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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.07.1986, Az.: BVerwG 4 C 50.83

Naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe; Sonderabgabe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.07.1986
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 50.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12388
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 16.12.1980 - AZ: VG VI 144/79
VGH Baden-Württemberg - 28.07.1983 - AZ: VGH 2 S 299/81

Fundstellen

  • BVerwGE 74, 308 - 314
  • BRS 46, 499 - 504
  • BaWüVBl 1986, 274-275
  • BayVBl 1987, 120-122
  • DVBl 1986, 1009-1011 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1986, 295-298
  • DÖV 1987, 25-27
  • NVwZ 1986, 832-834 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1986, 294-296
  • RdE 1986, 217-220
  • RdL 1986, 246-248
  • UPR 1986, 330-332
  • VBlBW 1987, 135-137

Amtlicher Leitsatz

Die Ausgleichsabgabe nach dem Baden-Württembergischen Naturschutzgesetz ist eine verfassungsrechtlich zulässige Sonderabgabe; ihr steht die rahmenrechtliche Vorschrift des § 8 Abs. 9 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht entgegen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1986
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Dr. Kühling, Dr. Gaentzsch und Dr. Dr. Berkemann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Juli 1983 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin betreibt aufgrund einer erstmals 1967 erteilten Genehmigung die Kiesgrube M... bei R... am Bodensee. 1976 beantragte sie eine Genehmigung zur Erweiterung, die das Landratsamt Konstanz unter dem 22. März 1978 befristet auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1985 erteilte. In den der Abbaugenehmigung beigegebenen "Auflagen und Bedingungen" wird der Klägerin unter Nr. 23 und Nr. 24 die abschnittweise Rekultivierung, d.h. die planmäßige Verfüllung und Aufforstung der Grube, bis spätestens 31. Dezember 1987 zur Pflicht gemacht und bestimmt, daß sie zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Rekultivierung Sicherheitsleistungen zu erbringen habe. Ferner setzte das Landratsamt unter Nr. 27 eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 68 100 DM fest mit der Begründung, der mit dem Kiesabbau verbundene Eingriff könne durch die Rekultivierungsmaßnahmen nur etwa zur Hälfte ausgeglichen werden. Die Abgabe errechnet sich aus einem Satz von 0,10 DM je m3 der halben Kiesentnahme, die auf insgesamt 1.362.000 m3 veranschlagt worden ist.

2

Gegen die Nrn. 23, 24 und 27 der Genehmigung erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Zu deren Begründung hat sie im ersten und zweiten Rechtszug u.a. vorgetragen, die Nebenbestimmung Nr. 27 sei eine selbständig anfechtbare Auflage. Eine Ausgleichsabgabe könne nicht gefordert werden, weil der Eingriff durch den abschnittweisen Abbau und die darauf abgestimmte abschnittweise Rekultivierung geringfügig sei. Das Landratsamt habe ihr, der Klägerin, alle denkbaren Rekultivierungsverpflichtungen auferlegt, so daß eine gleichwertige Folgenutzung sichergestellt sei. Der Boden werde nach Auffüllung seine mittlere Bonität behalten. Der Zeitablauf zwischen Rekultivierungsbeginn und -erfolg rechtfertige die Erhebung der Ausgleichsabgabe nicht. Der im vorliegenden Fall erfolgende Ausgleich der Natur nehme notwendigerweise Zeit in Anspruch; billige man diese nicht zu, wäre ein Ausgleich der Natur in keinem Fall denkbar; so aber dürfe das Baden-Württembergische Naturschutzgesetz - NatSchG - nicht ausgelegt werden. Außerdem lasse § 8 Abs. 9 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - die Erhebung einer Ausgleichsabgabe nach dem Landesnaturschutzgesetz nicht zu. Die Ausgleichsabgabe sei eine Sonderabgabe, erfülle aber nicht die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an eine solche Abgabe zu stellenden - engen - Anforderungen.

