Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1968, Az.: V ZR 51/65
Gemeindlicher Verkauf eines Grundstücks "zum Zwecke der Erschließung und Weiterveräußerung an Gemeindebürger zur Eigenheimerbauung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues"; Wirksamkeit einer Vertragsklausel betreffend die ausschließliche Vermietbarkeit von auf dem Grundstück zu errichtenden Wohnungen an ortsansässige Familien; Flucht in privatrechtliche Formen zur Umgehung zwingender öffentlich-rechtlicher Bindungen; Unmittelbare Drittwirkung von Grundrechten; Begriff der Nachfolgelasten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1968
- Aktenzeichen
- V ZR 51/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 11993
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 26.11.1964
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1969, 861-863 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 34-35 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 20, 902 - 907
Prozessführer
Gemeinde O., Landkreis M.,
vertreten durch ihren 1. Bürgermeister
Prozessgegner
Eheleute Adolf G. und Helene G., geb. S., in O., Landkreis M., P. O.-Str. ...
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Gültigkeit einer Klausel eines im Rahmen der Wohnungsbauförderung abgeschlossenen Grundstückskaufvertrags einer Gemeinde, wonach der Käufer bestimmte Räume des durch ihn zu errichtenden Hauses grundsätzlich nur an ortsansässige Familien vermieten darf und im Fall der Zuwiderhandlung einen bestimmten Geldbetrag an die Gemeinde zu zahlen hat.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Oktober 1968
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Mattern, Hill und Offterdinger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1 a-Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. November 1964 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin hatte im Jahre 1960 in ihrer Gemarkung gelegene Grundstücke und Grundstücksteile mit einer Fläche von insgesamt etwa 33.000 qm "zum Zwecke der Erschließung und Weiterveräußerung an Gemeindebürger zur Eigenheimerbauung im Rahmen dee sozialen Wohnungsbaues" erwerben. Durch notariellen Vertrag vom 10. August 1961 verkaufte sie eins dieser Grundstücke mit einer Fläche von 524 qm an die beklagten Eheleute als Miteigentümer je zur Hälfte, Der Kaufpreis betrug insgesamt 7.860 DM (15,- DM je qm). Nach Ziffer V des Vertrags waren in dem Kaufpreis enthalten die Erschließungslasten, ferner näher bezeichnete Kosten und Auslagen der Klägerin und endlich "die normalen Nachfolgelasten" mit Ausnahme bestimmter Straßenbaukosten. Außer weiteren 700 DM für den Kanalisationsstrang und den Wasserleitungshauptstrang entrichteten die Beklagten schließlich "zum Ausgleich dafür, daß sie in die Gemeinde Oberschleißheim zuziehen", 4.000 DM "für entstandene Nachfolgelasten" (Ziffer V des Vertrags).
Der Streit der Parteien geht in erster Linie um die Frage der Unwirksamkeit der Ziffer XII d des Vertrags. Die Beklagten durften danach die Einlieger- und Dachwohnungen des auf dem Grundstück zu errichtenden Anwesens "nur an O.er Familien" vermieten, wobei der Fall "berechtigten Eigenbedarfs" ausgenommen wurde. Für die Bauer von 10 Jahren behielt die Klägerin sich das Erfordernis ihrer Zustimmung zur Vermietung vor. Im letzten Absatz dieser Ziffer hieß es:
"Für den Fall, daß der Käufer gegen die vorstehend von ihm übernommene Verpflichtung verstoßen sollte, sind von ihm oder seinen Rechtsnachfolgern als weitere Nachfolgelasten pro auswärtiger Familie 4.000 DM zu bezahlen. Zur Sicherung dieser Verpflichtung bestellt hiermit der Käufer dem Verkäufer an dem Kaufgrundstück eine Sicherungshypothek bis zum Höchstbetrag von 8.000 DM ..."
Durch Schreiben vom 100 März 1962 teilte der beklagte Ehemann der Klägerin mit, nach wiederholten erfolglosen Bemühungen um die Benennung eines geeigneten Bieters durch die Klägerin habe er nun einen Mietvertrag mit einem Herrn J. abgeschlossen. Er bitte um Zustimmung. - Dieser Mieter war seit dem 16. Februar 1962 in der Gemeinde O. polizeilich gemeldet. Seine zunächst auswärts wohnende Familie zog mit ihm in die im Anwesen der Beklagtengemietete Wohnung und wurde am 21. September 1962 ebenfalls in O. polizeilich gemeldet.
Die Klägerin hat dem Mietvertrag ihre Zustimmung versagt und begehrt von den Beklagten unter Berufung auf Ziffer XII d des Grundstückskaufvertrags Zahlung von 4.000 DM. Sie macht geltend, der Mieter J. habe zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrags trotz der polizeilichen Meldung in O. tatsächlich in einem anderen Ort gewohnt. Dies hätten die Beklagten gewußt.
Die Beklagten sind diesem Vorbringen entgegengetreten und haben Klageabweisung beantragt. Im Wege der Widerklage begehren sie Verurteilung der Klägerin, die Löschung der Sicherungshypothek zu bewilligen und zu beantrage. Sie halten die streitige Vereinbarung für nichtig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter und bittet um Abweisung der Widerklage. Die Beklagten beantragen Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten trotz der öffentlich-rechtlichen Natur des Begriffs der "Nachfolgelast" und der zwischen den Parteien umstrittenen Frage der Umgehung öffentlich-rechtlicher Vorschriften für gegeben erachtet. Als entscheidend hat es dabei angesehen, daß die Klägerin ihren Anspruch auf einen privatrechtlichen Kaufvertrag stutzt. Diese von keiner der Parteien angegriffene Auffassung unterliegt keinen rechtliche Bedenken.
II.
In Übereinstimmung mit dem Landgericht vertritt das Berufungsgericht die Ansicht, die in Ziffer XII d des Vertrags vereinbarte Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von 4.000 DM "weiteren Nachfolgelasten pro auswärtiger Familie" Bei nach § 134 BGB nichtig. Die Klägerin dürfe als öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht zum Zwecke der Umgehung zwingender öffentlich-rechtlicher Bindungen in privatrechtliche Formen ausweichen. Dies habe sie hier versucht: Wenn es ihr an sich auch unbenommen sei, Einnahmen aus privatrechtlichen Rechtsgeschäften zu erzielen und zur Deckung beliebiger Gemeindeaufgaben zu verwenden, so habe sie dabei doch verfassungsrechtliche und gesetzliche Schranken zu beachten. Beim Erwerb und bei der Veräußerung von Bauland für Zwecke des sozialen Wohnungsbaues nehme die Gemeinde auch öffentliche Aufgaben wahr und sei daher den entsprechenden Bindungen unterworfen. Die Grundstücksveräußerung komme in Zeiten zunehmender Verknappung von Bauland der sogenannten "leistunggewährenden" Verwaltung (Bewährung von Subventionen, Darlehen, Zuschüssen und dergleichen aus öffentlichen Mitteln) nahe; wie bei dieser, so sei auch bei der Veräußerung von Bauland zum sozialen Wohnungsbau der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) zu beachten. Auch unabhängig von dem Vergleich mit der leistunggewährenden Verwaltung seien die Gemeinden verpflichtet, ihre Bürger bei der Erfüllung von Gemeindeaufgaben gleich zu behandeln. Sie dürften daher nicht etwa den zuziehenden Bürgern wesentlich ungünstigere Kaufbedingungen stellen als den ortsansässigen. Die Unwirksamkeit der streitigen, in Ziffer XII d des Vertrags enthaltenen Vereinbarung ergebe sich ferner aus Verstößen der Klägerin gegen § 89 Abs. 1 und 2 des zweiten Wohnungsbaugesetzes.
Die Klägerin habe danach zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues Bauland zu beschaffen und es zu angemessenen Preisen zu Eigentum (oder im Wege der Bestellung eines Erbbaurechts) zu überlassen. Die Klägerin dürfe hiernach die Abgabe von Bauland für den sozialen Wohnungsbau nicht dazu ausnutzen, vertragliche Zusagen zu erhalten, auf die sie keinen Anspruch habe. Eine solche Zusage sieht das Berufungsgericht in der Übernahme der Verpflichtung durch die Beklagten., nur an ortsansässige Familien und nur mit Zustimmung der Klägerin zu vermieten.
III.
1.
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Auslegung der umstrittenen Ziffer XII d des Vertrags vom 10. August 1961 auseinandergesetzt. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die in dieser Ziffer für den Fall eines Verstoßes gegen die vorher übernommene Verpflichtung vereinbarte Zahlung von 4.000 DM als "weitere Nachfolgelasten" geschuldet sein sollte. Es hat sich unter Hinweis auf Mang (BayVerwBl 1962, 253) mit dem Begriff "Nachfolgelasten" befaßt; unter Abgrenzung des Begriffs gegenüber den Erschließungskosten im Sinne des Bundesbaugesetzes hat es unter Nachfolgelasten die auf eine Gemeinde zukommenden Ausgaben verstanden, die von einer künftigen Erhöhung der Einwohnerzahl infolge der Notwendigkeit zu erwarten sind, weitere Verwaltungsräume, Schulräume, Kindergärten, Friedhofsanlagen usw. zu beschaffen (S. 11 BU). Daß die Gemeinde die streitige Vereinbarung damit zu rechtfertigen gesucht hat, es sei ungerecht, die alten Gemeindebürger mit diesem finanziellen Mehraufwand zu belasten, hat das Berufungsgericht ausdrücklich erörtert (S. 15 BU).
Allerdings hat das Berufungsgericht nicht die Frage geprüft, ob die Parteien in Ziffer XII d des Vertrage eine bedingte Kauf Preiserhöhung vereinbart haben, wie die Revision meint, oder eine Vertragsstrafe, was näher liegt. Für die Frage der Rechtswirksamkeit der Klausel kommt es jedoch darauf nicht entscheidend an.
2.
Die Revision rechnet den Vertrag der Parteien allein dem Privatrecht zu. Sie verkennt zwar nicht, daß sich in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes eine objektive Wertordnung verkörpert, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt (BVerfGE 7, 198, 205) [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51]. Dem mißt sie jedoch für den vorliegenden Fall keine Bedeutung zu.
a)
Dieser Auffassung der Revision vermag der Senat sich nicht anzuschließen.
Bei Abschluß und Durchführung des Vertrags mit den Beklagten handelte die Klägerin zwar nicht im obrigkeitlichen, durch Befehl und Zwang gekennzeichneten Bereich, für den die unmittelbare Anwendung verfassungsrechtlicherund verwaltungsrechtlicher Hormon außer Frage steht. Auf der anderen Seite gehörte der Vertrag aber auch nicht - wie der Abschluß privatrechtlicher Hilfsgeschäfte der Träger öffentlicher Verwaltung oder deren erwerbswirtschaftliche Tätigkeit - zum fiskalischen Tätigkeitsbereich der Klägerin (vgl. dazu Maunz/Dürig, GG Art. 1 Nr. 135). Denn für diese Zuordnung kommt es nicht allein auf die äußere Rechtsform an, die hier in der Tat privatrechtlicher Natur war, sondern auch auf den mit den Abschluß des Rechtsgeschäfte verfolgten inneren Zweck. Für dienen ist hier folgendes kennzeichnend:
Schon beim Erwerb des Grundstücks hatte die Klägerin durch die Angabe des Erwerbszwecks ("zum Zwecke der Erschließung und Weiterveräußerung an Gemeindebürger zur Eigenheimerbauung in Rahmen des sozialen Wohnungsbaues") zum Ausdruck gebracht, daß sie dabei im Rahmen der ihr als Gemeinde auf dem Gebiet der Förderung des sozialen Wohnungsbaues obliegenden öffentlichen Aufgaben handelte (vgl. dazu §§ 1 und 89 Abs. 2 des zweiten Wohnungsbaugesetzes - Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - 2. WoBauG). Diesen Aufgaben kam sie auch mit dem Verkauf und der Übereignung eines Grundstücks als Bauland für den Wohnungsbau an die Beklagten nach (§ 89 Abs. 1 und 2 2. WoBauG). Die Verwendung privatrechtlicher Formen änderte nichts daran, daß die Beklagte im Bereich der Daseinsvorsorge hoheitliche Aufgaben wahrnahm und dabei auch den Bindungen des öffentlichen Rechts unterworfen blieb (vgl. Forsthoff, Verwaltungsrecht 9. Aufl. § 7 S. 118; Maunz/Dürig, GG Art. 1 Nr. 134; Bachof in Bettermann/Nipperdey/Scheuner, die Grundrechte 3. Band 1. Halbband S. 155, 175).
b)
Der Inhalt dieser Bindungen ergab sich zum Teil unmittelbar aus dem zweiten Wohnungsbaugesetz. So war die Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 89 Abs. 1 und 2 2.WoBauG gehalten, das Grundstück zu einem angemessenen Preis zu veräußern. Dieses gesetzliche Erfordernis setzte der Preisbemessung vor allem nach oben hin eine Grenze. Die Klägerin hatte dabei die im zweiten Wohnungsbaugesetz - insbesondere in dessen § 1 Abs. 2 -, im Bundesbaugesetz und anderen einschlägigen Vorschriften zum Ausdruck kommende Zielsetzung zu berücksichtigen, über die Preisbemessung bei der Veräußerung eigener Grundstücke auf die Normalisierung des Grundstücksmarkts hinzuwirken und die Baulandbeschaffung namentlich im Bereich des sozialen Wohnungsbaues zu erleichtern. Demgegenüber hatten ihre fiskalischen Interessen zurückzutreten (vgl. dazu im einzelner Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Das zweite Wohnungsbaugesetz § 89 Anm. 6; Ehrenforth, Wohnungsbau- und Familienheimgesetz, 1958 § 89 Anm. 2). Das Erfordernis der Preisangemessenheit in Verbindung mit der Zielsetzung des zweiter Wohnungsbaugesetzes im ganzen beschränkte die Klägerin nicht nur hinsichtlich der Höhe des eigentlichen Kaufpreises, sondern auch hinsichtlich anderer vertraglicher Vereinbarungen, durch die die Beklagten zu weiteren Leistungen verpflichtet wurden. Die unter das Gesetz fallenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten dürfen ihre häufig sehr starke, bisweilen monopolartige Stellung auf dem Grundstücksmarkt nicht dazu benutzen, den Grundstückserwerber zu Zusagen zu veranlassen, auf die sie keinen Anspruch haben. Auch Vereinbarungen über ein Mieterbenennungsrecht und über die Folge seiner Verletzung, wie Ziffer XII d des Vertrags der Parteien sie enthalten, können darunterfallen (vgl. dazu Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, a.a.O. Anm. 6 und 7). Gesichtspunkte der Wohnraumbewirtschaftung scheiden im vorliegenden Fall, wie daß Berufungsgericht zutreffend näher dargelegt hat, schon deshalb aus, weil sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht ergibt, daß sie zur Zeit des Vertragsabschlusses für Maßnahmen der Wohnraumbewirtschaftung überhaupt zuständig war.
Von diesen aus den zweiten Wohnungsbaugesetz sich ergebenden Bindungen abgesehen könnt im vorliegenden Fall insbesondere auch der im folgenden erörterte Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) in Betracht.
c)
Eine der Klägerin etwa zur Last fallende Verletzung einer oder mehrerer der vorstehend aufgezeichneten Pflichten kann indessen hier nur insoweit entscheidungserheblich sein, als sie privatrechtliche Auswirkungen hat.
Was zunächst die in § 89 2. WoBauG normierten Pflichten anlangt, so bestimmt § 89 Abs. 6 2. WoBauG, daß "Rechtsansprüche hieraus nicht hergeleitet werden können". Der einzelne Bauwillige kann daher nicht darauf klagen, daß bestimmte Grundstücke ihm übereignet oder baureif gemacht oder als Bauflächen für Familienheime ausgewiesen werden (Ehrenforth a.a.O. Anm. 9). Das bedeutet zwar nicht, daß die Verletzung der den Gemeinden nach § 89 obliegenden Pflichten ohne Rechtsfolgen bliebe. Denn von der staatlichen Aufsicht (Art. 109 der Bayerischen Gemeindeordnung) abgesehen kann der Bauwillige gegen einen ermessenswidrigen Verwaltungsakt der Gemeinde die Verwaltungsgerichte anrufen (Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender a.a.O. § 89 Anm. 14). Hier geht esindessen nicht unmittelbar um den dem Abschluß des Vertrag etwa zugrunde liegenden Verwaltungsakt und um dessen Fehlerhaftigkeit, sondern um die Verwirklichung der öffentlich-rechtlichen Aufgabe durch ein Privatrechtsgeschäft.
d)
Soweit die Verletzung von Grundrechten in Betracht kommt, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob von den Grundrechten - gegebenenfalls von welchen - unmittelbare Drittwirkung mit der Folge ausgeht, daß ein Verstoß gegen die so verstandenen Grundrechte ein Rechtsgeschäft nichtig machen kann, oder ob die Grundrechte als subjektiv öffentliche Rechte nicht unmittelbar in bürgerliche Rechtsbeziehungen eingehen, sondern nur für die Gesetzesauslegung bedeutsam sind und auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts vor allem für die Ausfüllung der Generalklauseln vorrangig Bedeutung haben (vgl. dazu die Gegenüberstellung der Auffassungen bei Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 242 Anm. 23 und § 134 Anm. 7, jeweils mit weiteren nachweisen). Der Senat hat in dem Urteil BGHZ 29, 76, 80 [BGH 10.12.1958 - V ZR 70/57] (mit weiteren Nachweisen) eine Bindung der öffentlichen Hand an den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz auch dort angenommen, wo sie sich zur unmittelbaren Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben gegenüber einer bestimmten Interessengruppe privatrechtlicher Formen bedient (in jenem Fall: Zur Dienstbarmachung von Gelände der früheren deutschen Wehrmacht zu Siedlungszwecken). Diesen Grundsatz hat der Senat - an das genannte Urteil anknüpfend - in der Entscheidung BGHZ 33, 230, 233 [BGH 26.10.1960 - V ZR 122/59] (Begrenzung des Rechts einer Gebietskörperschaft, mit ihrem Rathausgrundstück nach Belieben zu verfahren, nicht nur durch die öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung, sondern auch durch Art. 3 GG) und in seinem Urteil vom 26. Februar 1965,V ZR 64/64, LM GG Art. 3 Nr. 84 (Gleichbehandlung von Pächtern mit Eigentumserwerbsaussichten im Rahmen eines einheitlichen Siedlungsprojekts) erneut bekräftigt. Auch dann, wenn es - wie im vorliegenden Fall - um die inhaltliche Ausgestaltung eines zur unmittelbaren Durchführung öffentlich-rechtlicher Aufgaben abgeschlossenen Privatrechtsgeschäfts geht, ist die öffentliche Hand an den Gleichheitssatz gebunden. Der jedenfalls für ihren öffentlich-rechtlichen Tätigkeitsbereich unzweifelhaften Geltung des Grundrechts auf Gleichbehandlung kann sie sich auch insoweit nicht entziehen durch die Wahl privatrechtlicher Mittel für die Durchführung hoheitlicher Aufgaben.
e)
Der Revision ist indessen zuzugeben, daß die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen hinsichtlich der streitigen Vereinbarung keine Schlechtersstellung der Beklagten gegenüber ortsansässigen Grundstückskäufern ergeben. Vielmehr bleibt durchaus die Möglichkeit offen, daß die Klägerin derartige Vereinbarungen auch in ihre mit bereits ortsansässigen Gemeindebürgern abgeschlossenen Grundstückskaufverträge aufgenommen hat. Dann wäre aber eine Schlechterstellung der Beklagten insoweit nicht ersichtlich.
Allerdings könnte der von auswärts als Mieter zuziehende Gemeindebürger gegenüber den ortsansässigen benachteiligt sein. Dies käme dann in Betracht, wenn davon auszugehen ist, daß die Beklagten den Betrag von 4.000 DM, den sie bei Verstößen gegen die in Ziff. XII d des Vertrags niedergelegten Pflichten zu zahlen haben, auf den von auswärts zuziehenden Mieter abwälzen werden. Daraus könnte sich für solche Mieter schon bei Eintritt in Verhandlungeneine gegenüber ortsansässigen ungünstigere Ausgangsposition ergeben. Abschließend läßt sich jedoch auch diese Frage auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht beantworten.
f)
Davon abgesehen ist zu berücksichtigen, daß der Gleichheitssatz nichts anderes als ein Willkürverbot darstellt und nur eine durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung, eine auf sachfremden Gründen beruhende Schlechterstellung eines Beteiligten verbietet, nicht aber eine schematische Gleichbehandlung fordert; auf sachlichen Erwägungen beruhende Unterscheidungen bleiben zulässig (vgl. die zuletzt genannte Entscheidung des Senats vom 26. Februar 1965 und die dort aufgeführten weiteren Nachweise). Ob solche Gründe hier vorgelegen haben, kann nach den vom Berufungsgericht bis getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Die Klägerin hatte eine - durch die streitige Vereinbarung auszugleichende - einseitige und daher ungerechte Belastung der alten Gemeindebürger darin gesehen, daß diese "die Erweiterung der für die bisherigen Verhältnisse ausreichenden Einrichtungen mit ihren Steuern finanzieren" müßten, während die zuziehenden meist 10 Jahre grundsteuerfrei seien und sich daher nicht einmal an der Deckung der laufenden Kosten beteiligten. Das Berufungsgericht verweist demgegenüber darauf, daß die Einwohnerzahl auch aus anderen Gründen als durch den Zuzug von außerhalb steigen könne, nämlich durch einen entsprechenden Geburtenüberschuß der ortsansässigen Bürger. Dies ist zwar richtig, läßt aber die Berücksichtigung des Umstandes, daß auch der Zuzug von außerhalb einen finanziellen Mehraufwand der hier in Rede stehenden Art zur Folge hat oderjedenfalls haben kann, nicht ohne weiteres als ungerechtfertigt erscheinen. Auch darin kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, daß es dann "völlig im Belieben der Gemeinde" läge, von wem und in welcher Höhe sie einen Beitrag zu den der Höhe nach noch gar nicht zu übersehenden Nachfolgelasten fordern wolle. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß das Ausmaß des künftigen Zuzugs und dessen Auswirkungen auf die Steigerung der allgemeinen Verwaltungskosten nicht wenigstens annäherungsweise ermittelt werden können.
Allerdings wird die Frage, ob und gegebenenfalls auf welchem Wege und in welchem Ausmaß zuziehende Gemeindebürger im Hinblick auf den durch Zuzug von außerhalb verursachten Verwaltungsmehraufwand finanziell stärker als die bereits ortansässigen Bürger heranzuziehen sind, in der Hegel einer im Rahmen der Gesetze ergehenden allgemeinen Norm zu überlassen sein, deren Erlaß mit entsprechenden rechtsstaatlichen Sicherungen verbunden ist. Dies laßt aber eine auf anderem Wege - hier durch Verwendung von Formen des Privatrechts - bewirkte unterschiedliche Belastung nicht ohne weiteres als des rechtlichen Grundes entbehrend erscheinen.
Zu Unrecht glaubt das Berufungsgericht, eine Stütze für seine entgegengesetzte Ansicht darin finden zu können, daß die öffentliche Hand in der Hegel nicht ohne gesetzliche Ermächtigung "oder sonstigen ausreichenden Grund" privatrechtliche Vereinbarungen über öffentlich-rechtliche Geldforderungen treffen dürfe. Denn steht - was hier nicht weiter zu erörtern ist - der Gültigkeit solcher Vereiribarungen entgegen, daß das einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragene Finanzhoheitsrecht nicht auf diese Weise eingeschränkt werden kann (vgl. dazu die vom Berufungsgericht erwähnte Entscheidung RGZ 148, 101, ferner die Nachweise in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1966, III ZR 190/64, LM BGB § 134, Nr. 50 = MDR 1966, 915), so ist daraus nichts für die Frage zu gewinnen, inwieweit die öffentliche Hand bei der Ausgestaltung von Privatrechtsgeschäften Unterscheidungen machen darf, die ihren Platz eher im öffentlichen Recht finden mögen.
Näher liegt der Hinweis auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Frage der Gültigkeit sogenannter Kopplungsgeschäfte: Grundsätzlich kann eine öffentlich-rechtliche Körperschaft die Erfüllung ihrer amtlichen Aufgaben ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung nicht von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig machen; ein Verstoß gegen diesen Grundsatz macht in der Regel einen auf die Gewährung solcher Gegenleistungen gerichteten - privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen - Vertrag nicht Indessen gilt dies nicht in jedem Fall. So hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 26, 84 [BGH 21.11.1957 - III ZR 250/55] aus Rechtsgründen nicht beanstandet, daß eine Gemeinde die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von einer Bausperre von solchen wirtschaftlichen Gegenleistungen des Bauherrn oder Auflagen an ihn abhängig gemacht hatte, die im inneren Zusammenhang mit den Zwecken der Bausperre standen und den Bauherrn nicht schlechter stellten als bei der Durchführung hoheitlicher Maßnahmen. Ferner hat der Bundesgerichtshof in der bereits genannten Entscheidung vom 14. Juli 1966 ("Kulturbeitrag") keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit einer Vereinbarung erhoben, auf Grundderen an der Erteilung von Baugenehmigungen interessierte Unternehmer sich zu bestimmten Zahlungen verpflichteten und die Gemeinde Bedenken gegen die Erteilung dieser Genehmigungen zurückstellte, wenn durch die Zahlungen den die Ablehnung sachlich rechtfertigenden Erwägungen entscheidend der Boden entzogen wurde.
Ein ähnlicher Zusammenhang zwischen der Mehrbelastung der zuziehenden Gemeindebürger und den der Klägerin allgemein durch den Zuzug von außerhalb entstehenden Verwaltungsmehraufwand könnte auch hier vorliegen. Eine endgültige Beurteilung dieser Frage erfordert eine zunächst vom Tatrichter vorzunehmende Gesamtwürdigung. Dabei könnte ins Gewicht fallen, ob die Klägerin etwa im Hinblick auf ihre konkrete finanzielle Lage ohne eine entsprechende Belastung der zuziehenden Gemeindebürger zur Bestreitung des bezeichneten Verwaltungsmehraufwands nicht in der Lage wäre und deshalb möglicherweise von dem Verkauf der Grundstücke vorerst überhaupt absehen müßte, wenn sie keine Vereinbarungen von der Art der hier streitigen treffen könnte.
g)
Das angefochtene Urteil hat auch nicht auf Grund der Erwägungen Bestand, mit denen das Berufungsgericht nach § 134 BGB die Nichtigkeit der streitigen Vereinbarung wegen Verstoßes gegen gesetzliche Verbote angenommen hat, die es aus der oben erörterten Vorschrift des § 89 2. WoBauG entnommen hat. Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot tritt nur ein, "wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt". Es mag dahinstehen, ob § 89 2. WoBauG gesetzliche "Verbote" enthält. Denn jedenfalls ist im Hinblick darauf, daß § 89 Abs. 6 2. WoBauGdie Herleitung von Rechtsansprüchen aus den vorangehenden Absätzen des § 89 versagt, einer Verletzung dieser Vorschriften nicht die Wirkung beizumessen, daß sie ein Rechtsgeschäft nach § 134 BGB nichtig macht.
Hatte die Klägerin indessen auf dem hier in Betracht kommenden örtlich begrenzten Grundstücksmarkt eine monopolartige Stellung, so könnte sich die Frage ergeben, ob sie diese Stellung dadurch, daß sie auf der streitigen Vereinbarung bestand, mißbräuchlich ausgenutzt hat mit der Folge, daß diese Vereinbarung wogen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist (§ 138 BGB). Für die Prüfung dieser Frage könnte von Bedeutung sein, ob ihr Verhalten im Einklang mit den ihr nach § 89 2. WoBauG obliegenden Pflichten stand (vgl. dazu Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender a.a.O. Anm. 7). Daß die Beklagten, die sich als Grundstückserwerber gegenüber der Klägerin in einer schwächeren Position befunden haben dürften, sich auf die streitige Vereinbarung überhaupt eingelassen haben, ergibt entgegen der Ansicht der Revision nicht, daß ihnen der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden könnte, wenn sie sich auf die Nichtigkeit berufene - Eine abschließende Beurteilung ist noch den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen auch in dieser Hinsicht nicht möglich.
III.
Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben. Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Rothe
Mattern
Hill
Offterdinger