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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.07.1990, Az.: BVerwG 5 B 37.90

Anforderungen an das Vorliegen des Anspruchs eines Berufsfachschülers auf Leistung von Ausbildungsförderung i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Niedersächsisches Ausbildungsförderungsgesetzes (NAföG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.07.1990
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 37.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 20969
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 15.02.1990 - AZ: 14 OVG A 143/87
OVG Schleswig-Holstein - 15.02.1990 - AZ: 14 OVG A 143/87

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juli 1990
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Dr. Pietzner
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. Februar 1990 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die der Kläger allein geltend macht, zuzulassen.

2

Die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen könnten in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden; denn nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben.

3

Als Rechtsgrundlage für die Leistung von Ausbildungsförderung an den Kläger im Schuljahr 1985/86 kommt nur § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Niedersächsischen Ausbildungsförderungsgesetzes (NAföG) vom 16. Juni 1983 (Nds.GVBl. S. 135) in Betracht. Danach wird Ausbildungsförderung gewährt für den Besuch der Berufsfachschule, wenn diese Schulausbildung aufgrund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung deshalb nicht gefördert werden kann, weil von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar ist. Zwar verweist § 1 Abs. 2 Nr. 1 NAföG für die Ausbildungsförderung nach dem Niedersächsischen Ausbildungsförderungsgesetz auf dasBundesausbildungsförderungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Indessen liegt insoweit revisibles Bundesrecht nicht vor. Bundesrecht muß für die zu entscheidende Streitsache kraft eines Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers gelten. Ist die Streitsache dagegen nach Landesrecht zu beurteilen und enthält das maßgebende Landesrecht Verweisungen oder Bezugnahmen auf Rechtssätze des Bundesrechts, so finden diese bundesrechtlichen Regelungen nicht als revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Anwendung (Urteil vom 25. Oktober 1961 - BVerwG 5 C 174.60 - und Beschluß vom 24. März 1986 - BVerwG 7 B 35.86 - <Buchholz 310 § 137 VwGO Nrn. 11 und 132, jeweils mit weiteren Nachweisen>). Allein durch eine Verweisung kann das in Bezug genommene Gesetz nicht als Bundesrecht in den landesrechtlichen Bereich übernommen werden. Es wird vielmehr als Landesrecht angewendet, ebenso wie es Landesrecht wäre, wenn das Land Niedersachsen ein mit dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wörtlichübereinstimmendes Gesetz erlassen hätte (vgl. Beschluß vom 8. Februar 1967 - BVerwG 4 B 87.65 - <Buchholz 340 § 9 VwZG Nr. 5>).

4

Der Niedersächsische Landesgesetzgeber hat die letztinstanzliche Entscheidung von Streitsachen aus seinem Ausbildungsförderungsgesetz auch nicht nach Art. 99 GG dem Bundesverwaltungsgericht zugewiesen. Der Umstand, daß nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 NAföG das Bundesausbildungsförderungsgesetz in seiner jeweiligen Fassung (nur) entsprechend gilt, spricht gerade gegen einen dahingehenden Willen des Landesgesetzgebers.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Rochlitz
Dr. Pietzner