3

Das beklagte Land ist dem entgegengetreten. Es hält die Anfechtungsklage für unzulässig, weil sich die Nebenbestimmung Nr. 27 als Bedingung, zumindest aber als modifizierende Auflage darstelle, die nicht selbständig anfechtbar sei. Die Erhebung der Ausgleichsabgabe sei von der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 8 Abs. 9 BNatSchG gedeckt. Die Abgabe sei im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine zulässige Sonderabgabe. Die Voraussetzungen für die Erhebung seien dem Grunde und der Höhe nach gegeben; insbesondere könne der Eingriff in die Landschaft durch Rekultivierungsmaßnahmen nicht vollständig beseitigt werden.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben; der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung des beklagten Landes das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Er hat hinsichtlich der festgesetzten Ausgleichsabgabe im wesentlichen ausgeführt, die Nebenbestimmung Nr. 27 der Genehmigung stelle sich nicht als Bedingung, sondern nur als (schlichte) Auflage dar. Die Heranziehung zur Ausgleichsabgabe sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die in § 11 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 5 NatSchG geregelte landesrechtliche Ausgleichsabgabe sei eine Sonderabgabe. Der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs habe in seinem Urteil vom 24. Juni 1983 - 5 S 2201/82 - (DVBl. 1984, 639) näher ausgeführt, daß insoweit die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Voraussetzungen erfüllt seien. § 11 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 5 NatSchG sei auch von § 8 Abs. 9 BNatSchG gedeckt; mit der in der Abbaugenehmigung vorgesehenen Rekultivierung könne ein vollständiger Ausgleich des Eingriffs nicht erreicht werden. Auch die Höhe der Abgabe sei nicht zu beanstanden.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, soweit die Entscheidung die Ausgleichsabgabe betrifft, hinsichtlich der Sicherheitsleistungen dagegen nicht. Die insoweit wegen der Nebenbestimmungen Nr. 23 und 24 der Genehmigung von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist mit Beschluß des Senats vom 9. November 1983 zurückgewiesen worden. Hinsichtlich der Ausgleichsabgabe hat die Klägerin die zugelassene Revision eingelegt und die Verletzung materiellen Bundesrechts gerügt.

6

Das beklagte Land hält das Berufungsurteil im Ergebnis für zutreffend.

7

Der Oberbundesanwalt meint, die Abgabe sei in naturschutzrechtlicher Hinsicht rahmenrechtskonform. In Übereinstimmung mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sei davon auszugehen, daß es sich um eine zulässige - nichtsteuerliche - Sonderabgabe handele. Der Oberbundesanwalt weist jedoch darauf hin, daß der Bundesminister der Finanzen Zweifel geäußert habe, ob diese Auffassung mit der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den nicht-steuerlichen Abgaben in Einklang zu bringen sei.

8

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht nicht (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 2 VwGO). Das beklagte Land hat der Klägerin eine Genehmigung zur Erweiterung einer Kiesgrube erteilt und unter Nr. 27 der dieser Abbaugenehmigung beigefügten "Auflagen und Bedingungen" eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 68 100 DM festgesetzt. Daß die Festsetzung der Ausgleichsabgabe rechtmäßig ist, ergibt sich im einzelnen aus folgenden Überlegungen:

9

Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß der Ausgleichsabgabe nach § 11 Abs. 3 Satz 4, Abs. 5 des Baden-Württembergischen Gesetzes zum Schutze der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG -) vom 21. Oktober 1975 (GBl. S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1985 (GBl. S. 71) verfassungsrechtliche Bedenken nicht entgegenstehen.

10

Nach § 11 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 NatSchG ist der Verursacher eines zugelassenen Eingriffs verpflichtet, den Eingriff den natürlichen Gegebenheiten so anzupassen, daß dessen Folgen soweit als möglich landschaftsgerecht ausgeglichen werden. Die so nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen sind auf sonstige Weise auszugleichen. Soweit dies nicht möglich ist, hat der Verursacher für den Natur und Landschaft zugefügten Schaden eine Entschädigung (Ausgleichsabgabe) zu entrichten. Nach § 11 Abs. 5 Satz 3 NatSchG ist die Ausgleichsabgabe für den nicht ausgleichbaren Eingriff an den Naturschutzfonds zu entrichten.

11

Im Vordergrund dieser Regelung steht eine Schadensausgleichsfunktion oder - wie es der Oberbundesanwalt ausgedrückt hat - eine "Wiedergutmachungsfunktion". Diese Funktion macht deutlich, daß die Abgabe den Abgabepflichtigen gerade wegen des Eingriffs in Natur und Landschaft, und zwar insoweit in seiner Eigenschaft als Verursacher, nicht grundlos trifft.

12

Wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung gehört diese Ausgleichsabgabe nicht in die Kategorie der sogenannten Vorzugslasten; denn die zum "Eingriff" zur Verfügung gestellte Natur ist keine Leistung der öffentlichen Hand im Sinne des Beitrags- und Gebührenrechts. Ebensowenig dient die Abgabe der Beschaffung allgemeiner Finanzmittel; sie erfüllt nicht die Anforderungen, die nach Art. 105 ff. GG, § 3 der Abgabenordnung an Steuern zu stellen sind. Deswegen haben das Berufungsgericht und die Parteien zutreffend diese Abgabe als eine Sonderabgabe angesehen; es handelt sich jedoch um eine Sonderabgabe eigener Art, die jedenfalls nicht ohne weiteres mit den Sonderabgaben zu vergleichen ist, für die das Bundesverfassungsgericht die von Verfassungs wegen zu stellenden Anforderungen näher umrissen hat: Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat sich in seinen Entscheidungen zur Berufsausbildungsabgabe (BVerfGE 55, 274 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]) und zur Investitionshilfeabgabe (BVerfGE 67, 256) mit Sonderabgaben befaßt, bei denen deutlich der Finanzierungszweck im Vordergrund stand. Insoweit war es aus finanzverfassungsrechtlichen Gründen geboten, im Interesse der Abgrenzung zur Steuer strenge Anforderungen an die Zulässigkeit derartiger Sonderabgaben zu stellen. Um eine derartige Sonderabgabe mit Finanzierungszweck, die der Abgrenzung zur Steuer bedarf, handelt es sich bei der naturschutzrechtlichen Ausgleichsabgabe nach § 11 Abs. 3 und Abs. 5 NatSchG offensichtlich nicht. Zwar fließen der öffentlichen Hand durch die Ausgleichsabgabe finanzielle Mittel zu, die zweckgebunden für Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes verwendet werden. Dem Zweck, über die Ausgleichsabgabe finanzielle Mittel zur Pflege von Natur und Landschaft zu erzielen, kommt im Vergleich zu der naturschützenden Aufgabe, die mit der Ausgleichsabgabe verfolgt wird, nur untergeordnete Bedeutung zu. Ziel der gesetzlichen Regelung ist, wie bereits erwähnt, die Leistung einer "Entschädigung für den Natur und Landschaft zugefügten Schaden"; die Finanzierung des Naturschutzfonds stellt sich dabei eher als Folge dieser naturschutzrechtlichen Regelung dar. Weder mit der Berufsausbildungsabgabe noch mit der Investitionshilfeabgabe ist hiernach die naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe mit "Wiedergutmachungsfunktion" zu vergleichen.

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Der Senat hat weiter erwogen, ob die naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe den "Sonderabgaben mit Lenkungs- oder Antriebsfunktion" entspricht, für die nach der Entscheidung des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts zur Schwerbehindertenabgabe (BVerfGE 57, 139, zustimmend 2. Senat in BVerfGE 67, 256 <277 f.>) die für Sonderabgaben mit Finanzierungszweck entwickelten Maßstäbe zwar im Grundsatz, im Detail jedoch nur eingeschränkt gelten. Dagegen sprechen folgende Gesichtspunkte: Die naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe erfüllt nicht eine typische Lenkungsfunktion; denn sie tritt nicht wahlweise an die Stelle von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die die Natur in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzen sollen, sondern wird erst dann erhoben, wenn diese vorrangigen Ausgleichsmechanismen nicht zu dem naturschutzrechtlich erwünschten Ziel führen, nämlich zum vollständigen Ausgleich des Eingriffs in die Natur. Lenkung liegt allenfalls insoweit vor, als zum Eingriff in die Natur Entschlossene durch die Abgabe von einem beabsichtigten Eingriff, der die Natur besonders beeinträchtigt, überhaupt abgehalten werden oder jedenfalls dazu angehalten werden sollen, anderen Eingriffsarten, die die Natur weniger beeinträchtigen, bereits im Stadium der betrieblichen Planung den Vorrang einzuräumen. Dies spricht insgesamt dafür, daß es sich bei der Ausgleichsabgabe nach § 11 NatSchG um eine weitere Art der Sonderabgaben handelt, die weder den - strengen - Anforderungen des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts für Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion noch den - gemilderten - Anforderungen des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts für Sonderabgaben mit Lenkungsfunktion unterfällt. Der Senat hält deswegen eine als "Entschädigung" für den erfolgten Eingriff in Natur und Landschaft konzipierte Abgabe in (finanz-)verfassungsrechticher Hinsicht ohne weiteres für zulässig.

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Aber selbst wenn man dem nicht folgen und in der naturschutzrechtlichen Ausgleichsabgabe eine Sonderabgabe mit Lenkungs- oder Antriebsfunktion sehen wollte, würde sie die Anforderungen erfüllen, die nach der Rechtsprechung des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts für derartige Sonderabgaben verfassungsrechtlich geboten sind (vgl. hierzu auch das Urteil des erkennenden Senats vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 10.81 - NJW 1986, 600 [BVerwG 30.08.1985 - 4 C 10/81] = ZfBR 1985, 290 zur Ablösung der Stellplatzpflicht durch Ausgleichsbeträge nach der Hamburger Bauordnung). Im einzelnen ist hierzu zu bemerken:

15

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann eine gesellschaftliche Gruppe nur dann mit einer Sonderabgabe in Anspruch genommen werden, wenn sie durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist; nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, handelt es sich um eine "homogene" Gruppe (vgl. BVerfGE 55, 274 <306 f.>[BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77];  67, 256 <276>[BVerfG 18.07.1984 - 1 BvR 446/84]). So liegt es hier. Die - übrigens durchaus überschaubare - Gruppe derjenigen Unternehmer, die den Abbau betreiben und dabei in Natur und Landschaft eingreifen, sind in diesem Sinne durch die in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage von anderen Gruppen abgrenzbar. Der Einwand der Revision, der Bejahung des Begriffsmerkmals der Homogenität stehe schon entgegen, daß insoweit praktisch jedermann abgabepflichtig werden könne, verkennt diesen Zusammenhang. Daß diese Homogenität ohne sachliche Rechtfertigung allein durch den Tatbestand der Abgabenorm hergestellt wird, verhindert die weitere Zulässigkeitsvoraussetzung der "Sachnähe" des Abgabepflichtigen; denn die Sachnähe ist nach materiell-inhaltlichen Kriterien zu bestimmen, die sich einer gezielten Normierung des Gesetzgebers aus Anlaß der Einführung der Abgabe entziehen. Dementsprechend hat der erkennende Senat auch in seinem Urteil vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 10.81 - (a.a.O.) die Homogenität des Kreises der Abgabepflichtigen bejaht, obwohl letztlich jedermann als Bauherr auftreten und damit hinsichtlich der Stellplatzpflicht abgabepflichtig werden kann.

16

Auch die "Sachnähe" der Abgabepflichtigen zum Erhebungszweck ist hier gewahrt. Zwar fordert der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Gruppenverantwortung für die Erfüllung der mit der außersteuerlichen Abgabe zu finanzierenden Aufgaben; diese Voraussetzung ist aber auf Finanzierungsabgaben zugeschnitten, bei denen es darum geht, finanzielle Mittel für die Bewältigung einer besonderen Aufgabe im Sinne einer leistenden oder gestaltenden staatlichen Tätigkeit aufzubringen. Für Abgaben mit Lenkungs- oder Ausgleichsfunktion gilt diese Voraussetzung nicht, insbesondere dann nicht, wenn ein schadensersatzähnlicher Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft erbracht werden soll. Schon die Verursachung des Eingriffs in Natur und Landschaft reicht aus, um eine die Erhebung der Abgabe rechtfertigende Sachnähe des Abgabepflichtigen zum Erhebungszweck im Sinne der Rechtsprechung des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts zu bejahen. Es drängt sich geradezu auf, daß der Verursacher eines nicht ausgleichbaren Eingriffs in Natur und Landschaft, der der Primärverpflichtung zur Naturalrestitution des durch den Eingriff verursachten Schadens nicht nachkommen kann, auch derjenige ist, der in erster Linie einen finanziellen Beitrag für Maßnahmen auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes leisten soll.

17

Im vorliegenden Fall ist auch eine gruppennützige Verwendung des Abgabeaufkommens gewährleistet. Insoweit kommt es - wenn man von der Rechtsprechung des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts ausgeht - nicht darauf an, daß das Abgabeaufkommen nach seiner Erhebung dem Abgabepflichtigen zugute kommt. Eine so verstandene gruppennützige Verwendung ist nämlich nur auf Finanzierungsabgaben zugeschnitten, bei denen der Staat finanzielle Mittel erhebt, um sie leistend und gestaltend zur Erreichung bestimmter Ziele einzusetzen; sodann ist es sachgerecht, daß derjenige, von dem die Abgabe erhoben wird, auch einen besonderen Nutzen aus der Verwendung dieser Abgabe ziehen kann. Bei der hier in Rede stehenden naturschutzrechtlichen Ausgleichsabgabe liegt die gruppennützige Verwendung darin, daß das Abgabeaufkommen insgesamt für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden ist und daß damit nicht ausgleichbare Eingriffe angesichts des Ziels, Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln (§ 1 Abs. 1 BNatSchG) sowie Eingriffe zu vermeiden und unvermeidbare auszugleichen oder dafür Ersatz zu schaffen (§ 8 Abs. 2, 3 und 9 BNatSchG) zugunsten der Gruppe der Eingreifenden eher hingenommen werden können. Hiernach kommt es auf die Meinung des Berufungsgerichts nicht an, die Abgabe werde gruppennützig verwendet, weil auch der Abgabepflichtige als Mitglied der Allgmeinheit einen Vorteil von dem Einsatz finanzieller Mittel zugunsten des Naturschutzes habe; diese Verknüpfung würde freilich nicht ausreichen, um das Merkmal der Gruppennützigkeit zu bejahen.

18

Schließlich ist auch gewährleistet, daß die durch die Erhebung der Ausgleichsabgabe anfallenden Mittel nicht in den allgemeinen Staatshaushalt fließen. § 11 Abs. 5 Satz 3 NatSchG bestimmt, daß die Abgabe an den Naturschutzfonds zu leisten ist, der bei dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt des Landes Baden-Württemberg als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet worden ist (§ 50 Abs. 1 NatSchG).

19

Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend erkannt, daß die Erhebung der Ausgleichsabgabe nicht gegen (einfaches) Bundesrecht verstößt. Nach Art. 75 Nr. 3 GG hat der Bund die Kompetenz, auf dem Gebiet des Naturschutzes Rahmenvorschriften zu erlassen. Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG -) vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574, zuletzt geändert am 1. Juni 1980 <BGBl. I S. 649>) ist ein Rahmengesetz im Sinne des Art. 75 Nr. 3 GG. § 8 BNatSchG regelt die Zulässigkeit von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie die Verpflichtung, derartige Eingriffe auszugleichen, als Rahmenvorschrift (vgl. § 4 BNatSchG). Nach Abs. 9 dieser Vorschrift können die Länder zu den Abs. 2 und 3 "weitergehende Vorschriften erlassen, insbesondere über Ersatzmaßnahmen der Verursacher bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen". § 11 Abs. 3 und 5 NatSchG hält sich in dem durch § 8 Abs. 9 BNatSchG bestimmten Rahmen: Die Länder sind berechtigt, den ihnen eingeräumten Rahmen u.a. dadurch auszufüllen, daß sie die Erhebung einer Ausgleichsabgabe für Fälle normieren, in denen der Eingriff nicht voll ausgeglichen werden kann. Entgegen der Auffassung der Revision kann aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht gefolgert werden, daß der Bundesgesetzgeber den Rahmen so eng begrenzen wollte, daß Ausgleichsabgaben diesen Rahmen überschritten. Im Gesetzgebungsverfahren waren die beteiligten Gesetzgebungsorgane unterschiedlicher Auffassung über die Zweckmäßigkeit der Erhebung naturschutzrechtlicher Ausgleichsabgaben (vgl. einerseits BT-Drucks. 7/3879 S. 7 und 23 <Bundesrat> und andererseits a.a.O. S. 35 <Bundesregierung>). Der Wortlaut des § 8 Abs. 9 BNatSchG gibt jedoch keinen Anhalt für die Annahme, daß die Einführung von Ausgleichsabgaben durch die Länder nicht zulässig sein sollte. Nach dem generellen Sinn und Zweck dieser Regelung spricht vieles dafür, daß zu den "Ersatzmaßnahmen der Verursacher bei nicht ausgleichbaren aber vorrangigen Eingriffen" auch Ausgleichsabgaben gehören. Aber selbst wenn man dieser Auslegung nicht folgen wollte, schließt jedenfalls - wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt - die nicht abschließende Erwähnung von Ersatzmaßnahmen Maßnahmen anderer Art und damit auch Ausgleichsabgaben durch die Landesgesetzgebung nicht aus.

20

Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, daß der in § 8 Abs. 2 und 3 BNatSchG dem Landesrecht vorgegebene Rahmen für die Zulässigkeit von Eingriffen in Natur und Landschaft durch § 11 Abs. 3 und Abs. 5 NatSchG nicht eingehalten würde. Nach § 8 Abs. 3 BNatSchG ist ein nicht ausgleichbarer Eingriff u.a. zu untersagen, wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung im Range vorgehen. Eine rahmenrechtswidrige Verschiebung dieser Zulässigkeitsgrenze durch die Erhebung der Ausgleichsabgabe unternimmt das baden-württembergische Landesrecht nicht. Die Ausgleichsabgabe nach § 11 Abs. 3 Satz 4, Abs. 5 NatSchG führt in der vom Berufungsgericht gefundenen Auslegung weder dazu, daß nach § 8 Abs. 3 BNatSchG zulässige, weil vorrangige Eingriffe nicht durchgeführt werden dürfen, noch führt sie dazu, daß nach § 8 Abs. 3 BNatschG unzulässige, weil nachrangige Eingriffe mit der Ausgleichsabgabe gleichsam "erkauft" werden können. Denn die Erhebung der Abgabe ist speziell für den Fall vorgesehen, daß der Eingriff zugelassen worden ist, weil überwiegende öffentliche Belange dies erfordern (§ 11 Abs. 3 Satz 1 NatSchG).

21

Auch soweit die Revision meint, ein Verstoß gegen Bundesrecht liege insofern vor, als das Berufungsgericht nicht untersucht habe, ob der Eingriff ausgeglichen sei oder ausgeglichen werden könne, muß ihr der Erfolg versagt bleiben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß durch die im Bescheid des Landratsamtes Konstanz der Klägerin aufgegebenen Rekultivierungsmaßnahmen der Eingriff nicht (vollständig) ausgeglichen wird und ein Ausgleich auch nicht auf andere Weise erreicht werden kann. An diese Tatsachenfeststellungen, die die Revision mit Verfahrensrügen nicht angegriffen hat, ist der Senat gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

22

Soweit die Revision schließlich rügt, die Klägerin habe mit ihrer Geldleistung von ihr selbst nicht verursachte Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen, der Begriff der "angemessenen Frist" sei in ihrem Fall unrichtig angewendet worden und ihr sei die Abgabe zu Unrecht nicht wegen unbilliger Härte erlassen worden, übersieht sie, daß sich diese Fragen allein in Auslegung und Anwendung des gemäß §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO irrevisiblen Landesrecht entscheiden. Auch die von der Revision in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verstöße gegen den Grundsatz des Übermaßverbotes, der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitsgrundsatzes rechtfertigen keine andere Beurteilung. Verstöße gegen diese Grundsätze sind auf der Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen nicht erkennbar. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß die Genehmigungsbehörde bei der Festsetzung der Höhe der Ausgleichsabgabe den niedrigsten in Frage kommenden Satz angewendet und auch aufgrund der von der Klägerin zu erbringenden Rekultivierungsmaßnahmen den Eingriff als zur Hälfte ausgeglichen gewertet hat.

23

Da das Berufungsurteil über das Gesagte hinaus Zweifelsfragen nicht aufwirft, ist die Revision mit Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 68 100 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch
Dr. Dr. Berkemann