Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.05.1987, Az.: BVerwG 7 B 72.87
Melderecht; Hauptwohnsitz; Verheirateter Einwohner
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.05.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 72.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12535
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 27.11.1985 - AZ: 1 K 115/85
- OVG Nordrhein-Westfalen - 30.01.1987 - AZ: 15 A 467/86
Rechtsgrundlagen
- § 12 MRRG
- § 137 Abs. 1 VwGO
- § 12 Abs. 2 MRRG
- § 132 Abs. 2 VwGO
Fundstellen
- NJW 1988, 155 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1987, 976
- NVwZ 1987, 975 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Vorschriften des Landesrechts, die ihre Regelung in Erfüllung einer rahmenrechtlichen Anpassungspflicht einer Vorschrift des bundesrechtlichen Rahmenrechts wörtlich entnehmen, sind, sofern eine Verpflichtung zur inhaltlichen Übereinstimmung besteht, revisibel.
- 2.
Kann nicht festgestellt werden, ob ein verheirateter Einwohner getrennt von seiner Familie lebt, so bestimmt sich sein Hauptwohnsitz nach der Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG i.V.m. der entsprechenden landesrechtlichen Regelung; ein "Zweifelsfall" im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 3 MRRG liegt nicht vor.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 1987
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Dr. Franßen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden des Beklagten und des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 1987 werden zurückgewiesen.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Wort des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene im Rahmen der Kommunalwahlen vom 30. September 1984 zum Mitglied der Bezirksvertretung ... wählbar war. Der beklagte Rat der Stadt bejaht diese Frage mit der Erwägung, die Hauptwohnung des Beigeladenen sei in S. und nicht in W., wo sich die von der Familie des Beigeladenen vorwiegend benutzte Wohnung befinde. Demgemäß wies der Beklagte den Einspruch des klagenden Regierungspräsidenten gegen die Gültigkeit der Wahl des Beigeladenen zurück. Die daraufhin erhobene Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Beklagten und des Beigeladenen; sie bleibt erfolglos.
Die Beschwerde meint, die vorliegende Rechtssache habe aus mehreren Gründen rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die in diesem Zusammenhang von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen würden sich aber in einem Revisionsverfahren entweder nicht stellen oder sind, ohne daß es eines Revisionsverfahrens bedarf, ohne weiteres aus den zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften zu beantworten.
Soweit sich diese Rechtsfragen auf den Begriff der Hauptwohnung in § 12 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes vom 16. August 1980 (Bundesgesetzblatt I S. 1429) - MRRG - beziehen, scheitert die Beschwerde allerdings nicht bereits daran, daß das Oberverwaltungsgericht diesen Begriff nicht nach dem Melderechtsrahmengesetz, sondern nach Vorschriften des landesrechtlichen Melderechts bestimmt hat, die irrevisibel sind. Die melderechtliche Regelung der Hauptwohnung hat der Landesgesetzgeber in Erfüllung seiner rahmenrechtlichen Anpassungspflicht, die ihre insoweit an die Vorgaben des Melderechtsrahmengesetzes ohne Spielraum bindet (vgl. § 23 MRRG), wörtlich dem § 12 Abs. 2 MRRG entnommen. Fragen, die in Anwendung des Begriffs der Hauptwohnung im Berufungsurteil aufgeworfen werden, sind daher Fragen, die nur in Übereinstimmung mit der bundesrechtlichen Regelung in § 12 Abs. 2 MRRG entschieden werden können und deshalb in einem Revisionsverfahren klärungsfähig sind.
a)
Die Beschwerde will zunächst geklärt wissen, ob zur Familie im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG "nur der Ehegatte und die bei ihm wohnenden Kinder oder auch andere Familienangehörige" zählen. Nach der genannten Vorschrift ist die Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Da diese Regelung nur für verheiratete Einwohner gilt, folgt daraus ohne weiteres, daß als Wohnung der "Familie" nur eine solche in Betracht kommt, in der die Mitglieder der durch die Heirat des betreffenden Einwohners begründeten Familie wohnen, nicht aber eine solche, in der ein verheirateter Einwohner - wie hier der Beigeladene - gemeinsam mit seiner Mutter wohnt.
