Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.07.1987, Az.: BVerwG 4 C 56.83
Rechte Dritter; Einfache wasserrechtliche Erlaubnis; Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz; Wasserrechtliches Gestattungsverfahren; Erlaubnisverfahren; Drittschutz; Anfechtungsbefugnis; Qualifizierte/Individualisierte Betroffenheit; Erlaubnisbehörde; Beachtung der Dritt-Interessen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.07.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 56.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12566
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 23.07.1981 - AZ.: 8 K 1331/78
- OVG Nordrhein-Westfalen - 26.08.1983 - AZ.: 20 A 2209/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 78, 40 - 47
- BRS 47, 446 - 450
- BayVBl 1988, 22-24
- DVBl 1987, 1265-1267 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1988, 237-239 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- DokBer A 1987, 289-293
- DÖV 1987, 1017-1019
- JA 1988, 635-637
- NJW 1988, 434-436 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1988, 997-1000 (Urteilsbesprechung von RA Raffael Knauber)
- NVwZ 1988, 250 (amtl. Leitsatz)
- RdE 1988, 15-17
- RdL 1987, 305-307
- VerwPr 1988, 61-64
- ZfW 1988, 271-276
Amtlicher Leitsatz
Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz ist grundsätzlich auch im Wasserrecht aus Rechtsnormen abzuleiten, die der Behörde den Schutz bestimmter nachbarlicher Belange auferlegen (Fortführung von BVerwGE 41, 58).
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG ist bei wasserrechtlichen Gestattungen auf die individuellen Interessen Dritter Rücksicht zu nehmen (im Anschluß an BGHZ 88, 34).
Auch eine einfache wasserrechtliche Erlaubnis kann von einem Dritten als ihm gegenüber ermessensfehlerhaft angefochten werden, wenn die Wasserbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht die gebotene Rücksicht auf dessen Interessen genommen hat; ob dies zutrifft, beurteilt sich nach den in BVerwGE 52, 122 entwickelten Grundsätzen.
Redaktioneller Leitsatz
Der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz gilt auch im wasserrechtlichen Gestattungsverfahren, besonders im Erlaubnisverfahren, § 4 Abs. 1 ist insofern drittschützend. Dritte sind anfechtungsbefugt, wenn Betroffenheit ihrer Belange in qualifizierter und individualisierter Art vorliegt. Die Erlaubnisbehörde ist entsprechend verpflichtet, die Interessen des Dritten ermessensgerecht zu beachten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, Dr. Kühling, B. Sommer und Dr. Dr. Berkemann
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. August 1983 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin beabsichtigt, eine größere Fläche auszukiesen, wobei anschließend ein Baggersee verbleiben soll. Die untere Wasserbehörde erteilte ihr für das Vorhaben eine Erlaubnis nach § 7 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - in Verbindung mit § 25 Landeswassergesetz NW - LWG -. Die beigeladene Stadtwerke D... AG (Beigeladene zu 1, im folgenden: Beigeladene) und die im Revisionsverfahren nicht mehr beteiligte, ebenfalls beigeladene Stadt D... (Beigeladene zu 2) legten dagegen Widerspruch ein. Sie machten geltend: Anstelle des Erlaubnisverfahrens hätte ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden müssen. Das Vorhaben gefährde die Wassergewinnung für das Stadtgebiet D... insbesondere deshalb, weil der künftige Baggersee nur 770 m entfernt von dem Brunnen des von der Beigeladenen betriebenen Wasserwerks Bochum gelegen sei. Für diesen Brunnen besitze die Beigeladene die Befugnis zur Grundwassergewinnung aufgrund einer wasserrechtlichen Bewilligung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 1978 hob der Beklagte die Erlaubnis mit der Begründung auf, sie sei rechtswidrig, weil es für das Vorhaben eines Planfeststellungsverfahrens bedurft hätte. Die dagegen gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin war in beiden Vorinstanzen erfolgreich. Das Berufungsurteil wird im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
Der Beigeladenen habe die Widerspruchsbefugnis gefehlt. Die Erlaubnis sei zwar objektiv rechtswidrig, weil ein Planfeststellungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Die Beigeladene könne dadurch aber nicht in ihren Rechten verletzt werden. Die Verfahrensregeln des Wasserhaushaltsgesetzes seien als solche ausschließlich dem öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt. Das der Beigeladenen mit der Bewilligung eingeräumte subjektive öffentliche Recht bedürfe keiner Verteidigung gegen einfache wasserrechtliche Erlaubnisse. Eine solche Erlaubnis verleihe dem Benutzungsberechtigten nur eine jederzeit widerrufliche "Befugnis" ohne Außenwirkung gegenüber anderen Beteiligten. Sie entfalte weder zivilrechtsgestaltende Wirkung noch gewähre sie wasserrechtlichen Schutz für den Erlaubnisnehmer selbst. Durch sie werde kaum mehr zum Ausdruck gebracht, als daß zur Zeit ihrer Erteilung Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit nicht erkennbar seien oder ggf. durch die festgesetzten Auflagen verhütet oder ausgeglichen würden. Dritte, die durch die nachteiligen Auswirkungen einer Erlaubnis nachteilig betroffen würden, seien durch sie in keiner Weise gehindert, zivilrechtliche Ansprüche - insbesondere Unterlassungsansprüche - gegen den Erlaubnisnehmer zu erheben und vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen. Das gelte jedenfalls für die Erlaubnis nach nordrhein-westfälischem Landesrecht. Der Landesgesetzgeber habe bewußt davon abgesehen, dem Erlaubnisnehmer eine erweiterte Rechtsstellung einzuräumen, wie das in anderen Bundesländern geschehen sei.
Auch eine etwaige durch Art. 14 GG geschützte eigentumsrechtliche Rechtsposition der Beigeladenen könne durch die Erlaubnis nicht beeinträchtigt werden, weil sie auf konkurrierende Nutzungen nicht in rechtlich erheblicher Weise einwirke. Die Beigeladene könne auch etwaigen schweren und unerträglichen tatsächlichen Einwirkungen mit zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen entgegentreten. § 4 Abs. 1 WHG sei nicht nachbarschützend. Diese Vorschrift vermittele allenfalls einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens. Dieses Ermessen sei von der Erlaubnisbehörde ausgeübt worden, wie sich aus den mit der Erlaubnis verbundenen Auflagen ergebe. Der Beigeladenen gehe es übrigens auch nicht um zusätzliche Auflagen, sondern um eine völlige Aufhebung der Erlaubnis. Eine Umdeutung des Widerspruchsbescheides in eine Rücknahme der Erlaubnis komme schon deswegen nicht in Betracht, weil die Widerspruchsbehörde dafür nicht zuständig gewesen sei.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision beruft sich die Beigeladene weiterhin auf ihr Brunnenrecht und weist darauf hin, daß sie als Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung eine öffentliche Aufgabe wahrnehme. Auch im Erlaubnisverfahren müßten diese Rechtspositionen berücksichtigt werden. Sie hätte daher im Widerspruchsverfahren eine Beeinträchtigung der Qualität des von ihr geförderten Trinkwassers geltend machen können.
Die Klägerin verteidigt die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß gegen eine einfache wasserrechtliche Erlaubnis kein Drittwiderspruch zulässig sei. Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.
II.
Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Dem Berufungsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, daß die Beigeladene allein daraus, daß die untere Wasserbehörde nicht das - an sich gebotene - Planfeststellungsverfahren durchgeführt hat, eine Widerspruchsbefugnis nicht herleiten konnte. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - dienen, wie der Senat mehrfach entschieden hat, nicht dem Schutz anderer Betroffener (BVerwGE 41, 58 <63 ff.>[BVerwG 20.10.1972 - IV C 107/67]; 62, 243 <246 f [BVerwG 27.05.1981 - 8 C 51/79]>). Hingegen steht der Standpunkt des Berufungsgerichts, daß eine einfache wasserrechtliche Erlaubnis grundsätzlich keine Rechte Dritter beeinträchtigen könne, mit dem Wasserhaushaltsgesetz nicht im Einklang. Aus den materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis folgt mit hinreichender Deutlichkeit, daß dabei auch Belange anderer zu berücksichtigen sind; das ergibt eine Auslegung des § 4 Abs. 1 i.V.m. § 18 und § 1 a Abs. 1 WHG. Insofern dient auch die Erlaubnis dem Schutz dieser Belange.
Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung mehrfach hervorgehoben, daß sich der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts - nicht anders als für andere Gebiete des öffentlichen Rechts - grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten läßt, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen (BVerwGE 41, 58 <63>[BVerwG 20.10.1972 - IV C 107/67] m.w. Hinweisen und Beschluß vom 17. August 1972 - 4 B 162.71 - Buchholz 445.4 § 32 WHG Nr. 1). Er hatte allerdings noch keine Gelegenheit zu prüfen, ob und ggf. inwieweit die sachlich-rechtlichen Regelungen, nach denen über wasserrechtliche Gestattungen, besonders über die Erlaubnis im Sinne des § 7 WHG, zu entscheiden ist, Nachbarschutz im Sinne dieser Grundsätze gewährleisten. Dazu ist folgendes zu sagen:
Das materielle Entscheidungsprogramm für alle Arten der Gestattung von Gewässerbenutzungen ist von der jeweiligen Form der Gestattung weitgehend unabhängig. Die insoweit maßgeblichen Vorschriften der §§ 4 und 6 WHG gelten für Erlaubnis und Bewilligung gleichermaßen. Für das privatnützige wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren, das hier an sich hätte durchgeführt werden müssen (vgl. BVerwGE 55, 220 <223 f.>[BVerwG 10.02.1978 - 4 C 25/75]), sind ebenfalls jene wasserrechtlichen Vorschriften maßgeblich, nach denen sich die rechtliche Zulässigkeit einer Benutzung oberirdischer Gewässer bestimmt (BVerwG a.a.O. S. 228). § 6 WHG ist mithin auch im Rahmen des § 31 WHG unmittelbar anwendbar; an die Stelle des § 4 WHG tritt die entsprechende Auflagenvorschrift des § 31 Abs. 2 WHG. Darüber hinaus gilt für alle Formen der wasserrechtlichen Gestattung der allgemeine Grundsatz des § 1 a Abs. 1 WHG.
Allen Gestattungstatbeständen gemeinsam sind vor allem die Gebote, daß - erstens - das öffentliche Wohl vorrangig zu beachten ist, und - zweitens - darüber hinaus nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden sind. Das zuletzt genannte Gebot gelangt in grundsätzlicher Weise bereits in § 1 a Abs. 1 WHG zum Ausdruck, wonach vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben sollen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG sind Auflagen zulässig, "um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen". Gerade dieser Vorschrift ist zu entnehmen, daß gleichermaßen bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 oder einer Bewilligung nach § 8 WHG zumindest auch die individuellen Interessen Dritter zu berücksichtigen sind. In gleicher Weise und mit gleicher Zielrichtung schreibt übrigens auch § 31 Abs. 2 WHG für das Planfeststellungsverfahren einen Ausgleich durch Auflagen - und ersatzweise einen Geldausgleich - vor. Ergänzt werden diese Bestimmungen durch die Ausgleichsvorschrift des § 18 WHG. Das dort vorgesehene Verfahren dient einer Neuverteilung des vorhandenen Wassers, wenn es nach Menge und Beschaffenheit nicht für alle Benutzungen ausreicht und das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung eine Neuverteilung erfordern. Was danach nachträglich gebessert werden kann, ist - das versteht sich von selbst - soweit wie möglich bereits im vorhinein bei einer Gestattung zu berücksichtigen. Insgesamt ist festzuhalten, daß die Wasserbehörden bei jeder Entscheidung über eine Benutzung im Sinne von § 3 WHG ohne Rücksicht auf die Form der Gestattung verpflichtet sind, auf die Belange anderer "Rücksicht" zu nehmen (so auch BGH, Urteil vom 23. Juni 1983 - III ZR 79/82 - BGHZ 88, 34 = ZfW 1984, 269 <272>); insoweit kommt dem § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG drittschützende Funktion zu.
Ein durch die wasserrechtlichen Gestattungstatbestände geschützter Personenkreis ist zwar in den genannten Vorschriften nicht eindeutig räumlich abgegrenzt. Darauf kommt es aber nach der neueren Rechtsprechung des Senats zum öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, daß sich aus individualisierenden Merkmalen des Genehmigungstatbestandes ein Personenkreis entnehmen läßt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 - Buchholz 406.19 Nr. 71). Das trifft für die wasserrechtlichen Gestattungstatbestände zu. Ihr Schutzumfang läßt sich aus den für die Wasserbehörde verbindlichen allgemeinen Grundsätzen des § 1 a Abs. 1 WHG ablesen. Danach sind die Gewässer so zu bewirtschaften, daß sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang damit auch dem Nutzen einzelner dienen und daß jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt. Geschützt sind mithin in erster Linie die Träger wasserwirtschaftlicher Belange des Allgemeinwohls, insbesondere der öffentlichen Trinkwasserversorgung. Darüber hinaus gehören zu dem Kreis der nach dieser Vorschrift geschützten Personen alle rechtmäßigen Wasserbenutzer und schließlich diejenigen Personen, deren private Belange nach Lage der Dinge von der Benutzung betroffen werden und deren Beeinträchtigung nach dem Gesetz tunlichst zu vermeiden ist.
Das in § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 18 und § 1 a Abs. 1 WHG für Erlaubnis und Bewilligung gleichermaßen verankerte Gebot, auf Belange anderer Rücksicht zu nehmen, vermittelt freilich ungeachtet seines objektivrechtlichen Geltungsanspruches Drittschutz nur insoweit, als die Belange eines anderen in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind (vgl. z.B. BVerwGE 52, 122 <129 ff.>[BVerwG 25.02.1977 - IV C 22/75]; zuletzt BVerwG, Urteil vom 19. September 1986, a.a.O.). Wann das der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Für das Wasserrecht ist dabei auch auf bereits vorhandene Nutzungen abzustellen. Soweit durch eine Gestattung in die bestehende Verteilung des Wassers eingegriffen wird, sind die dadurch beeinträchtigten übrigen rechtmäßigen Benutzer in aller Regel auch "qualifiziert und individualisiert" betroffen. Als weiteres Merkmal der Qualifizierung kommt die wasserwirtschaftliche Bedeutung einer bestehenden oder beabsichtigten Nutzung hinzu. Das gilt vor allem für Träger der öffentlichen Wasserversorgung unabhängig davon, ob diese Aufgabe von einer Gemeinde in eigener Regie wahrgenommen wird oder einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft übertragen ist. Es versteht sich von selbst, daß die Beigeladene, deren Aufgabe die örtliche Wasserversorgung ist und die hierzu eine wasserrechtliche Bewilligung besitzt, in diesem Sinne zu dem Kreis der qualifiziert und individualisiert geschützten Dritten gehört.
Im allgemeinen ist die Wasserbehörde bei der Gestattung einer Nutzung gehalten, die Belange anderer im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zu berücksichtigen. Das Wasserhaushaltsgesetz gewährt keine Rechtsansprüche auf Benutzungen im Sinne von § 3 WHG, sondern macht jeden Zugriff auf das Wasser von einer konstitutive behördlichen Zulassung abhängig. § 1 a Abs. 3 WHG stellt darüber hinaus klar, daß das Grundeigentum ein Recht auf Benutzung oder Ausbau eines Gewässers nicht einschließt. Daß eine solche öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung mit dem Grundgesetz, insbesondere auch mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG im Einklang steht, hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 15. Juli 1981 (BVerfGE 58, 300 [BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78]) bestätigt.
Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Ordnung des Wasserhaushalts hat die Behörde über die Zulassung der Wasserbenutzungen - insbesondere auch mehrerer konkurrierender Benutzungen - nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, es sei denn, daß eine Benutzung gemäß § 6 WHG von vornherein zu versagen ist. Dementsprechend stellt auch § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG die Anordnung von Auflagen und Benutzungsbedingungen zum Schutz anderer vor nachteiligen Auswirkungen in das Ermessen der Behörden. Damit wird zugleich zum Ausdruck gebracht, daß solche Beeinträchtigungen ggf. auch Anlaß zur Versagung einer beantragten Benutzung geben können.
Aus den vorangestellten grundsätzlichen Erwägungen folgt, daß dieses Ermessen von der Behörde nicht nur im öffentlichen Interesse zu gebrauchen ist, sondern daß dem genannten Personenkreis ein Anspruch auf ermessensgerechte - d.h. insbesondere rücksichtnehmende - Beachtung und Würdigung seiner Belange zusteht. Das hat das Berufungsgericht verkannt. Zwar mag seine Auffassung bisher vorherrschend gewesen sein (z.B. Salzwedel, Recht der Wasserwirtschaft 1978, Heft 21, S. 65 ff.; abweichend jedoch Sieder/Zeitler, WHG § 4 Rdn. 17). Der ihr zugrundeliegende Ansatz, den Nachbarschutz gegen eine hoheitliche Gestattung von ihrer privatrechtsgestaltenden Wirkung nach Maßgabe des das Rahmenrecht ausfüllenden Landesrechts abhängig zu machen, übersieht - erstens -, daß sich hier der Drittschutz bereits unmittelbar aus § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG ergibt. Zweitens steht der überkommenen Auffassung die neuere Entwicklung sowohl des Wasserrechts (vgl. § 1 a Abs. 3 WHG) als auch allgemein des öffentlichen Nachbarrechts entgegen: Mit dem Wasserhaushaltsgesetz ist eine vom Grundeigentum losgelöste Benutzungsordnung geschaffen worden, in der grundsätzlich jede Benutzung von einer konstitutiv wirksamen Behördenentscheidung abhängt (BVerfGE 58, 300 [BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78] <328>[BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78]). Das gilt auch für die wasserrechtliche Erlaubnis. Soweit sie erteilt und solange sie nicht wirksam widerrufen ist, ist die Benutzung rechtmäßig. Die Erlaubnis kann die Situation für die Eigentümer der umliegenden Grundstücke oder andere Nutzungsberechtigte verändern - nicht anders übrigens als eine Baugenehmigung, die ebenfalls grundsätzlich unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt wird. Der nach § 11 Abs. 1 WHG nur für die Bewilligung vorgesehene Ausschluß privatrechtlicher Abwehr- und Unterlassungsansprüche rechtfertigt es daher nicht, auch die Anfechtbarkeit einer wasserrechtlichen Gestattung auf diese Form zu beschränken. Ein Nachbar, der eine Beeinträchtigung seiner Belange durch eine Erlaubnis befürchtet, ist daher nicht nur befugt, sie vor den Verwaltungsgerichten anzufechten, sondern auch - will er sein Interesse wahren - darauf angewiesen, seine Rechte im Erlaubnisverfahren geltend zu machen. Denn auch ihm gegenüber kann die Erlaubnis - unbeschadet ihrer Widerruflichkeit - in Bestandskraft erwachsen. Das Bundesverfassungsgericht hat in der angeführten Entscheidung den Vorrang des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen behördliche Eingriffe betont. Die den Betroffenen damit aufgebürdete Anfechtungslast trifft grundsätzlich auch Dritte, die sich durch eine wasserrechtliche Gestattung - gleich welcher Art - in ihren Rechten beeinträchtigt sehen.
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß das Wasserrecht in bestimmten Fällen - etwa dem Inhaber einer Bewilligung - eine privatrechtlich abgesicherte Rechtsposition vermittelt (vgl. § 26 Abs. 1 LWG NW); denn das trifft nicht für alle wasserrechtlichen Gestattungen zu, weil z.B. die (einfache) Erlaubnis eine derartige Rechtsposition nicht begründet. Soweit zivilrechtlicher Schutz in Betracht kommt, scheint ihm übrigens in der Rechtswirklichkeit nur eine geringe Bedeutung zuzukommen (vgl. Salzwedel, a.a.O. S. 67). Jedenfalls läßt sich aus diesem Zivilrechtsschutz nichts gegen eine Auslegung öffentlich-rechtlicher Vorschriften als drittschützend herleiten.
Nach allgemeinen Grundsätzen über die Ausübung des Ermessens kann sich im Einzelfall eine so weitgehende Bindung der Behörde ergeben, daß nur eine ganz bestimmte Entscheidung pflichtgemäß ist. In einem solchen Fall hat das Gericht die Sache spruchreif zu machen und abschließend zu entscheiden. Eine Schrumpfung des Ermessens auf ein einziges rechtmäßiges Ergebnis kann eintreten, wenn nach Lage der Dinge alle denkbaren Alternativen nur unter pflichtwidriger Vernachlässigung eines eindeutig vorrangigen Sachgesichtspunkts gewählt werden könnten.
Die Beigeladene hat mit der im Widerspruchsverfahren substantiiert vorgetragenen Befürchtung, das von ihr auf der Grundlage einer Bewilligung nach § 8 WHG geförderte Wasser werde durch das Vorhaben der Klägerin in seiner Qualität beeinträchtigt, eine Verletzung von Rechten durch die der Klägerin erteilte Erlaubnis geltend gemacht. Daß die von ihr vorgebrachten Belange der Trinkwasserversorgung letztlich Gemeinwohlbelange sind und daher objektivrechtlich gemäß § 6 WHG die Versagung der Erlaubnis gebieten könnten - freilich ohne daß dieses Gebot die Beigeladene nachbarschützend begünstigt -, hindert nicht, daß die Beigeladene den ihr jedenfalls zustehenden Anspruch auf ermessensgerechte Beachtung und Würdigung ihrer Belange (§ 4 Abs. 1 Satz 2 WHG) geltend macht. Ihr Widerspruch war insofern zulässig und hätte der Widerspruchsbehörde Anlaß geben müssen, diesem Vorbringen nachzugehen. Das hat das Berufungsgericht verkannt. Das angefochtene Urteil verstößt damit gegen Bundesrecht und ist aufzuheben. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem Senat schon im Hinblick auf die mögliche Ermessensschrumpfung nicht möglich. In einem neuen Berufungsverfahren wird zu prüfen sein, ob das Vorhaben der Klägerin die öffentliche Trinkwasserversorgung gefährdet. Die dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen kann der Senat nicht treffen (§ 137 Abs. 2 VwGO) und muß deshalb die Sache an das Berufungsgericht zurückverweisen (§ 144 Abs. 3 Ziff. 2 VwGO).
Ergibt die erneute Prüfung, daß - wie die Beigeladene meint - eine Gefährdung der öffentlichen Trinkwasserversorgung nicht durch Auflagen, sondern nur durch eine Ablehnung der beabsichtigten Kiesausbeute vermieden werden kann, so ist der Berufung stattzugeben, weil der angefochtene Widerspruchsbescheid im Ergebnis rechtmäßig ist. Sollte sich herausstellen, daß die Gefährdung des Trinkwassers auch durch weitere Auflagen ausgeschlossen werden kann und insoweit noch eine Ermessensentscheidung zu treffen ist, muß die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen werden, daß die Widerspruchsbehörde verpflichtet ist, nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Widerspruch zu entscheiden (§ 115 i.V.m. § 113 Abs. 1, § 114 VwGO). Uneingeschränkt zurückgewiesen werden kann die Berufung der Beigeladenen nur dann, wenn die Kiesausbeute im Rahmen der der Klägerin erteilten Erlaubnis tatsächlich keine Gefährdung der öffentlichen Trinkwasserversorgung befürchten läßt; denn allein wegen der Wahl eines unrichtigen Verfahrens - der Erlaubnis anstelle einer Planfeststellung - durfte der Regierungspräsident - wie oben erörtert - dem Widerspruch der Beigeladenen nicht stattgeben. Nur die Verletzung subjektiver Rechte des Widerspruchsführers, wie sie sich u.a. aus den oben erläuterten Schutznormen des öffentlichen Wasserrechts ergeben können, berechtigt die Widerspruchsbehörde, dem Widerspruch stattzugeben. Fehlt es an einer solchen Rechtsverletzung, so kommt nur ein Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 7 Abs. 1 WHG oder - im Falle objektiver Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides - nur eine Rücknahme gemäß § 48 VwVfG durch die dafür jeweils zuständige Behörde in Betracht. Darauf hat die Beigeladene zwar keinen Anspruch. Der Widerspruch kann aber Anlaß sein, ermessensgerechte Erwägungen über Widerruf oder Rücknahme anzustellen (vgl. dazu Urteil des Senats vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 96 u. 97.76 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 34 S. 44 <48> = NJW 1979, 995 = DVBl. 1978, 614).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.000 000 DM festgesetzt.
Dr. Niehues
Dr. Kühling
B. Sommer
Dr. Dr. Berkemann