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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.08.1985, Az.: BVerwG 4 C 10.81

Baurecht; Stellplatz; Ausgleichszahlung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.08.1985
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 10.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12609
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 17.10.1978 - AZ: II VG 3144/77
OVG Hamburg - 13.11.1980 - AZ: Bf. II 22/79

Fundstellen

  • BBauBl 1985, 813-815
  • BRS 44, 275 - 278
  • BauR 1985, 668-669
  • DVBl 1986, 185-186 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1985, 353-355
  • JA 1986, 390-391
  • JuS 1986, 400-401
  • NJW 1986, 600-601 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1986, 204 (amtl. Leitsatz)
  • StädteT 1986, 43
  • ZfBR 1985, 290-291

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Rechtsnatur der Ablösung der Stellplatzpflicht durch Ausgleichsbeträge nach der Hamburger Bauordnung.

  2. 2.

    Bundesrecht steht der Erhebung eines Ausgleichsbetrages auch dann nicht entgegen, wenn der Landesgesetzgeber die Herstellung von Stellplätzen nicht in der Nähe des Grundstücks des Ablösepflichtigen, sondern am Rande der innerstädtischen Problembereiche vorsieht und wenn er weiter dem Ablösepflichtigen kein besonderes Nutzungsrecht an den mit Ausgleichsbeträgen geschaffenen Stellplätzen einräumt.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Dr. Kühling und Dr. Gaentzsch
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. November 1980 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Durch Bescheid vom 3. Mai 1977 erteilte die Beklagte der Klägerin die Baugenehmigung für ein Bauvorhaben auf dem Grundstück P.-straße ... mit dem das auf dem benachbarten Grundstück S.-Straße ... vorhandene Bankgebäude erweitert werden soll. Der Erweiterungsbau besteht aus einem sechsgeschossigen Baukörper und einem Staffelgeschoß über dem Alt- und dem Neubaukörper. Der Bescheid enthält unter "II: Befreiungs- und Ausnahmeentscheidungen" u.a. folgende Bestimmungen:

"Auf Grund von § 31 2.1 BBauG und § 96 1 + 2 HBauO werden die beantragten Befreiungen und Ausnahmen ... b) von den Vorschriften der HBauO ... 4. § 65.2 HBauO hinsichtlich der Schaffung von Kfz-Einstellplätzen unter nachstehenden Bedingungen erteilt:

4.
Für das Bauvorhaben sind gem. § 65.2 HBauO 13 Stellplätze notwendig. Da auf dem zu bebauenden Grundstück die Erfüllung der Vorschrift nicht möglich ist, ist als Erfüllung gem. § 65.4 HBauO in Verb, mit dem Gesetz über die Höhe des Ausgleichsbetrages für Stellplätze und Garagen vom 6.2.74 an die Freie und Hansestadt Hamburg ein Ausgleichsbetrag von 7.500,- DM je notwendigen Stellplatz - insgesamt also 97.500,- DM - vor Baubeginn zu zahlen."

2

Die Klägerin legte "gegen Ziffer 4 der Bedingungen, unter denen die beantragten Befreiungen und Ausnahmen ... erteilt wurden", Widerspruch ein. Nachdem die Baugenehmigung durch einen Vertreter des Bauamtes in der Sitzung des Widerspruchsausschusses dahin geändert worden war, daß ein Ausgleichsbetrag nur für zwölf Stellplätze zu zahlen sei, wies die Beklagte im übrigen den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 11. August 1977 zurück. Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben und im ersten und im zweiten Rechtszug vorgetragen:

3

Der Ausgleichsbetrag sei entweder als Steuer oder als Abgabe eigener Art zu qualifizieren. Das Land Hamburg besitze keine Gesetzgebungszuständigkeit zum Erlaß der Rechtsnorm über den Ausgleichsbetrag, weil das Garagen- und Stellplatzrecht eine Materie nicht des Bauordnungsrechts, sondern des Straßenverkehrsrechts sei. Es gehe bei der Verpflichtung zur Herstellung, von Stellplätzen um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Der Bund habe von seiner Gesetzgebungskompetenz gemäß § 74 Nr. 22 GG durch Erlaß des Straßenverkehrsgesetzes Gebrauch gemacht. Es liege weiter ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor; denn der Ausgleichsbetrag und die damit zu finanzierenden Stellplätze in größerer Entfernung von ihrem Grundstück seien nicht geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen, nämlich einen reibungslosen Straßenverkehr in der Nähe ihres Grundstücks zu gewährleisten. Ferner liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil die schlechte Verkehrslage im Innenstadtbereich ein Gesamtproblem aller Eigentümer der dort gelegenen Grundstücke sei. Wenn das Fehlen von Stellplätzen besteuert werden solle, müßten alle Grundstückseigentümer herangezogen werden. Die Regelung über den Ausgleichsbetrag verstoße auch gegen Art. 14 GG.

4

Nach alledem könne der Ausgleichsbetrag nur eine Abgabe sui generis sein; als eine solche Abgabe sei er jedoch unzulässig, weil kein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Zweck der Abgabe und der Person des Leistenden bestehe. Der Zweck des Ausgleichsbetrages müsse identisch sein mit dem Zweck, den § 65 Abs. 2 HBauO als Primärverpflichtung zu verwirklichen suche, nämlich die gesteigerte Verkehrsbelastung in der Nähe des Baugrundstücks durch Stellplätze zu senken. Nicht ausreichend sei es, Stellplätze "innerhalb Hamburgs" zu schaffen.

5

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug die Aufhebung der Nebenbestimmung Nr. II 4 beantragt, soweit sie zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages von 90.000 DM verpflichtet worden sei. Im zweiten Rechtszug hat sie daneben hilfsweise beantragt, ihr eine Baugenehmigung zu erteilen, die nicht die Forderung der Zahlung eines Ausgleichsbetrages enthalte.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die beanstandete Nebenbestimmung sei nicht selbständig anfechtbar. Die Klage sei deshalb nicht als Anfechtungsklage, sondern - gemäß dem Hilfsantrag - als Verpflichtungsklage zulässig. Sie sei jedoch sachlich unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung habe, ohne daß von ihr die Zahlung eines Ausgleichsbetrages verlangt werde. Da die Kägerin die erforderliche Anzahl an notwendigen Stellplätzen weder auf dem eigenen Grundstück noch auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe herstellen könne, seien die Voraussetzungen des § 65 Abs. 4 Satz 1 HBauO gegeben, wonach der Bauherr seine Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages erfüllen müsse.

7

§ 65 Abs. 4 Satz 1 HBauO sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Freie und Hansestadt Hamburg habe die Gesetzgebungskompetenz zum Erlaß der in § 65 Abs. 2, 4 HBauO getroffenen Regelung. Das Garagen- und Stellplatzrecht gehöre nicht zum Bodenrecht im Sinne des Art. 74 Nr. 18 GG; die Befugnis zur Regelung der Stellplatzpflicht könne auch nicht auf Art. 74 Nr. 22 GG gestützt werden, da es sich nicht um eine in erster Linie den "Straßenverkehr" betreffende Frage handele. Vielmehr gehöre § 65 Abs. 4 Satz 1 HBauO, ebenso wie § 65 Abs. 2, 3 HBauO, dem Bauordnungsrecht an. Mit der Zahlung des Ausgleichsbetrages werde die Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen in einer anderen Form erfüllt. Der Ausgleichsbetrag sei danach weder eine Zwecksteuer, noch eine wirtschaftsverwaltungsrechtliche Ausgleichsabgabe zur Abschöpfung von Vorteilen, noch ein Beitrag im Sinne einer Vorzugslast. § 65 Abs. 4 Satz 1 HBauO sei auch mit Art. 14 GG vereinbar, weil die Pflicht zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags das Surrogat der sich aus § 65 Abs. 2 HBauO ergebenden Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen sei. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG wäre es bedenklich, wenn der Gesetzgeber diejenigen Bauherren, denen die Herstellung von Stellplätzen wegen der Lage und der Besonderheiten des Baugrundstücks nicht möglich sei, an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr nicht in anderer Weise beteiligte.

8

Demgemäß könnten allenfalls die Ausgestaltung des Ausgleichsbetrages und die Art seiner Verwendung einen Verstoß gegen Art. 14 GG begründen. Aber auch unter diesem Gesichtspunkt sei § 65 Abs. 4 HBauO nicht zu beanstanden: Zwar sei nicht sichergestellt, daß gerade in der näheren Umgebung des jeweiligen Baugrundstücks eine Entspannung der Verkehrslage eintrete, und auch nicht, daß öffentliche Parkflächen verstärkt für die Kraftfahrzeuge von Benutzern und Besuchern der betreffenden baulichen Anlage zur Verfügung stünden. Es sei vielmehr erklärtes Ziel des Senats der Beklagten, die Ausgleichsbeträge für Stellplätze außerhalb der durch den Kraftfahrzeugverkehr besonders belasteten sog. Problemgebiete - etwa am Rande der zentralen Standorte oder für Sammelplätze (sog. Park- and Ride-Plätze) an geeigneten Haltepunkten der Schnellbahnen - zu verwenden. Dies stelle aber die Verfassungsmäßigkeit des § 65 Abs. 4 Satz 1 HBauO nicht in Frage. Die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Ausgleichsbetrages hänge auch nicht davon ab, daß dem zur Zahlung dieses Betrages herangezogenen Bürger eine Nutzungsbefugnis an dem dadurch geschaffenen Parkraum eingeräumt werde. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich nicht das Gegenteil; sollte diese jedoch dahin zu verstehen sein, daß die Erhebung des Ausgleichsbetrages dann gegen Art. 14 GG verstoße, wenn dem Bauherrn kein besonderes Nutzungsrecht an den neu geschaffenen Stellplätzen eingeräumt werde, so könne der Senat ihr nicht folgen:

9

Der entscheidende Gesichtspunkt für die Rechtfertigung der in § 65 Abs. 4 HBauO statuierten Ablösepflicht gegenüber der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG sei, daß eine auf andere Weise zu bewerkstelligende gleichmäßige Heranziehung aller Bauherren zur Bewältigung der von ihnen mitverursachten Auswirkungen des verstärkten Kraftfahrzeugverkehrs jedenfalls in dem Stadtstaat Hamburg schwer vorstellbar sei. In der Innenstadt und in den sonstigen Problemgebieten sei es wegen der vorhandenen Bebauung kaum möglich, geeignete Standorte für eine genügende Anzahl von Stellplätzen zu finden, die für alle ausgleichsbetragspflichtigen Bauherren günstig gelegen seien. Schließlich sei zu bedenken, daß der Eigentümer, der von der Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze entbunden werde, den Vorteil habe, daß er sein Grundstück intensiver nutzen könne als diejenigen Bauherren, die einen Teil ihres Grundstücks für die Schaffung von Stellplätzen verwenden. Die Forderung des Ausgleichsbetrags von 90.000 DM sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

10

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, die die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.

11

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

12

II.

Die Revision hat keinen Erfolg; das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht nicht (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 2 VwGO).

13

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klage nicht als Anfechtungs-, sondern als Verpflichtungsklage zulässig ist. Die Befreiung von der Vorschrift über die Herstellung von Stellplätzen ist der Klägerin nach Abschnitt II der Baugenehmigung "unter der Bedingung" erteilt worden, daß anstelle der Erfüllung der Stellplatzpflicht ein Ausgleichsbetrag gezahlt wird. Das Berufungsgericht hat hieraus auf den Willen der Beklagten geschlossen, die Erteilung der Baugenehmigung einschließlich der notwendigen Ausnahmen und Befreiungen von der Zahlung des Ausgleichsbetrags abhängig zu machen; nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck stelle sich diese Nebenbestimmung als eine Bedingung dar (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, § 36 Abs. 2 Nr. 2 Hamb VwVfG). Richtig hat das Berufungsgericht auch erkannt, daß sich an dieser rechtlichen Qualifizierung der Nebenbestimmung dadurch nichts ändert, daß an späterer Stelle in dem Baugenehmigungsbescheid von "weiteren Auflagen" die Rede ist. Beizupflichten ist dem Berufungsgericht ferner darin, daß die - hilfsweise erhobene - Verpflichtungsklage in der Sache selbst unbegründet ist; die streitige Bedingung entspricht dem geltenden Recht. Da die Klägerin die nach § 65 Abs. 2 der Hamburger Bauordnung - HBauO - erforderlichen Stellplätze weder auf dem zu bebauenden Grundstück noch auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe herstellen kann (§ 65 Abs. 3 HBauO), liegen die Voraussetzungen des § 64 Abs. 4 Satz 1 HBauO vor, wonach der Bauherr seine Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages zu erfüllen hat. Der Ansicht der Revision, § 64 Abs. 4 Satz 1 HBauO sei mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbaren, kann aus folgenden Gründen nicht beigepflichtet werden:

14

1.

Dem Stadtstaat der Freien und Hansestadt Hamburg steht die Kompetenz zu, Regelungen über die notwendigen Stellplätze für die Baugrundstücke zu treffen. Die Herstellung von Stellplätzen auf den Baugrundstücken oder in deren Nähe, wie es der "Primärverpflichtung" nach § 65 Abs. 2 und 3 HBauO entspricht, gehört weder dem Straßenverkehrsrecht noch dem Bodenrecht, sondern im Sinne der Definition des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 3, 407 [BVerfG 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52] <431>[BVerfG 16.06.1954 - 1 PBvC 2/52]) dem - in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fallenden - Bauordnungsrecht an. Es geht um das, "was als Aufgabenbereich der Polizeibehörde mit Bezug auf die Errichtung ... von Bauwerken herkömmlich anerkannt wurde", nämlich um "Maßnahmen der ... Ordnungsbehörden, die sich auf zu erstellende ... Bauwerke beziehen". Die für das Bauordnungsrecht typische Gefahrenabwehr besteht darin, daß der ruhende Verkehr in erster Linie auf die den Ziel- und Quellverkehr verursachenden Grundstücke verwiesen wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat demgemäß bereits § 2 der Reichsgaragenordnung - RGaO - und später die entsprechenden Vorschriften der Landesbauordnungen über Stellplätze dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht zugeordnet (Urteil vom 26. Mai 1955 - BVerwG 1 C 86.54 - BRS 4, 325; Urteil vom 4. Oktober 1965 - BVerwG 4 C 27.65 -; Urteil vom 29. März 1968 - BVerwG 4 C 27.67 - BVerwGE 29, 261; Urteil vom 13. Juli 1979 - BVerwG 4 C 58.78 - BRS 35 Nr. 127 S. 243). Dabei steht außer Frage, daß nicht nur die Primärverpflichtung, Stellplätze zu schaffen, sondern auch die sich als ihr Surrogat darstellende Verpflichtung, unter bestimmten Voraussetzungen Ablösungsbeträge für die anderwärtige Einrichtung von Stellplätzen zu zahlen, von der Kompetenz des Stadtstaates umfaßt wird.

15

2.

Von diesem Ansatz her hat das Berufungsgericht geprüft, ob - erstens - im Grundsatz die Normierung der Stellplatzpflicht und ihre Ablösung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind und ob - zweitens - die besondere Ausgestaltung der Ablösungspflicht dahin, daß die Beklagte die Stellplätze weder in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen noch dem Bauherrn an den so geschaffenen Stellplätzen ein besonderes Nutzungsrecht einzuräumen hat, verfassungsgemäß ist; das Gericht hat beide Fragen zu Recht bejaht.

16

a)

Die Verpflichtung, auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe Stellplätze zu schaffen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verfassungsgemäß; sie stellt sich als zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums dar (BVerwGE 29, 261 [BVerwG 29.03.1968 - BVerwG IV C 27.67] <267>[BVerwG 29.03.1968 - IV C 27/67]). Auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sind gegen die Stellplatzpflicht Bedenken nicht zu erheben; sie trifft gleichermaßen alle, die unter der Geltung des § 65 HBauO Bauwerke errichten.

17

b)

Grundsätzlich ist auch die Ablösung der Stellplatzpflicht durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages nach § 65 Abs. 4 HBauO verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Im Gegensatz zur Ansicht der Revision stellt sich der Ausgleichsbetrag weder als Steuer (mit der Möglichkeit, die der öffentlichen Hand zufließenden Mittel dem allgemeinen Haushalt zuzuführen), noch als Gebühr (Entgelt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung), noch als Beitrag (der durch einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil gekennzeichnet sein muß) dar. Vielmehr ist der Ausgleichsbetrag als eine Sonderabgabe anzusehen. Sonderabgaben unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingrenzenden Schranken: Die in den Art. 104 a bis 108 GG festgelegte bundesstaatliche Finanzverfassung versagt es dem einfachen Gesetzgeber, eine öffentliche Aufgabe nach seiner Wahl im Wege der Besteuerung oder durch Erhebung einer "parafiskalischen" Sonderabgabe zu finanzieren (BVerfGE 55, 274 [BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77] <300>[BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77]). Nichtsteuerliche Sonderabgaben dürfen nicht zur Gewinnung von Mitteln für den allgemeinen Staatsbedarf, sondern nur zur Finanzierung besonderer Aufgaben eingesetzt werden (vgl. BVerfGE 37, 1 <16>[BVerfG 05.03.1974 - 1 BvL 27/72];  49, 343 <353>[BVerfG 11.10.1978 - 2 BvR 1055/76];  55, 274 <298>, ferner Urteil vom 6. November 1984 in DVBl. 1985, 52 zur Investitionshilfeabgabe). Die "besondere Sachaufgabe" des Ausgleichsbetrages liegt hier in der Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr. Nach dem Sinn der Stellplatzpflicht soll dabei der durch das Bauvorhaben verursachte Kraftfahrzeugverkehr auf geeignete Stellplätze gelenkt werden; damit soll eine bestimmte Gefahrenlage, die ohne Stellplätze entstehen würde, verhindert werden. Demgemäß werden die Bauherren verpflichtet, entweder selbst die Stellplätze zu schaffen oder die Verpflichtung durch eine dem gleichen Zweck dienende Zahlung abzulösen. Sie bilden eine insoweit homogene gesellschaftliche Gruppe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; denn sie sind insoweit durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung und zugleich in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar. Dementsprechend setzt die Erhebung der Sonderabgabe eine besondere Beziehung zwischen dem Kreis der Abgabenpflichtigen und dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck voraus. Die belastete Gruppe muß zu dem verfolgten Zweck eine größere Sachnähe haben als die Allgemeinheit, so daß sich von daher eine besondere Gruppenverantwortung begründen läßt. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Da der Bauherr durch den mit seinem Vorhaben typischerweise verbundenen zusätzlichen Kraftfahrzeugverkehr den Stellplatzbedarf - in einem weiteren Sinne - verursacht, ist er unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten auch verantwortlich dafür, daß der Bedarf gedeckt und drohende Beeinträchtigungen verhindert werden. Dieser Verantwortung tragen die ursprüngliche Stellplatzpflicht und als ihr Surrogat die Ausgleichsabgabe Rechnung. Die Abgabenerhebung knüpft mithin an die spezifische Verantwortung des Bauherrn an; und der Abgabenzweck steht mit dem Zweck der Stellplatzherstellungspflicht in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang. Hieraus folgt zugleich, daß das Abgabenaufkommen im Interesse der Gruppe der Abgabenpflichtigen, also "gruppennützig" auch dann verwendet wird, wenn die Beklagte Stellplätze einrichtet, die mit der Entlastung des ruhenden Verkehrs in den Problembereichen letztlich auch den an sich stellplatzpflichtigen Grundstücken zugute kommen.

18

c)

Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht schließlich die besondere Ausgestaltung der Zweckbestimmung des Ausgleichsbetrages in § 65 Abs. 4 HBauO gebilligt. Bundesrecht gebietet nämlich - entgegen der Meinung der Revision - weder, daß die Beklagte die Stellplätze nur in der Nähe der einzelnen Baugrundstücke herstellt, noch, daß den Abgabepflichtigen ein besonderes Nutzungsrecht eingeräumt wird. Für den Stadtstaat der Freien und Hansestadt Hamburg hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang in einer das Revisionsgericht bindenden Weise festgestellt, in der Innenstadt und in den Zentren einzelner Stadtteile - also in den Problemgebieten - seien wegen der vorhandenen Bebauung kaum geeignete Standorte zu finden, um in genügender Anzahl Stellplätze anzulegen, die für alle ausgleichsbetragspflichtigen Bauherren "günstig" gelegen seien; denn aus eben den Gründen, aus denen auf den jeweiligen Baugrundstücken im Zentrum der Stadt die Schaffung von Stellplätzen nicht möglich sei, könnten in der Regel auch "in der Nähe Stellplätze nicht untergebracht werden". Deswegen sei es seit 1973 erklärtes Ziel der Stadt, außerhalb der sogenannten Problemgebiete - etwa am Rande der zentralen Standorte - Stellplätze sowie an geeigneten Haltepunkten der Schnellbahnen Sammelplätze (sog. P- und R-Plätze) anzulegen. Auch solche Stellflächen seien geeignet, zur Entlastung des Verkehrs im zentralen (Problem-)Bereich zu führen; sie dienten damit der Erfüllung der Aufgabe, die an sich Grundlage des § 65 Abs. 4 Satz 1 HBauO sei.

19

Auf der Grundlage dieser tatsächlichen Feststellungen erweist sich die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts, auch die Ausgestaltung der Zweckbestimmung des Ausgleichsbetrages sei mit Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren, als zutreffend. Das Ziel einer Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr wird nämlich durch die geschilderte Anlage von Stellplätzen und P- und R-Plätzen erreicht. Übrigens hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 13. Juli 1979 - BVerwG 4 C 58.78 - (BauR 1979, 498) in einem nicht tragenden Hinweis angedeutet, es begegne keinen Bedenken, wenn der Ausgleichsbetrag zur Schaffung von Stellplätzen "irgendwo" im Stadtgebiet (vertraglich) vorgesehen werde. Dieser Hinweis wird von der Überlegung getragen, daß gerade in Großstädten die Situation eine Herstellung von Stellplätzen in der jeweiligen Nähe der Baugrundstücke nicht immer zulaßt. Und auch durch die Herstellung solcher Stellplätze in Randbereichen werden die Grundstücke im Zentrum der Stadt sowie in den sonstigen Problembereichen durchaus begünstigt, weil die Straßen nicht durch ruhenden Verkehr blockiert werden.

20

Die Einräumung von Nutzungsrechten, die sich auf entfernt liegende Stellplätze beziehen, würde demgegenüber für die Grundstücke in den Problembereichen einen weiteren Vorteil nicht bringen; auch dies hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt. Hiernach ist § 65 Abs. 4 Satz 1 HBauO nicht zu beanstanden.

21

3.

Was das Berufungsgericht zur Anzahl der Stellplätze und zur Höhe des Ausgleichsbetrages ausgeführt hat, beruht auf der Auslegung irrevisiblen Landesrechts. Bundesrecht wird insoweit nicht verletzt, und zwar auch nicht hinsichtlich der Auslegung der einschlägigen Vorschriften dergestalt, daß sie hinreichend bestimmt sind und deswegen rechtsstaatlichen Anforderungen genügen.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 90.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch