Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.07.1979, Az.: BVerwG 4 C 58.78
Stellplatzpflicht; Ablösungsvertrag; Koppelungsverbot; Stellplatzpflicht; Öffentlich-rechtlicher Vertrag; Dispensvertrag; Ablösungsvertrag; Koppelungsverbot, innerer Zusammenhang; Gesetzliches Verbot; Entgegenstehen von Normen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.07.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 58.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 17695
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 08.10.1976 - AZ: V 200/75
- VGH Baden-Württemberg - 14.04.1978 - AZ: VIII 2535/76
Rechtsgrundlagen
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 54 VwVfG
- §§ 69
- 94 BauO
Amtlicher Leitsatz
Zur Zulässigkeit von Verträgen, durch die sich der Bauherr zum Zwecke der Befreiung von seiner Stellplatzpflicht zur Zahlung von Ablösungsbeträgen und die Gemeinde sich zur Herstellung von Parkraum verpflichtet; zur Bedeutung des sog. Koppelungsverbots (im Anschluß an das Urteil vom 13. Juli 1979 - BVerwG 4 C 67.76 -).
Tenor:
Die Revision der Widerbeklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. April 1978 wird zurückgewiesen.
Die Widerbeklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die ursprünglich beklagte Stadt verlangt als Widerklägerin von den widerbeklagten Bauherren die Zahlung einer vertraglich vereinbarten Ablösung für die Befreiung von der Stellplatzpflicht.
Die Widerbeklagten sind Eigentümer des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks B.straße 3 in E. Im Erdgeschoß des Gebäudes betrieben sie ursprünglich ein Lederwarengeschäft mit etwa 150 qm Verkaufsfläche. Am 23. November 1966 erteilte ihnen die Widerklägerin antragsgemäß die Genehmigung zum Umbau und zur Nutzungsänderung des Unter- und Erdgeschosses des Gebäudes in eine Gaststätte mit 45 Steh- und 32 Sitzplätzen. Gleichzeitig gewährte sie ihnen eine Befreiung von der gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtung zur Herstellung von acht für erforderlich gehaltenen notwendigen Stellplätzen. In den "besonderen Bauvorschriften" der Baugenehmigung heißt es, daß die Befreiung von der Stellplatzpflicht aufgrund des am 23. November 1966 abgeschlossenen Vertrages betreffend die Schaffung oder Finanzierung öffentlicher Parkmöglichkeiten erfolge. Der Vertrag vom 23. November 1966 lautet u.a.:
§ 1
Um die Voraussetzung für die Gewährung einer Befreiung nach § 94 Landesbauordnung vom 6.4.1964 (GBl. S. 151) von der Vorschrift des § 69 LBO herbeizuführen, wonach der Bauherr aus Anlaß seines Bauvorhabens betreffend den Umbau des Unter- und Erdgeschosses im bestehenden Wohn- und Geschäftshaus für Zwecke eines Gaststättenbetriebs auf dem Baugrundstück in E. am Neckar, B.straße 3, oder in seiner Nähe 8 Pkw-Stellplätze zum Abstellen von Kraftfahrzeugen für den voraussichtlichen Zu- und Abfahrtsverkehr herzustellen hätte, verpflichtet sich der Bauherr, zugleich Grundstückseigentümer wie oben erwähnt, und seine Ehefrau, an die Stadt Esslingen am Neckar je Kfz-Stellplatz 7 500 DM ..., insgesamt 60 000 DM ..., unter Verzicht beider Vertragspartner auf Abrechnung und unter Verzicht der Stadt E. auf jede Nachforderung zu zahlen. ...
§ 2
Der in § 1 genannte Betrag wird zum Zeitpunkt der Schaffung oder Finanzierung in angemessener Entfernung liegender öffentlicher Parkmöglichkeiten durch die Stadt E. zur Zahlung fällig, jedoch nicht vor Fertigstellung des Umbaus des bestehenden Wohn- und Geschäftshauses. Der Zeitpunkt des Zahlungstermins wird von der Stadt dem Bauherrn und seiner Ehefrau schriftlich mitgeteilt. ...
§ 3
Die Verpflichtungen der Vertragschließenden sind auflösend bedingt durch die unanfechtbare Versagung der Baugenehmigung.
Im Juli 1967 war der Umbau des Gebäudes zu einer Gaststätte beendet. In den Jahren 1967/68 errichtete ein privater Unternehmer in der Be. Straße/M.straße in E. auf einem ihm zinslos im Wege des Erbbaurechts überlassenen Grundstück der Widerklägerin ein Parkhaus. Die Widerklägerin gewährte dazu einen Baukostenzuschuß von 300 000 DM. Das Parkhaus ist vom Vorhaben der Widerbeklagten etwa 150 m bis 200 m entfernt. Durch Baulast ist gesichert, daß 71 Einstellplätze des Parkhauses, das montags bis freitags um 20 Uhr und samstags um 14 Uhr schließt sowie sonntags geschlossen bleibt, von der Öffentlichkeit zu den allgemein üblichen Bedingungen genutzt werden können. Am 11. März 1968 übersandte die Widerklägerin den Widerbeklagten eine Zahlungsaufforderung über 60 000 DM. Diese lehnten die Zahlung mit der Begründung ab, der Vertrag vom 23. November 1966 sei nichtig. Mit Schreiben vom 30. September 1968 mahnte die Widerklägerin die Widerbeklagten und setzte eine letzte Zahlungsfrist bis zum 15. Oktober 1968. Am 11. April 1969 haben die Widerbeklagten beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß sie zur Zahlung von 60 000 DM aus dem Vertrag vom 23. November 1966 nicht verpflichtet seien. Die Widerklägerin hat Zurückweisung der Klage beantragt und am 28. Juli 1969 Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Widerbeklagten zur Zahlung von 60 000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Oktober 1968 zu verurteilen. Hinsichtlich der Feststellungsklage haben die Beteiligten sodann das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Zur Begründung der Widerklage hat die Widerklägerin im ersten und zweiten Rechtszug im wesentlichen ausgeführt:
Aus der Regelung des § 69 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 20. Juni 1972 (GBl. S. 351) - LBO - folge die Verpflichtung der Widerbeklagten, für den eine wesentliche Änderung darstellenden Umbau ihres Gebäudes acht notwendige Stellplätze zu schaffen. Dieser Verpflichtung könnten sie weder durch Herstellung auf dem Baugrundstück (§ 69 Abs. 6 Satz 1 LBO) noch durch Herstellung auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstückes (§ 69 Abs. 6 Satz 2 LBO) nachkommen. Eine Erfüllung der Stellplatzpflicht durch Beteiligung an einer städtischen Stellplatzeinrichtung gegen Einräumung eines Nutzungsrechts (§ 69 Abs. 7 UBO) scheitere bereits daran, daß sie, die Widerklägerin, wegen ihrer angespannten Finanzlage in der Nähe des Baugrundstückes eine derartige Anlage weder habe erstellen noch in absehbarer Zeit werde erstellen können. Eine Versagung der Baugenehmigung sei mithin nur durch Befreiung von der Stellplatzpflicht zu vermeiden gewesen. Um die Befreiungsvoraussetzungen des § 94 Abs. 2 Nr. 2 LBO herbeizuführen, habe man den Ablösungsvertrag vom 23. November 1966 abgeschlossen. Dieser Vertrag sei rechtswirksam. Weder verstoße er gegen die Regelung in § 69 Abs. 7 LBO noch sei er mit dem sog. Koppelungsverbot unvereinbar. Mit der Fertigstellung des privaten Parkhauses sei die Ablösungssumme zur Zahlung fällig geworden.
Die Widerbeklagten haben entgegnet: Der Vertrag vom 23. November 1966 verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen gesetzliche Vorschriften und sei deshalb nichtig. So verletze er die Vorschrift des § 69 Abs. 7 LBO, die eine abschließende gesetzliche Regelung über die Ablösung von Stellplatzpflichten enthalte. Ferner sei er mit dem Koppelungsverbot unvereinbar, weil es an einem sachlichen Zusammenhang zwischen Befreiung und Bezahlung von Ablösungsbeträgen fehle. Abgesehen davon seien die vereinbarten Ablösungsbeträge nicht zur Zahlung fällig, weil das Parkhaus nicht als in angemessener Entfernung liegende öffentliche Parkmöglichkeit im Sinne von § 2 des Vertrages angesehen werden könne.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Widerbeklagten verurteilt, an die Widerklägerin 60 000 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 15. Oktober 1968 als Gesamtschuldner zu zahlen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Berufungen der Widerbeklagten zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt:
Die Widerklage sei zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO sei gegeben, weil es sich bei Verträgen über die Ablösung notwendiger Stellplätze um öffentlich-rechtliche Verträge handele.
Die Widerklage sei auch begründet, weil der Ablösungsvertrag rechtswirksam und die vereinbarte Zahlung der Ablösungsbeträge fällig sei. Einer gesetzlichen Ermächtigung habe der Vertragsabschluß nicht bedurft. Allerdings müßten die Vertragsverpflichtungen rechtsstaatlichen Anforderungen genügen; sie dürften insbesondere nicht gegen ein gesetzliches Verbot, gegen das sog. Koppelungsverbot, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen das Übermaßverbot verstoßen. Dies sei nicht der Fall.
Weder die §§ 123 ff. BBauG oder § 69 Abs. 7 LBO noch die Vorschriften über die Straßenbaulast im Bundesfernstraßengesetz und im Straßengesetz für Baden-Württemberg schlössen die Erteilung einer Befreiung von der Einhaltung der Stellplatzpflicht unter der Voraussetzung aus, daß sich der Bauherr vertraglich verpflichte, für die Schaffung bzw. Finanzierung einer gleichen Anzahl öffentlicher Stellplätze zweckgebundene Geldleistungen zu erbringen. Insbesondere enthalte § 69 Abs. 7 LBO kein gesetzliches Verbot, einen Vertrag mit dem in Rede stehenden Inhalt abzuschließen.
Der Vertrag vom 23. November 1966 verletze auch nicht das sog. Koppelungsverbot. Er mache die Geldleistung davon abhängig, daß öffentliche Stellplätze in angemessener Entfernung von dem Baugrundstück hergestellt würden. Das Koppelungsverbot besage, daß durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nichts miteinander verknüpft werden dürfe, was nicht ohnedies in innerem Zusammenhang stehe, und daß hoheitliche Entscheidungen in der Regel nicht von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig gemacht werden dürften. Es entspreche einer gefestigten Rechtsauffassung, daß grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen Befreiungen von zwingenden Vorschriften mit der Gewährung wirtschaftlicher Leistungen seitens des Begünstigten an die Behörde gekoppelt werden dürften. Der hierbei erforderte Zusammenhang zwischen Befreiung und wirtschaftlicher Leistung sei gewahrt, wenn die Leistung dazu diene, den Zweck der Norm, von der befreit werde, auf andere Weise zu erfüllen. Dies sei der Fall, wenn zweckgebundene Geldleistungen - wie hier - dazu beitragen sollten, daß zum Ausgleich für die von dem Bauvorhaben ausgehende zusätzliche Verkehrsbelastung die vorhandene öffentliche Verkehrsfläche vom ruhenden Verkehr im Gebiet um das Baugrundstück durch zusätzlich herzustellende, der Anzahl der notwendigen Stellplätzen entsprechende öffentliche Stellplätze entlastet werde. Denn einerseits verlören dadurch die die Ablehnung einer Befreiung rechtfertigenden Erwägungen der Behörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidungen an Gewicht; andererseits entstünden dadurch der öffentlichen Hand, da es lediglich um einen Aufwendungsersatz gehe, keine zusätzlichen Einnahmen.
Die Geldleistung sei auch fällig. Das Parkhaus sei fertiggestellt und liege in einer solchen räumlichen Beziehung zu dem Bauvorhaben, daß es zur Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen von dem ruhenden Verkehr, der von dem Bauvorhaben ausgehe, mit beitrage. Durch die Übernahme der Baulast sei sichergestellt, daß von den vorhandenen Stellplätzen insgesamt 71 auf Dauer zum öffentlichen Gebrauch für Kurzparker zu den üblichen Bedingungen bereitgehalten würden. Das Parkhaus sei auch mit finanzieller Unterstützung der Widerklägerin errichtet worden (Baukostenzuschuß, Überlassung des Baugrund Stücks in zinsloser Erbpacht - richtig: Erbbaurecht). Die Ablösungssumme von 7 500 DM je Stellplatz stehe in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufwendungen, die die Widerbeklagten durch die Befreiung von der Stellplatzpflicht erspart hätten bzw. zu den Vorteilen, die sich aus der extensiven Nutzung ihres Grundstücks ergäben. Daß die Widerklägerin in der Vergangenheit in zahlreichen Fällen je Stellplatz einen Ablösungsbetrag von 5 000 DM erhoben habe, verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, weil die Erhöhung des Ablösungsbetrags je Stellplatz in den zwischenzeitlich gestiegenen Baukosten einen sachlichen Grund finde. Die Zinsforderung ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 284 Abs. 1, 288Abs. 1 BGB.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision der Widerbeklagten, die die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts rügen. Die Widerklägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend; sie beschränkt ihre Zinsforderung auf die Zeit ab 28. Juli 1969 (Erhebung der Widerklage).
Die Revision bleibt erfolglos. Das Berufungsurteil verletzt kein Bundesrecht (§§ 137 Abs. 1, 144Abs. 2 VwGO). Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Ablösungsvertrag sei rechtswirksam, weil er weder gegen ein gesetzliches Verbot verstoße noch dem sog. Koppelungsverbot widerstreite, ist aus der Sicht des Bundesrechts im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu Recht hat das Berufungsgericht den hier in Rede stehenden Ablösungsvertrag als öffentlich-rechtlichen Vertrag angesehen und deswegen den Verwaltungsrechtsweg bejaht (vgl. Urteil des Senats vom 4. Februar 1966 - BVerwG IV C 64.65 - BVerwGE 23, 213 [214], vgl. ferner BGH, Urteil vom 14. Dezember 1978 - III ZR 37.77 - in NJW 1979, 642 [BGH 14.12.1978 - III ZR 37/77]).
Soweit das Berufungsgericht dem § 69 Abs. 7 der Landesbauordnung Baden-Württemberg - LBO - entnommen hat, diese Vorschrift stehe dem Abschluß von Dispens- oder Ablösungsverträgen nicht entgegen, beruht das auf der Auslegung und Anwendung des gemäß §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO i.V.m. §§ 549, 562 ZPO irrevisiblen Landesrechts. Entsprechendes gilt, soweit das Berufungsgericht ein Hindernis für den Abschluß von derartigen Verträgen auch dem Landesstraßengesetz nicht hat entnehmen können. Dagegen beruht auf der Anwendung von Bundesrecht, daß weder das Bundesfernstraßengesetz noch das Bundesbaugesetz den Abschluß von Dispensverträgen verbieten. Dieser Ansicht des Berufungsgerichts begegnen jedoch keine rechtlichen Bedenken. Zu den §§ 127 ff des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - ist zu bemerken: Schon im Hinblick auf die bodenrechtliche Kompetenz des Bundesgesetzgebers (Art. 74 Nr. 18 GG) verbietet es sich, dem Bundesbaugesetz ein Verbot von Dispensverträgen zu entnehmen, die Gegenstände des landesrechtlichen Bauordnungsrechts regeln. Außerdem erfaßt das Recht der §§ 127 ff. BBauG, das die Beitragspflicht zur gemeindlichen Erschließung regelt, nicht Stellplatzanlagen, die der Bürger unabhängig von der gemeindlichen Erschließung auf seine Kosten zu errichten hat, und mithin auch nicht die anstelle solcher Anlagen von ihm etwa zu finanzierenden Ersatzanlagen.
Entsprechendes gilt für das Bundesfernstraßengesetz vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1741) - FStrG -. Auch hier reicht die sich aus Art. 74 Nr. 22 GG ergebende Kompetenz des Bundes nicht aus, um Dispensverträge über landesrechtlieh geregelte Materien zu untersagen. Abgesehen davon könnte auch im Wege einer Auslegung des die Straßenbaulast regelnden § 3 FStrG nichts für ein einschlägiges Verbot gewonnen werden.
Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht im Ergebnis auch darin, daß der Vertrag nicht gegen das Koppelungsverbot verstößt. Das Berufungsgericht hat einen solchen Verstoß verneint, weil der Vertrag den zur Vermeidung eines solchen Verstoßes zu fordernden "inneren Zusammenhang" zwischen Leistung und Gegenleistung wahre, weil nämlich im Vertrag die Geldleistung der Widerbeklagten davon abhängig gemacht worden sei, daß die Gemeinde öffentliche Parkplätze "in angemessener Entfernung von dem Baugrundstück herstelle". Damit hat das Berufungsgericht allerdings die Bedeutung des allgemeinen Koppelungsverbotes überschätzt. Dieses Verbot würde dem Vertrag vom 23. November 1966 selbst dann nicht entgegenstehen, wenn der dort geregelte Zusammenhang weniger eng wäre, als es der Vertrag vorsieht.
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 13. Juli 1979 - BVerwG 4 C 67.76 - zum Inhalt des allgemeinen Koppelungsverbotes und seinem Verhältnis zu den jeweils einschlägigen spezialrechtlichen Regelungen - hier des Landesrechts - folgendes ausgeführt:
"Das bundesrechtliche - verfassungsrechtlich im Rechtsstaatsprinzip verankerte - sogenannte allgemeine Koppelungsverbot besagt, daß (unter anderem) durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nichts miteinander verknüpft werden darf, was nicht ohnedies zueinander in einem inneren Zusammenhang steht. Darüber hinaus wird - zweitens - als Ausdruck dieses Verbotes auch der Grundsatz verstanden, daß hoheitliche Entscheidungen in der Regel nicht von (zusätzlichen) wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig gemacht werden dürfen (vgl. dazu mit weiteren Nachweisen das Urteil vom 6. Juli 1973 - BVerwG IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331 [338 f.]). Das allgemeine Koppelungsverbot wird, wie die Erfahrung lehrt, vor allem als Grenze der Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge praktisch. In dieser Auswirkung ist es mittlerweile auch in § 56 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) - VwVfG - und in den entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder in - hier aus zeitlichen Gründen nicht anwendbare - gesetzliche Regelungen überführt worden.
Das Berufungsgericht nimmt das allgemeine Koppelungsverbot für eine Würdigung in Anspruch, die in ihrem Kern darauf hinausläuft, von einem Ablösungsvertrag eine Art minderer Gesetzeserfüllung zu verlangen: Erforderlich soll zwar nicht sein, daß die ersetzenden Stellplätze `in der Nähé des Baugrundstücks geschaffen werden und damit vollauf der an sich vom Landesbaurecht geforderte Zustand erreicht wird. Aber ausgeschlossen soll doch sein, daß die zu schaffenden Stellplätze nicht einmal ‚im Gebiet um das Baugrundstück‘ zu liegen brauchen; dann werde nämlich nicht einmal in etwa derselbe Erfolg erreicht wie bei einer (‚vollen‘) Erfüllung der Stellplatzpflicht. Diese Folgerungsweise läßt sich nicht auf das allgemeine Koppelungsverbot stützen; dieses Verbot gibt so viel nicht her.
Das allgemeine Koppelungsverbot ist in seiner Funktion den jeweils einschlägigen positivrechtlichen Spezialregelungen (logisch) nachgeordnet. Rechtsvorschriften des gesetzten (Spezial-)Rechts, die einem öffentlich-rechtlichen Vertrag entgegenstehen, bewirken unabhängig vom Koppelungsverbot dessen Unzulässigkeit und damit Fehlerhaftigkeit (vgl. Urteil vom 6. Juli 1973 a.a.O.) S. 334 sowie für das jetzt geltende Recht § 54 Satz 1 VwVfG; sie führten jedenfalls nach der vor dem Erlaß der Verwaltungsverfahrensgesetze gegebenen Rechtslage zur Nichtigkeit eines sie verletzenden Vertrages (vgl. Urteil vom 6. Juli 1973 a.a.O.). Das allgemeine Koppelungsverbot gewinnt erst dann rechtliche Bedeutung, wenn der Inhalt des Vertrages allen einschlägigen - und im Vergleich zu dem nur allgemeinen Koppelungsverbot durchweg substanzreicheren - Vorschriften des gesetzten (Spezial-)Rechts genügt, wenn sich mithin von dorther gegen den Vertragsinhalt nichts einwenden läßt. Dann soll wegen des noch hinzutretenden allgemeinen Koppelungsverbotes ein Vertrag gleichwohl unzulässig sein, wenn er Dinge bzw. Leistungen zusammenführt, die von Haus aus miteinander nichts zu tun haben, denen es also an jedem vorgegebenen inneren Zusammenhang fehlt. In seiner das gesetzte Recht ergänzenden Funktion wirkt das allgemeine Koppelungsverbot nur wie eine zusätzliche Auffangbastion, und dieser Funktion entspricht auch sein Gehalt: Das allgemeine Koppelungsverbot hat nicht die Aufgabe sicherzustellen, daß die einschlägigen spezialrechtlichen Vorschriften doch wenigstens halbwegs erfüllt werden. Darauf abzuheben, paßte sowieso im wesentlichen nur für den Sonderfall gerade der Ablösungsverträge, weil nur bei ihnen eine bestimmte gesetzliche Anforderung ‚abgelöst‘ wird, also als solche unerfüllt bleibt. Richtig ist demgegenüber: Ob in Fällen der Ablösung eine Leistung vorgesehen werden muß, die die abgelöste rechtlich vorgeschriebene Leistung wenigstens im weiteren Sinne zu ersetzen vermag, ist keine Frage zulässiger Koppelung, sondern Teil der Vortrage, ob die ‚an sich‘ entgegenstehende - ‚abzulösende‘ - Vorschrift nur unter dieser Voraussetzung zu weichen bereit ist. Gehen von der abzulösenden (spezialrechtlichen) Vorschrift insoweit keine Anforderungen aus, dann, wird dies auch von dem allgemeinen Koppelungsverbot hingenommen. Dieses Verbot greift erst dort ein, wo die vertraglich vorgenommene Verknüpfung auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sie den einschlägigen spezialrechtlichen Vorschriften genügt, aus rechtsstaatlichen Gründen nicht mehr toleriert werden kann (vgl. zur darin ähnlichen Funktion beispielsweise des gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzips das Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG IV C 179.65 - BVerwGE 26, 305[BVerwG 14.04.1967 - IV C 179.65] [308 f.]). Ein Verstoß gegen das allgemeine Koppelungsverbot wäre - dann freilich besonders kraß - etwa dann gegeben, wenn die Gewährung eines Baudispenses von der rechtzeitigen Entrichtung der Einkommensteuer abhängig gemacht würde oder wenn ein Staatsbürger als Gegenleistung für einen Baudispens verspräche, ein Rechtsmittel zurückzunehmen, das er gegen eine Ordnungsverfügung ganz anderen Inhalts eingelegt hat.
Den für alles dies maßgebenden bundesrechtlichen Begriff des ‚inneren Zusammenhanges‘ im einzelnen abzugrenzen, gibt der vorliegende Fall keinen Anlaß. Denn daß - wenn die Frage so gestellt wird - ein Verzicht auf Stellplätze in unmittelbarer Nähe der H.straße mit dem Entstehen von Stellplätzen in Karlsruhe allgemein etwas zu tun haben würde, daß es zwischen beidem also nicht an einem sachlichen Zusammenhang fehlen würde, liegt auf der Hand, überdies drängt sich dieses Ergebnis auch von der Funktion des allgemeinen Koppelungsverbotes her auf: Unterstellt man - weil das Voraussetzung für die Anwendung des allgemeinen Koppelungsverbotes wäre - das baden-württembergische Landesbaurecht, das die Stellplatzpflicht begründet, sei bereit, gegenüber einer vertraglichen Regelung dann zurückzuweichen, wenn es anstatt der an sich verlangten Stellplätze in der Nähe des Baugrundstücks doch immerhin zur Schaffung von Stellplätzen im Stadtgebiet kommt, fehlt ein einleuchtender Grund, weshalb das allgemeine bundesrechtliche Koppelungsverbot dennoch - über das einschlägige Landesbaurecht hinweg - den Vertrag für unzulässig erklären sollte.
Ähnlich liegt es mit dem Grundsatz, daß hoheitliche Entscheidungen in der Regel nicht von zusätzlichen wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig gemacht werden dürfen. Eine Verletzung des allgemeinen Koppelungsverbotes in dieser seiner zweiten Seite scheidet bei der hier gegebenen Sachlage schon deshalb aus, weil der Vertrag die Klägerin verpflichtet, den ihr zufließenden Ablösungsbetrag für eine die abgelöste Leistung ersetzende und nach dem Gesagten als Ersatz auch nicht generell zu mißbilligende Leistung zu verwenden und weil deshalb von der Gefahr ‚einer ungerechtfertigten wirtschaftlichen Bereicherung‘ keine Rede sein kann (vgl. Urteil vom 6. Juli 1973 a.a.O. S. 340)."
Daß das Berufungsgericht hier das - bundesrechtliche - Koppelungsverbot zu streng verstanden hat, kommt jedoch der Revision nicht zugute. Denn es liegt auf der Hand, daß der Ablösungsvertrag erst recht nicht gegen das richtig verstandene Koppelungsverbot verstößt. Er würde - wie der Senat in seinem angeführten Urteil in der Sache BVerwG 4 C 67.76 entschieden hat - selbst dann nicht gegen das Koppelungsverbot verstoßen, wenn sich die Gemeinde nur verpflichtet hätte, mit dem Ablösungsbetrag Stellplätze irgendwo im Gebiet der Gemeinde zu schaffen.
Weil das Berufungsgericht die Frage nach der inhaltlichen Zulässigkeit des Ablösungsvertrages nur nach dem Maßstab des Koppelungsverbotes erörtert und bejaht hat, hat es nicht ausdrücklich untersucht, ob etwa - schon - Vorschriften der Landesbauordnung dem Inhalt des Ablösungsvertrages entgegenstehen. Das, was es in Auslegung und Anwendung des irrevisiblen Landesrechts einerseits zum fehlenden Verbotscharakter des § 69 Abs. 7 LBO und andererseits zur Bejahung des "inneren Zusammenhangs" im Hinblick auf die Prüfung der Rechtmäsigkeit der Koppelung von Leistung und Gegenleistung ausgeführt hat, rechtfertigt jedoch ohne weiteres die Annahme, daß es die einschlägigen Vorschriften der Landesbauordnung - besonders § 69 Abs. 2, 6 und 7 sowie § 94 Abs. 2 LBO - nicht als dem Vertrag entgegenstehend angesehen hat: Es hat dem Landesrecht entnommen, daß ein Dispens- oder Ablösungsvertrag jedenfalls dann unbedenklich sei, wenn der Zahlung des Bauherrn eine Verpflichtung der Gemeinde korrespondiere, die Parkplätze im räumlichen Bereich des Baugrundstückes herzustellen; dem werde der hier in Rede stehende Vertrag gerecht. Insbesondere brauche der Vertrag nicht in allen Einzelheiten dem § 69 Abs. 7 LBO zu entsprechen, und zwar auch nicht, soweit dort die Einräumung eines Nutzungsrechts verlangt wird. Denn § 69 Abs. 7 LBO regelt nach der Auslegung des Berufungsgerichts einen Fall der Erfüllung der Stellplatzpflicht. Schon von daher gibt diese Vorschrift nichts für die Voraussetzungen der Befreiung von der gesetzlichen Stellplatzpflicht her. Nach dem Verständnis des Berufungsgerichts kann dem § 69 Abs. 7 LBO nicht entnommen werden, daß er jedem Vertrag entgegenstehe, der von dieser Vorschrift inhaltlich nicht gedeckt wird.
Aus der Sicht des Bundesrechts stehen dem Berufungsurteil sonstige Bedenken nicht entgegen: Daß das hier in Rede stehende Parkhaus nicht von der Stadt, sondern von einem Unternehmer mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, hindert die Wirksamkeit des Vertrages nicht. Bundesrechtlich unbedenklich ist auch, daß das Berufungsgericht die Sicherung der 71 Stellplätze durch eine Baulast als ausreichend angesehen hat. Nicht zu beanstanden ist ferner die Ansicht des Berufungsgerichts, die Leistung der Widerbeklagten sei fällig. Den im Vertrag gebrauchten Begriff der "öffentlichen Parkmöglichkeiten" legt das Berufungsgericht dergestalt weit aus, daß dazu auch private Parkhäuser gehören, die der Allgemeinheit zum vorübergehenden Abstellen von Kraftfahrzeugen in den Hauptverkehrszeiten zugänglich sind. Diese Vertragsauslegung ist denkgesetzlich möglich und verstößt nicht gegen allgemeingültige Auslegungsgrundsätze. Da das Parkhaus fertiggestellt und die Widerklägerin sich an der Finanzierung beteiligt hat, ist mithin die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die im Vertrag festgelegten Voraussetzungen für die Fälligkeit der Zahlung erfüllt seien, frei von revisiblen Rechtsfehlern.
Schließlich liegt auch der von der Revision geltend gemachte Verstoß gegen Art. 3 GG nicht vor: Daß die Widerklägerin in früheren Jahren geringere Ablösungsbeträge je Stellplatz vereinbart hat, hinderte sie auch bei Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes nicht, angesichts steigender Baupreise in späteren Jahren höhere Leistungen zu verlangen. Daß die im vorliegenden Fall vereinbarten Pauschalsätze von 7 500 DM je Stellplatz übermäßig hoch wären, kann angesichts des von der Widerklägerin gewährten Baukostenzuschusses für das Parkhaus in Höhe von 300 000 DM für 71 Pkw-Stellplätze sowie des zinslos vergebenen Erbbaurechts keine Rede sein.
Da die Angriffe der Revision das Berufungsurteil auch sonst nicht in Frage stellen - insbesondere war eine Beiladung des Landes Baden-Württemberg zur vorliegenden Zahlungsklage verfahrensrechtlich nicht geboten - und da die Widerklägerin ihre Zinsforderung auf Zahlung von Prozeßzinsen in solcher Höhe ermäßigt hat, die dem Gläubiger nach ständiger Rechtsprechung in Fällen der vorliegenden Art zustehen, war die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Beschluß
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 60 000 DM festgesetzt.