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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.01.1984, Az.: BVerwG 5 C 107.83

Minderjähriger; Eltern; Hilfe zur Erziehung; Nachrang der öffentlichen Jugendhilfe; Leistungsbescheid; Kostenbeitrag; Unterhaltsanspruch

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.01.1984
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 107.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11960
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 25.10.1977 - AZ: R/O 189 IV 76
VGH Bayern - 30.07.1982 - AZ: 311 XII 77

Fundstellen

  • BVerwGE 68, 299 - 306
  • BayVBl. 1984, 694-695
  • FEVS 33, 309 - 315
  • NDV 1985, 125-126
  • NVwZ 1984, 516-518 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfS 1984, 145-148
  • ZfSH/SGB 1985, 232-233

Amtlicher Leitsatz

Wird einem Minderjährigen, der bei keinem der (nicht zusammenlebenden) Elternteile lebt, Hilfe zur Erziehung gewährt, so kann der Nachrang der öffentlichen Jugendhilfe nicht dadurch wiederhergestellt werden, daß der Elternteil (mittels Leistungsbescheides) zum Kostenbeitrag herangezogen wird. Der Nachrang der öffentlichen Jugendhilfe kann jedoch durch Überleitung (und Durchsetzung) des Unterhaltsanspruches des Minderjährigen wiederhergestellt werden (Bestätigung von BVerwGE 38, 302).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Rotter, Bermel und Dr. Hömig
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 1982 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. Oktober 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe

1

I.

Gegenstand des Rechtsstreits ist, ob die Regierung des Bezirks O. als Widerspruchsbehörde einen Leistungsbescheid des Klägers, eines Träger der öffentlichen Jugendhilfe, mit dem dieser von der Beigeladenen, der Mutter des nichtehelich geborenen Hilfeempfängers, einen Beitrag zu Kosten der öffentlichen Jugendhilfe fordert, zu Recht geändert hat.

2

Der am 28. Februar 1962 geborene Hilfeempfänger (H.), dessen Vater nicht bekannt ist, wurde wenige Tage nach seiner Geburt in einem Kinderheim und von Juni 1964 an als Pflegekind bei den Eheleuten K. untergebracht. Zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts des H. gewährte der Kläger wirtschaftliche Jugendhilfe. Wegen dieser Aufwendungen zog er die Beigeladene, die 1964 eine Ehe eingegangen war und Einkommen als Hollerithlocherin erzielte, mit Leistungsbescheiden zu Kostenbeiträgen in unterschiedlicher Höhe heran. Erstmals Widerspruch erhob die Beigeladene gegen den Leistungsbescheid vom 31. Oktober 1975, mit dem der Kläger vom 1. August 1975 an einen Kostenbeitrag in Höhe der gewährten wirtschaftlichen Jugendhilfe - 300 DM monatlich - forderte. Die Regierung des Bezirks O. setzte den Kostenbeitrag zeitabschnittsweise auf Beträge in unterschiedlicher Höhe herab. Die auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides gerichtete Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Kläger die Beigeladene nach den Vorschriften des Abschnitts 4 des Bundessozialhilfegesetzes, die nach § 81 Abs. 2 JWG entsprechend anzuwenden seien, deshalb nicht zum Kostenbeitrag heranziehen könne, weil H. bei keinem der nicht zusammenlebenden Elternteile lebe; es komme daher allein darauf an, ob H. Einkommen habe, was nicht der Fall sei. Der Kläger könne die Beigeladene - so hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt - nur in der Weise in Anspruch nehmen, daß er den Unterhaltsanspruch, den H. gegen seine Mutter habe, auf sich überleite und durchsetze.

3

Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils den Widerspruchsbescheid insoweit aufgehoben, als mit ihm der Leistungsbescheid vom 31. Oktober 1975 geändert worden ist. Er hält diesen Bescheid für rechtswidrig, aber auch den Leistungsbescheid des Klägers. Der Verwaltungsgerichtshof ist zwar wie das Verwaltungsgericht der Ansicht, daß es bei der entsprechenden Anwendung des § 79 BSHG allein auf Einkommen in der Person des H. ankomme, nicht auf dasjenige der Beigeladenen, weil der Hilfeempfänger bei keinem Elternteil lebe. Jedoch komme - so führt er weiter aus - eine Heranziehung der Beigeladenen zum Kostenbeitrag unter dem Aspekt in Betracht, daß diese Aufwendungen für den häusliche Lebensunterhalt ihres Sohnes erspart habe. Solche Aufwendungen habe die Beigeladene nicht lediglich fiktiv, sondern tatsächlich erspart. Ohne die Hilfe zur Erziehung (durch Unterbringung in der Pflegestelle) hätte sie ihren Sohn bei sich aufnehmen müssen und auch tatsächlich aufgenommen. Der Kläger dürfe die Beigeladene also dem Grunde nach zu einem Kostenbeitrag heranziehen. In welcher Höhe ihr dies zuzumuten sei, müsse der Kläger nunmehr konkret ermitteln und dabei die finanzielle Lage individuell prüfen. Erst dann könne es zu einer sachgerechten Ermessensentscheidung kommen.

4

Mit der Revision erstrebt der Beklagte, daß das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt wird. Die Beigeladene schließt sich dem an. Der Kläger tritt der Revision entgegen.

5

II.

Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hätte die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückweisen müssen; denn das Verwaltungsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen.

6

Der Kläger hat als Träger der öffentlichen Jugendhilfe H. Hilfe zur Erziehung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Jugendwohlfahrtsgesetzes (JWG) geleistet. Dazu hat nach § 6 Abs. 2 JWG der in der Pflegefamilie außerhalb des Elternhauses gewährte notwendige Lebensunterhalt gehört (wirtschaftliche Jugendhilfe). Da die öffentliche Jugendhilfe subsidiär ist (vgl. § 1 Abs. 3 JWG), brauchte der Kläger die Kosten der Hilfe nur insoweit zu tragen, als H., dem Hilfeempfänger, und/oder seiner Mutter, der Beigeladenen, die Aufbringung der Mittel aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten war (§ 81 Abs. 1 JWG). Dies bestimmt sich - vergleichbar der in § 28 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) getroffenen Regelung - nach den (entsprechend anzuwendenden) Vorschriften des Abschnitts 4 des Bundessozialhilfegesetzes. Das sind dessen §§ 79 ff.

7

Hiernach war H. die Hilfe ohne weiteres zu gewähren. Er selbst hatte kein Einkommen und besaß kein Vermögen, aus dem er die Mittel hätte aufbringen können. Auf das Einkommen der Beigeladenen (Vermögen in ihrer Person stand nicht in Frage) kam es (in diesem Zusammenhang) nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG nicht an, weil - wie der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 1971 (BVerwGE 38, 302; FEVS 18, 441; NDV 1972, 53; ZfSH 1972, 278) zu Recht angenommen hat - die "natürlichen Eltern" nicht zusammenlebten und weil H. bei keinem Elternteil lebte, insbesondere nicht bei der Beigeladenen. Diese Annahme ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Ein Minderjähriger lebt bei einem Elternteil, wenn zwischen beiden Personen eine Lebensgemeinschaft besteht. Eine vorübergehende Unterbrechung der Lebensgemeinschaft, z.B. aus Gründen einer Krankheit (Krankenhausaufenthalt), der Ausbildung oder der Fürsorgeerziehung (siehe dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 1977 - BVerwGE 52, 51; FEVS 25, 221; ZfS 1977, 253; ZfSH 1977, 337 -), stellt ihren Fortbestand nicht in Frage. Hier dagegen hat H. von Geburt an bis auf wenige Tage zu keiner Zeit im Haushalt der Beigeladenen gelebt. Diese hat mit dem Eingehen einer Ehe, in der 1964 ein Sohn geboren wurde, eine Haushaltsgemeinschaft gegründet, in der von ihrem Zuschnitt her für H. kein Platz vorgesehen war. Dessen Platz war zunächst im Kinderheim, sodann in der Familie seiner Pflege eltern. Je länger er dort blieb, desto mehr verfestigte sich der Zustand, daß er nicht bei der Beigeladenen lebte. Im August 1975 - um Heranziehung zum Kostenbeitrag von diesem Zeitpunkt an geht es in diesem Rechtsstreit - waren es bereits mehr als dreizehn Jahre.

8

Auf der Grundlage dessen kann der Kläger den Nachrang der öffentlichen Jugendhilfe hinsichtlich der aufgewendeten Kosten nicht durch Erhebung eines Kostenbeitrags (mittels Leistungsbescheides) wiederherstellen. Im Jugendwohlfahrtsgesetz ist diese Möglichkeit in § 85 Abs. 1 Satz 2 nur für den Fall eröffnet, daß der Träger der Jugendhilfe Freiwillige Erziehungshilfe oder Fürsorgeerziehung unabhängig davon gewährt, ob dem Minderjährigen und seinen Eltern die Aufbringung der Kosten zuzumuten ist. Sie ist ferner in Art. 42 des auf Grund des Vorbehalts in § 81 Abs. 3 JWG erlassenen (bayerischen) Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt, des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit und des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (Jugendamtsgesetz - JAG -)vom 23. Juli 1965 (GVBl. S. 194) für den Fall vorgesehen, daß der Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Hilfe nach § 5 JWG unabhängig davon gewährt, ob dem Minderjährigen und seinen Eltern zuzumuten ist, die Kosten hierfür aufzubringen. In beiden Fällen handelt es sich aber - vergleichbar der in § 29 BSHG getroffenen Regelung - um eine "erweiterte Hilfe". Eine derartige Leistung der öffentlichen Jugendhilfe ist H. nicht gewährt worden.

9

Für eine über diese Anwendungsfälle hinausgehende Geltendmachung eines Kostenbeitrags gibt es irn Jugendwohlfahrtsrecht keine Rechtsgrundlage, insbesondere nicht in dem Sinne, daß der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Ersatz seiner Aufwendungen mindestens in der Höhe fordern könnte, in der der Elternteil infolge der Abwesenheit des minderjährigen Hilfeempfängers Aufwendungen für dessen häuslichen Lebensunterhalt erspart hat (vgl. § 85 Nr. 3 Satz 1 BSHG). Der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs kann nicht beigepflichtet werden. Zwar ist auch diese Vorschrift nach § 81 Abs. 2 JWG entsprechend anwendbar; sie steht im Abschnitt 4 des Bundessozialhilfegesetzes. Jedoch steht sie dort nicht isoliert, sondern wie auch § 84 BSHG in einem systematischen Zusammenhang mit § 79 BSHG. Aus diesem Zusammenhang läßt sie sich nicht herauslösen und verselbständigen. Die Frage danach, ob Einkommen unter (oder über) der Einkommensgrenze liegt, stellt sich erst, nachdem diese Einkommensgrenze ermittelt worden ist; und eben dies geschieht nach § 79 BSHG in bezug auf die Person(en), auf deren Einkommen der Träger der Sozialhilfe/Jugendhilfe den Hilfeempfänger verweisen darf. Daraus folgt: Ist der Hilfesuchende (Hilfeempfänger) minderjährig und unverheiratet und ohne eigenes (ausreichendes) Einkommen, dann besagt dies noch nicht, daß es stets auf das Einkommen der Eltern (eines Elternteils) ankommt. Liegt ein Sachverhalt vor, auf den - wie hier - § 79 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG anzuwenden ist, dann kommt es auf das Einkommen der Eltern (eines Elternteils) nicht an. Das gilt im Bereich der Sozialhilfe zunächst für den Fall der unmittelbaren Anwendung des Nachranggrundsatzes, wenn also der Träger der Sozialhilfe vor der Frage steht, ob er den minderjährigen und unverheirateten Hilfesuchenden auf die bei den Eltern (dem Elternteil) vorhandenen Mittel verweisen und die Gewährung von Sozialhilfe von vornherein ablehnen darf. Das gilt aber ebenso für den Fall der Wiederherstellung des Nachrangs, wenn der Träger der Sozialhilfe in Vorlage getreten ist, d.h. etwa erweiterte Hilfe gewährt hat, und im Anschluß daran Ersatz für seine Aufwendungen sucht. Der Grund hierfür liegt darin, daß das Bundessozialhilfegesetz von der Personengemeinschaft ausgeht, die in einem Haushalt "aus einem Topf wirtschaftet". Gerade hierauf beruht es, daß bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit auch berücksichtigt werden kann, ob die dem Hilfesuchenden zuteil werdende Hilfe eine Ersparnis von Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt bewirkt. Es schließt daher einander denkgesetzlich aus, einerseits anzunehmen, auf das Einkommen des Elternteils komme es nicht an, weil die in § 79 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG bestimmten Voraussetzungen vorliegen, andererseits aber gerade bei diesem Elternteil von einer Ersparnis von Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt des Hilfeempfängers auszugehen.

