Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1983, Az.: BVerwG 5 C 26.83
Aufklärung; Vorhaben; Grundstückseigentümer; Verfahren; Aufklärungsversammlung; Frist; Form
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.12.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 26.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11780
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 13.08.1981 - AZ: F 51/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 68, 290 - 299
- NJW 1984, 2235 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Für die Einladung zur Aufklärung der voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer vor Anordnung der Flurbereinigung ist gesetzlich weder eine bestimmte Form vorgeschrieben noch eine bestimmte Frist einzuhalten.
- 2.
In dem mit der Revision angefochtenen Urteil enthaltene, dort nicht entscheidungserhebliche Feststellungen sind revisionsrechtlich verwertbar, wenn dem in der Vorinstanz obsiegenden Revisionsbeklagten in Wahrung rechtlichen Gehörs die Möglichkeit eingeräumt wird, bis zum Schluß der Revisionsverhandlung Rügen gegen die tatsächlichen Feststellungen zu erheben, die sich in der Vorinstanz nicht ungünstig für ihn ausgewirkt haben.
Redaktioneller Leitsatz
Zu den Anforderungen an die nach Abs. 1 erforderliche Aufklärung der Grundstückseigentümer hinsichtlich des geplanten Verfahrens.
Die Aufforderung (Einladung) zur Aufklärungsversammlung ist nicht an eine gesetzliche Frist oder Form gebunden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 13. August 1981 werden aufgehoben.
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten ihres jeweiligen erstinstanzlichen Verfahrens und die ihres jeweiligen Revisionsverfahrens bis zur Verbindung sowie je 1/80 der nach der Verbindung der Revisionsverfahren erstandenen Kosten.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Anordnung der Flurbereinigung in der Gemarkung Sterbfritz der Gemeinde Sinntal vom 6. Juni 1977.
Nachdem die mit der Vorbereitung der Flurbereinigung in der Gemarkung Sterbfritz beauftragte Flurbereinigungsbehörde Fulda am 15. Oktober 1973 eine Aufklärungsversammlung durchgeführt hatte und danach seitens des Ortsbauernverbandes Bedenken gegen die Flurbereinigung laut geworden waren, ordnete der Hessische Minister für Landwirtschaft und Umwelt die agrarstrukturelle Vorplanung - 3. Stufe - für die damals noch selbständigen Gemeinden Sinntal und Züntersbach an. Züntersbach wurde erst am 1. Januar 1974 Ortsteil der Gemeinde Sinntal, die mit Wirkung vom 1. Juli 1974 unter Einbeziehung der bisher selbständigen Gemeinde Sterbfritz neu gebildet worden war.
Am 5. Mai 1976 lud dann die Flurbereinigungsbehörde Hanau zu einer auf den 25. Mai 1976 anberaumten Aufklärungsversammlung ein, zu der alle Grundstückseigentümer der Gemarkung Sinntal-Sterbfritz geladen wurden. Die Einladungsverfügung vom 5. Mai 1976 wurde mit der Bitte um öffentliche Bekanntmachung an die Gemeinde Sinntal und einige Nachbargemeinden gerichtet.
Die öffentliche Bekanntmachung der Einladung erfolgte u.a. durch Einrücken in das Amtliche Mitteilungsblatt der Gemeinde Sinntal Nr. 20 am 14. Mai 1976 und in den angrenzenden Gemeinden zum Teil auch später.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung über die Einladung zur Aufklärungsversammlung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Sinntal ließ der Leiter der Flurbereinigungsbehörde noch einen Artikel mit der Überschrift "Flurneuordnung in Sterbfritz" einrücken, in dem über die Aufgaben der Flurneuordnung, über Verfahrens- und Ausführungskosten berichtet und ein Beihilfesatz für Sterbfritz von 84 v.H. genannt sowie auf eine Selbstverpflichtung der Gemeinde Sinntal in Höhe von 30 v.H. der Kosten der Flurneuordnung hingewiesen wurde.
Die Aufklärungsversammlung fand am 25. Mai 1976 statt.
Nachdem der Hessische Minister für Landwirtschaft und Umwelt sein Einverständnis zu der Flurbereinigung für die Gemeinde Sinntal erteilt hatte, erging durch die obere Flurbereinigungsbehörde am 6. Juni 1977 der Flurbereinigungsbeschluß mit der Anordnung der Flurbereinigung der Grundstücke der Gemarkung Sterbfritz der Gemeinde Sinntal, Main-Kinzig-Kreis, zu dessen Begründung ausgeführt ist: Die Voraussetzungen nach § 1 FlurbG zur Durchführung der Flurbereinigung im Ortsteil Sterbfritz der Gemeinde Sinntal lägen vor, der Grundbesitz sei zersplittert und darüber hinaus überwiegend unwirtschaftlich geformt. Eine Zusammenlegung der Flurstücke nach heutigen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten sei erforderlich. Das Wege- und Gewässernetz im Ortsteil Sterbfritz entspreche nach Gestalt und Zustand nicht den Forderungen einer hochtechnisierten Landbewirtschaftung. Ein ausreichendes ausgebautes landwirtschaftliches Wegenetz sei noch nicht einmal teilweise vorhanden. Auch das Gewässernetz sei unzureichend.
In den nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klagen wurde vorgetragen, daß das Interesse der Beteiligten nicht gegeben sei. Das Interesse der Allgemeinheit an einer Flurbereinigung reiche hierfür nicht aus. Die Voraussetzungen des § 1 FlurbG seien in der Gemarkung Sterbfritz nicht erfüllt. Die meisten Einwohner betrieben ihre Landwirtschaft als Nebenerwerb. Bei sehr vielen Betrieben sei die Zersplitterung durch Zupachtungen aufgehoben. Die Unbrauchbarkeit und Verschmutzung von Wegen und Gräben rechtfertige keine Flurbereinigung. Die zu erwartenden Belastungen stünden nicht in entsprechendem Verhältnis zu dem betriebswirtschaftlichen Erfolg. Die Beteiligten seien such nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden, weil mit zu kurzer Frist zur Aufklärungsversammlung geladen worden sei.
Der Beklagte erwiderte, daß die Notwendigkeit des Flurbereinigungsverfahrens sich aus den Untersuchungen im Rahmen der agrarstrukturellen Vorplanung ergäbe, die der Vorplanungsbericht wiedergebe. Im übrigen zeigten die vorgelegten Prozeßkarten eine Besitzzersplitterung. Die Ladungsfrist sei ausreichend gewesen.
Das Flurbereinigungsgericht gab den Klagen durch Urteile vom 13. August 1981 statt. Zur Begründung ist im wesentlichen darauf abgestellt, daß der Flurbereinigungsbeschluß fehlerhaft sei, weil die Aufklärung der beteiligten Grundstückseigentümer nicht ordnungsgemäß erfolgt sei.
Für den im Jahre 1977 erlassenen Flurbereinigungsbeschluß könne die am 15. Oktober 1973 stattgefundene Aufklärungsversammlung nicht als Erfüllung der Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 FlurbG angesehen werden, weil an Stelle der damals geltenden Finanzierungsrichtlinien wesentlich andere Finanzierungsbedingungen für das erst 1977 eingeleitete Flurbereinigungsverfahren zur Anwendung kämen.
Überdies liege zwischen der Aufklärungsversammlung vom 15. Oktober 1973 und der schließlich am 6. Juni 1977 erfolgten Anordnung der Flurbereinigung ein zu großer Zeitraum.
Der von der Flurbereinigungsbehörde unmittelbar im Anschluß an die erneute Ladung vom 5. Mai 1976 zur Aufklärungsversammlung am 25. Mai 1976 in dem Mitteilungsblatt der Gemeinde Sinntal veröffentlichte Artikel "Flurneuordnung in Sterbfritz" kenne gleichfalls nicht als wirksame Aufklärung angesehen werden.
Die Aufklärungsversammlung von 25. Mai 1976 erfülle ebenfalls nicht die Aufgabe, die ihr nach § 5 Abs. 1 FlurbG zukomme.
Bei der vorausgegangenen Einladung sei nicht gewährleistet gewesen, daß die in Betracht kommenden Beteiligten von ihr Kenntnis erhalten hätten. Die Frist zwischen Bekanntmachung der Ladungsverfügung und der Aufklärungsversammlung sei zu kurz bemessen gewesen. Das amtliche Mitteilungsblatt der Gemeinde Sinntal Nr. 20, in dem die Einladung enthalten gewesen sei, sei erst am 14. Mai 1976 erschienen. Mithin hätten zwischen der Einladung und der Aufklärungsversammlung nur 11 Tage gelegen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die teilweise noch späteren Veröffentlichungen der Einladung in zwei Nachbargemeinden überhaupt von Bedeutung seien. Jedenfalls hätte die Veröffentlichung in der Gemeinde, in deren Gemarkung die Flurbereinigung vorgesehen sei, fristgerecht erfolgen müssen. In Anwendung von § 114 Abs. 2 Satz 2 FlurbG, wonach die Ladungsfrist zwei Wochen betrage, wenn eine Ladung durch öffentliche Bekanntmachung erfolge, hätte auch hier eine Frist von Zwei Wochen zwischen der "Einladung" und der Aufklärungsversammlung eingehalten werden müssen.
