Falle der unverschuldeten Tötung eines anderen Menschen bei einem Verkehrsunfall könnte er vielleicht weiterleben, insbesondere wenn er für eine eigene Familie zu sorgen hätte; vergessen könne er den Vorgang jedoch niemals, vor seinem Gewissen wäre er immer schuldig. Es sei egal, aus welchem Grunde sein Verhalten für den Tod eines anderen Menschen ursächlich werde; die Belastung für sein Gewissen sei immer die gleiche. Auch wenn er zum Schutz des Lebens seiner Eltern den Angreifer getötet hätte, so wäre er vor seinem Gewissen schuldig, auch wenn er durch sein Verhalten das Leben seiner Eltern gerettet hätte. Er würde anschließend die gleiche Belastung verspüren, wenn er nicht eingegriffen und es zugelassen hätte, daß seine Eltern getötet würden.

3

Das klagabweisende Urteil ist auszugsweise wie folgt begründet: Die Gründe, die den Kläger veranlaßt hätten, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, rechtfertigten zwar objektiv die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe. Der Kläger hätte die Kammer aber nicht davon überzeugen können, daß er "eine ernsthafte Gewissensentscheidung" getroffen habe. Eine solche setzte eine geistige Auseinandersetzung des Wehrpflichtigen mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung entsprechend seinen individuellen Fähigkeiten voraus. Hiervon habe sich das Gericht beim Kläger nicht überzeugen können. Der Kläger habe die ihm während einer mehr als zweistündigen Befragung gestellten Fragen zwar bereitwillig beantwortet, seine Antworten seien aber oft oberflächlich geblieben und hätten "eine intensive Beschäftigung mit den gegen und vor allem für einen Kriegsdienst mit der Waffe sprechenden Gründen" vermissen lassen. Der Kläger wolle z.B. die Bundeswehr abschaffen und glaube, daß andere Staaten dann möglicherweise nachzögen; auf die Frage des Gerichts, ob er dies für realistisch halte, habe er erklärt, daß er selbst dies in der gegenwärtigen Situation nicht für sehr realistisch halte. Warum er dann trotzdem die Bundeswehr abschaffen wolle, habe der Kläger nicht zu verdeutlichen vermocht. - Das Gericht habe den Kläger auch danach befragt, welche Belastung es für sein Gewissen bedeuten würde, wenn er vorsätzlich als Soldat, in einer Notwehr- oder Nothilfesituation oder als Verkehrsteilnehmer ohne jegliches eigene Verschulden den Tod eines Menschen verursacht hätte. Der Kläger habe erklärt, durch ein solches Geschehen würde sein Gewissen schwer, und zwar in jeder dieser Situationen gleich schwer, belastet. Auf den Vorhalt, ob in diesen Fällen nicht doch zu differenzieren sei, habe der Kläger entgegnet, für ihn sei ganz unerheblich, aus welchem Grund er den Tod eines Menschen herbeigeführt hätte, die Belastung wäre für sein Gewissen immer die gleiche. Diese doch recht ungewöhnliche Aussage habe der Kläger nicht näher zu belegen oder zu erläutern vermocht. - Auch im bisherigen Verhalten und in der Lebensführung des Klägers sehe das Gericht keinerlei Anhaltspunkte für eine Gewissensentscheidung. Er habe bisher weder durch hervorzuhebende Tätigkeiten im sozialen Bereich noch durch sonstige Verhaltensweisen zu erkennen gegeben, daß für ihn das menschliche Leben den behaupteten Stellenwert hätte, obwohl er angesichts seiner Arbeitslosigkeit hinreichend Zeit gehabt hätte.

4

Der Kläger hat gegen das Urteil ohne Zulassung Revision eingelegt, mit der er als wesentliche Verfahrensmängel eine Verletzung der Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, den ermittelten Sachverhalt der Entscheidung vollständig und richtig zugrundezulegen, sowie weiter eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 3 VwGO, rügt. Zur Begründung trägt er vor: Das Gericht habe nicht alles, was Gegenstand der Verhandlung gewesen sei, berücksichtigt und verwertet. So habe es im Urteil ausgeführt, er habe nicht zu verdeutlichen vermocht, warum er trotz der wenig realistischen Aussicht, andere Länder würden dem Beispiel der Bundesrepublik folgen, die Bundeswehr abschaffen würde; ausweislich seiner protokollierten Aussage habe er aber eine Erläuterung für seine Einstellung gegeben, daß nämlich einer den ersten Schritt tun müsse, daß der Angreifer beginnen werde nachzudenken, wenn sich der angegriffene Staat nicht wehre, und daß die angreifenden Soldaten überlegen und vielleicht sogar Befehle zum Weiterkämpfen verweigern würden. Außerdem habe das Gericht dadurch gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, daß es im Urteil davon ausgegangen sei, er habe erklärt, in den drei ihm vorgehaltenen Situationen wäre sein Gewissen schwer, und zwar in jeder dieser Situationen gleich schwer, belastet, ohne diese recht ungewöhnliche Aussage belegen oder erläutern zu können. Ausweislich seiner protokollierten Aussage habe er aber erklärt, daß z.B. die Tötung eines Menschen bei einem Verkehrsunfall auch ohne sein Verschulden für ihn eine ungeheure Gewissensbelastung bedeuten würde, auch wenn er vom Gesetz nicht bestraft würde; vor seinem Gewissen wäre er immer schuldig; es sei daher egal, aus welchem Grunde sein Verhalten für den Tod eines anderen Menschen ursächlich werde. Des weiteren habe das Gericht auch deshalb § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, weil es gemeint habe, der Kläger habe bisher weder durch hervorzuhebende Tätigkeiten im sozialen Bereich noch durch sonstige Verhaltensweisen zu erkennen gegeben, daß für ihn das menschliche Leben den behaupteten Stellenwert habe; dabei habe es die Bekundung des Klägers unberücksichtigt gelassen, daß er bei einem todkranken Mann Nachtwache gehalten und diesem geholfen habe. Schließlich habe das Gericht auch seine Aufklärungs- und Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO verletzt, weil es, als es beim Kläger eine Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Situationen vermißt habe, in denen sein Verhalten zum Tod von Menschen geführt habe, versäumt habe, diesen Punkt durch entsprechende Fragen weiter aufzuklären.

5

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 6. Dezember 1983 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

6

Die Beklagte beantragt,

Sie tritt den Ausführungen der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

7

II.

Die noch gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 Wehrpflichtgesetz in der bis zum 1. die Revision zurückzuweisen.

8

Januar 1984 geltenden Fassung als Verfahrensrevision ohne Zulassung statthafte und auch ansonsten zulässige Revision gegen das am 6. Dezember 1983 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel lassen sich nicht feststellen.

9

Dies gilt einmal für die geltend gemachte Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dadurch, daß das Verwaltungsgericht gemeint habe, der Kläger habe nicht zu "verdeutlichen" vermocht, warum er die Bundeswehr abschaffen würde, obwohl er Gründe hierfür genannt habe.