10

All das hat in gleicher Weise für das Recht der Jugendhilfe zu gelten. Die Interessenlage dort ist unter dem Aspekt der Personen-(Bedarfs-)Gemeinschaft keine andere als im Sozialhilferecht. Im bereits erwähnten Urteil vom 29. September 1971 (siehe auch Jans/Happe, Jugendwohlfahrtsgesetz, Loseblatt-Kommentar, Band III, § 81 Erl. 2 B a und b, S. 8) ist das Bundesverwaltungsgericht hiervon ausdrücklich ausgegangen. Hieran ist festzuhalten. Der Umstand, daß die Vorschriften des Abschnitts 4 des Bundessozialhilfegesetzes nach § 81 Abs. 2 JWG nur "entsprechend" anzuwenden sind, besagt, daß die Besonderheiten berücksichtigt werden müssen, die sich aus den erzieherischen Erfordernissen der Hilfemaßnahme ergeben; der Zweck der Gewährung der öffentlichen Jugendhilfe darf nicht beeinträchtigt werden. Dieses Tatbestandsmerkmal ist aber nicht geeignet, den dargestellten systematischen Zusammenhang der Vorschriften über die Berücksichtigungsfähigkeit des Einkommens eines Dritten (der Eltern, eines Elternteils), über die Ermittlung der Einkommensgrenze in bezug auf diesen Dritten und über die Einsetzbarkeit dieses Einkommens nach Maßgabe der §§ 84 und 85 BSHG zu sprengen. Die (entsprechende) Anwendung des § 85 Nr. 3 Satz 1 BSHG steht dann von vornherein nicht in Frage, wenn das Einkommen der Eltern (des Elternteils) nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG außer Betracht zu bleiben hat.

11

Der Verwaltungsgerichtshof kann sich für seine Ansicht nicht auf das mehrfach erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 1971 berufen. Dort ist zunächst dargelegt, daß nach den tatsächlichen Umständen § 79 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG nicht anzuwenden und infolgedessen in bezug auf die Mutter der hilfesuchenden Kinder eine Einkommensgrenze nicht zu ermitteln sei. Daraus hat der Senat gefolgert, daß nur die nach § 82 JWG mögliche Überleitung des Unterhaltsanspruchs der Kinder gegen ihre Mutter in Betracht komme (§§ 90 und 91 BSHG in entsprechender Anwendung). Daß in diesem Urteil (BVerwGE 38, 302 [306]) auch § 85 Nr. 3 BSHG erwähnt ist, berechtigt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu der Annahme, das Bundesverwaltungsgericht habe es am Ende doch für möglich gehalten, gestützt auf § 81 Abs. 2 JWG in Verbindung mit § 85 Nr. 3 Satz 1 BSHG unabhängig von der Einkommensgrenze des § 79 BSHG einen Kostenbeitrag mittels Leistungsbescheides zu fordern; denn das Zitat des § 85 Nr. 3 BSHG steht erkennbar in einem Zusammenhang mit Ausführungen zu § 91 Abs. 3 BSHG; und es dient letzten Endes dazu zu verdeutlichen, daß eine Ersparnis von Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt nicht nur fiktiv, sondern tatsächlich entstanden sein müsse, wenn man sie berücksichtigen wolle.

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Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 1977 (a.a.O.) ist nicht geeignet, die Auffassung des Berufungsgerichts zu stützen. Aus den Ausführungen dort in ihrem Gesamtzusammenhang (BVerwGE 52, 51 [55 Mittelabsatz]) ergibt sich, daß die minderjährige Hilfeempfängerin vor der Durchführung der Maßnahme der Jugendhilfe, der Fürsorgeerziehung, im Elternhaus gelebt hatte und daß diese Maßnahme lediglich vorübergehender Natur gewesen war. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG hatten also gerade nicht vorgelegen.

13

Auf die vom Verwaltungsgerichtshof - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - erörterte Frage, ob bei der Beigeladenen eine Ersparnis an Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt ihres Sohnes lediglich fiktiv oder tatsächlich eingetreten war, kommt es nach alledem von vornherein nicht an.

14

Die schon im Urteil vom 29. September 1971 (a.a.O.) vertretene und hier bestätigte Auffassung, daß bei einer Hilfegewährung in einem Fall, in dem die Voraussetzungen des (entsprechend anzuwendenden) § 79 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG vorliegen, die Wiederherstellung des Nachrangs der öffentlichen Jugendhilfe durch Erhebung eines Kostenbeitrags (mittels Leistungsbescheides) ausgeschlossen ist, hat nicht zur Folge, daß Eltern (ein Elternteil) damit jeder Verpflichtung ledig sind, zu den Kosten der ihrem Kind zuteil werdenden (gewordenen) öffentlichen Jugendhilfe irgendwie "beizutragen". Die Annahme des Klägers, daß Eltern, welche sich von Geburt (ihres Kindes) an als erziehungsuntauglich zeigen, wirtschaftlich belohnt würden, ist nicht richtig; und es trifft - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs - nicht zu, daß dem Personensorgeberechtigten, dessen Kind auf Kosten der Allgemeinheit anderweitig untergebracht ist, ein wirtschaftlicher Vorteil erwächst. Schon im Urteil vom 29. September 1971 hat das Bundesverwaltungsgericht die nach § 82 JWG zulässige Überleitung des Unterhaltsanspruchs, der dem minderjährigen Hilfeempfänger gegen den Elternteil zusteht, als den Weg bezeichnet, auf dem der Nachrang der öffentlichen Jugendhilfe wiederhergestellt werden kann (unter Beachtung all dessen, was sich aus der Anwendung der §§ 90 und 91 BSHG ergibt). Die Überleitung von den dem Hilfeempfänger zustehenden Ansprüchen, insbesondere eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs, ist im die öffentliche Jugendhilfe einschließenden Fürsorgerecht von jeher der Weg gewesen, den Nachrang kompetenzgemäß gewährter öffentlicher Hilfe wiederherzustellen. Für die Überleitung eines Unterhaltsanspruchs gelten im übrigen im wesentlichen dieselben Regeln, die für die Geltendmachung eines Kostenbeitrags (dort, wo sie zulässig ist) maßgebend sind; denn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf den Übergang des Unterhaltsanspruchs nur in dem Umfange bewirken, in dem ein Hilfeempfänger nach den Bestimmungen des Abschnitts 4 des Bundessozialhilfegesetzes (mit Ausnahme der in § 91 Abs. 1 Satz 2 BSHG genannten Vorschriften) sein Einkommen und Vermögen einzusetzen hätte. Es liegt also beim Träger der Sozialleistung, daß er das ihm zur Wiederherstellung des Nachrangs der öffentlichen Hilfe an die Hand gegebene Instrumentarium nutzt.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Rochlitz
Rotter
Bermel
Dr. Hömig