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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.05.1990, Az.: BVerwG 7 C 3/90

Wasserrechtliche Planfeststellungsbehörde; Ausbauvorhaben; Zwingender Versagungsgrund; Planerische Abwägung; Gewässerausbau; Widersprechende Tatsachenfeststellungen ; Städtebauliche Vorstellungen; Widersprüche

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.05.1990
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 3/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12521
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe 07.10.1987 - 7 K 57/87
VGH Mannheim 28.06.1988 - 5 S 2911/87

Fundstellen

  • BVerwGE 85, 155 - 163
  • DVBl 1990, 1170-1172 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1992, 107-108
  • NJW 1991, 1697 (amtl. Leitsatz) "Befugnisse der wasserrechtlichen Planfeststellungsbehörde"
  • NVwZ 1991, 362-364 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1991, 70-72 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die wasserrechtliche Planfeststellungsbehörde ist befugt, ein privatnütziges Ausbauvorhaben nach § 31 WHG ohne Prüfung etwa entgegenstehender zwingender Versagungsgründe allein aufgrund einer planerischen Abwägung abzulehnen (im Anschluß an BVerwGE 55, 220 = NJW 1978, 2308).

2. Im Rahmen der Abwägung der von dem Gewässerausbau berührten Belange darf die wasserrechtliche Planfeststellungsbehörde keine eigenen, insbesondere von den Vorstellungen der Gemeinde abweichenden städtebaulichen Vorstellungen ohne wasserwirtschaftlichen Bezug zugrunde legen.

3. Enthält ein Urteil zu einer entscheidungserheblichen Frage zwei einander widersprechende Tatsachenfeststellungen und stützen sich diese Entscheidungsgründe auf eine der beiden Sachverhaltsdarstellungen, liegt darin ein Verstoß gegen § 108 I 1 VwGO.