10

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Diese Pflicht verletzt es dann, wenn es seiner Entscheidung den ermittelten Sachverhalt unrichtig oder unvollständig zugrunde legt (vgl. dazu Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - <BVerwGE 68, 338 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145>). Die Prüfung, ob das Gericht im konkreten Fall von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, bereitet vor allem deshalb häufig Schwierigkeiten, weil sich das Gericht - im Rahmen der ihm durch § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO auferlegten Angabe der für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesenen Gründe - auf die wesentlichen Gründe beschränken kann, sich in den Gründen seiner Entscheidung also insbesondere nicht mit allen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts auseinandersetzen muß. Aus diesem Grunde kann aus dem Umstand, daß sich das Gericht mit dieser oder jener Einzelheit des Vorbringens der Beteiligten oder des festgestellten Sachverhalts in den Gründen seiner Entscheidung nicht ausdrücklich auseinandersetzt, noch nicht darauf geschlossen werden, das Gericht habe die fragliche Einzelheit bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, daß das Gericht seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und seiner Entscheidung das Vorbringen der Beteiligten sowie den festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde gelegt hat (vgl. zu der ähnlich gelagerten Problematik bei Art. 103 Abs. 1 GG BVerfGE 65, 293 <295 f.> mit Nachweisen). Weiter ist innerhalb der Begründung der Entscheidung zu unterscheiden zwischen der bloßen Wiedergabe des Vorbringens der Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts einerseits und der rechtlichen Würdigung des Vorbringens der Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts andererseits; denn häufig stellt die (nur scheinbare) Wiedergabe von Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts in Wahrheit bereits eine rechtliche Würdigung dar, indem lediglich diejenigen Gesichtspunkte ausgewählt, derart hervorgehoben und sodann abgehandelt werden, die nach Meinung des Gerichts entscheidungserheblich waren. Dabei spricht für die Annahme nicht einer bloßen Wiedergabe von Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts, sondern schon oder zumindest auch einer rechtlichen Würdigung, wenn das Gericht solche Einzelheiten nicht lediglich referiert, sondern in seiner Wortwahl bereits eine Wertung zum Ausdruck bringt.

11

Bei Anlegung dieses Maßstabs läßt sich nicht feststellen, daß das Verwaltungsgericht die vom Kläger bei seiner Vernehmung als Partei vorgebrachten Gründe für seine Einstellung, er würde - wenn er die Macht dazu hätte - die Bundeswehr abschaffen, unrichtig oder unvollständig berücksichtigt hätte. Zwar hat das Verwaltungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung die vom Kläger insoweit vorgebrachten Gründe - anders als sonstiges Vorbringen des Klägers - nicht ausdrücklich wiedergegeben und sich auch nicht im einzelnen mit ihnen auseinandergesetzt. Es hat jedoch durch Verwendung der Formulierung, der Kläger habe "nicht zu verdeutlichen vermocht", warum er trotz seiner geringen Hoffnung darauf, daß andere Staaten dem Beispiel der Bundesrepublik folgen würden, die Bundeswehr abschaffen würde, hinreichend seine Wertung zum Ausdruck gebracht, daß es unter den gegebenen Umständen eine "Verdeutlichung" der Einstellung des Klägers für erforderlich gehalten habe und daß der Kläger diese "Verdeutlichung" schuldig geblieben sei. Insbesondere kann dieser Formulierung nicht entnommen werden, der Kläger habe keinerlei Gründe für seine Einstellung vorgebracht - in diesem Falle wäre das Verwaltungsgericht von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen, weil der Kläger tatsächlich Gründe angegeben hatte -; vielmehr wollte das Verwaltungsgericht ersichtlich seine rechtliche Würdigung zum Ausdruck bringen, die vom Kläger für seine Einstellung vorgetragenen Gründe - nämlich daß eine Abrüstung in der Bundesrepublik möglicherweise dazu führe, daß andere Staaten ebenfalls abrüsteten, daß einer den ersten Schritt zu einer allgemeinen Abrüstung tun müsse und daß ein Angreifer möglicherweise beginnen werde nachzudenken, wenn der angegriffene Staat sich nicht wehre - reichten nicht aus, seine Einstellung "zu verdeutlichen". Ob das Verwaltungsgericht bei dieser rechtlichen Würdigung einen zu strengen Maßstab angelegt und etwa die Antworten des Klägers unzulässigerweise anhand der Kriterien von "richtig" und "falsch" beurteilt hat (vgl. dazu Beschluß vom 22. September 1982 - BVerwG 6 B 50.82 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 135> m.Nw.), ist nicht zu prüfen, weil ein entsprechender Fehler im materiellen Recht mit der Nichtzulassungsbeschwerde hätte geltend gemacht werden müssen, was der Kläger jedoch nicht getan hat.

12

Gleichermaßen unbegründet ist die Rüge einer Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Zusammenhang mit der Feststellung im angefochtenen Urteil, der Kläger habe "weder durch hervorzuhebende Tätigkeiten im sozialen Bereich noch durch sonstige Verhaltensweisen zu erkennen gegeben", daß für ihn das menschliche Leben den höchsten Wert darstelle. Der Kläger hatte nämlich ausdrücklich erklärt, er würde zwar gern mit Menschen umgehen und ihnen das Gefühl geben, daß jemand für sie da sei, er habe aber in dieser Richtung noch nichts unternommen. Seine Nachtwache bei einen krebskranken Mann und seine diesem geleistete Hilfe hatte er in einem anderen Zusammenhang erwähnt, um zu verdeutlichen, daß er selbst dann nicht töten könnte, wenn er damit einen Menschen auf dessen Wunsch hin von seinen Schmerzen erlösen würde; ersichtlich hatte diese Tätigkeit auch nach der eigenen Einschätzung des Klägers nicht die Bedeutung einer nennenswerten sozialen Betätigung, so daß die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keine "hervorzuhebenden" Tätigkeiten im sozialen Bereich aufzuweisen, nicht den Schluß zuläßt, es habe seine Nachtwache bei einem krebskranken Mann unberücksichtigt gelassen.

13

Schließlich ist das Verwaltungsgericht auch nicht dadurch unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen, daß es dem Kläger angelastet hat, er habe seine "doch recht ungewöhnliche Aussage nicht näher zu belegen oder zu erläutern (vermocht)", daß unabhängig davon, aus welchem Grund er den Tod eines Menschen herbeigeführt hätte, die Belastung für sein Gewissen immer die gleiche wäre. Zunächst einmal drückt auch die Wortwahl "nicht näher zu belegen oder zu erläutern vermocht" - ebenso wie die oben erörterten Begriffe "verdeutlichen" und "hervorzuheben" - eine Wertung aus; dieser Formulierung kann somit nicht die (unzutreffende) Feststellung des Gerichts entnommen werden, der Kläger habe tatsächlich nichts zur Erläuterung seiner Einstellung vorgebracht. Der von der Revision gezogene Schluß, das Verwaltungsgericht habe bei seiner derart zum Ausdruck gebrachten Wertung die vom Kläger ausweislich seiner protokollierten Aussage gegebene Begründung tatsächlich nicht berücksichtigt - nämlich: Der Mensch habe nicht das Recht, anderes menschliches Leben zu vernichten; es gebe für ihn keine Situation, die es rechtfertige, Leben zu zerstören; vor dem Gesetz möge eine Tötung in bestimmten Situationen gerechtfertigt sein, vor seinem Gewissen jedoch nie; auch wenn er unverschuldet einen Menschen getötet hätte und daraufhin vom Gesetz nicht bestraft würde, würde dies für ihn eine ungeheure Gewissensbelastung bedeuten, mit der er nicht fertig würde; vor seinem Gewissen wäre er immer schuldig, egal aus welchem Grund sein Verhalten für den Tod eines Menschen ursächlich geworden sei -, wäre unter diesen Umständen allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Wertung "nicht näher zu belegen oder zu erläutern vermocht" unter Berücksichtigung dieser vom Kläger gegebenen Begründung völlig unverständlich und nicht nachvollziehbar wäre. Das aber ist jedenfalls bei Zugrundelegung des Gesamtzusammenhangs der Entscheidungsgründe sowie der in ihnen zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht der Fall:

14

Bei der Prüfung, ob dem Verwaltungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, ist von seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung auszugehen, auch wenn diese einer Überprüfung nicht standhalten sollte (vgl. z.B. Urteil vom 23. Januar 1984 - BVerwG 6 C 143.81 - mit Nachweisen). Kam es danach für die zu treffende Entscheidung auf bestimmte Tatsachen nicht an, so läßt sich kein Verfahrensfehler feststellen, wenn das Verwaltungsgericht diese Tatsachen eben deshalb nicht berücksichtigt hat. Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, der Kläger könne nur dann als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG anerkannt werden, wenn sich das Gericht davon überzeugen könne, "daß er eine ernsthafte Gewissensentscheidung getroffen hat". Da der Kläger die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht gerügt hat - dies hätte er mangels Zulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 34 Abs. 3 WPflG a.F. in Verbindung mit § 132 Abs. 3 VwGO tun müssen -, kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht mit dieser Formulierung, insbesondere im Hinblick auf die Unterstreichung des Adjektivs "ernsthaft", nur eine bestimmte Kategorie von "Gewissensentscheidungen gegen den Kriegsdienst mit der Waffe" als Gewissensentscheidungen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG anerkennen wollte - womit es von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen wäre (vgl. z.B. Urteil vom 25. August 1982 - BVerwG 6 C 197.80 - <BVerwGE 66, 138 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 133>)- oder ob es lediglich das von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte Merkmal der "Ernsthaftigkeit" einer jeden Gewissensentscheidung gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG hervorheben wollte. Jedenfalls macht die Unterstreichung des Erfordernisses einer "ernsthaften" Gewissensentscheidung deutlich, daß das Verwaltungsgericht solche Begründungen für eine Kriegsdienstverweigerung nicht als ausreichend oder auch nur relevant angesehen hat, die nach seiner Auffassung nicht "ernsthaft" waren. Inwieweit es bei dieser Sicht der Voraussetzungen für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer die Bekundungen des Klägers unzulässigerweise am Maßstab von "richtig" und "falsch" gemessen hat (vgl. dazu den bereits angeführten Beschluß vom 22. September 1982 - BVerwG 6 B 50.82 -, a.a.O., mit Nachweisen), ist ebenfalls nicht zu entscheiden, weil es auch insoweit an einer zulässigen materiell-rechtlichen Rüge des Klägers fehlt. Legt man aber diese Sicht des Verwaltungsgerichts zugrunde, so war es erkennbar der Meinung, die vom Kläger gegebene Begründung dafür, warum in allen ihm vorgehaltenen, unterschiedlichen Konfliktsituationen die Belastung seines Gewissens im Falle der Tötung eines Menschen gleich sei, genüge nicht den Anforderungen an eine "ernsthafte" Auseinandersetzung mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung und des gebotenen Schutzes menschlichen Lebens gerade auch im Kriege; sie habe, gemessen an diesen Anforderungen, seine "doch recht ungewöhnliche Aussage nicht näher zu belegen oder zu erläutern vermocht". Somit läßt sich nicht feststellen, daß das Verwaltungsgericht die fragliche Begründung des Klägers in Verletzung seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht oder nicht richtig berücksichtigt hätte.

15

Schließlich ist auch die Rüge der Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO unbegründet. Wie das Gericht im angefochtenen Urteil ausgeführt und der Kläger nicht in Abrede gestellt hat, hat es den Kläger im Rahmen seiner Vernehmung als Partei länger als zwei Stunden eingehend und differenziert zu den Gründen für seine Kriegsdienstverweigerung befragt und ihm derart hinreichend Gelegenheit gegeben, seine Gedanken und Erwägungen vorzutragen und zu erläutern. Insbesondere zur Frage der gleichen oder ungleichen Belastung seines Gewissens in unterschiedlichen Konfliktsituationen hat es ihn ausweislich des Protokolls über seine Vernehmung eingehend und wiederholt befragt und zusätzlich mehrfach nachgefragt und damit zugleich sowohl für den Kläger als auch für seinen Bevollmächtigten deutlich gemacht, daß es die Einstellung des Klägers für begründungs- sowie erläuterungsbedürftig hielt. Wenn sich unter diesen Umständen den Bevollmächtigten des Klägers keine weiteren Fragen aufgedrängt haben, um dem Kläger eine weitere Begründung und Erläuterung seiner Einstellung zu ermöglichen, so mußten sie sich auch dem Gericht nicht aufdrängen (vgl. dazu Urteil vom 8. Juli 1983 - BVerwG 6 C 21.81 -), zumal dann nicht, wenn es aufgrund seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung eine weitere Aufklärung nicht für erforderlich hielt.

16

Da nach alledem die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen insgesamt unbegründet sind, ist die Revision gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Eckstein Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Schinkel ist wegen Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Eckstein
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert