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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.07.1973, Az.: BVerwG IV C 22.72

Verwaltungsrechtlicher Vertrag (Folgekostenvertrag)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.07.1973
Aktenzeichen
BVerwG IV C 22.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 15389
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 06.01.1972 - AZ: 7 K 1020/69

Fundstellen

  • BVerwGE 42, 331 - 346
  • DVBl 1973, 800-805 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1973, 709-712 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1973, 1046-1048 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1895-1898 (Volltext mit amtl. LS) "Folgekostenvertrag"
  • VerwRspr 26, 43 - 54

Amtlicher Leitsatz

Zur Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges und zur Frage der Zulässigkeit von Verträgen, durch die sich Bauwillige verpflichten, der Gemeinde bestimmte Folgekosten des Vorhabens zu ersetzen (sogen. Folgekostenvertrag).

Tenor:

  1. Das Teilurteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. Januar 1972 wird aufgehoben.

  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.

  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die klagende Gemeinde verlangt von der beklagten Betreuungsgesellschaft einen Teilbetrag vertraglich vereinbarter Zahlungen zu den Folgekosten eines von der Beklagten durchgeführten Bauvorhabens. Die Beklagte verweigert die Zahlung mit der Begründung, daß der zugrunde liegende Vertrag nichtig sei. Die mit der Klage geltend gemachten weiteren Ansprüche sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.

2

Das Gemeindegebiet der Klägerin setzt sich aus mehreren Ortschaften zusammen. Im Anschluß an eine der Ortschaften (Auweiler) errichtete die Beklagte mit entsprechender Genehmigung 88 Eigenheime in einem zu diesem Zweck beplanten Gebiet. Während der Abhängigkeit des Verwaltungsstreitverfahrens wurde über das Vermögen der Beklagten das Konkursverfahren eröffnet und als bald mangels Nasse eingestellt. Seit dieser Zeit befindet sich die Beklagte in Liquidation.

3

Die Klägerin stützt ihre Klage auf § 3 eines zwischen den Parteien am 20. Dezember 1965 abgeschlossenen, als "Vertrag über die Folgekosuen" bezeichneten Vertrages (Folgekostenvertrag; FK-Vertrag), der nach § 1 seine "Grundlage" in einem bereits am 28. September 1965 zwischen den Parteien "unter Hinweis auf § 123 (3) BBauG" (Bundesbaugesetz vom 23. Juni 1960 [BGBl. IS. 341] - BBauG -) zustande gekommenen Erschließungsvertrages findet. § 3 FK-Vertrag lautet wie folgt:

  1. Für die kommunalen Folgeeinrichtungen zahlt die Bauträgerin je Wohnungseinheit 1 500,- DM an die Gemeinde.

  2. Der Gesamtbetrag ist in 2 Raten zu entrichten, und zwar

    1. mit der Erteilung der Baugenehmigung,

    2. 6 Monate nach Erteilung der Baugenehmigung."

4

Die Klägerin hat hinsichtlich der Folgekosten im ersten Rechtszug beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 25 000 DM (Teilbetrag) nebst 8 % Zinsen seit dem 30. April 1968 zu verurteilen.

5

Sie hat ausgeführt: Der durch § 3 des Folgekostenvertrages begründete Anspruch gehöre ebenso wie der gesamte Vertrag dem öffentlichen Recht an. Dementsprechend sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Der Zinsanspruch rechtfertige sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

6

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und zur Begründung der Nichtigkeit des Folgekostenvertrages insbesondere folgendes geltend gemacht: Der Vertrag verstoße gegen mehrere gesetzliche Verbote. Bei den Folgekosten handele es sich um Lasten, die die Gemeinden nach geltendem Recht tragen müßten, ohne damit Dritte belasten zu dürfen. Das folge aus allgemeinen Erwägungen, werde jedoch für Nordrhein-Westfalen noch zusätzlich dadurch bestätigt, daß der Landesgesetzgeber das vormalige preußische Ansiedlungsgesetz ersatzlos aufgehoben habe. Gemeindeabgaben dürften überhaupt nur erhoben werden, wenn eine entsprechende gesetzliche Grundlage gegeben sei. Daran müßten sich die Gemeinden auch beim Abschluß von Verträgen halten. Das bestätige für die Folgelasten § 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG. Wenn nämlich die Gemeinden sogar vom beitragsfähigen Erschließungsaufwand einen Teil tragen müßten, fehle jeder Grund für die Annahme, daß sie sonstige Folgekosten abwälzen dürften. Ferner verstoße der Vertrag gegen den Gleichheitssatz und die Eigentumsgarantie. Die Beklagte solle aufgrund des § 3 FK-Vertrag Einrichtungen finanzieren, die anderen Gemeindeangehörigen ohne derartige Leistungen zur Verfügung stünden. Die Verletzung der Eigentumsgarantie liege darin, daß das sonst nur durch Gesetz einschränkbare Recht zum Bauen unter ein Ermessen der Behörde gestellt und in der weiteren Konsequenz von zusätzlichen wirtschaftlichen Leistungen abhängig gemacht werde. Das widerspreche überdies dem sog. Koppelungs verbot. Zwischen dem Folgekostenvertrag und der in ihm vorausgesetzten Bauleitplanung bestehe kein die Koppelung allenfalls rechtfertigender innerer Zusammenhang, überschritten sei außerdem die aus dem Erfordernis der Ursächlichkeit hervorgehende Schranke. Bei einer statistischen Durchschnittsberechnung, wie sie dem Ansatz in § 3 FK-Vertrag zugrunde liege, könne keine Rede davon sein, daß der durch den Vertrag Verpflichtete nur das bezahle, was er an Folgen verursache. Das zeige sich mit aller Deutlichkeit auch darin, wie die Beklagte die in anderen Fällen an sie gezahlten Folgekosten tatsächlich verwendet habe. Eine Verpflichtung könne aus § 3 FK-Vertrag außerdem deshalb nicht hergeleitet werden, weil der Folgekostenvertrag auf dem Erschließungsvertrag beruhe und dieser Erschließungsvertrag seinerseits wegen mehrerer Gesetzesverletzungen nichtig sei. Aus alledem folge, daß sich die Klägerin für ihren vermeintlichen Anspruch nicht auf § 3 FK-Vertrag berufen könne. Im übrigen sei der Klage ansprach auch nicht fällig.

7

Die Klägerin hat auf diese Einwände entgegnet: Der Folgekostenvertrag sei wirksam. Er bedürfe keiner gesetzlichen Grundlage. Zumindest genüge auch für ihn § 123 Abs. 3 BBauG. Die weitere Argumentation der Beklagten gehe an der entscheidenden Tatsache vorbei, daß die Beklagte in voller Kenntnis der Umstände freiwillig die in § 3 FK-Vertrag geregelte Pflicht übernommen habe. Es sei nicht einzusehen, weshalb sie jetzt nachträglich von dieser Verpflichtung freigestellt werden solle. Die im Verhältnis zwischen Staat und Staatsbürger gelegentlich gerechtfertigten Bedenken gegen die scheinbare Freiwilligkeit eines Vertragsschlusses seien im vorliegenden Falle nicht einschlägig. Von irgendeiner vorgegebenen Machtüberlegenheit der Klägerin könne keine Rede sein. Ebensowenig treffe es zu, wenn die Beklagte den Eindruck hervorzurufen versuche, als gehe es bei dem Folgekostenvertrag um die unzulässige Abwälzung einer die Gemeinde treffenden Last. In Wahrheit seien die Erschließung und die ihr vergleichbaren Aufwendungen innerhalb der Lastenverteilung zwischen Gemeinde und Bürger jedenfalls insoweit eine Sache des Bürgers, als es sich um die Leistungsfähigkeit der Gemeinde überschreitende Maßnahmen handele. Unzutreffend sei auch, wenn die Beklagte von einer unzulässigen Koppelung spreche. Die Beklagte habe die Leistungen freiwillig übernommen, um auf diese Weise die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplanes und die Erteilung der entsprechenden Genehmigung zu schaffen. Ein Verstoß gegen Art. 3 und 14. GG liege offensichtlich nicht vor. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Vorhaben und bestimmten Folgeeinrichtungen könne ebenfalls nicht angezweifelt werden. Sie, die Klägerin, habe aus Anlaß des Vorhabens in Aussicht genommen und zum Teil auch schon durchgeführt: 1. die Erweiterung der Schule in E. (60 000 DM einmalig, 7 000 DM jährlich), 2. den Ausbau der Straßenbeleuchtung an den Zuwegen zum Siedlungsgebiet der Beklagten (17 000 DM), 3. die Erweiterung des Friedhofes in Esch (20 000 DM), 4. den Bau eines Hauptsammlers (anteilige Kosten 100 000 DM) und 5. den Bau eines Kindergartens in E. (anteilige Kosten 10 000 DM). Insgesamt beliefen sich die Folgekosten auf 207 000 DM. Daß bei der Ursächlichkeit nicht auf die konkreten Verhältnisse bei jeder Wohneinheit abgestellt werden könne, sondern mit Erfahrungssätzen gearbeitet werden müsse, liege in der Natur der Sache und führe nicht zu Bedenken. Auf die Gültigkeit des Erschließungsvertrages komme es nicht an, weil der Folgekostenvertrag in seiner Wirksamkeit davon nicht abhänge. Im übrigen weise der Erschließungsvertrag aber auch keine wesentlichen Mängel auf.

8

Das Verwaltungsgericht Köln hat durch Teilurteil vom 6. Januar 1972 die Klage im Zahlungsanspruch abgewiesen und dies im wesentlichen wie folgt begründet: Die Klage sei im Verwaltungsrechtsweg zulässig. Der Folgekostenvertrag habe einen öffentlich-rechtlichen Gegenstand. Das sei den Begleitumständen zu entnehmen. Die verabredete Zahlung habe die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlaß eines Bebauungsplanes schaffen sollen. Die demnach zulässige Klage müsse in der Sache erfolglos bleiben. Der Folgekostenvertrag sei nichtig. Das ergebe sich schon aus ihm selbst. Infolgedessen komme es für den Ausgang des Verfahrens auf den Zusammenhang zwischen dem Folgekosten- und dem Erschließungsvertrag nicht an. Der Folgekostenvertrag verletze den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, da er gegen ein gesetzliches Verbot verstoße. Angesichts der ersatzlosen Aufhebung des früheren preußischen Ansiedlungsgesetzes spreche "eine Vermutung dafür, daß der Gesetzgeber mit der Aufhebung zum Ausdruck bringen wollte, daß er künftig Leistungen ohne gesetzliche Grundlage für unzulässig" halte. Messe man der Aufhebung des Ansiedlungsgesetzes dagegen "keine ausdrückliche Verbotswirkung" bei, liege ein zur Unwirksamkeit führender Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG vor. Auch Verträge müßten sich im Rahmen des geltenden Rechts halten. Das sei hier nicht der Fall. Das Bundesbaugesetz stelle die Erfüllung der finanziellen Anforderungen, "die gegeben sein müssen, damit die Gemeinde gemäß §§ 8, 9, 30 ff. BBauG vorgehen" könne, nicht in die "Dispositionsbefugnis des Bürgers". Eine Ausnahme gelte lediglich für die Erschließung im engeren Sinne. Sie bestehe aber auch aus überschaubaren Maßnahmen. Dagegen fehle es an einem festen Bestand von Folgeeinrichtungen und damit an einer klaren Abgrenzung des Tatbestandes, den der Bürger erfüllen müsse, um die gegen sein Vorhaben sprechenden finanziellen Bedenken zu beseitigen. Darüber hinaus widersprächen die Folgekostenverträge den Intentionen des Stadtebauförderungsgesetzes. Auch der Gleichheitssatz werde verletzt. Die vom Bundesbaugesetz verwirklichte Gleichheit werde bei Folgekostenverträgen in zweifacher Richtung durchbrochen, ohne daß sich dafür eine Rechtfertigung geben lasse. Erstens müsse derjenige, der einen solchen Vertrag abschließe, etwas finanzieren, was andere Bauwillige nicht zu finanzieren brauchten; und andererseits bedeute die Möglichkeit, durch den Abschluß eines solchen Vertrages Bauhindernisse auszuräumen, eine zu mißbilligende Bevorzugung finanzstarker Bauwilliger. Darüber hinaus widerspreche der Folgekostenvertrag dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Der Verpflichtung zur Aufbringung von Folgekosten stehe keine echte Gegenleistung gegenüber. Der Vertrag begründe Ansprüche weder in Richtung auf eine entsprechende Bauleitplanung und Baugenehmigung noch in Richtung auf den Bau und die Benutzung bestimmter Folgeeinrichtungen.

9

Gegen diese Entscheidung richtet sich mit Zustimmung der Beklagten die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision der Klägerin, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.

10

Die Klägerin beantragt,

  1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem abgewiesenen Klageantrag zu erkennen.

11

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Sie hält das angefochtene Urteil für richtig.

12

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er tritt der Begründung des angefochtener. Urteils entgegen und meint, daß der Abschluß von Folgekostenverträgen zwar besonderen Schranken unterliege, jedoch als grundsätzlich statthaft angesehen werden müsse.