Der § 114 Abs. 2 Satz 2 FlurbG sei im vorliegenden Falle direkt anzuwenden, weil die Flurbereinigungsbehörde sich zu einer anderen Ladungsweise, die nach § 114 Abs. 2 Satz 1 FlurbG nur eine Ladungsfrist von einer Woche bedingt haben würde, in vorliegenden Fall gerade nicht entschlossen habe.
Die den § 114 Abs. 2 Satz 2 FlurbG verletzende Fristunterschreitung beseitige ohne weiteres die Annahme einer ordnungsgemäßen Aufklärung und mache damit den Flurbereinigungsbeschluß rechtswidrig. Der Beklagte könne dem nicht entgegenhalten, aus der Teilnehmerzahl von rd. 280 Personen ergebe sich, daß alle Adressaten der Ladung auch an der Aufklärungsversammlung teilgenommen hätten. Allein aus der Anzahl der Anwesenden sei ein solcher Schluß nicht abzuleiten. Ob tatsächlich alle Anwesenden voraussichtlich am Flurbereinigungsverfahren beteiligte Grundstückseigentümer gewesen seien und ob tatsächlich alle Angehörigen dieses Personerkreises überhaupt von der Ladung Kenntnis erlangt hätten, sei damit nicht nachzuweisen. Wegen dieses Umstandes sei der Flurbereinigungsbeschluß aufzuheben.
Mangels der nicht ordnungsgemäßen Aufklärung bedürfte es keiner Überprüfung des Flurbereinigungsbeschlusses dahin gehend, ob die übrigen Voraussetzungen erfüllt wären.
Es bestehe jedoch Anlaß, gleichwohl auf einige dahin zielende Fragen einzugehen, weil dies im Einblick auf den Streitgegenstand angezeigt erscheine:
Die obere Flurbereinigungsbehörde habe bei der Anordnung der Flurbereinigung von ihrem Ermessen richtigen Gebrauch gemacht. Eine Flurbereinigung habe im vorliegenden Fall für erforderlich gehalten werden dürfen, weil § 1 FlurbG als erfüllt anzusehen sei. Auch sei in der Gemarkung eine Besitzzersplitterung und unwirtschaftliche Form der Wirtschaftsstücke gegeben, was schon aus den vorgelegten Übersichtskarten und den Befunden der agrarstrukturellen Vorplanung entnommen werden könne. Entgegen der Ansicht der Kläger sei auch das objektive Interesse der Beteiligten gegeben. Die angeführte Kostenbelastung stehe dem nicht entgegen, zumal keine unzumutbaren Belastungen zu erwarten seien. Außerdem sei dem § 5 Abs. 2 FlurbG hinreichend Genüge getan; die Anhörung der dort genannten Stellen sei erfolgt. Daß der angefochtene Flurbereinigungsbeschluß nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden sei, hätten die Kläger nicht gerügt. Ob die erforderliche Auslegungsfrist eingehalten worden sei, erscheine zweifelhaft. Wenn die öffentliche Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses nach der Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde Sinntal vom 20. September 1977 am 17. Juni 1977 erfolgt sei, habe die Frist von zwei Wochen nach § 6 Abs. 3 FlurbG am 18. Juni 1977 zu laufen begonnen und nicht vor dem 4. Juli 1977 geendet. Ob eine Heilung der zu kurzen Auslegungsfrist dadurch hätte eingetreten sein können, daß die Begründung des Flurbereinigungsbeschlusses bereits Teil der öffentlichen Bekanntmachung gewesen sei, bleibe ebenfalls zweifelhaft. Denn die diesem beigefügte Gebietskarte sei zwar ausgelegt, aber nicht selbst zusammen mit dem Beschluß Gegenstand der öffentlichen Bekanntmachung gewesen, obwohl sie nach Nr. 2 Satz 4 des entscheidenden Teils des Flurbereinigungsbeschlusses einen Bestandteil dieses Beschlusses bilde. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, weil schon die Verletzung des § 114 FlurbG zur Aufhebung des Flurbereinigungsbeschlusses führe.
Gegen diese Urteile richten sich die Revisionen des Beklagten, die durch Beschluß des Senats von 10. Mai 1983 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden.
Der Beklagte trägt vor, daß das Flurbereinigungsgesetz weder eine Aufklärungsversammlung vorschreibe noch, sofern eine stattfinde, diese besonderen Förmlichkeiten unterwerfe. Die Einladung hierzu sei keine Ladung im Sinne des § 114 FlurbG. Die 11 Tage vor der Aufklärungsversammlung öffentlich bekanntgemachte Einladung sei auch rechtzeitig gewesen. Selbst wenn die Einladung als zu kurz angesehen werden müßte, wäre dieser Mangel ohne Einfluß auf die Wirksamkeit des Anordnungsbeschlusses, weil von der Flurbereinigungsbehörde die notwendigen Ehtscheidungsgrundlagen in ausreichendem Maße ermittelt worden seien.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung der angefochtenen Urteile die Klagen abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Revisionen zurückzuweisen.
Sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen sich die Ausführungen in den angefochtenen Urteilen zu eigen. Ergänzend weisen sie darauf hin, daß der angegriffene Flurbereinigungsbeschluß außerdem nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden sei, weil - wie das Flurbereinigungsgericht ausgeführt habe - die Auslegungsfrist nicht eingehalten worden sei.
II.
Die Revisionen des Beklagten sind begründet, weil das Flurbereinigungsgericht den Anordnungsbeschluß vom 6. Juni 1977 zu Unrecht mangels wirksamer Aufklärung der voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer aufgehoben hat. Da - wie noch auszuführen sein wird - auch die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung der Flurbereinigung vorlagen, ist der Flurbereinigungsbeschluß zu Recht ergangen. Die Klagen können danach keinen Erfolg haben. Sie sind deshalb unter Aufhebung der angefochtenen Urteile abzuweisen, und zwar aus folgenden Gründen:
Auf die mit der Aufklärungsversammlung vom 15. Oktober 1973 zusammenhängenden Vorgänge und Verlautbarungen kann hier deswegen nicht abgestellt werden, weil daraufhin kein Flurbereinigungsbeschluß ergangen ist, sondern die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde zunächst einmal die Durchführung der agrarstrukturellen Vorplanung - 3. Stufe - für das in Aussicht genommene Flurbereinigungsgebiet angeordnet und vom Ergebnis dieser Vorplanung ihre Entschließung für das weitere Verfahren abhängig gemacht hat.
Der Überprüfung unterliegen deshalb nur die Vorgänge der dem Flurbereinigungsbeschluß vom 6. Juni 1977 vorausgegangenen Aufklärungsversammlung vom 25. Mai 1976 und der hierzu ergangenen Einladung.
Nach § 5 Abs. 1 FlurbG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) sind vor der Anordnung der Flurbereinigung die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer in geeigneter Weise eingehend über das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufzuklären. Die nach dieser Bestimmung erforderliche Aufklärung der voraussichtlich Beteiligten obliegt der zuständigen Flurbereinigungsbehörde. Nach § 5 Abs. 1 FlurbG (sowohl in der Fassung von 1953 als auch in der von 1976) ist es der Flurbereinigungsbehörde freigestellt, in welcher Form sie die Aufklärung vornehmen will; sie muß nur geeignet sein, den Zweck zu erfüllen. Auch ist die Form der Aufforderung (Einladung) an die voraussichtlich Beteiligten nicht gesetzlich festgelegt. Es muß lediglich gewährleistet sein, daß die in Betracht kommenden (voraussichtlichen) Teilnehmer davon Kenntnis erhalten und an der beabsichtigten Aufklärungsversammlung teilnehmen können (Beschluß vom 28. Dezember 1959 - BVerwG I CB 170.59 - [RdL 1960, 166, 167]). Der Zweck der Aufklärung liegt nicht nur darin, die Beteiligten für das geplante Verfahren zu gewinnen, weil die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens unter Mitwirkung der Gesamtheit der beteiligten Grundeigentümer (der Teilnehmergemeinschaft) erfolgt (§ 2 Abs. 1 FlurbG), sondern auch darin, durch Erörterung mit den Betroffenen die notwendigen Unterlegen für die Beurteilung ihres Interesses zu erhalten (BVerwGE 8, 197 [198]).
Aus dieser Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, ergibt sich, daß für die Aufforderung (Einladung) zur Aufklärungsversammlung weder eine förmliche öffentliche Bekanntmachung noch eine persönliche Verständigung jedes einzelnen voraussichtlichen Teilnehmers vorgeschrieben ist oder verlangt werden kann. Die Aufklärungsversammlung ist insbesondere keine Verhandlung im Sinne des § 129 FlurbG mit den dabei zu beobachtenden Förmlichkeiten und der solchen Förmlichkeiten zugedachten Beweiskraft. Die Aufforderung (Einladung) zur Aufklärungsversammlung ist deshalb auch nicht an eine Ladungsfrist gebunden. Ob die Aufforderung (Einladung) zur Teilnahme an einer Aufklärungsversammlung geeignet ist, die Kenntnisnahme zu ermöglichen oder sicherzustellen, hängt - wie in der angeführten Rechtsprechung bereits hervorgehoben - weitgehend von den örtlichen Verhältnissen und den Begleitumständen der gewählten Verfahrensweise ab, wonach selbst eine öffentliche Ladung durch Aushang drei Tage vor der angekündigten Versammlung nicht zur Aufhebung des Flurbereinigungsbeschlusses führen mußte (BVerwGE 8, 197 [198]). Ist aber weder eine bestimmte Perm der Aufforderung vorgeschrieben noch eine bestimmte Frist zwischen der Einladung zur Teilnahme und der Abhaltung der Aufklärungsversammlung einzuhalten, dann kann hierfür weder eine unmittelbare noch anologe Anwendung der in § 114 Abs. 2 FlurbG vorgesehenen Bekanntmachungsarten und den darauf bezogenen Ladungsfristen in Betracht kommen. Da das Flurbereinigungsgesetz zur vorherigen Aufklärung der voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer verpflichtet, muß lediglich gewährleistet sein, daß diese vor der Anordnung über das Vorhaben schlechthin, die rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Grundlagen anhand der agrarstrukturellen Untersuchungen und Planvorgaben, den Umfang des Verfahrensgebiets, die Plangestaltung selbst, die Auswirkungen der Neugestaltung und die voraussichtlich entstehenden Kosten, insbesondere die sich daraus ergebenden Belastungen der Teilnehmergemeinschaft eingehend informiert werden. Eine nicht ausreichende Unterrichtung der voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer, wozu auch die rechtzeitige Ankündigung der Aufklärungsveranstaltung, die Möglichkeit der Kenntnisnahme der anzusprechenden Zielgruppe und die Gelegenheit zur Teilnahme nach Zeit und Örtlichkeit gehört, würde nicht zu Nachteilen der Nichtbenachrichtigten führen, weil selbst bei den Benachrichtigten keinerlei Folgen im Falle des Ausbleibens eintreten können. Bei unzulänglicher Einladung zur Aufklärungsveranstaltung und unzureichender Unterrichtung der voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer läuft allenfalls die Flurbereinigungsbehörde Gefahr, daß der Flurbereinigungsbeschluß mangels ungeeigneter Aufklärung angefochten und aufgehoben wird. Wenn sich die Flurbereinigungsbehörde für die Einladung bzw. Aufforderung zur Teilnahme an der Aufklärungsversammlung der öffentlichen Bekanntmachung bedient, dann ist sie allein deshalb nicht zugleich gehalten, auch die in § 114 Abs. 2 Satz 2 FlurbG vorgeschriebene Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Diese Verpflichtung besteht nur bei Ladungen zu Verhandlungen im Rahmen des bereits eingeleiteten Flurbereinigungsverfahrens, bei denen Kraft ausdrücklicher Vorschrift das Ausbleiben im Termin bzw. das nicht rechtzeitige Vorbringen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzliche Folgen (wie beispielsweise den Ausschluß mit späteren Einwendungen nach § 59 Abs. 2 und 4 FlurbG) haben kann. Unter diesen Gesichtspunkten kann die öffentlich bekannt gemachte Einladung zur Aufklärungsversammlung am 25. Mai 1976, 11 Tage vor der Veranstaltung in der Flurbereinigungsgemeinde Sinntal im amtlichen Mitteilungsblatt erschienen, nicht als zu kurz, angesehen werden, um dem darin angesprochenen Personenkreis die Kenntnisnahme von der Einladung und die Teilnahme an der Versammlung zu ermöglichen.
Die teilweise kürzeren Fristen zwischen der Veröffentlichung der Einladung in zwei Nachbargemeinden und der Aufklärungsversammlung rechtfertigen schon deshalb nicht die Aufhebung des Flurbereinigungsbeschlusses, weil keiner der Kläger in diesen Gemeinden bzw. in dem noch nicht eingegliederten Gemeindeteil wohnte. Abgesehen davon ist für eine Einladung zur Aufklärungsversammlung eine öffentliche Bekanntmachung hierüber in den angrenzenden Gemeinden wie bei Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses nach §§ 6 Abs. 3, 110 FlurbG nicht vorgeschrieben. Auf die - immerhin beträchtliche - Anzahl der Teilnehmer an der Aufklärungsversammlung kommt es insoweit nicht an, weil nicht erforderlich ist, daß alle voraussichtlich beteiligten Grundstücksteilnehmer daran teilgenommen haben, sondern lediglich, daß diesen durch rechtzeitige Ankündigung der Veranstaltung und des Zwecks der Aufklärung die Teilnahme ermöglicht wurde. Bei einer verhältnismäßig geringen Teilnehmerzahl könnte allenfalls die Prüfung des Interesses der insoweit Beteiligten im Sinne des § 4 FlurbG erschwert sein, wenngleich allein aus einer geringen Teilnehmerzahl weder auf fehlendes noch vorhandenes Interesse der Beteiligten geschlossen werden könnte.
Die Aufklärung kann auch nicht deswegen als ungeeignet angesehen werden, weil zwischen der Abhaltung der Versammlung am 25. Mai 1976 und der Anordnung der Flurbereinigung am 6. Juni 1977 mehr als ein Jahr vergangen war. Die Einhaltung einer bestimmten Zeitspanne zwischen Aufklärung und Anordnung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es ist auch nicht auszuschließen, daß in der Aufklärungsversammlung gewichtige Bedenken erhoben werden oder zusätzliche Probleme auftauchen, die zu ergänzenden strukturellen Untersuchungen Anlaß geben. Auch kann die Auswertung und Prüfung entgegenstehender Interessen einer nicht unerheblichen Anzahl von Beteiligten einige Zeit in Anspruch nehmen. Desgleichen kann die Anhörung der in § 5 Abs. 2 FlurbG angeführten Stellen nicht immer kurzfristig durchgeführt werden; eine etwa erforderliche Plankoordination bestehender oder geplanter Vorhaben kann die Anordnung der Flurbereinigung ebenfalls verzögern. Daß während dieser Zeit die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer wechseln können und der Kreis der Adressaten sich dadurch verändert, ist unerheblich. Ebensowenig wie während des Verfahrens der Erwerb eines im Verfahrensgebiet liegenden Grundstücks untersagt ist, besteht auch für die Zeit zwischen Aufklärung und Anordnung kein Erwerbs- oder Veräußerungsverbot für im vorgesehenen Flurbereinigungsgebiet belegene Flurstücke. Der Gesetzgeber hat mit dem Hinweis auf die "voraussichtlich" beteiligten Grundstückseigentümer eine Fluktuation unter den Teilnehmern in Erwägung gezogen. Der von den Klägern angegriffene Flurbereinigungsbeschluß vom 6. Juni 1977 durfte deshalb nicht wegen ungeeigneter Aufklärungsweise aufgehoben werden.
Das Revisionsgericht kann auch in der Sache selbst entscheiden. Das Flurbereinigungsgericht hat, obwohl es den Flurbereinigungsbeschluß wegen der nach seiner Ansicht nicht ordnungsgemäßen Aufklärung aufgehoben hat, in der Erkenntnis, daß es aus diesem Grunde keiner "Überprüfung des Flurbereinigungsbeschlusses dahingehend bedürfte, ob auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt wären", dennoch Ausführungen zu den übrigen Voraussetzungen gemacht, weil ihm "dies im Hinblick auf den Streitgegenstand angezeigt" erschien. Nach der Auffassung des Senats enthalten die Ausführungen auf den Seiten 26 bis 35 der Urteilsabdrucke Feststellungen aufgrund einer vorgenommenen Sachverhaltsprüfung, deren es nach dem Urteilsausspruch zwar nicht bedurft hätte, die aber gleichwohl in die rechtliche Würdigung mit einbezogen wurden. Diese tatsächlichen Feststellungen sind nach §§ 137 Abs. 2, 173 VwGO in Verbindung mit § 561 Abs. 2 ZPO auch revisionsrechtlich verwertbar, wenngleich die Kläger diese Feststellungen wegen der zu ihren Gunsten ergangenen Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts mangels Beschwer nicht mit der Revision angreifen konnten. Derartige, nicht entscheidungserhebliche und daher überflüssige tatsächliche Feststellungen sind dann nicht als verfahrensrechtlich fehlerhaft anzusehen und nicht als nicht geschrieben zu behandeln, wenn in Wahrung rechtlichen Gehörs den in der Vorinstanz obsiegenden Revisionsbeklagten die Möglichkeit eingeräumt wird, bis zum Schluß der Revisionsinstanz Rügen gegen die ihnen ungünstigen tatsächlichen Feststellungen zu erheben, die sich in der Vorinstanz für sie im Ergebnis nicht ungünstig ausgewirkt haben (vgl. RGZ 166, 263 [267/268]; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1963 - BVerwG 4 C 1.62 - [DVBl. 1963, 521]; BAG, Urteil vom 14. Juli 1965 - 1 AZR 343/64 - [NJW 1965, 2268]; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1975 - IX ZR 166/73 - [MDR 1976, 138]; ferner: Kopp, VwGO, 5. Auflage 1981, Anm. 24 zu § 137; Thomas-Putzo, ZPO, 12. Auflage 1982, Anm, 5 zu § 561; Stein-Jonas, ZPO, 20. Auflage 1977, Rd.Nr. 25 zu § 561;). Die Kläger haben in der Revisionserwiderung zwar Einwendungen zu den vorangeführten ergänzenden Ausführungen in den flurbereinigungsgerichtlichen Urteilen erhoben, insbesondere die Ordnungsmäßigkeit der öffentlichen Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses verneint, im übrigen aber auch nach Erörterung der Frage möglicher revisionsrechtlicher Verwertbarkeit dieser ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht Verfahrensrügen nicht geltend gemacht. Aufgrund der daraus folgenden revisionsrechtlichen Verwertbarkeit der tatsächlichen Feststellungen in den Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts auf den Seiten 26 bis 35 der angegriffenen Urteile ist der Senat in der Lage, durchzuentscheiden mit der Folge, daß die Klagen abzuweisen sind, weil der Flurbereinigungsbeschluß auch hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen für die darin getroffene Anordnung nicht zu beanstanden ist, wie sich aus folgendem ergibt.
Der Flurbereinigungsbeschluß vom 6. Juni 1977 ist nicht nur ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, sondern hat auch mit Begründung zwei Wochen lang ausgelegen (§ 6 Abs. 2 und 3 Satz 1 FlurbG). Nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts ist der Flurbereinigungsbeschluß in der Flurbereinigungsgemeinde, in der die Kläger wohnen, am 17. Juni 1977 in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntgemacht worden und hat anschließend mit Begründung und Gebietskarte im. Bürgermeisteramt der Flurbereinigungsgemeinde bis 1. Juli 1977 ausgelegen. Da die öffentliche Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses am Freitag, dem 17. Juni 1977, erfolgte, konnte die Auslegungsfrist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 FlurbG erst am Samstag, den 18. Juni 1977, Null-Uhr beginnen und endete infolgedessen am Freitag, dem 1. Juli 1977, um Mitternacht. Die vom Flurbereinigungsgericht angedeuteten Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Auslegungsfrist beruhen ersichtlich auf einem Rechenfehler. Die Auslegungsfrist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 FlurbG ist eine gesetzliche Frist, für deren Berechnung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten (§ 115 Abs. 2 FlurbG). Da es für den Anfang der Auslegungsfrist auf die Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses ankommt, nach der die Zweiwochenfrist beginnt (§ 6 Abs. 3 Satz 1 FlurbG), kann nach § 187 Abs. 1 BGB der Tag der Bekanntmachung bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet werden. Die Zweiwochenfrist endet danach gemäß § 188 Abs. 2 erste Alternative BGB mit Ablauf desjenigen Tages der zweiten Woche, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das maßgebende Ereignis, nämlich die Bekanntmachung fiel; das war am Freitag, dem 17. Juni 1977. Würde man bei der Berechnung der Auslegungsfrist des § 6 Abs. 3 Satz 1 FlurbG auf § 115 Abs. 1 zweite Alternative FlurbG abstellen, obwohl es sich hierbei nicht um eine Bekanntmachungsfrist handelt, sondern um eine Auslegungsfrist, die nach § 6 Abs. 3 Satz 1 FlurbG erst nach der Bekanntmachung beginnen soll, dann würde der Tag der Bekanntmachung bei der Fristberechnung mitzuzählen sein und das Ende der Frist sogar noch einen Tag vorverlegt werden müssen. Danach ist die Auslegungsfrist hier eingehalten.
Es ist hierbei auch unschädlich, daß - wie das Flurbereinigungsgericht festgestellt hat - die Gebietskarte nicht Gegenstand der öffentlichen Bekanntmachung war. Die zur Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes erstellte Gebietskarte gehört zum entscheidenden Teil des öffentlich bekanntzumachenden Flurbereinigungsbeschlusses (Urteile vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 5 C 46.81 und 5 C 9.82 - [RdL 1983, 69 und 98]). Da der entscheidende Teil des Flurbereinigungsbeschlusses nur dann in der Flurbereinigungsgemeinde verlautbart ist, wenn er vollständig, das heißt mit der Gebietskarte öffentlich bekanntgemacht worden ist, liegt hier insoweit ein Bekanntmachungsmangel vor. Die vollständige ordnungsgemäße Durchführung der öffentlichen Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses ist jedoch keine Wirksamkeitsvoraussetzung dieses Verwaltungsaktes (Gesamtakt) schlechthin wie die der gehörigen Verkündung einer Rechtsnorm (BVerwG, RdL 1983, 69 [70] und die dort angeführte Rechtspr.). Die unvollständige oder nicht ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses in einer Flurbereinigungsgemeinde hat vielmehr nur zur Folge, daß dieser Beschluß den (potentiellen) Teilnehmern dieser Gemeinde, in denen beteiligte Grundstücke liegen, nicht wirksam bekanntgegeben ist. Da die zulässige öffentliche Bekanntmachung eines Verwaltungsakts nur die konkret-individuelle Bekanntgabe an die einzelnen Betroffenen ersetzen soll bzw. erübrigt, kann die nicht ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung eines Verwaltungsakts keine weitergehende Wirkung haben, als die nicht ordnungsgemäße konkret-individuelle Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes entfalten kann. Wird der Verwaltungsakt einem (potentiell) davon Betroffenen nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben, dann wird er nur diesem gegenüber nicht wirksam (vgl. § 43 Abs. 1 VwVfG). Der aufgezeigte Bekanntmachungsmangel, den das Flurbereinigungsgericht zwar angedeutet, aber wegen der angenommenen Nichteinhaltung der Auslegungsfrist nicht mehr als entscheidungserheblich angesehen hat, ist hier deswegen unschädlich, weil die Kläger, die diesen Bekanntmachungsmangel weder mit der Klage beanstandet noch im Revisionsverfahren gerügt haben, durch die ordnungsgemäße Auslegung des Flurbereinigungsbeschlusses mit Begründung und Gebietskarte Kenntnis von der Einbeziehung ihrer Grundstücke in das Verfahrensgebiet erlangt haben. Denn aufgrund der Kenntniserlangung ihres Betroffenseins von der Verfahrensanordnung haben sie rechtzeitig Widerspruch erhoben und nach dessen Erfolglosigkeit das Verwaltungsstreitverfahren angestrengt. Hinsichtlich der formellen Voraussetzungen bestehen demnach keine Bedenken gegen die Anordnung der Flurbereinigung.
Nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts sind aber auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Verfahrensanordnung gegeben. Die Besitzzersplitterung und die unwirtschaftliche Form der Grundstücke des ländlichen Grundbesitzes im Verfahrensgebiet sind hinreichend belegt. Gegen eine Zusammenlegung des ländlichen Grundbesitzes und dessen Neugestaltung nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft bestehen danach keine Bedenken. Das Flurbereinigungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die Neuordnung des Verfahrensgebietes durch die vorgenommenen Zupachtungen und den Austausch von Nutzungsflächen zwischen den Teilnehmern nicht entbehrlich geworden ist, wobei es auch die topographischen Verhältnisse im Verfahrensgebiet gebührend berücksichtigt hat. Daß eine zweckgemäße Neugestaltung des ländlichen Grundbesitzes auch eine Änderung des Wegenetzes im Verfahrensgebiet bedingt, ist vom Flurbereinigungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt gewürdigt worden, daß ein überaus großer Anteil der Teilnehmer Inhaber von Nebenerwerbsbetrieben ist. Ob mit Rücksicht auf diesen Teilnehmerkreis ein Wegenetz erforderlich und tragbar ist, das nach Gestalt und Zustand den Anforderungen einer hochtechnisierten Landbewirtschaftung der Gesamtheit der beteiligten Grundeigentümer erfolgt (§ 2 Abs. 1 FlurbG), überlassen bleiben. Ein Anordnungshindernis kann sich hieraus nicht ergeben.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 45, 112 [115, 116]) hat das Flurbereinigungsgericht zutreffend auch das Interesse der Beteiligten festgestellt und die Begrenzung des Verfahrensgebietes nicht beanstandet. Insbesondere hat es dabei den überaus großen Anteil von Nebenerwerbsbetrieben in die Sachverhaltswürdigung mir einbezogen sowie den Umstand berücksichtigt, daß die Inhaber von rund 60 v.H. der Fläche des Verfahrensgebietes der Flurbereinigung ablehnend gegenüberstehen. Das Flurbereinigungsgericht hat schließlich zu Recht auch darauf hingewiesen, daß die Höhe der "voraussichtlich entstehenden Kosten" im Sinne des § 5 Abs. 1 FlurbG und damit eine etwa befürchtete Kostenausweitung nicht zu den Anordnungsvoraussetzungen der §§ 1, 4 FlurbG gehört und deshalb kein Einleitungshindernis bilden kann (Beschluß vom 30. August 1976 - BVerwG 5 B 2.74 -). Daß das Kosteninteresse des einzelnen Beteiligten bei der Durchführung des Verfahrens zu berücksichtigen ist, ist vom Flurbereinigungsgericht nicht verkannt worden. Da der Flurbereinigungsbeschluß demzufolge nicht zu beanstanden ist, sind die Klagen unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidungen des Flurbereinigungsgerichts abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird bis zur Verbindung der Revisionsverfahren auf jeweils 4.000 DM und danach auf 320.000 DM festgesetzt.
Dr. Fink
Dr. Schwarz
Rotter
Bermel