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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.10.1989, Az.: BVerwG 5 C 34.86

Erziehungsanspruch; Jugendwohlfahrt; Darlehn; Jugendamt; Jugendhilfeträger; Anspruch auf erzieherische Hilfe; Kostenaufbringung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.10.1989
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 34.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12690
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 04.01.1982 - AZ: 19 K 2989/81
OVG Nordrhein-Westfalen - 20.06.1984 - AZ: 8 A 734/82

Fundstellen

  • BayVBl 1990, 343-346
  • DÖV 1990, 894 (amtl. Leitsatz)
  • FEVS 1990, 1-16
  • FuR 1990, 53 (red. Leitsatz)
  • NDV 1990, 58-61
  • NJW 1990, 1309-1312 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1990, 566 (amtl. Leitsatz)
  • ZfS 1990, 108-113
  • ZfSH 1990, 148-153

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Minderjähriger, dessen Anspruch auf Erziehung von seiner Familie nicht oder nicht in vollem Umfang erfüllt wird, hat nach Jugendwohlfahrtsrecht einen gegen den zuständigen Jugendhilfeträger gerichteten Rechtsanspruch auf Gewährung der dem jeweiligen erzieherischen Bedarf entsprechenden erzieherischen Hilfe. Dieser Erziehungsanspruch ist als solcher nicht an finanzielle Maßgaben gebunden.

  2. 2.

    § 45 Abs. 1 Satz 1 AG-JWG NW, verstanden als Ermächtigung an das Jugendamt, im Hinblick auf die Kosten von Hilfen nach den §§ 5 und 6 JWG im Einzelfall nach Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Hilfen unabhängig von der Zumutbarkeit einer Kostenaufbringung durch den Minderjährigen und seine Eltern gewährt werden, ist mit Bundesrecht vereinbar.

  3. 3.

    Zur Möglichkeit des Jugendhilfeträgers, die Kosten von Jugendhilfeleistungen bloß darlehensweise zu übernehmen.

  4. 4.

    Ob das Jugendamt im Rahmen der in § 81 Abs. 2 JWG angeordneten entsprechenden Anwendung von Bestimmungen des Abschnitts 4 des Bundessozialhilfegesetzes die erzieherischen Erfordernisse und Konsequenzen der Hilferegelung im Einzelfall richtig ermittelt und gewürdigt hat, ist verwaltungsgerichtlich voll überprüfbar.

In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1989
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Rotter, Dr. Hömig und Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 1984 und die Anschlußrevision des Klägers gegen dasselbe Urteil werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Ausspruch des Urteils über die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung dahin geändert wird, daß über den Antrag, die Kosten der Jugendhilfeleistungen für die Zeit vom 1. Februar 1981 bis zum 23. Juni 1981 weiter als Zuschuß zu tragen, neu zu entscheiden ist.

Der Beklagte und der Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten von Jugendhilfeleistungen, die er dem Kläger gewährt hat, als Zuschuß oder nur darlehensweise zu tragen.

2

Der 1969 geborene Kläger war im Rahmen der Jugendhilfe seit 1977 in dem Internat der Rheinischen Landesschule für Gehörlose in E. untergebracht, weil eine ausreichende Erziehung durch seine - inzwischen geschiedenen - Eltern nicht gewährleistet war. Die Mutter des Klägers, zu deren Haushalt 1981 auch die 1967 geborene Tochter S. gehörte, ist zur Hälfte Miteigentümerin des 763 qm großen Grundstücks Gemarkung H. Flur 16 Flurstück 62, Hof- und Gebäudeflächen T. 6, verbunden mit dem Sondereigentum an sämtlichen Räumen des auf Flurstück 62 errichteten Bungalows T. 7. Der Verkehrswert des Miteigentumsanteils und des Sondereigentums ist in einem Gutachten vom 10. September 1980 mit 290.000 DM angegeben.

3

Mit Bescheid vom 26. Januar 1981 ließ der Beklagte die Mutter des Klägers wissen, daß die für diesen entstehenden Internatskosten im Hinblick auf das vorbezeichnete Vermögen, bei dem es sich nicht um Schonvermögen handele und dessen Inanspruchnahme keine Härte bedeute, weil eine Veräußerung des Hausgrundstücks nicht verlangt werde, vom Februar 1981 an nicht mehr wie bisher zuschußweise, sondern nur noch darlehensweise übernommen werden könnten. Die darlehensweise Weitergewährung der Jugendhilfe werde davon abhängig gemacht, daß zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs eine Höchstbetragshypothek in Höhe von 60.000 DM bestellt werde. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 23. Juni 1981 zurück.

4

Im anschließenden Verwaltungsstreitverfahren ist der Beklagte in der Berufungsinstanz verpflichtet worden, über den Antrag des Klägers auf zuschußweise Weitergewährung der wirtschaftlichen Jugendhilfe für die Zeit vom 1. Februar 1981 bis zum 23. Juni 1981 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Hinsichtlich des weitergehenden Begehrens, den Beklagten zu verpflichten, für den vorbezeichneten Zeitraum die Kosten des Besuchs des Internats für Gehörlose als Zuschuß zu übernehmen, hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Sein Urteil (abgedruckt in Zentralblatt für Jugendrecht und Jugendwohlfahrt 1988, 42) ist ausschlaggebend darauf gestützt, daß der Entscheidung, die Jugendhilfegewährung vom Einsatz des Grundvermögens der Mutter des Klägers abhängig zu machen, eine Ermessensbetätigung vorausgehen müsse, die der Beklagte nicht vorgenommen habe. Einen Anspruch des Klägers auf Weitergewährung der Jugendhilfeleistungen als Zuschuß begründe dieser Ermessensmangel nicht. Die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null scheide insoweit aus.

5

Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers. Mit der Revision, mit der der Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang erreichen will, wird die Verletzung materiellen Rechts gerügt und in formeller Hinsicht geltend gemacht, daß das Berufungsurteil unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 und 3 VwGO als unzulässiges Überraschungsurteil ergangen sei. Demgegenüber geht es dem Kläger mit der Anschlußrevision weiterhin um die Verpflichtung des Beklagten, die Kosten der Jugendhilfeleistungen für die Zeit vom 1. Februar 1981 bis zum 23. Juni 1981 wie vorher als Zuschuß zu tragen. Die Verurteilung nur zur Neubescheidung sei mit Bundesrecht nicht vereinbar.

6

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht äußert sich zur Auslegung des § 81 JWG. Die vom Beklagten gewählte Verfahrensweise, Jugendhilfe in Form eines Darlehens zu gewähren und dieses dinglich zu sichern, halte sich im Rahmen der Entscheidung des Gesetzgebers, die Vorschriften des Sozialhilferechts über den Einsatz des Vermögens im Bereich der Jugendhilfe anzuwenden.

7

II.

Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers sind unbegründet, so daß sie zurückzuweisen sind (§ 144 Abs. 2 VwGO). Die Verpflichtung des Beklagten dazu, über den Antrag des Klägers auf zuschußweise Kostenübernahme erneut zu entscheiden, verletzt Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht. Dieser Antrag bezieht sich allerdings entgegen der insoweit mißverständlichen Formulierung im Tenor des angefochtenen Urteils nicht nur auf die Kosten der nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt (JWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl. I S. 633, ber. S. 795) der Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts dienenden wirtschaftlichen (Jugend-)Hilfe. Er erstreckt sich vielmehr auch auf diejenigen Aufwendungen, die speziell auf die nach § 6 Abs. 1 JWG gewährte Hilfe zur Erziehung entfallen (zur Unterscheidung zwischen erzieherischer Hilfe einerseits und wirtschaftlicher Hilfe andererseits s. etwa Senatsurteil vom 27. November 1986 - BVerwG 5 C 26.85 - <Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 6 S. 14 = FEVS 36, 89/90> sowie - gerade mit Blick auf den Kostenaspekt - Münder, RsDE Heft 5/1989, 1 <8>). Davon geht, wie auf Seite 24 des Berufungsurteils die Bezeichnung des klägerischen Begehrens als "Anspruch ... auf Weitergewährung der Jugendhilfeleistungen als Zuschuß" erkennen läßt, auch die Vorinstanz aus. Dementsprechend ist der Ausspruch über die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung im angefochtenen Urteil klarstellend zu präzisieren.

8

Die Revision des Beklagten hat nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels Erfolg. Mit der Rüge, das Berufungsgericht habe § 86 Abs. 1 und 3 VwGO verletzt, beanstandet der Beklagte allein, daß es die Vorinstanz unterlassen habe, ihn vor Erlaß des Berufungsurteils darauf hinzuweisen, daß nach Ansicht des Gerichts der Entscheidung des Jugendhilfeträgers über die Zumutbarkeit einer Kostenbeteiligung nach § 81 JWG zufolge des § 45 Abs. 1 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt - AG-JWG NW - in der Fassung vom 1. Juli 1965 (GV NW S. 248) immer erst eine Ermessensentscheidung darüber vorausgehen müsse, daß von der sofortigen Beachtung des Nachranggrundsatzes nicht abgewichen werde. Gerügt werden danach nicht unzureichende Sachverhaltsermittlungen, wie sie im Fall einer Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO vorliegen müßten. Geltend gemacht wird vielmehr lediglich ein Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO unter dem Gesichtspunkt des Ergehens eines Überraschungsurteils. Auch mit dieser Zielrichtung kann die Verfahrensrüge indessen nicht durchdringen. § 86 Abs. 3 VwGO dient der Sicherung und Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 20.83 - <Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 135>). Eine Verletzung dieses Anspruchs in der Berufungsinstanz führt nicht zur Aufhebung des dort ergangenen Urteils, wenn dem Betroffenen eine Stellungnahme (allein) zu Rechtsfragen verwehrt war und diese Stellungnahme im Revisionsverfahren nachgeholt werden kann (BVerwGE 21, 274 <276>[BVerwG 30.06.1965 - V C 29/64]). Für die hier im Zusammenhang mit der Behauptung der unterbliebenen Erörterung einer Rechtsfrage gerügte Verletzung des § 86 Abs. 3 VwGO kann nichts anderes gelten.

9

Auch in der Sache kann sich der Beklagte mit seinen Einwendungen gegen das angefochtene Urteil nicht durchsetzen.

10

Wie der Senat bereits entschieden hat, hat ein Minderjähriger, dessen Anspruch auf Erziehung von seiner Familie nicht oder nicht in vollem Umfang erfüllt wird, nach Jugendwohlfahrtsrecht einen gegen den zuständigen Jugendhilfeträger gerichteten Rechtsanspruch auf Gewährung der dem jeweiligen erzieherischen Bedarf entsprechenden erzieherischen Hilfe (Beschluß vom 25. August 1987 - BVerwG 5 B 50.87 - <Buchholz 436.51 § 5 JWG Nr. 2 S. 2 = FEVS 37, 133 f.>; im Ergebnis zustimmend Münder, a.a.O., S. 2 f.; Neumann, RsDE Heft 2/1988, 45 <46 f.>). Dieser Erziehungsanspruch ist als solcher in den §§ 1 und 3 ff. JWG nicht an finanzielle Maßgaben gebunden (zutreffend Giese, ZfF 1975, 25). Der Jugendhilfeträger kann deshalb, anders als dies der Beklagte in seinen Bescheiden vom 26. Januar und 23. Juni 1981 angenommen zu haben scheint, die Erbringung der Erziehungshilfe selber nicht von ausgaben- und/oder vermögenswirksamen Zusagen und Erklärungen des Hilfebedürftigen und/oder seiner Eltern abhängig machen. Wie sich aus dem die "Kostentragung bei Hilfen zur Erziehung für einzelne Minderjährige" betreffenden Abschnitt VIII des Jugendwohlfahrtsgesetzes und dort aus dem hier einschlägigen § 81 ergibt, kommt vielmehr nur in Betracht, im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Bewilligung erzieherischer Hilfe eine Regelung über die Beteiligung des Minderjährigen und/oder seiner Eltern an den Kosten dieser Hilfe und gegebenenfalls an den Kosten annexweise zu gewährender wirtschaftlicher Jugendhilfe zu treffen (s. auch Neumann, a.a.O., S. 54).

11

Nach Absatz 1 der zuletzt angeführten Vorschrift tragen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die für die Gewährung der Hilfen zur Erziehung für einzelne Minderjährige zuständig sind, die Kosten der Hilfe, soweit dem Minderjährigen und seinen Eltern die Aufbringung der Mittel aus ihren Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist. Diese Regelung wird, was die Zumutbarkeit des Mitteleinsatzes auf Seiten des Minderjährigen und seiner Eltern angeht, durch § 81 Abs. 2 JWG ergänzt (BVerwGE 35, 304 <306>[BVerwG 18.06.1970 - V C 39/69];  38, 302 <303>[BVerwG 29.09.1971 - V C 110/71];  45, 306 <307>[BVerwG 03.07.1974 - VIII C 98/73];  68, 299 <301>[BVerwG 15.12.1983 - 5 C 26/83]). Danach ist Abschnitt 4 des - hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1976 (BGBl. I S. 289, ber. S. 1150) geltenden - Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) mit Ausnahme der §§ 81 und 86 entsprechend anzuwenden, soweit in den folgenden Vorschriften (des Jugendwohlfahrtsgesetzes) nichts anderes bestimmt wird. Eine in diesem Sinne andere Bestimmung ist in § 81 Abs. 3 JWG getroffen, wonach Landesrecht - als Ausnahme von § 81 Abs. 1 JWG (vgl. auch Krug, JWG, Kommentar, Stand: 1. April 1989, § 81 Erl. 2; Neumann, a.a.O., S. 58;

12

Riedel, JWG, Kommentar, 4. Aufl. 1965, § 81 Bem. 4) - bestimmen kann, ob und inwieweit Hilfen nach § 5 JWG unabhängig davon gewährt werden, ob dem Minderjährigen und seinen Eltern die Aufbringung der Kosten zuzumuten ist.

13

Diese Regelung ist, wovon mit Recht auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie ist insbesondere - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht mangels hinreichender Bestimmtheit nichtig. Diese Erkenntnis liegt schon dem Senatsurteil vom 12. Januar 1984 (BVerwGE 68, 299 <302>[BVerwG 12.01.1984 - 5 C 107/83]) zugrunde, in dem § 81 Abs. 3 JWG als (Regelungs-)Vorbehalt zugunsten der Landesgesetzgebung charakterisiert worden ist. Der Beklagte verkennt das Wesen dieses Vorbehalts, wenn er § 81 Abs. 3 JWG als "Ermächtigungsnorm" bezeichnet und annimmt, daß die Vorschrift in dieser Eigenschaft rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen unterliege, wie sie im Grundsatz in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verankert seien. Durch einen vom Bundesgesetzgeber auf dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung (vgl. hier Art. 74 Nr. 7 GG und dazu BVerfGE 22, 180 <212 f.>; BVerwGE 19, 94 <97>[BVerwG 08.07.1964 - V C 172/62]) beschlossenen Regelungsvorbehalt zugunsten der Länder wird nicht wie im Fall der gesetzlichen Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung konstitutiv Rechtsetzungsmacht von einem Staatsorgan auf ein anderes übertragen, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, daß der Bund hinsichtlich der von dem Regelungsvorbehalt erfaßten Fragen von einer eigenen Regelung absieht. Entsprechend dem Grundsatz der Länderkompetenz (BVerfGE 10, 89 [BVerfG 29.07.1959 - 1 BvR 394/58] <101>[BVerfG 29.07.1959 - 1 BvR 394/58];  26, 281 <297>[BVerfG 02.07.1969 - 1 BvR 669/64]) kommt deshalb im Umfang dieses Vorbehalts gemäß Art. 70, 72 Abs. 1 GG das Gesetzgebungsrecht der Länder (gegebenenfalls wieder) zum Tragen. Fehlt demnach Regelungen, die die Ordnung von Sachgebieten im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung für die Länder offenhalten, eine die originäre Rechtsetzungszuständigkeit verändernde Wirkung, besteht für Begrenzungen, wie sie Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinsichtlich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Rechtsverordnungsermächtigung vorsieht, hier kein Bedürfnis. Der Bundesgesetzgeber tut gleichwohl im Interesse der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit gut daran, den von ihm ins Auge gefaßten Regelungsvorbehalt so zu fassen, daß aus ihm hinreichend verläßlich hervorgeht, in welchem Umfang der Landesgesetzgeber zur Rechtsetzung befugt sein soll.

14

§ 81 Abs. 3 JWG gibt in dieser Hinsicht zu Zweifeln keinen Anlaß. Er legt den Umfang der den Ländern vorbehaltenen Regelungsbefugnis in der Weise fest, daß Landesrecht bestimmen kann, "ob und inwieweit" Hilfen nach § 5 JWG unabhängig davon gewährt werden, ob dem Minderjährigen und seinen Eltern die Aufbringung der Kosten zuzumuten ist. Der Vorbehalt zugunsten des "Ob" gibt dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit, von dem in § 81 Abs. 1 JWG in bezug auf die Mittelaufbringung niedergelegten Nachranggrundsatz (BVerwGE 60, 6 <8>[BVerwG 07.02.1980 - 5 C 73/79]) ohne jede Begrenzung abzuweichen (zutreffend OVG Münster, Urteil vom 15. Oktober 1970 - VIII A 26/70 - <NDV 1971, 166/167>). Der Vorbehalt hinsichtlich des "Inwieweit" läßt aber auch Teil- oder Zwischenlösungen zu, etwa dahin, daß es dem zuständigen Jugendhilfeträger überlassen wird, im Einzelfall nach Ermessen darüber zu befinden, ob schon in dem Bescheid über die Bewilligung erzieherischer Hilfe auch eine Regelung über die Beteiligung des Minderjährigen und/oder seiner Eltern an den Kosten des Hilfefalles getroffen wird. In diesen Zusammenhang gehören weiter Regelungen, die es den Jugendämtern gestatten, Hilfen nach § 5 JWG zwar zunächst ohne Rücksicht auf die Zumutbarkeit einer Mittelaufbringung durch den Minderjährigen und seine Eltern zu gewähren, diese aber im Wege der nachträglichen Wiederherstellung des Nachrangs öffentlicher Jugendhilfe (BVerwGE 68, 299 <302>[BVerwG 12.01.1984 - 5 C 107/83]) nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten ganz oder teilweise zu den Kosten der Hilfeleistung heranzuziehen (s. auch dazu OVG Münster, Urteil vom 15. Oktober 1970 <a.a.O.>). Zulässig wäre aber auch, von der Beachtung des Nachranggrundsatzes im Landesrecht nur in bezug auf die Kosten ganz bestimmter, vom Landesgesetzgeber zu bezeichnender Hilfearten (schlechthin oder in einzelnen Hinsichten) zu dispensieren. Daß der Vorbehalt des § 81 Abs. 3 JWG von vornherein so zu verstehen wäre, daß der Landesgesetzgeber nur für einzelne Jugendhilfearten vom Nachranggrundsatz abweichen darf, läßt sich der Vorschrift dagegen, anders als der Beklagte meint, nicht entnehmen.

15

§ 81 Abs. 3 JWG bezieht sich seinem Wortlaut nach auf "Hilfen nach § 5". Damit sind alle Hilfen gemeint, die nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 6 Abs. 1 (und gegebenenfalls Abs. 2) JWG in Betracht kommen (vgl. auch § 80 JWG: "Hilfen zur Erziehung für einzelne Minderjährige"). Eine Beschränkung auf besondere Fälle, vergleichbar der für das verwaltungsprozessuale Vorverfahren geltenden Ausnahmeregelung des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, auf die sich der vom Beklagten angeführte Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Mai 1973 (BVerfGE 35, 65) bezieht, enthält § 81 Abs. 3 JWG nicht. Die Wendung "ob und inwieweit" läßt den Landesgesetzgebern im Gegenteil auch hier weiten Spielraum: Sie können den Nachranggrundsatz des § 81 Abs. 1 JWG nur für einzelne Hilfearten durchbrechen, sie können von diesem Grundsatz aber auch für alle Hilfearten abweichen, und sie können schließlich die Jugendhilfeverwaltung ermächtigen, im Einzelfall selbst darüber zu entscheiden, welche Hilfe gegebenenfalls zunächst unabhängig von der Frage der Zumutbarkeit der Mittelaufbringung durch den Minderjährigen und seine Eltern "vorgeleistet" werden soll.

16

Dieses Normverständnis wird, anders als dies vom Beklagten dargestellt wird, durch die Entstehungsgeschichte des § 81 Abs. 3 JWG bestätigt. In der Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes wird diese Vorschrift - damals noch § 76 f Abs. 3 - wie folgt erläutert: "Bestimmte Hilfen nach § 4 (jetzt § 5) werden vielfach unabhängig von den Bestimmungen über die Kostenregelung gewährt ... Das trifft zu z.B. bei der Teilnahme Minderjähriger an Freizeitmaßnahmen oder bei ihrer Beratung in Erziehungsfragen, auch bei der Beratung ihrer Personensorgeberechtigten in Erziehungsberatungsstellen oder bei der Fortbildung von Eltern, Pflegeeltern und Vormündern in Erziehungsfragen durch Eltern- und Mütterschulen ... Es ist deshalb den Ländern überlassen, Bestimmungen darüber zu treffen, welche Art von Hilfen nach § 4 unabhängig davon gewährt werden, ob und inwieweit dem Minderjährigen und seinen Eltern die Aufbringung der Mittel zuzumuten ist" (BT-Drucks. III/2226 S. 34 zu § 76 f Abs. 3). Unbeschadet der zunächst angeführten Beispiele beziehen sich diese Ausführungen am Ende mit der Formulierung "welche Art von Hilfen" auf alle Hilfen "nach § 4" (jetzt § 5) JWG. Noch deutlicher wird dies, wenn berücksichtigt wird, daß es an anderer Stelle der Entwurfsbegründung heißt, es sei "dem Landesrecht die Regelung eventueller Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Erziehungsberatungsstellen und für die Teilnahme an jugendbildenden Maßnahmen und für andere Hilfen nach § 4 offengehalten" (BT-Drucks. a.a.O. S. 33 zu Abschnitt IX a.E.). Gerade die hier gewählte Gegenüberstellung von konkret bezeichneten Maßnahmen auf der einen und "anderen Hilfen" auf der anderen Seite läßt mit Blick auf die eventuelle Erhebung von Kostenbeiträgen erkennen, daß diese vom Ansatz her für alle Hilfen nach § 5 JWG in Betracht kommen können. Für die vorgreifliche Regelung des Landesrechts über ein zumindest vorübergehendes Absehen von der Beachtung des Nachrangprinzips kann dann nichts anderes gelten.

17

Bleibt es nach allem dabei, daß der Vorbehalt des § 81 Abs. 3 JWG alle Arten von Hilfen nach den §§ 5 und 6 JWG erfaßt (erkennbar gleicher Auffassung - wenn auch ohne Begründung - Krug, a.a.O., § 81 Erl. 5; Riedel, a.a.O., § 81 Bem. 4), und gestattet dieser Vorbehalt, wie schon gesagt, auch landesrechtliche Ermächtigungen, die die Abweichung vom Nachranggrundsatz im Einzelfall in das Ermessen des zuständigen Jugendhilfeträgers stellen, ist mit dem angefochtenen Urteil davon auszugehen, daß § 45 Abs. 1 Satz 1 AG-JWG NW sich im Rahmen des § 81 Abs. 3 JWG hält (ebenso das Berufungsgericht schon in seinem Urteil vom 25. November 1971 - VIII A 279/70 - <FEVS 19, 216/218>; s. auch Zeitler, NDV 1985, 216).

18

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist § 45 Abs. 1 Satz 1 AG-JWG NW auch nicht wegen mangelnder Bestimmtheit nichtig. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, der nur für bundesrechtliche Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen gilt, ist zu dieser Frage unmittelbar nichts zu entnehmen. Allerdings ist der Gesetzgeber auch bei der Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme von Verwaltungsakten aus rechtsstaatlichen Gründen gehalten, die Ermächtigung möglichst konkret zu fassen. Dies ist insbesondere bei Ermächtigungen im Bereich der Eingriffsverwaltung anzunehmen (vgl. dazu BVerfGE 8, 274 <325 f.>;  9, 137 <147>[BVerfG 22.01.1959 - 1 BvR 154/55]).

19

Hier geht es im Verständnis des Berufungsgerichts darum, daß das Jugendamt nach Ermessen darüber befindet, ob Hilfen nach § 5 (in Verbindung mit § 6) JWG unabhängig von der Zumutbarkeit der Mittelaufbringung durch den Minderjährigen und seine Eltern gewährt werden. Eine Entscheidung des Jugendhilfeträgers, die dies verneint, belastet den Minderjährigen, der - wie der Kläger - erzieherische Hilfe außerhalb seiner Familie beansprucht, zunächst nur insoweit, als (schon) vor Hilfegewährung geprüft werden muß, ob und gegebenenfalls in welcher Form dem Minderjährigen und/oder seinen Eltern nach Maßgabe des § 81 Abs. 1 und 2 JWG in Verbindung mit Abschnitt 4 des Bundessozialhilfegesetzes eine Beteiligung an den Kosten dieser Maßnahme zuzumuten ist. Im anderen Fall, bei einer Entscheidung also zugunsten eines zumindest vorübergehenden Absehens von der Anwendung des Nachranggrundsatzes, wird der Minderjährige auch in der Weise begünstigt, daß hier wegen der in § 45 Abs. 1 Satz 2 AG-JWG NW enthaltenen Beschränkung der Kostenbeteiligung auf die Form des Kostenbeitrages eine darlehensweise Heranziehung von vornherein ausscheidet. Die Entscheidung für den einen oder den anderen Weg steht nicht im Belieben des Jugendhilfeträgers. Wie jedes Ermessen (s. dazu BVerfGE 18, 353 [BVerfG 16.02.1965 - 1 BvL 15/62] <363>[BVerfG 16.02.1965 - 1 BvL 15/62]) ist auch dasjenige, das dem Jugendamt nach der Erkenntnis der Vorinstanz in § 45 Abs. 1 Satz 1 AG-JWG NW eingeräumt ist, pflichtgemäßes Ermessen. Von ihm darf nur im Sinne des Gesetzeszweckes Gebrauch gemacht werden (BVerfG, wie vor). Dieser Gesetzeszweck ist hier - entsprechend dem Charakter des Jugendwohlfahrtsgesetzes als eines "Erziehungs"-Gesetzes (Senatsurteil vom 27. November 1986 <a.a.O.> mit weiteren Nachweisen) - darauf gerichtet, eine den Anforderungen des § 1 Abs. 1 JWG genügende Erziehung des Minderjährigen sicherzustellen. Insbesondere soll es möglich sein, dem Minderjährigen die dem erzieherischen Bedarf angemessene Hilfe schnell und zunächst ohne unter Umständen zeitaufwendige Prüfung der maßgeblichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zukommen zu lassen. In erster Linie wird das dem Jugendamt in § 45 Abs. 1 Satz 1 AG-JWG NW eingeräumte Ermessen demnach durch die den Einzelfall prägenden erzieherischen Erfordernisse geleitet. Eine nähere Eingrenzung und Präzisierung dieser Erfordernisse, auf die auch das Berufungsgericht abgestellt hat (vgl. S. 22 seines Urteils), ist von der Sache her ausgeschlossen. Die Wirksamkeit des § 45 Abs. 1 Satz 1 AG-JWG NW wird dadurch nicht berührt.

20

Denn unabhängig davon ist die rechtsstaatlich gebotene Gesetzesbestimmtheit bereits durch die Bindung an den aufgezeigten Gesetzeszweck hinreichend gewahrt.

21

Sind nach allem Bedenken gegen die Gültigkeit des § 45 Abs. 1 Satz 1 AG-JWG NW nicht zu erheben, ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die dem Jugendamt nach dieser Vorschrift übertragene Entscheidung darüber, ob Hilfen nach § 5 (in Verbindung mit § 6) JWG im Einzelfall unabhängig davon gewährt werden, ob dem Minderjährigen und seinen Eltern die Kostenaufbringung zumutbar ist, eine Ermessensentscheidung darstellt (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). Diese Entscheidung ist anhand einer die jeweiligen Gegebenheiten berücksichtigenden Abwägung "im Einzelfall" zu treffen. Auch an diesen vom Berufungsgericht (auf S. 22 des angefochtenen Urteils) festgestellten Inhalt der landesrechtlichen Vorschrift ist der Senat gebunden. Der Beklagte kann deshalb mit seinem Vorbringen, bei dem hier zuständigen Jugendamt habe sich die Verwaltungsübung entwickelt, bei der wirtschaftlichen Jugendhilfe an einzelne Minderjährige generell den Nachranggrundsatz der öffentlichen Jugendhilfe beizubehalten, nicht in Frage stellen, daß er das ihm in § 45 Abs. 1 Satz 1 AG-JWG NW vorbehaltene Ermessen, wie die Vorinstanz festgestellt hat (Urteilsabdruck S. 21 und 23 f.), nicht betätigt hat. Diese Verwaltungsübung genügt wegen ihrer allgemeinen, auf eine Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles verzichtenden Handhabung nicht den Anforderungen, die sich aus dem nach Auffassung des Berufungsgerichts in dieser Vorschrift niedergelegten Individualisierungsgrundsatz ergeben.

22

Die Vorinstanz hat den Beklagten deshalb zu Recht zur Neubescheidung verpflichtet. Eine weitergehende Verpflichtung des Inhalts, die Kosten der dem Kläger in der Zeit vom 1. Februar 1981 bis zum 23. Juni 1981 gewährten Jugendhilfeleistungen als Zuschuß zu tragen, kann entgegen der Ansicht des Klägers, wie er sie mit der von ihm eingelegten Anschlußrevision vertritt, nicht angenommen werden. Denn einerseits ist nichts dafür ersichtlich, daß das dem Beklagten nach § 45 Abs. 1 Satz 1 AG-JWG NW zustehende Ermessen im Wege der Ermessensschrumpfung auf Null dahin eingeschränkt sein könnte, von der anfänglichen und sofortigen Anwendung des Nachrangprinzips im Fall des Klägers abzusehen und damit wegen der schon erwähnten Beschränkung des § 45 Abs. 1 Satz 2 AG-JWG NW auf die Form des Kostenbeitrags auf eine Darlehensregelung zu verzichten. Und andererseits ist dem Beklagten, wenn er sich bei Nachholung der bisher unterbliebenen Ermessensentscheidung (erneut) auf die vorherige Berücksichtigung des Nachranggrundsatzes festlegt, die Möglichkeit, die Kosten der Jugendhilfe wegen des Vermögens der Mutter des Klägers bloß darlehensweise zu übernehmen, aus der Sicht des Bundesrechts nicht verschlossen. Wie im Bereich des Sozialhilferechts (s. Urteil des Senats vom 17. Oktober 1974 - BVerwG 5 C 50.73 - <BVerwGE 47, 103> mit - in FEVS 23, 89 abgedruckten - Ausführungen auch zur Zulässigkeit einer auf die Entscheidung dem Grunde nach beschränkten, neben dem Vermögensinhaber dessen minderjähriges Kind betreffenden Darlehensregelung) kommt eine derartige Kostenübernahme auch auf dem Gebiet des Jugendhilferechts in Betracht. Dies folgt notwendig aus der Verweisung des § 81 Abs. 2 JWG auf die dort angeführten Vorschriften des Abschnitts 4 des Bundessozialhilfegesetzes.

23

Von diesen Vorschriften steht hier § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG einer Darlehensregelung nicht im Wege. Dem Berufungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis darin zuzustimmen, daß es sich bei dem Grundvermögen der Mutter des Klägers um kein kleines Hausgrundstück im Sinne dieser Schutzvorschrift handelt. Ob deren Voraussetzungen vorliegen, ist, wovon im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon die Vorinstanz ausgegangen ist, nach der sogenannten Kombinationstheorie zu beurteilen. Danach sind bei der Prüfung am Maßstab des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG einerseits personenbezogene Kriterien, nämlich die Zahl der Bewohner des Hausgrundstücks und ihre Wohnbedürfnisse, und andererseits sach- und wertbezogene Kriterien, nämlich die Größe, der Zuschnitt und die Ausstattung der Baulichkeit, die Größe des Grundstücks sowie der Wert des Grundstücks einschließlich der Baulichkeit, zu berücksichtigen (BVerwGE 47, 103 <108>[BVerwG 17.10.1974 - V C 50/73];  59, 294 <296 f. [BVerwG 17.01.1980 - 3 C 116/79]>).

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Ob vor diesem Hintergrund die Eigenschaft eines kleinen Hausgrundstücks hier bereits deshalb verneint werden kann, weil das zum Vermögen der Mutter des Klägers gehörende Grundstück eine Fläche von 763 qm aufweist und die Wohnfläche des auf diesem Grundstück als Bungalow errichteten Einfamilienhauses 90 qm beträgt (so das Berufungsgericht auf S. 16 f. seines Urteils), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Auch wenn dem angefochtenen Urteil insoweit nicht oder nur zum Teil gefolgt werden könnte - weil der Mutter des Klägers an dem genannten Grundstück nur ein halber Miteigentumsanteil zusteht, ist dieses Grundstück bei der Verkehrswertberechnung in dem von der Vorinstanz herangezogenen Gutachten vom 10. September 1980 bloß zur Hälfte berücksichtigt worden -, wäre die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG nicht zugunsten des Klägers eingreift, nicht zu beanstanden. Sie ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn ihr außerdem der Wert des Grundbesitzes sowie Zuschnitt und Ausstattung des darauf erstellten Wohngebäudes zugrunde gelegt werden.

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Wie sich aus dem vorerwähnten Gutachten vom 10. September 1980 ergibt, hat der 1970 errichtete Bungalow der Mutter des Klägers im Kellergeschoß unter anderem einen Partyraum und im Erdgeschoß neben Küche, Diele, Bad und WC ein Wohnzimmer sowie zwei weitere Zimmer. Der Unterhaltungszustand wird in dem Gutachten als gut bezeichnet, der für die Beurteilung nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG maßgebende Verkehrswert (s. BVerwGE 47, 103 <108>[BVerwG 17.10.1974 - V C 50/73];  59, 294 <301 f. [BVerwG 17.01.1980 - 3 C 116/79]>) des gesamten der Mutter des Klägers gehörenden Anwesens einschließlich einer Garage mit 290.000 DM angegeben. Auch der Kläger selbst nimmt nach den Erkenntnissen der Vorinstanz einen Verkehrswert von 200.000 bis 210.000 DM an (vgl. Berufungsurteil S. 17). Die außerdem festgestellten Grundstücksbelastungen in Höhe von 114.600 DM (Berufungsurteil S. 3) fallen nicht wertmindernd ins Gewicht (s. BVerwGE 47, 103 <109>[BVerwG 17.10.1974 - V C 50/73]). Es ist deshalb von einem Verkehrswert auszugehen, der mindestens 200.000 DM beträgt, eher aber darüber liegt. Nimmt man die weiteren, vorstehend angeführten sach- und wertbezogenen Kriterien hinzu, die den Grundbesitz der Mutter des Klägers auszeichnen, kann dem Berufungsgericht nach Überzeugung des erkennenden Senats nicht vorgehalten werden, bei seiner tatsächlichen und rechtlichen Würdigung im Ergebnis die Reichweite des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG verkannt zu haben. Dies gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, daß das in Rede stehende Einfamilienhaus im hier maßgeblichen Zeitraum nicht nur von der Mutter und der damals 14 Jahre alten Schwester des Klägers, sondern gelegentlich - während seiner vor allem an Wochenenden erfolgten Familienbesuche - auch vom Kläger selbst bewohnt wurde. Daß dieser wegen seines Hörschadens und seine Mutter wegen ihrer eigenen, ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten mit einer hundertprozentigen Minderung der Erwerbsfähigkeit verbundenen Behinderungen einen erhöhten Wohnbedarf gehabt haben könnten, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und mit der Anschlußrevision auch nicht geltend gemacht worden.

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Bleibt es nach allem dabei, daß § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG dem Kläger nicht zugute kommen kann, ist dem Berufungsurteil weiter darin zu folgen, daß § 88 Abs. 3 BSHG - neben (und unabhängig von) § 89 BSHG - im Rahmen der nach § 81 Abs. 2 JWG gebotenen entsprechenden Anwendung Grundlage für eine Kostenbeteiligung auf Darlehensbasis sein kann. Nach Satz 1 des § 88 Abs. 3 BSHG darf Sozialhilfe ferner, d.h. über § 88 Abs. 2 BSHG hinaus, nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Wie das Bundesverwaltungsgericht schon mehrfach entschieden hat, gibt diese Regelung, die für atypische Fälle Lösungen sicherstellen soll, wie sie sich nach § 88 Abs. 2 BSHG in den Regelfällen des Vorhandenseins schonungswürdigen Vermögens ergeben (BVerwGE 23, 149 [BVerwG 26.01.1966 - BVerwG V C 88.64] <158 f.>[BVerwG 26.01.1966 - V C 88/64];  32, 89 <90>[BVerwG 14.05.1969 - V C 167/67];  47, 103 <111>[BVerwG 17.10.1974 - V C 41/73]), dem zuständigen Träger die Möglichkeit, nach pflichtgemäßem Ermessen Hilfe auch in Form eines Darlehens zu gewähren, wenn es eine unbillige Härte wäre, sonst ein Wohngrundstück zu veräußern (BVerwGE 32, 89 <92 bis 95>; 47, 103 <110 f.>). In bezug auf die Härte ist dabei nicht - wie in § 89 BSHG - auf die Verwertung als solche, sondern darauf abzustellen, ob durch die Verwertung die soziale Stellung der in § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG genannten Personen beeinträchtigt würde (vgl. BVerwGE 32, 89 <93>[BVerwG 14.05.1969 - V C 167/67]). Im Fall des Klägers würde die Veräußerung des Hausgrundstücks seiner Mutter zu einer derartigen Beeinträchtigung führen.

27

Wie den vom Berufungsgericht verwerteten Verwaltungsvorgängen des Beklagten entnommen werden kann, hat die Mutter des Klägers trotz ihrer schon erwähnten Behinderungen und der darauf zurückzuführenden hundertprozentigen Minderung der Erwerbsfähigkeit auch im hier maßgeblichen Zeitraum gearbeitet und damit wesentlich zum Unterhalt ihrer Familie beigetragen. Dieser Arbeitseinsatz der Mutter des Klägers diente vor allem dem Ziel, sich selbst und den Kindern das Heim, die vertraute Umgebung, zu erhalten. Eine Verwertung des Vermögens, die zum Verlust des Heimes führen würde, würde diese Zielsetzung durchkreuzen und damit den von der Mutter des Klägers manifestierten Willen zur Selbsthilfe empfindlich beeinträchtigen. Mit Recht hat deshalb der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 26. Januar 1981 angenommen, daß die sofortige Verwertung des Grundbesitzes der Mutter des Klägers eine Härte bedeuten würde, der durch die darlehensweise Kostenübernahme so begegnet werden könne, daß das Grundvermögen der Mutter des Klägers und ihren Familienangehörigen als Wohnstatt nicht verloren gehe. Auch das Berufungsgericht stellt auf diesen Zusammenhang ab, wenn es (auf S. 18 seines Urteils) ausführt, durch die vom Beklagten getroffene Darlehensregelung werde vermieden, daß die vorhandene Lebensgrundlage wesentlich beeinträchtigt, die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Klägers und seiner Angehörigen beschnitten oder gar ein wirtschaftlicher Ausverkauf herbeigeführt werde.

28

An einer Entscheidung, die Kosten der dem Kläger gewährten Jugendhilfeleistungen lediglich darlehensweise zu tragen, wäre der Beklagte schließlich nicht deswegen gehindert, weil dem speziell jugendhilferechtliche Aspekte entgegenstünden. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, bedeutet nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die in § 81 Abs. 2 JWG angeordnete entsprechende Anwendung von Bestimmungen des Abschitts 4 des Bundessozialhilfegesetzes, daß die Besonderheiten berücksichtigt werden müssen, die sich aus den erzieherischen Erfordernissen der Hilfemaßnahmen ergeben; der Zweck der Gewährung öffentlicher Jugendhilfe darf nicht gefährdet werden. Außerdem ist auf die Besonderheiten des Jugendwohlfahrtsrechts Bedacht zu nehmen (so zuletzt Urteil vom 14. Oktober 1988 - BVerwG 5 C 48.85 - <Buchholz 436.51 § 82 JWG Nr. 4 S. 6 = FEVS 38, 45/51>). Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn vom Jugendhilfeträger darüber zu entscheiden ist, ob Härten im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG dadurch vermieden werden können, daß die Kosten einer außerhalb des Elternhauses notwendigen erzieherischen Hilfe vom Träger darlehensweise übernommen werden. Das Jugendamt wird deshalb sorgfältig zu prüfen haben, wie sich eine solche Kostenregelung auf den Minderjährigen und im Zusammenhang damit auf die Bereitschaft der für ihn sorgeberechtigten Personen auswirken wird, die genannte Erziehungsmaßnahme (durch Zustimmung) zu ermöglichen, mitzutragen und durch aktive Mitwirkung zu fördern. Nur wenn ausgeschlossen werden kann, daß die aus erzieherischen Gründen gebotene Hilfe am Widerstand der Personensorgeberechtigten scheitert, ist eine Mittelaufbringung im Darlehenswege mit den Belangen des Minderjährigen vereinbar. Andernfalls scheidet eine Kostenbeteiligung in dieser Form aus.

29

All dies ist verwaltungsgerichtlich voll überprüfbar (ebenso Potrykus, JWG, Kommentar, 2. Aufl. 1972, § 81 Anm. 4; s. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Juni 1970 - IV A 23/68 - <FEVS 18, 15/17 f.>). Die Entscheidung, ob ein nach den in § 81 Abs. 2 JWG genannten sozialhilferechtlichen Vorschriften in Betracht kommender Einkommens- und/oder Vermögenseinsatz auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Jugendwohlfahrtsrechts und der daraus hergeleiteten erzieherischen Erfordernisse zumutbar ist, ist, anders als dies das Verwaltungsgericht angenommen hat, vom Jugendamt nicht nach Ermessen zu treffen. Es geht bei dieser Entscheidung allein um die Abwägung zwischen einerseits dem staatlichen Interesse an einer nach den Maßgaben des Sozialhilferechts möglichen Kostenbeteiligung des Hilfebedürftigen und/oder seiner Eltern und andererseits den auf den Minderjährigen ausgerichteten erzieherischen Belangen, denen im Zweifel der Vorrang zu geben ist. Diese Abwägung vollzieht sich auf der Tatbestandsseite des § 81 Abs. 2 JWG im Rahmen der Anwendung des in § 81 Abs. 1 JWG als Anknüpfungsnorm verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffs der Zumutbarkeit. Anhaltspunkte dafür, daß dem Jugendhilfeträger in diesem Zusammenhang ein Beurteilungsspielraum eingeräumt sein könnte, sind ebenfalls nicht erkennbar.

30

Im Fall des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Unterbringung und Erziehung in dem Internat in E. im streitgegenständlichen Zeitraum wegen der vom Beklagten in Aussicht genommenen Darlehensregelung gefährdet war. Daß sich die Mutter des Klägers wie dieser gegen diese Form der Kostenübernahme zur Wehr setzte, hat nämlich nichts daran geändert, daß der Kläger, wie vom Berufungsgericht (auf S. 5 seines Urteils) festgestellt, öffentliche Jugendhilfe in dem Internat bis zum 14. Juli 1982 tatsächlich erhielt.

31

Ist nach alledem nichts dafür ersichtlich, daß eine darlehensweise Heranziehung zu den Kosten der vom Beklagten in der Zeit vom 1. Februar 1981 bis zum 23. Juni 1981 erbrachten Jugendhilfeleistungen mit Sicherheit nicht in Betracht kommen kann, muß es - mit der eingangs genannten präzisierenden Maßgabe - bei dem Neubescheidungsausspruch im Urteil des Berufungsgerichts verbleiben.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

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Beschluß

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Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 8.536 DM festgesetzt (§ 10 Abs. 1 BRAGO). Dies ist der Betrag an ungedeckten Jugendhilfekosten in Höhe von monatlich 1.789 DM, wie sie in dem angefochtenen Bescheid vom 26. Januar 1981 angegeben sind, für die Zeit vom 1. Februar 1981 bis zum 23. Juni 1981, wenn für den zuletzt genannten Monat ein Tagessatz von (aufgerundet) 60 DM zugrunde gelegt wird.

Dr. Zehner
Rochlitz
Rotter
Dr. Hömig
Schmidt