Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.09.1990, Az.: BVerwG 4 C 44.87
Planfeststellung; Gewässerausbau; Teichanlage; Fischzucht; Versagungsgrund; Wohl der Allgemeinheit; Eingriff; Beeinträchtigung; Landschaftsbild; Ausgleich; Neugestaltung; Wahrnehmbarkeit, optische; Positivliste; Abwägung; Landespflege; Fischereiwirtschaft; Rahmenrecht; Begriffsbestimmung; Landesgesetzgeber; Ausfüllung; Bindung; Revisibilität
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.09.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 44.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12693
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 26.11.1984 - AZ: 1 K 141/83
- OVG Rheinland-Pfalz - 04.06.1987 - AZ: 1 A 9/85
Rechtsgrundlagen
- Art. 31 GG
- Art. 75 Nr. 3 GG
- Art. 75 Nr. 4 GG
- § 1 Abs. 1 BNatSchG
- § 1 Abs. 2 BNatSchG
- § 1 Abs. 3 BNatSchG
- § 4 BNatSchG
- § 8 Abs. 1 BNatSchG
- § 8 Abs. 2 BNatSchG
- § 8 Abs. 3 BNatSchG
- § 8 Abs. 7 BNatSchG
- § 8 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG
- § 8 Abs. 9 BNatSchG
- § 4 Abs. 1 Satz 1 LPflG Rheinland-Pfalz
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LPflG Rheinland-Pfalz
- § 4 Abs. 3 LPflG Rheinland-Pfalz
- § 5 Abs. 1 LPflG Rheinland-Pfalz
- § 5 Abs. 2 LPflG Rheinland-Pfalz
- § 6 WHG
- § 31 Abs. 1 WHG
- § 72 Abs. 2 LWG Rheinland-Pfalz
- § 72 Abs. 4 LWG Rheinland-Pfalz
- § 114 Abs. 1 LWG Rheinland-Pfalz
Fundstellen
- BVerwGE 85, 348 - 368
- BRS 50, 543 - 555
- DVBl 1991, 209-213 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1991, 294-297 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 1626 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1991, 364-369 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1991, 124-129 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1991, 105-110
- ZfW 1991, 159-162
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen rahmenrechtlich gem. § 8 II 4 ein Eingriff in Natur und Landschaft als ausgeglichen anzusehen ist, sind für die ausfüllende Landesgesetzgebung verbindlich. Dem steht auch § 8 II nicht entgegen.
- 2.
Hat der Landesgesetzgeber gem. § 8 VIII 2 BNatSchG bestimmte Arten von Veränderungen in einer sogenannten "Positivliste" als Eingriffe i. S. des § 8 I BNatSchG erfaßt, so rechtfertigt dies keine besonderen (erschwerten) Anforderungen an den Ausgleich eines solchen Eingriffs.
- 3.
Der Ausgleich eines Eingriffs in das Landschaftsbild ist nicht notwendig deshalb zu verneinen, weil eine Veränderung optisch wahrnehmbar bleibt. Vielmehr kommt es darauf an, daß in dem betroffenen Landschaftsraum ein Zustand geschaffen wird, der den vorher vorhandenen Zustand in weitestmöglicher Annäherung fortführt.
- 4.
§ 8 III schreibt rahmenrechtlich bindend vor, daß ein unvermeidbarer und nicht ausgleichbarer Eingriff in Natur und Landschaft erst aufgrund einer Abwägung mit entgegenstehenden Belangen zur Unzulässigkeit eines Vorhabens führen kann. Dabei handelt es sich um eine "echte' Abwägung durch die zuständige Behörde, die nicht uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
- 5.
Das besondere Gewicht der Belange des Naturschutzes und der Landespflege kommt im § 8 III schon durch die Zugrundelegung eines bestimmten Abwägungsergebnisses zum Ausdruck (im Anschluß an BVerwG, NVwZ 1991, 69 [BVerwG 21.08.1990 - BVerwG 4 B 104.90]).
Das besondere Gewicht der Belange des Naturschutzes und der Landespflege kommt im § 8 III schon durch die Zugrundelegung eines bestimmten Abwägungsergebnisses zum Ausdruck (im Anschluß an BVerwG, NVwZ 1991, 69 [BVerwG 21.08.1990 - BVerwG 4 B 104.90]).
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1990
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, B. Sommer, Prof. Dr. Dr. Berkemann
und Dr. Lemmel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Juni 1987 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger möchte im rechtsrheinisch - etwa in der Höhe von K. - gelegenen H. B. sechs Fischteiche mit einer Wasserfläche von ca. 3.600 qm für eine gewerbliche Fischzucht anlegen. Die Grundstücke des Klägers liegen in einem noch relativ unberührten Bereich des schmalen, kurvenreichen, von steil aufsteigenden, bewaldeten Hängen begleiteten Tals mit Feuchtwiesenbestand. Oberhalb sowie unterhalb der geplanten Anlage des Klägers befinden sich bereits mehrere Fischteichanlagen, u.a. eine Forellenzucht des Beigeladenen zu 1.
Die B. K. lehnte den Antrag des Klägers vom 20. Oktober 1981 auf Feststellung der Pläne für die Teichanlage nach deren Auslegung und nach Durchführung eines Erörterungstermins ab: Von der Teichanlage seien nachteilige Auswirkungen auf den talabwärts gelegenen gewerblichen Betrieb des Beigeladenen zu 1 zu erwarten. Außerdem werde das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt; die Fischteichanlage zerstöre ein Wasseramsel-Brutvorkommen sowie den letzten Nahrungsbiotop des Graureihers und des Rauhfußbussards in diesem Talbereich.
Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage mit dem Antrag, den Beklagten zur Neubescheidung des Genehmigungsantrages zu verpflichten, abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der dieser seinen bisherigen Klageantrag weiterverfolgt und hilfsweise beantragt hat, über einen auf zwei Teiche beschränkten Antrag zu entscheiden, hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Anlegung von Fischteichen bedürfe als Ausbau eines Gewässers regelmäßig - und so auch hier - der Planfeststellung. Diese müsse im Falle des Klägers versagt werden, weil das Vorhaben aus Gründen des Landschaftsschutzes unzulässig sei und deshalb das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtige, ohne daß dies durch Bedingungen und Auflagen verhindert oder ausgeglichen werden könne. Ob auch die zwischen den Beteiligten umstrittenen wasserwirtschaftlichen Auswirkungen der Fischteichanlage dem Gewässerausbau entgegenstünden, sei nicht mehr erheblich.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 (jetzt: Nr. 6) des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz - LPflG - stelle die vom Kläger geplante Herstellung eines Gewässers einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Dieser dürfe gemäß § 5 Abs. 2 LPflG nicht genehmigt werden:
Die von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen könnten nicht ausgeglichen werden. Eine - wie hier - kraft Gesetzes anzunehmende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes könne nur dann als ausgeglichen angesehen werden, wenn der Eingriff optisch nicht mehr wahrnehmbar sei. Eine Gestaltung der Anlage in der Weise, daß sie den Blicken der Benutzer der unmittelbar am Grundstück des Klägers vorbeiführenden Straße entzogen sei, erscheine bei der geplanten Größe der Teiche von vornherein ausgeschlossen.
Die Begünstigung der Landwirtschaft gemäß § 4 Abs. 2 LPflG komme dem Kläger nicht zugute. Die erstmalige Herstellung einer für die Zwecke der Fischerei gedachten Teichfläche falle nicht unter diese Vorschrift.
Das Vorhaben könne auch nicht im Wege der Abwägung nach § 5 Abs. 2 LPflG zugelassen werden. Die Herstellung eines künstlichen Gewässers für eine gewerbsmäßige Fischzucht sei nicht in gleicher Weise wie ein landwirtschaftlicher Betrieb privilegiert und deshalb nicht imstande, die Belange der Landschaftspflege zurücktreten zu lassen.
Auch die hilfsweise zur Entscheidung gestellten zwei Teiche stellten einen Eingriff in die Landschaft dar, der angesichts der an dem Grundstück unmittelbar vorbeiführenden Straße wahrnehmbar bleibe.
Mit der vom erkennenden Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision rügt der Kläger unter Aufrechterhaltung seiner zuletzt gestellten Anträge die Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Die Beigeladenen haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt.
II.
Die zulässige Revision des Klägers, über die der Senat gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden konnte, hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf erneute Bescheidung seines Antrages auf Planfeststellung vom 20. Oktober 1981 abgelehnt, weil das Vorhaben der Anlegung von Fischteichen infolge eines mit ihm verbundenen, nicht ausgleichbaren Eingriffs in Natur und Landschaft das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtige. Diese Entscheidung verletzt Bundesrecht.
1.1
Das Vorhaben des Klägers, in einem Bachtal eine Teichanlage zur Aufzucht von Fischen zu errichten, zielt im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -, jetzt gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529, ber. S. 1654), auf den Ausbau eines Gewässers (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C 25.75 - BVerwGE 55, 220 <223>). Ein solcher Ausbau bedarf - vorbehaltlich des § 31 Abs. 1 Satz 3 WHG - der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Ein solches Verfahren über den Ausbauantrag des Klägers hat der Beklagte hier durchgeführt.
Die Einzelheiten des wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens richten sich innerhalb des bundesgesetzlich bestimmten Rahmens (Art. 75 Nr. 4 GG) sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht, insbesondere auch hinsichtlich der inhaltlichen Voraussetzungen einer verfahrensabschließenden Entscheidung der Behörde und deren rechtlicher Wirkungen, nach Landesrecht. Für die Beurteilung des Klageanspruchs sind hier die Vorschriften des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz - LWG -, nunmehr in der gemäß § 137 Abs. 1 LWG am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen Fassung vom 4. März 1983 (GVBl. S. 31), maßgebend. Gemäß § 114 Abs. 1 LWG gelten für die Planfeststellung die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG); auch § 75 Abs. 1 VwVfG ist anzuwenden. Das bedeutet, daß durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens (einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen) im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt wird und weitere behördliche Entscheidungen nicht erforderlich sind. Im Hinblick auf diese formelle, den Geltungsbereich des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts aber nicht einschränkende Konzentrationswirkung muß das Vorhaben zum einen daraufhin überprüft werden, ob ihm zwingende Versagungsgründe des Wasserrechts oder anderer Rechtsbereiche entgegenstehen. Ist das nicht der Fall, so setzt eine Zulassung des Vorhabens zum anderen eine umfassende planerische Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 7 C 3.90 - RdL 1990, 250 m.w.N., auch zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der vom Kläger geplante Teichausbau aus Gründen des Landschaftsschutzes unzulässig sei. Hieraus hat es gefolgert, daß von der Herstellung des Gewässers zugleich eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei, die nicht durch Bedingungen und Auflagen ausgeglichen werden könne. Aus diesem Grunde müsse die Genehmigung versagt werden. Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht, ohne allerdings die einschlägige Vorschrift des Landeswassergesetzes - jetzt: § 72 Abs. 2 LWG 1983, vorher: § 74 Abs. 3 Nr. 1 des Landeswassergeseztzes vom 1. August 1960 (GVBl. S. 153) - ausdrücklich zu nennen, seine Entscheidung der Sache nach auf einen wasserrechtlichen Versagungsgrund gestützt.
Als Ergebnis der Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts ist das vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen. Aus der Sicht des für den Landesgesetzgeber verbindlichen (Art. 31 GG) Bundesrahmenrechts könnte die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach auch Gründe des Natur- und Landschaftsschutzes zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des Wasserrechts führen können, allerdings bedenklich sein. Nach § 6 WHG stellt eine zu erwartende "Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit" einen Grund für die Versagung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung dar (vgl. im übrigen auch § 1 a Abs. 1 WHG). Der Bundesgesetzgeber erläutert diesen Versagungsgrund, der auch im Rahmen einer Planfeststellung nach § 31 WHG zumal dann anzuwenden ist, wenn diese - wie hier - für den von ihr Begünstigten die Bedeutung einer Genehmigung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1987 - BVerwG 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40 <42>), mit der "Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung" als herausgehobenem Beispiel. Der erkennende Senat hat in dem bereits erwähnten Urteil vom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C 25.75 - (BVerwGE 55, 220 <229 ff.>) den Begriff des Wohls der Allgemeinheit in § 6 WHG beschränkt auf die sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz selbst unmittelbar ergebenden, im wesentlichen also auf wasserwirtschaftliche Gründe; ob ein Vorhaben das Wohl der Allgemeinheit unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes beeinträchtige, sei dagegen allein am Maßstab des bundesrechtlichen und landesrechtlichen Natur- und Landschaftsschutzrechts zu prüfen. In seinem Urteil vom 17. März 1989 - BVerwG 4 C 30.88 - (BVerwGE 81, 347) hat der Senat auch gesundheit- und seuchenpolizeiliche Gründe zum "Wohl der Allgemeinheit" im Sinne des § 6 WHG gerechnet und im übrigen dahingestellt gelassen, inwieweit der genannte Begriff auch außerhalb der wasserrechtlichen Zielsetzung liegende Belange erfassen könne. Im Hinblick auf die speziell für das Wasserhaushaltsrecht gegebene bloße Rahmengesetzgebungsbefugnis des Bundes (Art. 75 Nr. 4 GG) sei aber jedenfalls nicht jedes öffentliche Interesse geeignet, einen Gemeinwohlbelang im Sinne des § 6 WHG darzustellen. Eine Begrenzung der Reichweite des Versagungsgrundes des § 6 WHG könne sich insbesondere auch daraus ergeben, daß für die Prüfung spezifischer öffentlicher Belange gesonderte behördliche Zuständigkeiten und besondere Verwaltungsverfahren vorgesehen seien (a.a.O. S. 349, 351).
Auf der Grundlage dieser Auslegung des Bundesrahmenrechts ist zumindest zweifelhaft, ob § 72 Abs. 2 LWG die Versagung einer Planfeststellung mit der Begründung rechtfertigen kann, von dem Gewässerausbau sei eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit deshalb zu erwarten, weil das Vorhaben einen unzulässigen Eingriff in Natur und Landschaft zur Folge habe. Der erkennende Senat, der ab Anfang 1990 für das Wasserrecht nicht mehr zuständig ist, läßt diese Frage aber offen. Ein dem Berufungsurteil insoweit möglicherweise zugrundeliegender Verstoß gegen revisibles Recht wirkt sich nämlich auf das Ergebnis nicht aus:
Auch dann, wenn Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege die Versagung einer beantragten Planfeststellung nicht unter dem Gesichtspunkt einer zu erwartenden Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des Wasserrechts rechtfertigen können, ist im Rahmen der wasserrechtlichen Planfeststellung von der zuständigen Behörde zu prüfen, ob dem Vorhaben zwingende Versagungsgründe in anderen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen (vgl. BVerwGE 81, 347 <351>; Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 7 C 3.90 - a.a.O.). Für die Frage, ob das planfeststellungsbedürftige Vorhaben eines Gewässerausbaus in Sonderheit mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, ergibt sich die Notwendigkeit einer solchen Prüfung durch die Planfeststellungsbehörde außer aus der bereits erwähnten, in § 114 Abs. 1 LWG i.V.m. § 75 Abs. 1 VwVfG allgemein angeordneten (formellen) Konzentrationswirkung insbesondere auch aus § 6 Abs. 1 Satz 1 des (rheinlandpfälzischen) Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege - Landespflegegesetz (LPflG) - i.d.F. vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 37), geändert durch Gesetz vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70): Danach hat, sofern ein Eingriff in Natur und Landschaft nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung, u.a. in Form einer Planfeststellung, bedarf, die dafür zuständige Behörde auch die zur Durchführung der §§ 5 und 5 a LPflG erforderlichen Entscheidungen zu treffen (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - i.d.F. vom 12. März 1987, BGBl. I S. 889). Gemäß § 5 Abs. 2 LPflG ist ein Eingriff unzulässig und demgemäß von der für die Entscheidung über das Vorhaben zuständigen Behörde zu untersagen (vgl. § 8 Abs. 3 BNatSchG), wenn Beeinträchtigungen nicht ausgeglichen werden können und die Belange der Landespflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen (§ 1 Abs. 2 LPflG). - Sollte hingegen eine nicht ausgleichbare Beeinträchtigung von Natur und Landschaft auch als "Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit" i.S. des § 72 Abs. 2 LWG in Betracht zu ziehen sein, so könnte dies zu einem Versagungsgrund für ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben dennoch allein nach Maßgabe der Vorschriften des einschlägigen Fachgesetzes führen. In jedem Falle hängt also die Entscheidung über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch davon ab, ob sein Vorhaben einen nicht ausgleichbaren Eingriff in Natur und Landschaft verursacht und dies die Versagung der Planfeststellung zwingend gebietet (vgl. dazu auch Sander, NuR 1986, 317 <320>). Das Berufungsgericht hat dies aufgrund der Vorschriften des Landespflegegesetzes bejaht. Die von ihm hierzu angestellten Erwägungen tragen sein Ergebnis indes nicht.
1.2
Das Berufungsgericht hat dargelegt, die vom Kläger geplante Herstellung eines Gewässers stelle nach der gesetzlichen Definition des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LPflG (jetzt: § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LPflG F. 1987) einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Die mit der künstlichen Herstellung von Fischteichen regelmäßig - und so auch hier - verbundene nachteilige Veränderung der Landschaft, für die sich der Kläger nicht auf die sogenannte "Landwirtschaftsklausel" des § 4 Abs. 2 LPflG berufen könne, sei nicht durch irgendwelche Maßnahmen auszugleichen. Eine kraft Gesetzes anzunehmende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes könne, damit die gesetzgeberische Wertung nicht unterlaufen werde, nur dann als ausgeglichen angesehen werden, wenn der Eingriff optisch nicht mehr wahrnehmbar sei. Dies sei hier angesichts der Größe der Fischteiche und der unmittelbar am klägerischen Grundstück vorbeiführenden Straße von vornherein ausgeschlossen. Der hiernach nicht ausgleichbare Eingriff könne auch nicht im Wege der Abwägung nach § 5 Abs. 2 LPflG zugelassen werden. Die Herstellung eines künstlichen Gewässers für eine gewerbliche Fischzucht sei nicht in gleicher Weise wie ein landwirtschaftlicher Betrieb privilegiert und deshalb auch nicht imstande, die Belange der Landespflege zurücktreten zu lassen, zumal § 1 Abs. 3 LPflG die Fischereiwirtschaft nicht besonders erwähne. Auch die vom Kläger hilfsweise zur Genehmigung gestellte, auf zwei Teiche verkleinerte Anlage werde von der angrenzenden Straße aus wahrnehmbar bleiben.
Soweit das Berufungsgericht seine Auffassung auf das rheinlandpfälzische Landesrecht gestützt hat, sind seine Darlegungen der revisionsgerichtlichen Nachprüfung allerdings grundsätzlich entzogen (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO). Der erkennende Senat hat aber zu beurteilen, ob die Auslegung der Vorschriften des Landespflegegesetzes durch das Berufungsgericht sich in dem vom Bundesnaturschutzgesetz gezogenen, für den Landesgesetzgeber verbindlichen Rahmen hält (Art. 75 Nr. 3, Art. 31 GG; vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1988 - BVerwG 4 C 58.84 - Buchholz 406.401 § 1 BNatSchG Nr. 3 = NVwZ-RR 1989, 288 = UPR 1989, 108; Beschluß vom 21. August 1990 - BVerwG 4 B 104.90 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Das gilt insbesondere für solche Vorschriften des Landesrechts, die - wie hier - anknüpfend an die rahmenrechtliche Anpassungsverpflichtung des § 4 Satz 2 BNatSchG wörtlich mit einer Vorschrift des Bundesrahmengesetzes übereinstimmen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. Mai 1987 - BVerwG 7 B 72.87 - Buchholz 402.43 § 12 MRRG Nr. 1 = NVwZ 1987, 976). Diese Nachprüfung ergibt, daß das Berufungsurteil insoweit mit Bundesrecht nicht im Einklang steht, als es eine Möglichkeit des Ausgleichs von vornherein ausgeschlossen und den Eingriff aufgrund eigener Abwägung der widerstreitenden Belange als unzulässig angesehen hat.
1.2.1
Das Berufungsgericht hat in der vom Kläger beabsichtigten Anlegung von Fischteichen einen Eingriff in Natur und Landschaft gesehen, der das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen könne. Das verletzt kein revisibles Recht.
Im Berufungsurteil wird die naturschutzrechtliche Qualifizierung des klägerischen Vorhabens in erster Linie auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LPflG (F. 1979) gestützt. Nach dieser Bestimmung, die nach dem Ersten Gesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70) nunmehr als Nr. 6 unverändert in Kraft ist, gilt als Eingriff im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 LPflG (§ 8 Abs. 1 BNatSchG) auch der Ausbau (Herstellen, Beseitigen und wesentliche Umgestaltung) von Gewässern. Mit der in § 4 Abs. 1 Satz 2 LPflG enthaltenen Aufzählung hat der Landesgesetzgeber von der ihm in § 8 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht und bestimmt, daß Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen bestimmter Art als Eingriffe gelten, wenn sie "regelmäßig" die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 BNatSchG erfüllen. Mittels einer derartigen "Positivliste" wird insbesondere zum Zwecke einer vereinfachten Handhabung des Gesetzes durch die Verwaltung, die anderenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Eingriffs in Natur und Landschaft in jedem Einzelfall zu prüfen und -darzulegen hätte, eine - im Einzelfall allerdings widerlegliche - Vermutung für das Vorliegen eines Eingriffs aufgestellt (vgl. Breuer, NuR 1980, 89 <92>; Ronellenfitsch, NuR 1986, 284 <286>; Ehrlein, VBlBW 1990, 121 <122>). Da für die Qualifizierung einer Maßnahme als Eingriff entscheidend ist, ob sie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen kann, ist für die Aufnahme einer bestimmten Art von Veränderung in eine Positivliste ausreichend, daß diese eine der beiden genannten Wirkungen "regelmäßig" hat.
Das Berufungsgericht hat die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LPflG (F. 1987) niedergelegte gesetzliche Vermutung aufgrund des Ergebnisses seiner Ortsbesichtigung bestätigt gefunden. Danach würde die vom Kläger geplante großflächige Anlage einen noch relativ unberührten und erhaltenswerten zentralen Bereich des H. B. verändern. Der vom Berufungsgericht aus dieser tatsächlichen Feststellung gezogene Schluß auf eine erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes läßt keinen revisionsrechtlich erheblichen Würdigungsfehler erkennen.
1.2.2
Ohne Verletzung revisiblen Rechts hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß das Privileg für die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung gemäß § 4 Abs. 3 LPflG F. 1987 (§ 8 Abs. 7 BNatSchG) dem Ausbauvorhaben des Klägers nicht zugute kommen kann. Der Kläger will die Teiche für eine fischereiliche Nutzung erstmals anlegen. Eine solche Veränderung der Natur zu dem Zwecke, eine spätere unter § 4 Abs. 3 LPflG fallende Bodennutzung überhaupt erst zu ermöglichen, ist von der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nicht ausgenommen (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. April 1983 - BVerwG 4 C 76.80 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 1 = NVwZ 1985, 41 und vom 14. Oktober 1988 - BVerwG 4 C 58.84 - Buchholz 406.401 § 1 BNatSchG Nr. 3 = UPR 1989, 108; Beschlüsse vom 29. November 1985 - BVerwG 4 B 213.85 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 3 = NuR 1986, 251 und vom 14. April 1988 - BVerwG 4 B 55.88 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 4 = NVwZ-RR 1989, 179 = UPR 1989, 24).
1.2.3
Das Berufungsgericht hat verneint, daß die mit der künstlichen Herstellung von Fischteichen verbundene nachteilige Veränderung der Landschaft ausgeglichen werden könne. Eine - wie hier - kraft Gesetzes (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LPflG) anzunehmende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes könne nur dann als ausgeglichen angesehen werden, wenn der Eingriff optisch nicht mehr wahrnehmbar sei. Diese Auffassung des Berufungsgerichts steht mit Bundesrecht nicht im Einklang.
Ausgeglichen ist ein Eingriff gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG dann, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachteilige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neugestaltet ist. Wirkt sich ein Eingriff nur auf eines der beiden Schutzgüter - Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder Landschaftsbildes - aus, so kann sich naturgemäß auch der gebotene Ausgleich nur auf dieses eine beeinträchtigte Schutzgut beziehen. Mit der gesetzlichen Regelung der Voraussetzungen des Ausgleichs in § 8 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG ist das Berufungsurteil nicht vereinbar.
(1)
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der mit dem klägerischen Vorhaben verbundene Eingriff ausgeglichen werden könne, allerdings auf der Grundlage der landesrechtlichen Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 LPflG beantwortet. Es war bei der Auslegung dieser an sich irrevisiblen Norm aber an § 8 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG gebunden. Zwar gehört § 8 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG nicht zu den bundesrechtlichen Vorschriften, die gemäß § 4 Satz 3 BNatSchG in den Ländern unmittelbar gelten. Dennoch war der Landesgesetzgeber bei der ihm obliegenden, den bundesrechtlichen Rahmen ausfüllenden eigenen gesetzlichen Regelung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Eingriff als ausgeglichen anzusehen ist, an die im Rahmengesetz des Bundes enthaltenen tatbestandlichen Voraussetzungen eines Ausgleichs gebunden (vgl. ebenso Gassner, NuR 1984, 81 <86>). § 5 Abs. 1 Satz 2 LPflG, der im übrigen mit § 8 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG wörtlich übereinstimmt, läßt daher keinen Raum für eine vom Bundesrahmenrecht abweichende Auslegung. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Der Bund kann von einer ihm zustehenden Befugnis zur Rahmengesetzgebung (hier aufgrund des Art. 75 Nr. 3 GG) auch in der Weise Gebrauch machen, daß er Regelungen trifft, die zwar nicht aufgrund eines eigenen Gesetzgebungsbefehls unmittelbar - und damit als Bundesrecht - gelten, sondern noch vom Landesgesetzgeber umzusetzen sind, um den Bürger zu berechtigen und zu verpflichten, die aber dennoch eine bestimmte Frage inhaltlich voll regeln und dem Landesgesetzgeber keinen oder allenfalls nur geringen und genau bezeichneten Spielraum für abweichende Bestimmungen belassen. Eine abschließende Regelung dieser Art in einem Rahmengesetz des Bundes kommt insbesondere bei grundlegenden Begriffsbestimmungen in Betracht (vgl. Maunz in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 75 Rdz. 25). Solche für das Naturschutzrecht grundlegenden Begriffsbestimmungen sind in der Umschreibung des Eingriffs und der Bestimmung der Voraussetzungen des Ausgleichs in § 8 BNatSchG enthalten. Sie stellen für den Landesgesetzgeber verbindliche Festlegungen dar, die er seiner ausfüllenden Gesetzgebung zugrunde zu legen hat. Die im Urteil des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1988 - BVerwG 4 C 58.84 - (Buchholz 406.401 § 1 BNatSchG Nr. 3 = UPR 1989, 108 [BVerwG 14.10.1988 - BVerwG 4 C 58.84]) enthaltene Aussage, bei § 8 BNatSchG handele es sich um eine Rahmenvorschrift für die Landesgesetzgebung, die auf Ergänzung durch das Landesrecht angelegt und angewiesen sei, bedarf deshalb insoweit der weiteren Verdeutlichung: Was als Eingriff in Natur und Landschaft zu gelten hat, und ebenso die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Eingriff als ausgeglichen anzusehen ist und deshalb einem sich auf Natur und Landschaft auswirkenden Vorhaben nicht mehr gemäß § 8 Abs. 3 BNatSchG (§ 5 Abs. 2 LPflG) entgegenstehen kann, kann im Interesse eines notwendigen Mindestmaßes an Rechtseinheit in der Bundesrepublik Deutschland nur übereinstimmend beantwortet werden. Insofern besteht ein starkes Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung (vgl. Art. 72 Abs. 2 GG). Den Landesgesetzgebern bleibt auch dann, wenn ihnen die genannten Begriffsbestimmungen vom Bundesgesetzgeber grundsätzlich ohne die Möglichkeit abweichender Regelung vorgegeben sind, bezogen auf die Regelungsmaterie "Natur- und Landschaftsschutz" im Ganzen, genügend Spielraum für ausfüllende eigenständige Regelungen von substantiellem Gewicht (vgl. BVerfGE 4, 115 [BVerfG 01.12.1954 - 2 BvG 1/54] <127 ff.>; 43, 291 <343>; 67, 382 <387>).
Die soeben dargestellte Auslegung der Rahmenvorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG wird durch ihre Entstehungsgeschichte bestätigt. Die im geltenden § 8 BNatSchG enthaltene Begriffsbestimmung des Ausgleichs war - ebenso wie diejenige des Eingriffs - fast wortgleich bereits im Gesetzentwurf des Bundesrates für ein Bundesnaturschutzgesetz enthalten (vgl. BT-Drs. 7/3879, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs). In der Begründung seines Entwurfs hat der Bundesrat darauf hingewiesen, in dem Entwurf seien die Prinzipien enthalten, die unbedingt bundeseinheitlich in den Ländern geregelt werden müßten (BT-Drs. 7/3879, S. 17, 22). Der in der Stellungnahme der Bundesregierung gemachte Vorschlag, die Begriffsbestimmung des Ausgleichs der Länderregelung vorzubehalten (BT-Drs. 7/3879, S. 35), wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht mehr aufgegriffen (vgl. BT-Drs. 7/5171 und BT-Drs. 7/5251, S. 8). Tatsächlich hat der Gesetzgeber des Landes Rheinland-Pfalz die Definitionen von Eingriff und Ausgleich in völliger Übereinstimmung mit dem Bundesrahmenrecht in das Landespflegegesetz übernommen.
§ 8 Abs. 9 BNatSchG steht der Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG im Sinne einer dem Landesgesetzgeber bindend vorgegebenen Begriffsbestimmung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift können die Länder allerdings zu den Absätzen 2 und 3 des § 8 BNatSchG weitergehende Vorschriften erlassen. Damit hat der Bundesgesetzgeber seine Regelung in gewissem Umfang für verschärfende Bestimmungen in den Ländern geöffnet. Diese Öffnung betrifft jedoch nicht die grundlegende rahmengesetzliche Begriffsbestimmung des Ausgleichs. Insoweit durch § 8 Abs. 9 BNatSchG Modifizierungen - und sei es auch lediglich im Sinne einer Verschärfung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Ausgleichs - zuzulassen, bestand aus der Sicht des Bundesrahmenrechts, das - wie dargelegt - von einem Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Festlegung der grundlegenden naturschutzrechtlichen Begriffe getragen war, keine Veranlassung. Vielmehr hatte der Bundesgesetzgeber, wie sich schon aus dem Wortlaut der Norm ergibt und im übrigen durch ihre Entstehungsgeschichte bestätigt wird, nur solche Regelungen durch die Länder im Auge, die über die Verpflichtung zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen und zum Ausgleich unvermeidbarer Beeinträchtigungen hinaus bei nicht vermeidbaren und auch nicht ausgleichbaren, aber dennoch gemäß § 8 Abs. 3 BNatSchG vorrangigen Eingriffen Verpflichtungen des Verursachers eines Eingriffs zu Ersatzmaßnahmen begründen (vgl. BT-Drs. 7/3879, § 7 Abs. 3 des Entwurfs und dazu die Begründung a.a.O. S. 23 sowie demgegenüber BT-Drs. 7/5171, § 8 Abs. 9 des Entwurfs und dazu die Begründung in BT-Drs. 7/5251, S. 9; vgl. zur Bedeutung des § 8 Abs. 9 BNatSchG auch die Urteile des erkennenden Senats vom 4. Juli 1986 - BVerwG 4 C 50.83 - BVerwGE 74, 308 <313 f.> und vom 20. Januar 1989 - BVerwG 4 C 15.87 - BVerwGE 81, 220 <222 f.>). Von der in § 8 Abs. 9 BNatSchG eingeräumten Befugnis hat der Gesetzgeber des Landes Rheinland-Pfalz in § 5 Abs. 3 LPflG und mit der durch Gesetz vom 27. März 1987 eingefügten Regelung des § 5 a LPflG über Ausgleichszahlungen Gebrauch gemacht, ohne an der mit § 8 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG übereinstimmenden Begriffsbestimmung des Ausgleichs in § 5 Abs. 1 Satz 2 LPflG etwas zu ändern.
(2)
Mit dem hiernach als Maßstab der revisionsgerichtlichen Prüfung heranzuziehenden § 8 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu vereinbaren. Die fortdauernde optische Wahrnehmbarkeit einer Veränderung schließt den Ausgleich eines Eingriffs im Rechtssinne nicht notwendig aus.
Das Berufungsgericht sieht das naturschutzrechtliche Schutzgut des Landschaftsbildes durch das Vorhaben des Klägers in nicht ausgleichbarer Weise beeinträchtigt. Dieses Schutzgut wird allerdings maßgeblich durch die optischen Eindrücke für einen Betrachter, d.h. die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen bestimmt (vgl. auch § 1 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG; zum Begriff des Landschaftsbildes vgl. Gassner, NuR 1989, 61 ff.). Es wird insbesondere durch Veränderungen der Landschaftsoberfläche berührt. Ein beeinträchtigender Eingriff i.S. des § 8 Abs. 1 BNatSchG liegt in einer solchen Veränderung dann, wenn diese von einem für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden wird; die Veränderung muß außerdem erheblich oder nachhaltig (dauerhaft) sein (vgl. Breuer, NuR 1980, 89 <92>).
Einen Ausgleich einer solchen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes läßt der Gesetzgeber in § 8 Abs. 2 Satz M BNatSchG auf zweierlei Weise zu: Das Landschaftsbild kann entweder landschaftsgerecht wiederhergestellt oder - ebenfalls landschaftsgerecht - neugestaltet werden. Einen Ausgleich im Rechtssinne stellen damit Maßnahmen in bezug auf ein durch einen Eingriff gestörtes Landschaftsbild immer dann dar, wenn durch sie in dem betroffenen Landschaftsraum ein Zustand geschaffen wird, der in gleicher Art, mit gleichen Funktionen und ohne Preisgabe wesentlicher Faktoren des optischen Beziehungsgefüges den vor dem Eingriff vorhandenen Zustand in weitestmöglicher Annäherung fortführt. Ein solcher Ausgleich muß nicht notwendig genau an der Stelle des Eingriffs, wohl aber unter Wahrung des funktioneilen Zusammenhanges zwischen Eingriff und Ausgleich erfolgen, um auch insoweit die erforderliche Abgrenzung zur Ersatzmaßnahme zu wahren (vgl. zu alledem Breuer, NuR 1980, 89 <94 f.>; Gassner, NuR 1984, 81 <84> und NuR 1988, 67 <68 f.>; Ronellenfitsch, NuR 1986, 284 <287> und Verwaltungsarchiv 77 <1986>, 177 <182>; Sander NuR 1986, 317 <321>). Hiervon ausgehend ist eine Neugestaltung - auch wenn sie landschaftsgerecht erfolgt - nicht denkbar, ohne daß sie und damit zugleich aber auch eine Veränderung und die Tatsache eines Eingriffs optisch wahrnehmbar bleiben. Das Berufungsgericht hat die Möglichkeiten eines Ausgleichs gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG unzulässig verengt.
Das Berufungsgericht beschränkt seine These, bei fortdauernder optischer Wahrnehmbarkeit des Eingriffs fehle es an dem notwendigen Ausgleich, allerdings auf solche Fälle, die - wie hier der Ausbau eines Gewässers - kraft Gesetzes als Eingriff gelten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LPflG, § 8 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG). Auch diese Überlegung räumt die Verletzung des Bundesrahmenrechts jedoch nicht aus. Der Bundesgesetzgeber hat - wie bereits erwähnt - mit den in § 8 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG zugelassenen sogenannten "Positivlisten" den Landesgesetzgebern ein Instrument zur Erleichterung des Gesetzesvollzuges an die Hand gegeben. Hiervon bleiben die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG, unter denen ein Ausgleich des Eingriffs anzunehmen ist, unberührt. Daraus, daß bei bestimmten Arten von Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen regelmäßig von einem Eingriff im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG auszugehen ist, folgt nicht, daß solche Eingriffe nur unter besonderen (erschwerten) Voraussetzungen - etwa im Falle von Veränderungen des Landschaftsbildes nur bei fehlender optischer Wahrnehmbarkeit - als ausgeglichen angesehen werden können. Auch mit § 8 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG hat der Bundesgesetzgeber den Ländern nicht die Befugnis eingeräumt, die im Rahmengesetz vorgegebene Begriffsbestimmung des Ausgleichs zu verändern.
Die Auffassung des Berufungsgerichts steht im übrigen auch mit den allgemeinen Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§§ 1, 2 BNatSchG) nicht im Einklang. In bezug auf das Landschaftsbild als Teil der Lebensgrundlagen des Menschen und Voraussetzung für seine Erholung kommt es in der Regel nicht so sehr darauf an, daß bestimmte vorhandene optische Eindrücke von der Landschaft, die zumal in Deutschland weitgehend schon vom Menschen gestaltete Kulturlandschaft ist, unverändert erhalten bleiben. Entscheidend für die Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist vielmehr, unvermeidbare Eingriffe in das Landschaftsbild in einer landschaftsgerechten Weise aufzufangen; dabei können Umgestaltungen des Landschaftsbildes im Einzelfall sogar zu einer Verbesserung des Natur- und Landschaftsschutzes beitragen (vgl. für Gewässer insbesondere § 2 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG; vgl. im übrigen auch § 2 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG und demgegenüber das in Nr. 13 derselben Vorschrift genannte spezielle Interesse an der Erhaltung historischer Kulturlandschaften).
1.2.4
Das Berufungsurteil beruht auch dann auf der Verletzung von Bundesrecht, wenn man unterstellt, daß der mit der geplanten Anlegung von Fischteichen verbundene Eingriff in Natur und Landschaft nicht ausgleichbar ist. Gemäß § 5 Abs. 2 LPflG ist ein Eingriff unzulässig, wenn die Beeinträchtigungen nicht ausgeglichen werden können und die Belange der Landespflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen (§ 1 Abs. 2). Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage dieser landesrechtlichen Regelung entschieden, daß die Herstellung eines künstlichen Gewässers für eine gewerbliche Fischzucht nicht privilegiert sei und deshalb auch nicht im Wege einer Abwägung mit den Belangen der Landespflege zugelassen werden könne. Auch diese Darlegungen stehen mit der insoweit einschlägigen bundesrahmenrechtlichen Vorschrift des § 8 Abs. 3 BNatSchG sowie ferner mit § 1 Abs. 3 BNatSchG, der gemäß § 4 Satz 3 BNatSchG unmittelbar geltendes Recht ist, nicht im Einklang.
(1)
§ 8 Abs. 3 BNatSchG schreibt rahmenrechtlich vor, daß ein Eingriff zu untersagen ist, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maße auszugleichen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen. Mit dieser Regelung ist ein Abwägungsgebot zum Bestandteil der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung geworden; Eingriffe in Natur und Landschaft können ein Vorhaben nur aufgrund einer umfassenden Abwägung der durch ihren mangelnden Ausgleich berührten Belange der Landespflege mit den übrigen Anforderungen an Natur und Landschaft (vgl. § 1 Abs. 2 BNatSchG) verhindern (vgl. Gaentzsch, NuR 1986, 89 <91>; Sander, NuR 1986, 317 <318, 321>; Ehrlein, VBlBW 1990, 121 <125>). Dabei handelt es sich nicht etwa um eine lediglich "nachvollziehende", uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle zugängliche Abwägung gesetzlicher Begriffe. Vielmehr erfordert § 8 Abs. 3 BNatSchG grundsätzlich eine "echte" Abwägung durch die zuständige Behörde, bei der diese die im Einzelfall betroffenen, oft gegensätzlichen Belange einander gegenüberzustellen und sachgerecht zu gewichten sowie eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Entscheidung über die Bevorzugung eines Belanges und damit notwendigerweise die Zurückstellung anderer Belange zu treffen hat (vgl. Kuchler, Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und Bauplanungsrecht <1989>, S. 180 ff.; Breuer, NuR 1980, 89 <94 f.>; Paetow, NuR 1986, 144 <147>; Ronellenfitsch, Verwaltungsarchiv 77 <1986>, 177 <183>; vgl. allgemein zur planerischen Abwägung BVerwGE 34, 301 <309>; 45, 309 <314>; ständige Rechtsprechung). § 8 Abs. 2 und 3 BNatSchG enthält ein Minimierungsgebot für Eingriffe, die zu unvermeidbaren und nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen führen; dieses Gebot kann in einer Abwägung überwunden werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. August 1990 - BVerwG 4 B 104.90 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Dabei stellt § 8 Abs. 3 BNatSchG freilich in seinem Wortlaut auf ein bestimmtes Abwägungsergebnis ab und bringt schon dadurch zugleich das besondere Gewicht der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zum Ausdruck.
Daß die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung mit § 8 Abs. 3 BNatSchG ein Abwägungsgebot aufgenommen hat, wirkt sich insbesondere dann aus, wenn diese Regelung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 BNatSchG ihrerseits im Rahmen eines - grundsätzlich - durch planerische Gestaltungsfreiheit gekennzeichneten Verfahrens, wie etwa der wasserrechtlichen Planfeststellung, von der Behörde mit zu erledigen ist (im Ergebnis ebenso Steinberg, NuR 1983, 169 <172>). Allerdings sind nicht etwa alle behördlichen Entscheidungen, die aufgrund einer Planfeststellung ergehen, im gleichen Maße von planerischer Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde gekennzeichnet. Vielmehr sind insoweit wesentliche Einschränkungen etwa dann angebracht, wenn - wie hier - die Planfeststellung sich auf ein privates Vorhaben eines Gewässerausbaus bezieht und für den Antragsteller und Begünstigten die Funktion einer Genehmigung hat. Dies bedarf indes hier keiner weiteren Erörterung. - Ferner liegt auf der Hand, daß bei der naturschutzrechtlichen Abwägung gemäß § 8 Abs. 3 BNatSchG durch die im Rahmen eines anderweitigen Verwaltungsverfahrens jeweils zuständige Behörde die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege je nach der Art des zur behördlichen Zulassung anstehenden und mit - unvermeidbaren und nicht ausgleichbaren - Eingriffen in Natur und Landschaft verbundenen Vorhabens sowie je nach dem Gewicht der für seine Verwirklichung sprechenden Belange eine sehr unterschiedliche Bedeutung entfalten werden. Auch dies bedarf an dieser Stelle aber keiner vertieften Darlegung. Festzuhalten ist hier lediglich der Grundsatz, daß die abwägende Entscheidung der Behörde nach § 8 Abs. 3 BNatSchG eine solche ist, die nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Das Gericht hat nicht selbst abzuwägen, sondern nachzuprüfen, ob die behördliche Abwägung sich in dem im Einzelfall maßgeblichen rechtlichen Rahmen vollzogen hat (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. aus dem Straßenfachplanungsrecht etwa Urteil vom 25. Februar 1988 - BVerwG 4 C 32. und 33.86 - Buchholz 407.56 NStrG Nr. 2 = NVwZ 1989, 152 sowie Beschluß vom 3. April 1989 - BVerwG 4 B 50.89 - NVwZ-RR 1990, 454 = UPR 1990, 336 [BVerwG 03.04.1990 - BVerwG 4 B 50.89] <337>).
Dieser rahmenrechtliche Inhalt der Abwägung innerhalb der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist auch für die Auslegung des Landesrechts, hier des § 5 Abs. 2 LPflG, maßgeblich. Die dort vorgesehene Abwägung ist nach Wortlaut, Sinnzusammenhang und Entstehungsgeschichte keine andere als die, welche der Bundesgesetzgeber den Ländern rahmenrechtlich vorgegeben hat. Damit steht nicht im Einklang, daß das Berufungsgericht selbst darüber entschieden hat, ob das Vorhaben des Klägers im Wege der Abwägung nach § 5 Abs. 2 LPflG zugelassen werden könne, und daß es dabei selbst das Interesse des Klägers an der Ausübung gewerbsmäßiger Fischzucht mit den Belangen der Landespflege abgewogen hat. Ausgangspunkt seiner Entscheidung hätte vielmehr die Prüfung sein müssen, ob der Beklagte in seinen ablehnenden Bescheiden die ihm aufgegebene Abwägung unter Berücksichtigung aller nach Lage der Dinge in Betracht zu ziehenden Belange vorgenommen hat und ob er bei der Gewichtung und abschließenden Entscheidung von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Eine derartige Nachprüfung der behördlichen Entscheidung ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen.
(2)
Das Berufungsgericht hat bei der von ihm selbst durchgeführten Abwägung ein Interesse des Klägers an der Ausübung der Fischereiwirtschaft als einen den Belangen der Landespflege gemäß § 5 Abs. 2 LPflG (§ 8 Abs. 3 BNatSchG) entgegenzusetzenden Belang von vornherein außer Betracht gelassen. Dazu hat es dargelegt, daß in § 1 Abs. 3 LPflG zwar die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft, nicht aber die Fischereiwirtschaft besonders erwähnt sei. Daraus folge, daß, anders als im Bauplanungsrecht (vgl. jetzt § 201 BauGB), im Landespflegerecht die Berufsfischerei nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb gleichgesetzt sei. Auch damit hat das Berufungsgericht Bundesrecht verletzt.
Die Fischereiwirtschaft gehört nach dem gemäß § 4 Satz 3 BNatSchG unmittelbar in den Ländern geltenden § 1 Abs. 3 BNatSchG ebenfalls zur Landwirtschaft i.S. des Naturschutzrechts, bei der im Regelfall davon auszugehen ist, daß sie den Zielen des Naturschutzes und der Landespflege dient. Das hat der erkennende Senat in seinem bereits mehrfach genannten Urteil vom 14. Oktober 1988 - BVerwG 4 C 58.84 - (Buchholz 406.401 § 1 BNatSchG Nr. 3 = UPR 1989, 108 [BVerwG 14.10.1988 - BVerwG 4 C 58.84]) entschieden. Er hat dabei allerdings gleichzeitig betont, daß eine hieraus folgende naturschutzrechtliche Privilegierung in der Abwägung nicht ausschließlich ökonomisch verstanden werden dürfe. - Eine Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses des Klägers an der Ausübung der Fischereiwirtschaft auf seinem Grundstück wird übrigens auch nicht durch § 1 a Abs. 3 WHG von vornherein ausgeschlossen (vgl. dazu BVerwGE 55, 220 <230 f.>; 78, 40 <44>).
2.
Das angefochtene Urteil, das mit seiner Abweisung des Klageantrags auf Neubescheidung auf der gegen revisibles Recht verstoßenden Auffassung des Berufungsgerichts beruht, das Vorhaben des Klägers bringe einen nicht ausgleichbaren Eingriff in Natur und Landschaft mit sich, welcher auch nicht aufgrund einer Abwägung zugelassen werden könne, erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Eine abschließende Entscheidung, daß der Klageantrag unbegründet sei, ist dem erkennenden Senat nicht möglich.
2.1
Der Beklagte hat seine ablehnenden Bescheide u.a. auch darauf gestützt, daß von dem Vorhaben des Klägers nachteilige Auswirkungen, insbesondere auf den Gewerbebetrieb des Beigeladenen zu 1, durch Verschlechterung der Wasserqualität zu erwarten seien; diese Nachteile könnten nicht durch zumutbare Auflagen oder Bedingungen verhindert werden. Träfe dies zu, so könnte der Ausbauplan des Klägers gemäß § 72 Abs. 4 LWG grundsätzlich nicht festgestellt werden. Mangels tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Auswirkungen des vom Kläger beabsichtigten Gewässerausbaus auf Rechte Dritter kann der Senat hierüber aber nicht abschließend entscheiden.
2.2
Ob dem Vorhaben sonstige wasserwirtschaftliche Auswirkungen entgegenstehen, hat das Berufungsgericht ausdrücklich offengelassen und demzufolge auch insoweit nicht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen.
2.3
Der Beklagte hat sich in seinen ablehnenden Bescheiden außerdem sowohl auf Gründe des Schutzes des Naturhaushaltes - insbesondere auf eine Gefährdung der Lebens- und Nahrungsgrundlage bestimmter Vogelarten - als auch des Schutzes des Landschaftsbildes gestützt: Insbesondere im Widerspruchsbescheid wird auch darauf abgestellt, daß der natürliche Bachlauf in seiner ursprünglichen Funktion noch heute einen kleinen und zu bewahrenden Rest an unverbrauchter Natur biete; in diesen würde die Teichanlage trotz Bepflanzungsmaßnahmen eingreifen. Darin hat der Beklagte eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit gesehen. Diese Begründung deutet darauf hin, daß auch der Beklagte angenommen haben könnte, dem klägerischen Vorhaben stehe wegen des Eingriffs in Natur und Landschaft bereits ein zwingender Versagungsgrund (§ 72 Abs. 2 LWG) entgegen. Hiervon ausgehend wäre es aus der Sicht des Beklagten auf eine Abwägung der beeinträchtigten Belange der Landespflege mit anderen Anforderungen an Natur und Landschaft - einschließlich insbesondere des Interesses des Klägers an der Verwirklichung seines Vorhabens - nicht mehr angekommen. Wäre der Beklagte demgemäß in eine Abwägung gar nicht eingetreten, so hätte dies zur Folge, daß dem Klageantrag auf erneute Entscheidung der Behörde möglicherweise schon wegen der unterbliebenen und vom Gericht auch nicht nachholbaren naturschutzrechtlichen Abwägung stattzugeben wäre, sofern es an einem zwingenden Versagungsgrund fehlt.
Der erkennende Senat kommt indes aufgrund eigener Auslegung der den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Bescheide des Beklagten, zu der er auch als Revisionsgericht befugt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1984 - BVerwG 2 C 41.81 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 14 = NVwZ 1985, 181 und vom 24. November 1988 - BVerwG 2 C 23.87 - Buchholz 237.6 § 29 LBG Niedersachsen Nr. 1 = DVBl. 1985, 1233 [BVerwG 09.05.1985 - BVerwG 2 C 16.83]), zu dem Ergebnis, daß der Beklagte seiner ablehnenden Entscheidung - in dem hier gebotenen Umfang - auch eine Abwägung der beeinträchtigten Belange der Landespflege mit den Belangen des Klägers zugrunde gelegt hat. Gleichwohl sieht sich der Senat gehindert, die Entscheidung des Beklagten abschließend als rechtmäßig zu bestätigen. Zwar hat das Berufungsgericht zu der vom Beklagten - auch abwägend - berücksichtigten Beeinträchtigung des schützenswerten Landschaftsbildes in dem hier in Rede stehenden Abschnitt des H. B. aufgrund eigener Ortsbesichtigung die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen. Durch sie wird der vom Beklagten zugrunde gelegte Sachverhalt im wesentlichen bestätigt. Da der Beklagte aber seine ablehnende Entscheidung auf mehrere Gründe gestützt hat, ohne einem dieser Gründe einen klaren Vorrang einzuräumen, genügt dies für sich allein nicht, um im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung der vom Beklagten vorgenommenen Abwägung diese nachvollziehend als rechtmäßig zu bestätigen; insbesondere gilt das für den Hilfsantrag, mit dem eine auf zwei Teiche verkleinerte Anlage zur behördlichen Entscheidung gestellt wird. Es läßt sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht mit der gebotenen Gewißheit sagen, daß der Beklagte allein wegen der festgestellten Beeinträchtigung des Landschaftsbildes den Belangen der Landespflege auf jeden Fall den Vorrang vor den Interessen des Klägers eingeräumt hätte. Dabei kann nicht außer Betracht bleiben, daß die Frage eines möglichen Ausgleichs der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vom Berufungsgericht aufgrund seiner abweichenden Rechtsauffassung in tatsächlicher Hinsicht nicht abschließend geklärt worden ist, daß das Berufungsgericht ferner hinsichtlich der in den Bescheiden angeführten, unter den Beteiligten aber strittigen Gefährdung von Vogelvorkommen keinerlei tatsächliche Feststellungen getroffen hat und daß schließlich das Interesse des Klägers an der Ausübung der Fischereiwirtschaft auf seinem Grundstück, das - auch wenn es nicht sehr gewichtig sein mag - jedenfalls nicht von vornherein außerhalb der naturschutzrechtlichen Privilegierung nach § 1 Abs. 3 BNatSchG steht, möglicherweise auch vom Beklagten - ebenso wie vom Berufungsgericht - schon im Ansatz außer Betracht gelassen worden ist.
2.4
Da auch eine Entscheidung zugunsten des Klägers aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht möglich ist, muß die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Tatsacheninstanz zurückverwiesen werden.
3.
Das Berufungsgericht wird in seinem erneuten Verfahren zu prüfen haben, ob zwingende Versagungsgründe - insbesondere der Wasserwirtschaft oder aus Rechten Dritter - dem klägerischen Vorhaben entgegenstehen. Will es seine Entscheidung auf solche Gründe stützen, so muß es die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen.
Das Berufungsgericht kann allerdings den Klageantrag auch ohne eine Prüfung etwa entgegenstehender zwingender Versagungsgründe nach dem einschlägigen Wasserrecht oder aufgrund anderer zwingender Rechtsvorschriften ablehnen, wenn es die vom Beklagten in seinen Bescheiden vorgenommene Abwägung als rechtmäßig bestätigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 7 C 3.90 - RdL 1990, 250). Hierzu muß es aber zunächst prüfen, ob ein nicht ausgleichbarer Eingriff in Natur und Landschaft vorliegt. Soweit es dabei um die in den Bescheiden des Beklagten geltend gemachte Beeinträchtigung des Naturhaushalts durch Gefährdung der Vogelwelt geht, ist der Sachverhalt bisher vom Berufungsgericht nicht aufgeklärt worden. Aber auch hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sind die tatsächlichen Verhältnisse unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Ausgleichs vom Berufungsgericht neu zu würdigen, nachdem auf die fortdauernde optische Wahrnehmbarkeit für sich allein nicht mehr entscheidungstragend abgestellt werden kann. Gegebenenfalls sind auch insoweit weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich.
Ergibt eine solche gerichtliche Aufklärung und Nachprüfung, daß das Vorhaben des Klägers unter einem der genannten Gesichtspunkte einen nicht ausgleichsfähigen Eingriff in Natur und Landschaft verursacht, so wird das Berufungsgericht zu beurteilen haben, ob der Beklagte die dadurch berührten Belange der Landespflege in dem den ablehnenden Bescheiden vorangegangenen Verwaltungsverfahren in der hier gebotenen Weise mit den Interessen des Klägers und den sonstigen Anforderungen an Natur und Landschaft abgewogen hat. Kommt das Berufungsgericht dabei zu der Überzeugung, daß dies seitens der Planfeststellungsbehörde nicht geschehen ist und die ablehnenden Bescheide darauf beruhen, so hat der Kläger gemäß seinem Klageantrag Anspruch darauf, daß der Beklagte unter Bindung an die Rechtsauffassung des Gerichts erneut über seinen Antrag entscheidet.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG).
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Dr. Lemmel
Dr. Niehues
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Dr. Lemmel