b)
Die Beschwerde hält des weiteren die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, was der Begriff "Getrenntleben" bedeute, ob insbesondere in diesem Zusammenhang von einem familienrechtlichen oder einem steuerrechtlichen Verständnis dieses Begriffes auszugehen sei oder ob nur "ein eigener melderechtlicher Begriff des Getrenntlebens den Besonderheiten des Melderechts, gerecht" werden Damit verbundene rechtliche Probleme würden sich in einem Revisionsverfahren jedoch nicht stellen. Das Berufungsgericht hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, der Beigeladene habe sich weder im Verwaltungsverfahren noch vor Gericht zu der Frage geäußert, "ob er im Sommer/Herbst 1984 von seiner Familie dauernd getrennt lebte"; er habe lediglich bemerkt, daß er sich "damals wie auch sonst überwiegend in seiner Wohnung in S. aufgehalten" habe (vgl. S. 12 des Urteilabdrucks). Eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts war dem Berufungsgericht nicht möglich. Unter diesen Umständen würde sich in einem Revisionsverfahren allenfalls die Frage stellen, ob ein verheirateter Ehemann im melderechtlichen Sinne "dauernd getrennt" von seiner Familie lebt, wenn er vorwiegend eine andere als die Familienwohnung benutzt. Diese Frage ist jedoch ohne weiteres zu verneinen, denn die Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG soll gerade für den Fall gelten, daß die vorwiegend benutzte Wohnung des verheirateten Einwohners eine andere ist als die vorwiegend benutzte Wohnung seiner Familie, ohne daß er dauernd getrennt von seiner Familie lebt; die Vorschrift setzt damit voraus, daß jemand, der vorwiegend eine andere als die von seiner Familie benutzte Wohnung benutzt, nicht allein deswegen im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG "dauernd getrennt von seiner Familie lebt".
In diesem Zusammenhang erhebt die Beschwerde eine Aufklärungsrüge. Sie trägt vor, der Beigeladene wäre steuerlich beim Finanzamt S. veranlagt; das Finanzamt gehe damit von einem Getrenntleben der Ehegatten aus. Das Berufungsgericht habe verabsäumt, diesen Sachverhalt durch eine entsprechende Auskunft bei dem genannten Finanzamt aufzuklären. Der damit behauptete Verfahrensmangel ist nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet. Es fehlt jeder Hinweis darauf, weshalb sich dem Berufungsgericht das jetzt von der Beschwerde vermißte Vorgehen hätte aufdrängen müssen. Die Beschwerde trägt nicht einmal vor, daß der Beklagte im berufungsgerichtlichen Verfahren auf den jetzt von ihr besonders herausgestellten Umstand auch nur aufmerksam gemacht hätte.
c)
Die Beschwerde will in einem Revisionsverfahren die weitere Frage geklärt wissen, in welchem Verhältnis die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 3 MRRG zu den ihr voranstehenden beiden anderen Sätzen stehe; sie macht insbesondere geltend, daß geprüft werden müsse, wann im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung von einem "Zweifelsfall" auszugehen sei. Das Berufungsgericht habe einerseits nicht feststellen können, ob der Beigeladene "dauernd getrennt" im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG von seiner Familie lebe, andererseits aber abgelehnt, aus diesem Grunde einen "Zweifelsfall" im Sinne von Satz 3 der Vorschrift mit der Folge anzunehmen, daß die Hauptwohnung nach dem "Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners" zu bestimmen sei. Auch dieses Vorbringen führt nicht auf eine rechtsgrundsätzliche bedeutsame Frage im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, denn der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 3 MRRG ist im vorliegenden Falle nicht berührt. Vielmehr kann es nur darum gehen, ob die vorwiegend benutzte Wohnung des Beigeladenen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG zu bestimmen ist - diese Regelung ist einschlägig, wenn der Beigeladene nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt - oder ob nach Satz 1 der Bestimmung verfahren werden muß - diese Regelung greift bei einem dauernden Getrenntleben ein, weil sie dann nicht von der Spezialvorschrift des Satzes 2 verdrängt wird. Unter diesen Umständen ist für irgendeine Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Anwendung des Satzes 3 kein Raum.
d)
Die Beschwerde hält schließlich die Frage für klärungsbedürftig, ob "bei der Feststellung des Getrenntlebens nach den Regeln der materiellen Beweislast verfahren ... und dem Beklagten die Beweislast auferlegt werden (darf), obwohl die Nichtaufklärbarkeit (allenfalls) in der Sphäre des Beigeladenen" liege. Dieses Vorbringen rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Nach dem systematischen Zusammmenhang, in dem die Sätze 1 bis 3 der Vorschrift des § 12 Abs. 2 MRRG stehen, soll von der in Satz 2 vorgeschriebenen Bestimmung der Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners nur abgewichen, werden, wenn er "dauernd getrennt" von seiner Familie lebt oder wenn die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie sich nicht hinreichend sicher feststellen läßt und damit ein Zweifelsfall nach Satz 3 vorliegt. Ein dauerndes Getrenntleben hat das Oberverwaltungsgericht nicht ermitteln können; auch ein Zweifelsfall in dem vorstehend erwähnten Sinne, daß nämlich sich eine vorwiegend von der Familie benutzte Wohnung nicht hinreichend sicher feststellen läßt, liegt hier nicht vor. Es bleibt also bei dem Regelfall des Satzes 2, nach dem die Hauptwohnung des Beigeladenen als eines "verheirateten Einwohners ... die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie ist". Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz; irgendwelche "Beweislastfragen" stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. 100 Abs. 1 ZPO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wort des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes rechtfertigt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Kreiling
Dr. Franßen