13

Die zulässige Sprungrevision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht und muß aufgehoben werden (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Zurückverweisung ist notwendig, weil die abschließende Entscheidung weitere tatsächliche Feststellungen erfordert (vgl. § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

14

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, daß für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Folgekostenverträge der hier in Rede stehenden Art sind öffentlich-rechtliche Verträge. Das ergibt sich aus ihrem Gegenstand. Sie beziehen sich, soweit dies hier interessiert, "auf von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich ... geregelte Sachverhalte" (BGH, Urteil vom 25. April 1960-111 ZR 81/59 - in BGHZ 32, 214 [216]); ferner BGH, Urteile vom 27. März 1961 - III ZR 6/60 - in BGHZ 35, 69 [71], vom 21. Dezember 1964 - III ZR 70/63 - in DVBl. 1965, 276 [277], vom 12. Juli 1971 - III ZR 252/68 - in BGHZ 56, 365 [368] und vom 31. Januar 1972 - III ZR 220/69 - [NJW 1972, 585 [BGH 31.01.1972 - III ZR 220/69]] und begründen daher ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (vgl. § 41 des Regierungsentwurfs eines Verwaltungsverfahrensgesetzes [Deutscher Bundestag, Drucksache VI/1173]). Das folgt allerdings nicht unmittelbar oder doch nicht zwingend schon aus dem Gegenstand des in Mittelpunkt von Folgekostenverträgen stehenden Zahlungsanspruchs. Derartige Zahlungsansprüche sind vielmehr - auch wenn sie von einer Zweckbindung zugunsten irgendwelcher öffentlicher Einrichtungen begleitet werden - nicht schon begrifflich einer privatrechtlichen Begründung und Beurteilung entzogen. Was innerhalb der Folgekostenverträge über ihre Zuordnung zum öffentlichen Recht entscheidet, ist die von ihnen nicht zu trennende, in der Aufstellung eines Bebauungsplanes (bzw. der einvernehmlichen Mitwirkung am Baugenehmigungsverfahren) bestehende Leistung, welche die am Vertrag beteiligte Gemeinde erbringt und nach dem Sinn des Vertrages auch erbringen soll. Dabei ist unschädlich, daß es sich bei dieser Leistung nicht in dem engeren Sinne des gegenseitigen Vertrages um eine den Folgekostenzahlungen korrespondierende Gegenleistung handelt; dies berührt nicht den untrennbaren Zusammenhang, in dem beide zueinander stehen. Ebensowenig kommt es darauf an, daß Folgekostenverträge die von der Gemeinde zu erbringenden Leistungen im allgemeinen nicht (näher) regeln, sondern nur in dieser oder jener Weise vorauszusetzen und jedenfalls davon abzusehen pflegen, darauf gerichtete Ansprüche des Vertragspartners zu begründen. Diese Zurückhaltung erklärt sich ersichtlich daraus, daß die Gemeinden - wie es für den Erlaß von Bebauungsplänen besonders deutlich zutrifft - weithin von Rechts wegen gehindert sind, bestimmte Bindungen in einer sozusagen voll ausgebildeten, sogar zu Ansprüchen der Gegenseite führenden Form einzugehen. Das Fehlen einer solchen rechtlichen Bindung ändert indessen ebenfalls nichts an dem untrennbaren Zusammenhang zwischen den beiden Seiten obliegenden Leistungen. Ob sich Ansprüche gegenüberstehen oder ob die Verknüpfung lediglich darin ihren Ausdruck findet, daß die eine Leistung "Bedingung" der anderen ist, die andere Leistung also nicht erbracht zu werden braucht, wenn die eine Leistung ausfällt, macht für die Enge des Zusammenhanges keinen Unterschied. Diese Enge des Zusammenhanges aber ist es, die verlangt, daß beide Leistungen nach übereinstimmenden Regeln beurteilt werden und deshalb, wenn die eine von ihnen den Regeln des öffentlichen Rechts untersteht, auch die andere diesen Regeln unterstehen muß. Eine solche Zusammenfassung und Vereinheitlichung der Beurteilung entspricht dem Wesen des Vertrages, insbesondere der Gleichrangigkeit der Vertragspartner und der Gleichwertigkeit ihrer Stellung innerhalb des Vertrages. Sie entspricht darüber hinaus auch, wie hinzugefügt werden mag, den Regelungen über die Zulässigkeit der Rechtswege. Denn es wäre offensichtlich weder sinnvoll noch den Beteiligten zumutbar, wenn derart eng miteinander zusammenhängende Leistungen im Streitfall getrennt und ihre Beurteilung auf verschiedene Rechtswege verteilt würden. Betrifft die von der Gemeinde zu erbringende Leistung einen von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich geregelten Sachverhalt und folgt daraus, daß sie sich nach öffentlichem Recht richtet, dann gilt dies auch für die mit ihr zusammenhängende, durch sie bedingte Leistung der Gegenseite. Daß dies für die den Folgekostenvertrag kennzeichnende Verknüpfung der Aufstellung eines Bebauungsplanes (bzw. der einvernehmlichen Mitwirkung am Baugenehmigungsverfahren) mit der Übernahme bestimmter Folgekosten zutrifft, bedarf keiner weiteren Darlegung.

15

Die Auseinandersetzung mit der Zulässigkeit und Wirksamkeit des von den Parteien abgeschlossenen Folgekostenvertrages findet nach Ansicht des erkennenden Senats ihren Ausgangspunkt in folgendem: Folgekostenverträge sind verwaltungsrechtliche Verträge, d.h. öffentlich-rechtliche Verträge im Bereich dessen, was nicht zur Gesetzgebung und nicht zur Rechtsprechung gehört. Sie unterliegen - in der Zulässigkeit ihres Abschlusses ebenso wie in der Zulässigkeit ihres Inhaltes - der Bindung an "Gesetz und Recht" (Art. 20 Abs. 3 GG). Diese Bindung ist als solche zweifelsfrei und unproblematisch. Sie führt dazu, daß verwaltungsrechtliche Verträge in ihrer Zulässigkeit und Wirksamkeit an den durch. "Gesetz und Recht" gesetzten Grenzen gewissermaßen enden, daß also dort, wo Gesetz oder Recht entgegenstehen, für den Abschluß verwaltungsrechtlicher Verträge kein Raum ist. Das hat als Grundsatz im Mittelpunkt der Beurteilung verwaltungsrechtlicher Verträge zu stehen; und dieser Erkenntnis ist nicht gedient, wenn - wie es häufig geschieht und auch im angefochtenen Urteil geschehen ist - Wendungen hinzugefügt werden, die diese gleichsam schlichte Gesetzes- und Rechtsgebundenheit nur verdunkeln können: Es ist unwesentlich, ob das dem verwaltungsrechtlichen Vertrag entgegenstehende Gesetz bzw. Recht den Charakter eines "Verbotes" hat; es ist unwesentlich, ob in der Unvereinbarkeit zwischen dem Vertrag und einer unter die Formel "Gesetz und Recht" fallenden Norm zugleich ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung oder gegen das Rechtsstaatsprinzip zu sehen ist. Derartige Formulierungen sind geeignet, Mißverständnisse darüber aufkommen zu lassen, daß die Gesetzes- und Rechtsgebundenheit dem verwaltungsrechtlichen Vertrag schlechthin nur das an Zulässigkeit zugesteht, was sich im Rahmen dessen hält, was an "Gesetz und Recht" für verwaltungsrechtliche Verträge einschlägig ist.

16

Als Ausgangspunkt festzuhalten ist ferner, daß die allgemeine. Gesetzes- und Rechtsgebundenheit des Abschlusses verwaltungsrechtlicher Verträge kein (umfassendes) Erfordernis gesetzlicher Grundlage einschließt. Zur Zulässigkeit eines verwaltungsrechtlichen Vertrages bedarf es also jedenfalls nicht allgemein einer gesetzlichen Grundlage. Das ergibt sich aus folgendem: Erfordernisse, daß eine gesetzliche Grundlage gegeben sein müsse, sind ihrem Wesen nach spezifische Erscheinungsformen der Gesetzes- und Rechtsgebundenheit. Sie gleichen in ihrer Struktur dem Verbot mit Erlaubnisvorbehält. Als tragend vorausgesetzt ist mithin eine Regelung, die in einer gedanklich ersten Stufe ein Verbot ausspricht und dies sodann durch, den Vorbehalt auflockert, daß das Gesetz in diesem oder jenem Umfang (durch "gesetzliche Grundlage") von dem Verbot freistellen dürfe. Ein allgemeines Erfordernis gesetzlicher Grundlage für den Abschluß verwaltungsrechtlicher Verträge bestünde dementsprechend nur dann, wenn dem geltenden Recht ein in dem gekennzeichneten Sinne generelles, verwaltungsrechtliche Verträge pauschal untersagendes Verbot entnommen werden könnte, das durch Ausnahmen auf jeweiliger "gesetzlicher Grundlage" durchbrochen werden kann. Eine solche Ausnahme ist nicht möglich. Ob eine so starke Beschränkung der Zulässigkeit verwaltungsrechtlicher Verträge rechtspolitisch wünschenswert wäre, mag dahinstehen. Jedenfalls ist mit mehr oder weniger unspezifischen Hinweisen etwa auf die Rechtsstaatlichkeit, auf die Gesetzes- und Rechtsgebundenheit, auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung oder auch auf demokratische Zusammenhänge nicht dargetan, daß das geltende Recht ein derart generelles Vertragsverbot enthält. Das sicherlich bestehende, nämlich aus Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit den Grundrechten ableitbare Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für Eingriffe in "Freiheit und Eigentum" erfaßt verwaltungsrechtliche Verträge nicht, weil es bei ihnen, auch soweit Grundrechtspositionen berührt werden, angesichts der einverständlichen Mitwirkung der am Vertrag Beteiligten zumindest nicht in dem Sinne zu Eingriffen kommt, in dem dies bei jenem Erfordernis gesetzlicher Grundlage vorausgesetzt wird. Das alles schließt, wie hinzugefügt werden mag, selbstverständlich nicht aus, daß verwaltungsrechtliche Verträge in bestimmten Rechtsbereichen einem (speziellen) Erfordernis gesetzlicher Grundlage unterworfen oder sogar in einer Weise unzulässig sein mögen, an der nicht einmal eine gesetzliche Grundlage etwas zu ändern vermöchte. Es schließt erst recht nicht aus, daß verwaltungsrechtliche Verträge zahlreichen Schranken unterliegen, daß in manchen Rechtsbereichen eine Art Vermutung gegen ihre Zulässigkeit sprechen mag und daß letztlich überhaupt die Auslegung der jeweils einschlägigen Bestimmungen darüber entscheidet, ob und in welchem Umfang von dem Mittel des verwaltungsrechtlichen Vertrages Gebrauch gemacht werden darf. Alles dies berührt nicht die Einsicht, daß der Abschluß verwaltungsrechtlicher Vertrage einem allgemeinen Erfordernis "gesetzlicher Grundlage" nicht unterliegt.

17

Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil Folgekostenverträge des hier in Rede stehenden Inhalts für unzulässig erklärt. Es hat angenommen, daß derartige Verträge mit dem landesrechtlichen Abgabenrecht, mit dem sogenannten Koppelungsverbot, mit dem Bundesbaugesetz, mit dem Stadtebauförderungsgesetz, mit dem Gleichheitssatz sowie mit Treu und Glauben unvereinbar seien. Gegen den - oben umschriebenen - Ausgangspunkt dieser Darlegungen sind zwar Bedenken nicht zu erheben: Stünden Folgekostenverträge im Widerspruch zu auch nur einer der vom Verwaltungsgericht angeführten Regelungen, so folgte daraus in der Tat ihre Unzulässigkeit. Gleichwohl kann es bei dem angefochtenen Urteil deshalb nicht bleiben, weil sich seine sachlich tragenden Annahmen als nicht haltbar erweisen: Verstöße der vom Verwaltungsgericht angenommenen Art liegen nicht vor; zumindest ist das bislang vom Tatsächlichen her nicht hinreichend gesichert. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht.

18

Bei den Folgekosten geht es - was immer an weiter eingrenzenden Merkmalen hinzukommen mag - um Aufwendungen, die den Gemeinden jenseits der beitragsfähigen Erschließung als Folge neuer Ansiedlungen für Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs entstehen (vgl. Urteil vom 8. September 1972 - BVerwG IV C 17.71 - in BauR 1972, 352[BVerwG 08.09.1972 - BVerwG IV C 17.71] [355] sowie Asam, BayVBl. 1967, 186). Vorausgesetzt ist somit stets, daß es sich um Aufwendungen handelt, die "an sich" die Gemeinden zu tragen haben. Diese vorgegebene Zuordnung der Kosten wird durch Vertrag modifiziert, und daraus ergibt sich eine für die Zulässigkeit der Polgekostenverträge wesentliche Beziehung zu den - meist landesrechtlichen - Vorschriften, auf denen die vorgegebene Zuordnung der Kosten beruht. In erster Linie an diese Rechtsvorschriften richtet sich daher die Frage, ob die jeweiligen Kosten - überhaupt auf diesem Wege - auf Dritte abgewälzt werden dürfen oder nicht. Ob beispielsweise Aufwendungen für den Bau oder die Unterhaltung von Schulen Gegenstand eines Folgekostenvertrages sein können, entscheidet im Ansatzpunkt das landesrechtliche Schulverwaltungsrecht und im Zusammenhang damit das landesrechtliche Abgabenrecht. Ergibt sich aus solchen landesrechtlichen Vorschriften, daß die Gemeinden diese Kosten gleichsam endgültig zu tragen haben oder daß sie sich doch jedenfalls nicht durch den Abschluß von Verträgen mit privaten Bauträgern entlasten dürfen, so ist damit der Zulässigkeit von Folgekostenverträgen eine Grenze gezogen, an der das Bundesrecht nichts ändert. Dem angefochtenen Urteil ist jedoch nichts dafür zu entnehmen, daß in Nordrhein-Westfalen derart vertragshindernde Regelungen bestehen. Ob die Aufhebung des vormaligen preußischen Ansiedlungsgesetzes die "Vermutung" gestattet, daß der Landesgesetzgeber eine bestimmte Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen wollte, ist - ganz abgesehen davon, daß dies angesichts der sachlich begrenzten Geltung des Ansiedlungsgesetzes wohl auch erst ansiedlungsrechtlich näherer Prüfung bedürfte - für die Zulässigkeit von Folgekostenverträgen unergiebig. Vermutungen über Rechtsansichten des Landesgesetzgebers begründen keine Schranken für den Abschluß verwaltungsrechtlicher Verträge. Ebensowenig führt auch die Erkenntnis weiter, daß das neue Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen keine Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Folgekosten enthält. Daß es an einer Rechtsgrundlage dafür fehlt, sich der Folgekosten durch förmliche Heranziehung Dritter zu entledigen, besagt nichts darüber, ob die Entlastung auf andere Weise erfolgen darf.

19

Was zum anderen das Bundesbaugesetz anlangt, ist sicher richtig, daß seine §§ 1 ff. und 30 ff. keine Bestimmungen darüber enthalten, ob und unter welchen Voraussetzungen die Tragung der Folgekosten vertraglich geregelt werden darf. Daraus läßt sich aber nicht der Schluß ziehen, daß das Bundesbaugesetz Verträge dieses Inhalts habe untersagen wollen. Im Gegenteil ist nicht einmal außer Zweifel, ob der Bundesgesetzgeber eine so weittragende Bestimmung über die Folgekosten nach Art. 74 Nr. 18 GG überhaupt hätte treffen können. Das mag indessen dahinstehen. Jedenfalls ist insbesondere § 127 Abs. 4 BBauG zu entnehmen, daß der Bundesgesetzgeber in der Reichweite des Bundesbaugesetzes seine etwaige Kompetenz nicht voll in Anspruch genommen, sondern den Ausgleich der Folgekosten - positiv wie negativ - nur im Umfang der Erschließung im Sinne der §§ 127 ff. BBauG geregelt hat (Urteil vom 14. Mai 1969 - BVerwG IV C 98.66 - in Buchholz 406.11 § 186 BBauG Nr. 2 S. 1 [5]; ferner OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juli 1972 - I OVG A 118/71 - in DVBl. 1972, 897 [898] sowie Bielenberg, DVBl. 1967, 258). Eine andere Frage ist, ob die Ausübung insbesondere des planerischen Ermessens bzw. der mit dem Erlaß von Bauleitplänen zusammenhängenden planerischen Gestaltungsfreiheit (dazu das Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 - in BVerwGE 34, 301[BVerwG 12.12.1969 - BVerwG IV C 105.66] [304]) unter dem Einfluß eines Folgekostenvertrages fehlerhaft werden kann und ob dann nicht auch der sich so auswirkende Vertrag als nichtig angesehen werden muß. Beides ist zu bejahen. Dieser Zusammenhang mit dem Planungsermessen und seiner fehlerfreien Ausübung - ein Zusammenhang, der in vergleichbarer Weise auch dort besteht, wo Gemeinden zu einzelnen Vorhaben ihr Einvernehmen erteilen (vgl. die §§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG) - verdient nachdrückliche Unterstreichung. Für eine generelle Unzulässigkeit von Folgekostenverträgen gibt er jedoch nichts her. Eine Bauleitplanung ist nicht ohne weiteres schon deshalb fehlerhaft, weil ihr ein Folgekostenvertrag vorausgegangen ist und sich das auf die den Plan tragende Abwägung ausgewirkt hat. Ob ein solcher Einfluß zu mißbilligen ist, hängt von seinem Gehalt, von seiner konkreten Bedeutung für den Abwägungsvorgang und daher wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab.

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Damit erledigt sich zugleich die im angefochtenen Urteil weiterhin enthaltene Berufung auf das sogenannte Koppelungsverbot. Dieses Verbot hat zwei verschiedene Seiten. Einmal geht es darum, daß (auch) durch verwaltungsrechtlichen Vertrag nichts miteinander verknüpft werden darf, was nicht schon ohnedies "im inneren Zusammenhang" zueinander steht (BGH, Urteil vom 14. Juli 1966 - III ZR 190/64 - in DVBl. 1967, 36 [37]; ähnlich die Urteile vom 21. November 1957 - III ZR 250/55 - in BGHZ 26, 84 [87] und vom 12. Mai 1972 - V ZR 195/70 - in DVBl. 1972, 824 [826]; ferner etwa VG Hannover, Urteil vom 23. April 1964 - VI A 66/64 [KStZ 1965, 19] und Willigmann [DVBl. 1963, 230 ff.]). Diese Seite des Verbotes spielt bei den Folgekostenverträgen keine Rolle. Daß zwischen einer Bauleitplanung und der Übernahme bestimmter durch sie verursachter Aufwendungen ein innerer Zusammenhang besteht, kann nicht zweifelhaft sein. Als Ausdruck des Koppelungsverbotes wird darüber hinaus vielfach der Grundsatz verstanden, daß hoheitliche Entscheidungen in der Regel nicht von (zusätzlichen) wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig gemacht werden dürfen (vgl. dazu vor allem BGH, Urteile vom 21. November 1957 und 14. Juli 1966, vom 20. Dezember 1968 - V ZR 51/65 - in DÖV 1969, 861 [BGH 20.12.1968 - V ZR 51/65] [862] und vom 12. Mai 1972 [a.a.O. S. 825 f.]). Auch der erkennende Senat hält das für geltendes Recht. Damit ist indessen über die Zulässigkeit von Folgekostenverträgen nicht mehr gesagt, als sich bereits unmittelbar aus ihrer Beziehung zum Planungsermessen (bzw. sonstigen, der Planung darin vergleichbaren Entscheidungen) ergibt. Das Verbot zusätzlicher wirtschaftlicher Gegenleistungen gilt nicht ausnahmslos. So soll sich nach verbreiteter Ansicht eine Ausnahme z.B. dann rechtfertigen, wenn erst die Gegenleistung es der Behörde ermöglicht, die fragliche Entscheidung zu treffen, wenn also durch die Gegenleistung ein der Entscheidung entgegenstehendes rechtliches Hindernis überwunden wird (in diesem Sinne etwa Bielenberg, DVBl. 1967, 261 und Willigmann, DVBl. 1963, 232 f.). Ob dem beizupflichten ist, mag hier unerörtert bleiben. Folgekostenverträge unterliegen aus anderen Gründen einer Ausnahme von diesem Grundsatz. Bei der Anwendung des Koppelungsverbotes kann nämlich nicht außer Betracht bleiben, daß der Begriff der Gegenleistung Erscheinungen zusammenfaßt, die aus der Sicht eben dieses Verbotes nicht einfach über einen Leisten geschlagen werden dürfen. Das verdeutlicht die namentlich von Tittel, DVBl. 1967, 39 aufgestellte Behauptung, daß bei den Folgekostenverträgen die Gefahr eines "Verkaufs von Hoheitsakten" bestehe (vgl. außerdem Klaus Meyer, ZMR 1972, 40). Dieser Hinweis ist wichtig und der sachgerechten Beurteilung von Folgekostenverträgen förderlich, weil er - davon wird noch zu sprechen sein - wichtige Grenzen der Zulässigkeit derartiger Verträge bewußt machen kann. Dennoch ist er als prinzipieller Einwand gegen die Zulässigkeit von Folgekostenverträgen ungerechtfertigt. Das Wort "Verkauf" spielt an auf den Fall eines echten Leistungsaustausches, in dem der Hoheitsakt gleichsam als Ware erscheint, eine Ware zudem, die der Behörde häufig keinen weiteren Aufwand verursacht, so daß sich der "Verkauf" überdies mit einer ungerechtfertigten wirtschaftlichen Bereicherung verbindet. Von alledem kann bei Folgekostenverträgen keine Rede sein, solange sie sich in den Grenzen dessen halten, was bei der Verwendung dieses Wortes vorausgesetzt wird. Bei den Folgekostenverträgen wird nicht "verkauft", sondern es findet eine Entlastung von Aufwendungen statt, zu denen der Erlaß eines Bebauungsplanes (bzw. die Mitwirkung am Baugenehmigungsverfahren) geführt hat oder führen wird. Es geht mithin nicht um einen Leistungsaustausch in dem engen, gerade beim Kaufvertrag erfüllten Sinne der §§ 320 ff. BGB, sondern es geht um eine Entlastung, die - um bei dem durch das Wort "Verkauf" nahegelegten Vergleich mit dem Privatrecht zu bleiben - mit dem Aufwendungsersatz nach § 670 BGB eine gewisse Verwandtschaft hat. Deshalb verbietet sich insoweit das Wort "Ware", und deshalb trifft auch der Vorwurf einer ungerechtfertigten wirtschaftlichen Bereicherung die Sache nicht. Bei den Folgekostenverträgen von einem "Verkauf von Hoheitsakten" zu sprechen, läuft darauf hinaus, ihnen eine Anrüchigkeit beizulegen, die einem Leistungsaustausch von ganz anderer Art zugedacht ist und auch zusteht. Darin liegt gleichzeitig der Grund, weshalb sich Folgekostenverträge jenem aus dem Koppelungsverbot abgeleiteten Grundsatz der Unzulässigkeit zusätzlicher wirtschaftlicher Gegenleistungen entziehen. Es mag sein, daß zusätzliche Gegenleistungen, auch wenn sie sich nur als eine Art Aufwendungsersatz darstellen, abgabenrechtlich zu beanstanden sind. Es mag ferner sein, daß sie sich im Einzelfall als planungsrechtlich bedenklich erweisen. Ein weitergehender, gerade und allein auf die Verknüpfung von Planung und Übernahme der Folgekosten setzender (Verkoppelungs-)Vorwurf läßt sich nicht rechtfertigen.

21

Auch die übrigen Gründe, mit denen sich das angefochtene Urteil gegen die Zulässigkeit von Folgekostenverträgen wendet, greifen nicht durch. Das Städtebauförderungsgesetz gibt nichts dafür her, daß außerhalb seines Geltungsbereiches Folgekostenverträge unzulässig sein sollen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt nicht vor, weil sich die dazu vom Verwaltungsgericht erhobenen Beanstandungen - einerseits Benachteiligung der vertragschließenden Bauherren, andererseits Bevorzugung der finanzstarken Bauherren (UA. S. 22) - gegenseitig aufheben und weil sich gerade aus der Gesamtheit dieser Beanstandungen ergibt, daß den Folgekostenverträgen Sachverhalte zugrunde liegen, die sich von anderen so stark unterscheiden, daß eine unterschiedliche Behandlung jedenfalls nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt.

22

Unzutreffend ist schließlich auch die Annahme, daß in den Folgekostenverträgen generell eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben liege. Allerdings trifft es - wie bereits erwähnt - zu, daß Folgekostenverträge dem durch sie zur Zahlung Verpflichteten im allgemeinen keinen Anspruch auf bestimmte Leistungen der Gegenseite verschaffen. Das erklärt sich, wie gleichfalls bereits bemerkt, im wesentlichen daraus, daß die Begründung derartiger Ansprüche wegen der von ihnen ausgehenden strikten Bindung der Gemeinde rechtlichen Bedenken begegnen würde. Daß Folgekostenverträge diesem Umstand Rechnung tragen, verstößt nicht gegen Treu und Glauben. Die hinreichende Sicherung des aus dem Folgekostenvertrag Zahlungspflichtigen liegt darin, daß er seine Leistung verweigern bzw. eine bereits erbrachte Leistung als ungerechtfertigt zurückfordern kann, wenn sich herausstellt, daß die Gemeinde ihre Leistung nicht erbringen kann oder will. Im vorliegenden Fall ergibt sich eine entsprechende Sicherung außerdem aus § 3 Abs. 2 des Folgekostenvertrages.

23

Das Verwaltungsgericht ist nach alledem zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, daß aus den von ihm angeführten Erwägungen die Nichtigkeit des von den Parteien abgeschlossenen Vertrages folge und deshalb die Klage abgewiesen werden müsse. Das wirft die Frage auf, ob das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis nicht vielleicht aus anderen Gründen zutrifft (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Auch das ist zu verneinen. Auf dem Boden der bisher getroffenen Feststellungen läßt sich auch anderen als den im angefochtenen Urteil berücksichtigten Grundsätzen nicht entnehmen, daß der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch nicht zusteht.

24

Die §§ 123 Abs. 3 und 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG sowie Art. 14 Abs. 1 GG, auf die sich die Beklagte ergänzend beruft, werden durch den Folgekostenvertrag nicht berührt. § 123 Abs. 3 BBauG erklärt Verträge für zulässig, durch die eine (bestimmte) Erschließung auf einen Dritten übertragen wird. Wenn sich daraus, überhaupt ein Gegenschluß ziehen läßt, dann allenfalls der, daß die Gemeinden andere als Erschließungsmaßnahmen nicht oder doch nicht in dieser Weise auf Dritte übertragen dürfen. Ein Verbot, die bei eigener Durchführung bestimmter Maßnahmen entstehenden Kosten auf Dritte abzuwälzen, läßt sich aus § 123 Abs. 3 BBauG nicht herleiten. Die in § 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG angeordnete notwendige Beteiligung der Gemeinden am beitragsfähigen Erschließungsaufwand andererseits kann der vertraglichen Abwälzung von Folgekosten schon deshalb nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, weil sich diese Regelung in ihrer Reichweite auf das bundesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht beschränkt (vgl. § 127 Abs. 4 BBauG). Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, weil es bei den Folgekostenverträgen nicht darum geht, die "Baufreiheit" von einer Ermessensentscheidung abhängig zu machen, sondern im Gegenteil darum, eine nicht gegebene "Baufreiheit" mit Hilfe des Abschlusses eines Folgekostenvertrages zu erreichen.

25

Der erkennende Senat hält drei weitere Überlegungen für im Zusammenhang mit den Folgekostenverträgen wichtig. Auch sie führen zwar nicht zu einer die Abweisung der Klage ohne weiteres rechtfertigenden generellen Unzulässigkeit solcher Verträge, lassen jedoch Schranken erkennen, die sich möglicherweise auf den hier zu beurteilenden Vertrag auswirken.

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Ein bedeutsamer Gesichtspunkt liegt erstens in der Gefahr des Nachtmißbrauchs. Verwaltungsrechtliche Verträge sind stärker als privatrechtliche anfällig dafür, daß ein dem Vertrag vorgegebenes Machtgefälle ausgenutzt wird und als Folge dessen von einer echten Freiheit der am Vertrage Beteiligten nicht gesprochen werden kann. Das gilt, wie der Oberbundesanwalt in seiner schriftlichen Stellungnahme mit Recht hervorgehoben hat, auch für Folgekostenverträge. Daraus ergibt sich eine wichtige Grenze ihrer Zulässigkeit. Verträge, die unter Mißbrauch der (und sei es auch nur faktischen) Überlegenheit des einen oder - was bei den Folgekosten und den ihnen nahestehenden Verträgen ebenfalls denkbar ist - des anderen Vertragsteiles zustande kommen, sind ohne verpflichtende Wirkung. Ob das im vorliegenden Fall zu Bedenken führt, ist offen. Es ist nach dem bisherigen Sachstand nicht anzunehmen, läßt sich aber, da es an eingehenderen Ermittlungen fehlt, nicht ausschließen. Allein die Überlegenheit, die darin liegt, daß die eine Leistung von der anderen abhängig gemacht, daß also beispielsweise von der beteiligten Gemeinde erklärt wird, sie könne ohne die Übernahme bestimmter Folgekosten seitens des Vertragspartners eine entsprechende Planung nicht in Angriff nehmen, reicht allerdings nicht aus, um Zweifel an der Zulässigkeit eines Folgekostenvertrages aufkommen zu lassen.

27

Zu einer weiteren Schranke führt das Erfordernis der Ursächlichkeit. Folgekostenverträge dürfen nur oder allenfalls das erfassen, was von einem bestimmten Bauvorhaben an Folgen ausgelöst wird. Die Rechtfertigung dieser Schranke ergibt sich aus dem, was oben zum "Verkauf von Hoheitsakten" gesagt wurde: Wenn in den Folgekostenverträgen ein zu mißbilligender "Verkauf von Hoheitsakten" deshalb nicht gesehen werden kann, weil kein Leistungsaustausch im engeren Sinne des Wortes stattfindet, weil es der Sache nach um eine Art Aufwendungsersatz geht und weil deshalb für ungerechtfertigte wirtschaftliche Bereicherungen kein Raum ist, dann bedeutet dies zwangsläufig, daß Folgekostenverträge eben nur zulässig sind, wenn sie sich in den damit bezeichneten Grenzen halten. Das hat weitere Konsequenzen. Die Wahrung des Erfordernisses der Ursächlichkeit läßt sich von den am Vertrage Beteiligten nur übersehen, - und sie läßt sich auch, was für die Einhaltung dieser Grenze von praktisch hoher Bedeutung ist, von den Aufsichtsbehörden und im Streitfall von den Gerichten nur nachprüfen - wenn sich der Vertragswille aller Beteiligten auf bestimmte Zusammenhänge zwischen dem Bauvorhaben und den dadurch veranlaßten Folgeeinrichtungen und deren Kosten bezieht. Dem ist nur genügt, wenn die vereinbarten Beträge durch den Vertrag in bestimmter Höhe bestimmten Folgemaßnahmen zugeordnet werden. Diese Konkretisierung braucht allerdings nicht notwendig im Wortlaut der Vertragsurkunde in Erscheinung zu treten. Auch der Grad der Konkretisierung braucht über allgemeine Zuordnungen nicht hinauszugehen. Es reicht also beispielsweise aus, wenn ein bestimmter Anteil für Schulmaßnahmen festgelegt, aber nicht auch verabredet wird, wie die Summe im einzelnen zu verwenden sei. Ebenso reicht, was die Höhe des Anteiles anlangt, aus, daß den Beteiligten grobe, untergeordnete Verschiebungen gestattende Zahlen bewußt sind. Schließlich ist auch richtig und bei den einschlägigen Anforderungen zu berücksichtigen, daß bei der Abschätzung der aus Anlaß eines Vorhabens zu erwartenden Folgen in gewissem Umfang auf Erfahrungssätze zurückgegriffen werden darf und z.B. nicht gerade die Zahl der vorhandenen Kinder der Erstbewohner als ausschlaggebend dafür angesehen werden muß, ob eine Ansiedlung für die Schulverhältnisse "Folgen" haben wird. Alle diese Milderungen des Gebotes der Konkretisierung der Ursächlichkeit ändern jedoch nichts daran, daß in dem so gezogenen Rahmen die vertragliche Konkretisierung unerläßlich ist, weil ohne sie die Gefahr besteht, daß es bei den Folgekostenverträgen in Wahrheit überhaupt nicht mehr um (bestimmte) Folgekosten geht, sondern um eine Art allgemeiner und vielleicht gar schematisch in die Verträge aufgenommener "Zuzugsabgabe". Würde das gebilligt, so bliebe die Einhaltung des Erfordernisses der Ursächlichkeit mehr oder weniger dem Zufall und den sich zumindest faktisch weithin einer Kontrolle entziehenden (Verwendungs-)Entschlüssen der Gemeinde überlassen. Das geht nicht an.

28

Zudem kann auf dieses Mindestmaß an vertraglicher Konkretisierung auch aus anderen Gründen nicht verzichtet werden. Wie eingangs klargestellt, hängt die Zulässigkeit einer Abwälzung von Folgekosten unter anderem davon ab, ob die dem Vertrag vorgegebene gesetzliche oder sonst normierte Regelung der Kostentragung - der Kostentragung in bezug auf Schulen, der Kostentragung in bezug auf andere als Erschließungsstraßen usw. - einer solchen Abwälzung entgegensteht. Auch das macht ein Mindestmaß an zuordnender Konkretisierung erforderlich. Denn nur bei einer solchen vereinbarten Zuordnung läßt sich die für die Zulässigkeit des Vertrages wesentliche Frage beantworten, ob er wirklich nur solche Folgekosten betrifft, deren Abwälzung mit den einschlägigen Vorschriften vereinbar ist.

29

Ein derartiges Mindestmaß an Konkretisierung gebietet sich schließlich auch deshalb, weil die Mittel, die aus Folgekostenverträgen eingehen, eine teilweise Deckung von Aufwendungen bewirken, über Art und Umfang der dadurch gedeckten Aufwendungen aber keine Klarheit besteht, solange es an einer entsprechenden vertraglichen Zuordnung fehlt. Was es damit auf sich hat, wird bei Folgemaßnahmen deutlich, die nach dem Kommunalabgabenrecht Grundlage der Erhebung von Beiträgen oder Gebühren sein können. Findet in einem solchen Falle in Ausführung von Folgekostenverträgen eine teilweise Kostendeckung statt, so versteht sich von selbst, daß in diesem Umfang nicht auch noch - von wem immer - Beiträge oder Gebühren erhoben werden dürfen. Die darin zum Ausdruck kommende Schranke setzt ebenfalls voraus, daß die in den Folgekostenverträgen vereinbarten Leistungen in mindestens dem gekennzeichneten Umfang konkret einem bestimmten Zweck zugeordnet werden und insoweit auch zweckgebunden sind.

30

Ob der vorliegende Vertrag den dargelegten Anforderungen genügt, ist offen. Dazu wird das Verwaltungsgericht weitere Feststellungen treffen müssen.

31

Eine über das Gesagte noch hinausgehende dritte Schranke ergibt sich endlich daraus, daß verwaltungsrechtliche Verträge im allgemeinen und Folgekostenverträge im besonderen nicht vom Verbot des Übermaßes freigestellt sind und aus diesem Grunde verlangt werden muß, daß erstens die aus Anlaß eines bestimmten Vorhabens vereinbarte übernähme von Folgekosten bei wirtschaftlicher Betrachtung des Gesamtvorganges in angemessenem Verhältnis zum Wert des Vorhabens steht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. November 1957 - III ZR 250/55 - in BGHZ 26, 84 [88 ff.] sowie Bielenberg [a.a.O. S. 260]) und zweitens auch sonst keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die vertragliche Übernahme von Kosten eine unzumutbare Belastung - sei es des nach dem Vertrage zur Zahlung Verpflichteten, sei es derjenigen, an die später bei einer Veräußerung die Kosten weitergegeben werden - bedeutet. In dieser Richtung fehlt es bisher ebenfalls an eindeutigen Feststellungen. -

32

Auf die Wirksamkeit des Erschließungsvertrages kommt es für die Entscheidung nicht an. Der Folgekostenvertrag und der - übrigens nach Meinung des erkennenden Senats zwar in einzelnen Teilen, nicht jedoch insgesamt unwirksame - Erschließungsvertrag sind ersichtlich nicht in der Weise miteinander verknüpft, daß eine etwaige Nichtigkeit des Erschließungsvertrages in jedem Falle die Nichtigkeit des Folgekostenvertrages nach sich ziehen soll. Der Umstand, daß der Folgekostenvertrag in seinem § 1 den Erschließungsvertrag ausdrücklich als seine "Grundlage" bezeichnet, kann sinngerecht nur als eine Verbindung der Verwirklichung beider Verträge verstanden werden. Das heißt: Die Übernahme von Folgekosten sollte davon abhängig sein, daß die Erschließung tatsächlich durchgeführt und dadurch die von der Beklagten erwünschte Bebauung ermöglicht wird. Da die Beklagte das Gelände inzwischen bebaut hat, wäre diesem Zusammenhang zwischen Folgekosten- und Erschließungsvertrag selbst dann genügt, wenn der Erschließungsvertrag nichtig wäre.

33

Zusammenfassend ist festzuhalten, daß sich die Abweisung der Klage nicht mit den Gründen rechtfertigen läßt, auf die sie das Verwaltungsgericht gestützt hat. Auch die sonst einschlägigen Erwägungen lassen bei dem bisher erreichten Stand der Sachermittlungen keine abschließende Entscheidung darüber zu, ob der von den Parteien abgeschlossene Folgekostenvertrag zu mißbilligen und deshalb nichtig ist. Das nötigt zur Zurückverweisung der Sache. Das Verwaltungsgericht wird weitere Feststellungen vor allem darüber treffen müssen, ob sich der Vertrag nach dem Willen der Beteiligten auf bestimmte, hinreichend konkret zugeordnete Folgekosten bezieht, ob es sich in dieser Zuordnung um von dem Vorhaben verursachte Kosten handelt und ob deren Abwälzung mit den einschlägigen Vorschriften vereinbar ist. Darüber hinaus wird das Verwaltungsgericht gegebenenfalls klären müssen, ob der Folgekostenvertrag in einer zu beanstandenden Weise die Bauleitplanung beeinflußt hat und dies auf ihn zurückwirkt, ob das Verhältnis zwischen dem gesamten Objekt und den vereinbarten Folgekosten als wirtschaftlich ausgewogen angesehen werden kann oder ob sonst irgendwelche Bedenken gegen die Zumutbarkeit der Belastung bestehen und schließlich ob der Abschluß des Vertrages auf einen Mißbrauch der Machtüberlegenheit eines der Vertragspartner zurückzuführen ist.

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Beschluß

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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 25 000 DM festgesetzt.