Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.11.1985, Az.: BVerwG 4 B 213.85
Naturschutz; Landwirtschaft; Fischereiwirtschaft; Fischteich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.11.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 213.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12592
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 17.10.1984 - AZ: 3 VG A 348/82
- OVG Niedersachsen - 29.08.1985 - AZ: 3 A 162/84
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AgrarR 1986, 147
- BRS 44, 512
- NuR 1986, 251
- NuR 1991, 98 (amtl. Leitsatz)
- RdZ 1986, 148
- UPR 1986, 266-267
Amtlicher Leitsatz
Der Wechsel von der landwirtschaftlichen zur fischereiwirtschaftlichen Nutzung einer Fläche durch Herstellung von Fischteichen fällt nicht unter den Begriff der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung im Sinne des § 8 VII BNatSchG.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. November 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und Dr. Gaentzsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. August 1985 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Der Kläger begehrt einen Bauvorbescheid für die Herstellung von Teichen zur Fischhaltung, die nur halbjährig mit Wasser gefüllt werden sollen (Abwachsteiche). Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder nach § 35 Abs. 2 BBauG zu beurteilen sei; in jedem Fall müsse es an der Landschaftsschutzverordnung scheitern, weil es die Natur schädige und den Naturgenuß beeinträchtige, was§§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 2 der Landschaftsschutzverordnung verböten. Die Herstellung von Abwachsteichen sei keine von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung gemäß deren § 4 Abs. 2 a ausgenommene landwirtschaftliche Nutzung. Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage zur Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG war folglich weder für die Entscheidung des Berufungsgerichts erheblich noch wäre sie es für die Entscheidung in einem Revisionsverfahren (vgl. BVerwGE 13, 90<91>). Soweit die Beschwerde die Bewertung der Herstellung von Abwachsteichen als nichtlandwirtschaftliche Nutzung durch das Berufungsgericht angreift, beruht die Entscheidung auf der Anwendung von Landesrecht, die im Revisionsverfahren nicht in Frage gestellt und folglich auch nicht rechtsgrundsätzlich geklärt werden könnte (vgl.§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, 562 ZPO). Die Auslegung des in der Landschaftsschutzverordnung verwendeten Begriffs "landwirtschaftliche Nutzung" wird auch nicht dadurch zu einer bundesrechtlichen Frage, daß nach § 8 Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), "die im Sinne dieses Gesetzes ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff in Natur und Landwirtschaft anzusehen ist". Unter diese Vorschrift fällt nicht der Wechsel von der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung einer Fläche zur fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch Herstellung von Fischteichen (zum Wechsel von der landwirtschaftlichen zur forstwirtschaftlichen Nutzung vgl. Urteil des Senats vom 13. April 1983 - BVerwG 4 C 76.80 - BVerwGE 67, 93). Folglich war der Verordnungsgeber der Landschaftsschutzverordnung bundesrechtlich nicht gehindert, die Herstellung von Fischteichen, auch wenn diese nur halbjährig mit Wasser gefüllt sind, als Eingriff in Natur und Landschaft zu behandeln. Dies gilt selbst dann, wenn das Landschaftsschutzgebiet, wie die Beschwerde meint, nur "wegen seiner besonderen Bedeutung für die Erholung" gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG festgesetzt worden sein sollte.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus§§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
[D]ie [Entscheidung]über den Streitwert [folgt] aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Gaentzsch